Entscheiddatum: 25.01.2013Publikationsdatum: 04.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1013/2012/mel
Urteil vom 25. Januar 2013 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz),Richter Thomas Wespi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...),Russland, vertreten durch lic. iur. Pascale Bächler,BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, (...) ,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Januar 2012 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine von der Insel B._______ stammende Russin, ihren Heimatstaat am 12. Oktober 2008 und gelangte über ihr unbekannte Länder am 16. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie am darauffolgenden Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Am 23. Oktober 2008 wurde sie im EVZ zu ihren Personalien und summarisch zum Reiseweg sowie den Ausreisegründen befragt. Eine erste Anhörung der Beschwerdeführerin durch das BFM erfolgte am 12. November 2008, am 6. Juli 2011 wurde eine zusätzliche Anhörung durchgeführt.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei im (...) 2007 nach Moskau gezogen, weil sie auf bessere Erwerbsmöglichkeiten gehofft habe. Am folgenden Neujahr habe sie in einer Diskothek einen jungen Mann, V., kennengelernt. Nach einigen Treffen habe er ihr gesagt, er könne ihr allenfalls eine neue Arbeitsstelle mit besserem Verdienst vermitteln. Sie seien daraufhin mit dem Fahrzeug ihres Bekannten aus Moskau hinaus gefahren und hätten dort am Strassenrand - in der Nähe eines anderen Fahrzeuges - angehalten. Ihr Bekannter habe ihr gesagt, ihr künftiger Arbeitgeber warte in jenem Fahrzeug, worauf sie sich beide dorthin begeben hätten. Sie seien in das andere Fahrzeug eingestiegen, worauf ihr der dort wartende Mann eröffnet habe, dass sie von nun an als Prostituierte arbeiten werde. Als sie gesagt habe, dies komme nicht in Frage und sie wolle gehen, sei sie auf den Kopf geschlagen worden, so dass sie das Bewusstsein verloren habe. Als sie wieder aufgewacht sei, habe sie sich in einem Zimmer eingeschlossen befunden, wo sie von diesem Zeitpunkt an festgehalten, misshandelt und unzählige Male von diversen Freiern - auch bekannten Politikern - vergewaltigt worden sei. Nach etwa vier Monaten sei ihr die Flucht gelungen. Auf Anraten von Bekannten habe sie Anzeige erstattet. Zwei Tage nach der Anzeigeerstattung sei die Polizei gekommen und habe sie gebeten mitzukommen. Völlig unerwartet sei sie, ohne irgendwelche Mitteilung, in ein Gefängnis gebracht worden und dort zwei Monate lang inhaftiert gewesen. Als sie entlassen worden sei, sei sie von denselben Männern erwartet worden, die sie vorher zur Prostitution gezwungen hätten. Diese hätten sie erneut in das fragliche Haus gebracht und sie sei wiederum derselben Gewalt und Schikanen ausgesetzt gewesen. Anfangs (...) 2008 sei ihr zum zweiten Mal die Flucht gelungen. In der Folge habe sie sich einige Tag bei ihrem früheren Arbeitgeber im Keller versteckt gehalten, bis dieser die Flucht organisiert habe.
Für den weiteren Inhalt der Sachverhaltsvorbringen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
B. Mit Verfügung vom 19. Januar 2012 - eröffnet am 23. Januar 2012 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte das Bundesamt zusammengefasst aus, zunächst sei festzuhalten, dass die vagen und zum Teil ausweichenden Antworten der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zuliessen, sie habe die von ihr geschilderten Nachteile tatsächlich erlebt. Weitere Angaben ihrerseits widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung oder der Logik des Handelns. Schliesslich ist das BFM der Auffassung, einige Vorbringen der Beschwerdeführerin seien auch widersprüchlich ausgefallen, insgesamt hielten sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM für zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 22. Februar 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass für die Beschwerdeführerin eine Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar respektive nicht zulässig sei, und es sei ihr die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit dem Heimatland im Rahmen der Papierbeschaffung sowie die Weitergabe von Daten jeglicher Art an die heimatlichen Behörden zu unterlassen, der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist für die Einreichung weiterer Beweismittel zu gewähren und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Der Beschwerde lagen diverse Beweismittel bei. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren sowie die eingereichten Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D. Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 bestätigte das Gericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerdeschrift.
