Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ (Familienasyl); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025.
Entscheiddatum: 09.05.