E. Der zuständige Instruktionsrichter teilte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. März 2012 mit, sie könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde der Antrag auf Einräumung einer Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln abgewiesen und festgehalten, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Des Weiteren wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
F. Am 15. März 2012 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein ärztlicher Bericht (betitelt als "Psychiatrische Stellungnahme zum Asylentscheid betreffend A._______") ein.
G. Mit Eingabe vom 27. März 2012 (Poststempel: 28. März 2012) reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Auskunft der SFH-Länderanalyse ("Russland: Behandlung von PTSD, Frauenhandel, Registrierung") zu den Akten.
H. Das Bundesamt beantragte in seiner Vernehmlassung vom 29. März 2012 die Abweisung der Beschwerde.
I. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte am 3. April 2012 eine ärztliche Stellungnahme vom 30. März 2012 sowie verschiedene Dokumente zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ein.
J. Am 12. Dezember 2012 liess das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Kopie der vorinstanzlichen Vernehmlassung zukommen.
K. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht durch ihre Rechtsvertreterin mitteilen, am 26. November 2012 sei ihre Mutter verstorben. Sie (die Mutter) habe all ihre Habseligkeiten einer Freundin vermacht, so dass die Beschwerdeführerin nun tatsächlich vor dem Nichts stehe. Gleichzeitig reichte die Beschwerdeführerin einen neuen Arbeitsvertrag zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, die Vorinstanz sei vorsorglich anzuweisen, jegliche Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatlandes im Rahmen der Papierbeschaffung sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil die verfahrensrechtlichen Anträge mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos werden.
1.4 Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Gesuchstellende persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrücken oder bewusst falsch darstellen, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigern. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen einer gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Elemente (übereinstimmende Angaben bezüglich des vorgebrachten Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Vorbringen, persönliche Glaubwürdigkeit) überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
Die Beschwerdeführerin lässt im ersten Teil der Beschwerde vortragen, das BFM habe ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft erachtet.
4.1 Das BFM hielt der Beschwerdeführerin zunächst vor, sie habe zu Fragen über ihr Studium und ihre diversen Arbeitsstellen vage und unpräzise Antworten gegeben, insbesondere was ihre Arbeit als D._______ und E._______ anbelange. Zudem habe sie unterschiedliche Angaben darüber gemacht, weshalb sie kein juristisches Diplom erhalten habe. Sie sei nicht in der Lage gewesen, die koreanische Firma zu benennen, für welche sie gearbeitet haben wolle, und sie habe keine Angaben über die Dauer ihrer Anstellung als F._______ machen können.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, zu ihrer Arbeit als E._______ und D._______ sei vorweg klar zu sagen, dass es sich um eine Praktikumstätigkeit gehandelt habe. Nicht nachvollziehbar sei, inwiefern die Aussagen der Beschwerdeführerin dazu als vage zu bezeichnen seien, habe sie doch sogar spezifiziert, dass sie als E._______ bei der Polizei und nicht bei einem Gericht tätig gewesen sei. Auch müsse man sich die arbeitsmarktliche Realität in Russland vor Augen halten, wo die Leute viel schneller und öfter die Stelle wechselten, weshalb die einzelnen beruflichen Etappen einen weniger hohen Stellenwert hätten. Zu ihrer Ausbildung sei festzuhalten, dass für die Beschwerdeführerin ihre Aussagen, sie habe das Diplom nicht abholen können, gleichbedeutend sei mit der Tatsache, dass sie die Prüfungen aufgrund mangelnder finanzieller Mittel nicht habe ablegen können, da letztlich der Erhalt des Abschlussdiploms an das Faktum des erfolgreichen Absolvierens der Abschlussprüfung gekoppelt sei.
Anlässlich ihrer Befragung im EVZ (vgl. Akten BFM A 1/11 S. 1 und 3) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ein Praktikum bei der Polizei gemacht, hauptsächlich habe sie als F._______ und G._______ gearbeitet. Entweder im Jahr 2001 oder 2002 sei sie für vier Monate in Korea gewesen, wo sie in einer (...)fabrik eine Pressmaschine bedient habe. Im Rahmen der ersten Anhörung vom 12. November 2008 (vgl. A 8/28 S. 3 f.) erklärte die Beschwerdeführerin zunächst, es sei ihr nicht möglich gewesen, zum College nach H._______ zu fahren, um das Diplom abzuholen. Kurz darauf gab sie an, sie habe keine Möglichkeiten und kein Geld gehabt, um zu den Abschlussprüfungen zu fahren. Diesbezüglich ist mit der Beschwerdeführerin nicht von einem eklatanten Widerspruch auszugehen. Jedoch überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Praktikums nicht. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Praktikum offenbar die einzige Tätigkeit der Beschwerdeführerin im juristischen Bereich darstellte, wären dazu konkretere Angaben zu erwarten gewesen. Die geltend gemachte arbeitsmarktliche Realität in Russland ändert daran nichts. Allerdings kommt diesen Angaben zur beruflichen Tätigkeit, ebenso wie denjenigen zum fehlenden Abschluss des Studiums, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen keine zentrale Bedeutung zu.
4.2 Das Bundesamt warf der Beschwerdeführerin weiter vor, sie habe im ganzen Verlauf des Asylverfahrens nicht einmal die Daten der verschiedenen Ereignisse, die für ihre Ausreise in die Schweiz ausschlaggebend gewesen seien, zu präzisieren vermocht, wie beispielsweise den Tag, an dem ihr V. die Prostitution vorgeschlagen habe, die Daten ihrer Fluchten, das Datum ihrer Anzeige bei der Polizei oder das Datum ihrer Haft.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vortragen, dass sie sich noch genau erinnern könne, wann sie V., der sie der Prostitution zugeführt habe, kennengelernt habe. Weiter habe sie ausführen können, dass sie sich etwa zwei Wochen gekannt hätten, als er ihr von den besseren Verdienstmöglichkeiten erzählt habe und sie zur "Besichtigung" der Arbeit gefahren seien. Es sei plausibel, dass die Erinnerung an das präzise Datum für die Beschwerdeführerin nicht mehr rekonstruierbar sei. Dass sie die Daten ihrer beiden Fluchten, ihrer Anzeige bei der Polizei sowie das Datum ihrer Haft nicht mehr genau habe eruieren können, spreche klar für die Glaubhaftigkeit der von ihr erzählten Geschichte, verlören doch oftmals Personen, die sich traumatisierenden Erlebnissen ausgesetzt sähen, ihr Zeitgefühl vollkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Möglichkeit beziehungsweise Unmöglichkeit der Nennung konkreter Daten nicht per se als Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen betrachtet werden kann. Vielmehr ist vor dem konkreten Hintergrund eines Gesuchstellers oder einer Gesuchstellerin zu prüfen, ob bestimmte Datumsangaben erwartet werden können. Dabei ist nicht zu verkennen, dass in weiten Teilen der Welt dem konkreten Datum nicht dieselbe Bedeutung zukommt wie im industrialisierten Westeuropa. Ebenfalls nachvollziehbar ist, dass etwa dem Umstand, dass die Flucht gelungen ist, die grössere Bedeutung zukommt als dem konkreten Datum der Flucht. Anderseits ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge nach ihrer ersten Flucht Anzeige bei der Polizei erstattet hat. Vor diesem Hintergrund ist zu erwarten, dass sie damals konkrete Angaben zur Dauer ihrer "Inhaftierung" und Zwangsprostitution machen musste und diese Angaben sich ihr auch eingeprägt haben. Insgesamt gelangt das Gericht zur Auffassung, dass jedenfalls die fehlenden Datumsangaben der Beschwerdeführerin zur ersten Phase der behaupteten Zwangsprostitution sowie zur Anzeigeerstattung eher gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben sprechen, wobei auch diesem Punkt keine zentrale Bedeutung zukommt.
4.3 Als vage erachtete das BFM die Angaben der Beschwerdeführerin über die Leute, bei denen sie in Moskau gewohnt haben wolle, und über den Arbeitgeber, der sie immerhin versteckt und ihr mit den Reiseformalitäten in die Schweiz geholfen haben solle. Sie habe nicht einmal die Familiennamen angeben können. Zudem habe sie einmal von Bekannten ihrer Mutter, später von entfernten Verwandten gesprochen. Auch wolle sie sich nicht mehr an die Adresse der Wohnung erinnern können, die sie in Moskau gemietet haben wolle.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die Argumentation der Vorinstanz bezüglich der älteren Leute, bei denen sie zunächst gewohnt habe, erscheine gesucht. Angesichts der Distanzen in Russland hätten entfernte Verwandte sehr wohl den Charakter von Bekannten. Der Nachname habe sodann in Russland keine grosse Bedeutung. Die Beschwerdeführerin habe überdies die Adresse ihrer Bekannten angegeben und auch klare Referenzangaben zur Lokalisierung ihrer Wohnung machen können.
Das Bundesverwaltungsgericht stimmt mit der Beschwerdeführerin darin überein, dass eine strikte Unterscheidung zwischen entfernten (was den Verwandtschaftsgrad anbelangt) Verwandten und Bekannten nicht zwingend erscheint. In Bezug auf die fehlenden Namensangaben betreffend ihre Gastgeber überzeugt die Argumentation der Beschwerdeführerin hingegen nicht. Die russische Namensgebung setzt sich zusammen aus Vornamen, Vatersnamen sowie Familiennamen. Dass die Beschwerdeführerin bei Personen wohnte, ohne deren Vaters- oder Familiennamen zu kennen, erscheint unrealistisch, zumal sie ihre Behauptung, der Nachname habe in Russland keine grosse Bedeutung, nicht substanziierte. Hinzu kommt, dass sie sich - nach ihren eigenen Angaben - nach ihrer ersten Flucht erneut bei diesen Leuten aufhielt, die Anzeige bei der Polizei erstattete und von der Polizei dort abgeholt wurde. Dass all dies geschah, ohne dass sich die Beschwerdeführerin den vollständigen Namen ihrer Gastgeber hätte merken können, erscheint nicht nachvollziehbar. In Bezug auf ihren Arbeitgeber hingegen, bei dem es sich nach Aussage der Beschwerdeführerin um einen türkischen Staatsangehörigen handelt (vgl. A 8/28 S. 9), lässt sich die Unkenntnis des fremdsprachigen Nachnamens eher nachvollziehen. Zutreffend ist sodann, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 6. Juli 2011 die genaue Adresse der von ihr gemieteten Wohnung nicht nennen konnte (vgl. A 19/27 S. 3). Allerdings wurde diese Adresse anlässlich der Anhörung vom 12. November 2008 nicht thematisiert, währenddem die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 23. Oktober 2008 eine konkrete Adresse nannte (vgl. A 1/11 S. 2). Unter Berücksichtigung des recht kurzen Benützungszeitraums und des Zeitablaufs vermögen die fehlenden Angaben der Beschwerdeführerin im Jahr 2011 nicht allzu sehr zu erstaunen. Auch aus diesen Überlegungen ergeben sich somit Anhaltspunkte, die für und gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sprechen.
4.4 Sodann führte die Vorinstanz im Hinblick auf den Kern der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin aus, die Beschreibung des Hauses und des Zimmers, in dem die Beschwerdeführerin während mehrerer Monate zu arbeiten gezwungen worden sein wolle, sei sehr allgemein und vage ausgefallen. Sie habe nicht einmal zu sagen vermocht, ob noch andere Frauen in diesem Haus gewohnt hätten. Ihren Schilderungen fehle es an Realkennzeichen. Weiter entspreche die Beschreibung des Hauses und der Lebensbedingungen, denen sie unterworfen gewesen sein wolle, kaum einem Ort, der von namhaften, in hohen Funktionen tätigen Politikern häufig besucht werde. So habe sie beispielsweise ausgeführt, das Zimmer sei spartanisch möbliert gewesen, sie habe weder Schminke noch Kleider getragen, höchstens Unterwäsche, die zwar nicht immer ihrer Grösse entsprochen habe, und sie habe nicht täglich duschen können. Es sei schwer vorstellbar, dass bekannte Politiker, wie von der Beschwerdeführerin behauptet - darunter auch Medwedew -, einen solchen Ort häufig aufsuchen würden, zumal ein solches Benehmen unter derartigen Bedingungen ihrer Karriere oder ihrem Ruf schaden könnte.
Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, ihre Beschreibungen zu dem Zimmer, in dem sie zwei Mal während mehrerer Monate gefangen gehalten worden sei, seien durchaus voller Realkennzeichen. Sie habe das Zimmer konstant als kahlen Raum beschrieben, in dem es lediglich ein Bett gehabt habe und vor dessen Fenster Gitter angebracht gewesen seien, weiter habe es eine kleine Kommode und eine normale Lampe gehabt. Geschildert habe sie auch, dass es im Zimmer keine Toilette gehabt habe, sondern sie jeweils habe klopfen müssen, um von den Wärtern zur Toilette gebracht zu werden. Weiter habe sie dargetan, dass es im Zimmer nichts gehabt habe, womit sie sich hätte umbringen können, als sie an Selbstmord gedacht habe. Beschrieben habe sie auch die Reaktion der Wärter, wenn sie (die Beschwerdeführerin) angefangen habe zu schreien. Zudem entsprächen die von ihr geschilderten Schläge in die Nieren einer gängigen Praxis, welche in Russland auch durch Soldaten angewendet werde. Über das Haus habe die Beschwerdeführerin nur wenig berichten können, da sie praktisch die ganze Zeit im Zimmer eingesperrt gewesen sei. Lediglich etwa zwei Mal sei sie in den unteren Stock in einen sogenannten Saal gebracht worden, wo sich hochrangige Politiker (Sjuganov, Schirinowski) getroffen und vergnügt hätten. Man habe sie schikaniert, gedemütigt und sich über sie lustig gemacht, sie habe sich wie ein Tisch hinlegen müssen und die anwesenden Männer hätten ihre Teller auf sie gelegt. Die äusserst präzisen und in sich völlig schlüssigen sowie widerspruchsfreien Schilderungen machten die Beschwerdeführerin besonders glaubwürdig. Sie beschreibe nicht ein Edelbordell oder eine Situation der Strassenprostitution, wie man sie vielleicht relativ leicht erfinden würde, sondern eine Situation von besonders schonungsloser Grausamkeit und Einsamkeit, die man sich fast nicht ausmalen könne, wenn man es nicht persönlich erlebt habe. Zudem lässt die Beschwerdeführerin weiter ausführen, ihre Schilderungen, wonach das Zimmer weder besonders gepflegt noch sie sich - neben der Verrichtung von minimalsten Grundbedürfnissen wie Duschen und Besuch der Toilette - pflegen oder schön habe kleiden dürfen, passe bestens in das von ihr skizzierte Bild von der Gefangenhaltung einer Frau wie eine Sklavin. Die Politiker und Männer, welche das fragliche Haus frequentiert hätten, hätten sich nicht mit ihr als gleichwertiger Person vergnügen wollen, sondern offenbar ganz bewusst zur Befriedigung ihrer Lust und ihrer perversen Phantasie eine Frau gesucht, die sich in einer Situation der totalen Erniedrigung und Hilflosigkeit befunden habe. Als weiteres Realkennzeichen sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die erhaltenen Mahlzeiten als gut bezeichnet habe. Auch habe sie die von ihr mitgehörten Gespräche der anwesenden Politiker realistisch wiedergeben können.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Ergebnis übereinstimmend mit dem BFM zum Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum Kern ihrer Asylgründe nicht die erforderliche Überzeugungskraft für eine Bejahung ihrer Glaubhaftigkeit erreichen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Aussagen der Beschwerdeführerin in verschiedener Hinsicht als vage zu bezeichnen sind und nicht den Eindruck zu erwecken vermögen, sie schildere tatsächlich Erlebtes. Dies trifft etwa zu bei der Beantwortung der Frage nach den Wasch- beziehungsweise Duschmöglichkeiten (vgl. A 19/27 S. 7 Frage 68). Weder erwähnt die Beschwerdeführerin die Anzahl und Anordnung von Duschen und Toiletten, die Beschaffenheit/Farbe von Boden und Wänden noch ob Seife, Duschmittel und Shampoo vorhanden gewesen sei. All diese Angaben könnten von einer Person erwartet werden, die sich mehrmals in einem Raum aufgehalten hat. Ebenfalls nur rudimentär beschrieb die Beschwerdeführerin den Ablauf der einzelnen Vergewaltigungen (vgl. A 19/27 S. 8 f. Fragen 80 ff.), wobei jegliche konkrete Umschreibung der Handlungen der "Kunden" fehlt. Es bleibt völlig im Dunkeln, zu welchen sexuellen Handlungen (Anal-, Oralverkehr etc.) die Beschwerdeführerin gezwungen worden sein soll. Einzig ihre Aussage, manchmal sei sie mit Händen und Füssen ans Bett gefesselt worden (vgl. A 8/28 Antwort zu Frage 103), vermag nicht den Eindruck von real Erlebtem erwecken. Vielmehr beschreibt sie mit ihren Schilderungen emotionslose Begegnungen, die nicht richtig zu dem auf Beschwerdeebene heraufbeschworenen Eindruck von Grausamkeit, Perversion, totaler Erniedrigung und Demütigung passen wollen. Die Beschwerdeführerin gab selber an, sie sei nicht misshandelt, nicht stark geschlagen worden (vgl. A 19/27 S. 14 Antwort zu Frage 148). Aus den Angaben der Beschwerdeführerin geht gerade nicht hervor, inwiefern ihre Kunden sie zum Ausleben ihrer perversen Phantasien missbraucht hätten, weshalb - entgegen der Darstellung auf Beschwerdeebene - nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ranghohe Politiker sich dort hätten "vergnügen" wollen beziehungsweise sollen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin erst bei ihrer Anhörung vom 6. Juli 2011 (vgl. A 19/27 S. 8 Antwort auf Frage 75) erstmals erwähnte, der frühere Präsident Medwedew habe auch zu ihren Kunden gehört, was als Unglaubhaftigkeitsmerkmal zu werten ist. Nicht zu überzeugen vermag des Weiteren auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich des Treffens in der "Halle" des fraglichen Hauses. Dabei fällt bereits ihre Angabe auf, sie sei "vielleicht" zwei Mal in diese Halle geführt worden (vgl. A 8/28 S. 16 Antwort zu Frage 112). Es wäre ohne Weiteres zu erwarten, dass die Beschwerdeführerin bei derart geringer Häufigkeit die konkrete Anzahl hätte nennen können. Zwar beschreibt sie, sie habe sich von den Gästen als Tisch benutzen lassen müssen, ohne aber beispielsweise den konkreten Ablauf zu schildern. Hinsichtlich der Gespräche, welche die Beschwerdeführerin angeblich mithören konnte, ist festzuhalten, dass die Angaben der Beschwerdeführerin dazu nicht über Allgemeines hinausgehen (vgl. A 19/27 S. 11 Antwort zu Frage 113). Andererseits erscheint auch nicht stimmig, dass hochrangige Politiker verschiedener Parteizugehörigkeit solche Gespräche effektiv in Gegenwart einer (Zwangs-)Prostituierten führen würden. Wollte die Beschwerdeführerin dem entgegenhalten, man habe ihr gesagt, sie würde ohnehin nicht mehr lange am Leben bleiben, so steht dies im Widerspruch zur Aussage, man habe sie verkaufen wollen. Nach Ansicht des Gerichts spricht auch nicht für die Glaubhaftigkeit der Beschwerdeführerin, dass sie angab, das Essen sei gut gewesen, zumal auch diese Aussage der Beschwerdeführerin nicht so detailliert ausfiel, wie dies angesichts der Dauer ihres zweimaligen, erzwungenen Aufenthaltes zu erwarten gewesen wäre (vgl. A 19/27 S. 10 Antworten zu Fragen 101 und 104).
4.5 Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin zudem vor, ihre Beschreibung der beiden Fluchten sei realitätsfremd. Es sei kaum möglich, dass sie bei der ersten Flucht einen Mann aus einem Auto zu stossen vermocht habe, ohne dass sie von den anderen Männern zurückgehalten oder nachher eingeholt worden wäre. Ebenso sei es kaum wahrscheinlich, dass niemand die Beschwerdeführerin bei der zweiten Flucht im Hotel zurückbehalten habe, zumal sie nur in ihrer Unterwäsche geflüchtet sein wolle. Wie sie ohne weiteres aus dem Hotel gekommen und ein Taxi zum Bahnhof genommen haben wolle, sei schleierhaft.
Auf Beschwerdeebene wird dazu ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bei der ersten Flucht mit zwei Männern im Auto gewesen sei, wobei der eine vorne und der andere hinten neben ihr gesessen sei. Der Wächter habe sich, als sie an einer Ampel angehalten hätten, aus dem Auto gelehnt, was es ihr einfacher gemacht habe, ihn aus dem Auto zu stossen. Zudem sei er so überrascht und perplex gewesen, so dass sie diesen Moment zur Flucht habe nutzen können. Nachher habe sie sich in der Metrostation unter die Menschenmenge mischen können. Zur zweiten Flucht müsse festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen der Vorinstanz - nicht nur mit Unterwäsche bekleidet geflohen sei, sondern in leichter Kleidung ohne Schuhe.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchten unglaubhaft sind. Dabei ist zunächst nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin überhaupt aus dem Haus hätte geführt werden sollen, bringt doch ein derartiges Vorgehen per se einen gewissen Aufwand und gewisse Risiken mit sich. Unabhängig davon wurde die erste Flucht vom Bundesamt aber auch zu Recht als unrealistisch beurteilt. Dies nicht nur aus den in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründen, worauf verwiesen werden kann, sondern umso mehr, als zu beachten ist, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 6. Juli 2011 angab, jedes Mal, wenn sie im Auto gewesen sei, habe man ihr die Augen verbunden (vgl. A 19/27 S. 13 Antwort zu Frage 138). Zudem gab die Beschwerdeführerin, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, damals zu Protokoll, sie und zwei Männer hätten sich im Auto auf dem hinteren Sitz befunden (vgl. a.a.O. S. 14 Antwort zu Frage 143). Wie der Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage die Flucht gelungen sein könnte, ist unerfindlich. Gerade aber wenn ihr eine erste Flucht gelungen sein sollte, wäre eine Organisation, welche Zwangsprostitution betreibt, wohl nicht derart naiv und dilettantisch, bei einem zweiten "Ausflug" mit der Beschwerdeführerin keine weitergehenden Sicherheitsmassnahmen zu treffen, sondern würde das Personal entsprechend instruieren.
4.6 Als widersprüchlich beurteilte das BFM schliesslich die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrem Gefängnisaufenthalt, indem sie zunächst davon gesprochen habe, mit mehreren Frauen in einer Zelle gewesen zu sein, bei der Anhörung jedoch behauptet habe, alleine inhaftiert gewesen zu sein. Von einer tatsächlich verfolgten Person dürfe erwartet werden, dass sie die wichtigsten Ereignisse, die sie zur Ausreise bewogen hätten, in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei wiedergeben könne.
Die Beschwerdeführerin gesteht zu, dass diesbezüglich ein Widerspruch bestehen bleibe. Sie könne sich dies nur mit ihrem Schockzustand und dem teilweise schlechten Gedächtnis aufgrund der grausamen Erlebnisse erklären.
Dieser Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin überzeugt indessen das Gericht nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Gedächtnis der Beschwerdeführerin zwischen ihrer Befragung am 23. Oktober 2008 und der ersten Anhörung am 12. November 2008 derart eklatant verschlechtert haben sollte.
4.7 Die von der Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel vermögen die vorgenannten Erkenntnisse nicht massgeblich zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere auch für das "Gutachten zum psychiatrischen Zustand" der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2012 sowie die "Psychiatrische Stellungnahme zum Asylentscheid" vom 23. Februar 2012. Es ist Sache des Gerichts, die im Asylverfahren erhobenen Aussagen einer asylsuchenden Person zu beurteilen und zu würdigen; die in den genannten Eingaben enthaltenen Vorbringen vermögen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu einem anderen Resultat zu führen. Dabei verkennt das Gericht im Übrigen nicht, dass in Russland (unter anderem) sowohl Frauenhandel wie auch Zwangsprostitution existieren. Dies entbindet das Gericht jedoch nicht von der Verpflichtung, im konkreten Einzelfall die Vorbringen asylsuchender Personen auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen.
4.8 Insgesamt gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Erkenntnis, dass bei einer Gesamtbetrachtung nicht genügend Gründe für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechen. Vielmehr ist der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführerin versucht, ihre Vorbringen in allgemein bekannte Geschehnisse beziehungsweise Vorkommnisse einzubetten, ohne selbst im behaupteten Umfang davon betroffen gewesen zu sein. Das Bundesamt hat deshalb zu Recht von der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgesehen und das Asylgesuch abgelehnt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweis auf EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerde-führerin nach Russland ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwer-deführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Russland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.2.3 Wie den verschiedenen ärztlichen Berichten zu entnehmen ist - und wovon auch die Vorinstanz ausgeht - benötigt die Beschwerdeführerin aufgrund einer im Jahr (...) durchgeführten Operation (I._______) lebenslang blutverdünnende Medikamente. Weiter leidet die Beschwerdeführerin an chronischen Rückenschmerzen sowie psychischen Beschwerden. Diese gesundheitlichen Probleme stellen jedoch selbst dann unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in ihrem Heimatland der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz wäre, zumal die Ausweisung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hat (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43, 44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff.). Solche ganz aussergewöhnlichen Umstände sind vorliegend nicht gegeben, zumal sich gemäss dem ärztlichen Bericht vom 30. März 2012 der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin aufgrund der in der Schweiz eingeleiteten Massnahmen stabilisiert hat und sie berufstätig und damit arbeitsfähig ist.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.1 In Russland herrschen weder Krieg noch Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt, die für die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde.
6.3.2 Es bleibt demnach zu prüfen, ob individuelle Gründe - insbesondere gesundheitliche Beschwerden - vorliegen, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist bereits an dieser Stelle anzumerken, dass es einzig um die Prüfung der Frage geht, ob und allenfalls wohin eine Rückkehr grundsätzlich zumutbar ist. Ob die asylsuchende Person dorthin zurückkehren will, ist irrelevant.
Betreffend medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Die Vorinstanz erachtete eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach J._______ als zumutbar. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich dieser Beurteilung an. Dabei ist nochmals daran zu erinnern, dass von der Anordnung des Wegweisungsvollzuges nicht schon dann abzusehen ist, wenn die asylsuchende Person im Heimatstaat nicht die bestmögliche Behandlung erhalten kann. Von den Ausführungen des Bundesamtes in der angefochtenen Verfügung bezüglich Behandlungsmöglichkeiten abzuweichen, besteht auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin eingereichten SFH-Länderanalyse (Alexandra Geiser, Russland: Behandlung von PTSD, Frauenhandel, Registrierung, Bern 27. März 2012) kein Anlass. Es ist eher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die nötigen - wenn auch allenfalls nicht die optimalen - Medikamente erhältlich machen kann. Was die Registrierung anbelangt, wird es Sache der Beschwerdeführerin sein, die entsprechenden Unterlagen zu beschaffen. Um der Gefahr einer Versorgungslücke beim Bezug der notwendigen Medikamente zufolge sofortiger Registrierung entgegenzutreten, ist die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe zu verweisen.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Befragung im EVZ am 23. Oktober 2008 an, sie habe mehrere Jahre, bis zu ihrem Umzug nach Moskau im (...) 2007, in J._______ gelebt (vgl. A 1/11 S. 1). Damit kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sie sich dort auskennt und ihre Aussage, sie habe dort kein Beziehungsnetz mehr, erscheint kaum nachvollziehbar, zumal sie in J._______ auch an verschiedenen Stellen arbeitstätig war (A 1/11 S. 3). Es ist anzunehmen, dass es der über eine gute Schulbildung und Erfahrungen im Erwerbsleben (vgl. A 8/28 S. 3 ff.) verfügenden Beschwerdeführerin möglich sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen und sich dort zu reintegrieren. Dass dies, zumindest während einer gewissen Zeit, nicht einfach sein wird, verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht. Ebenso hat das Gericht Verständnis dafür, dass der Tod der Mutter der Beschwerdeführerin die Rückkehr (noch) schwieriger erscheinen lässt. Diese Erkenntnis ändert aber nichts an der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die Mutter der Beschwerdeführerin tatsächlich alle ihre Habseligkeiten einer Freundin vermacht hat. Im Übrigen verfügt die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge zumindest über juristische Grundkenntnisse, so dass es ihr möglich sein sollte, die Rechtmässigkeit einer solchen Anordnung abzuschätzen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei zwar erwerbstätig, das erzielte Einkommen variiere jedoch stark und sie sei nicht in der Lage, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die eingereichten Lohnabrechnungen belegten, dass sie deutlich unter dem Existenzminimum lebe. In Berücksichtigung der Aktenlage ist von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Da zudem die Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler
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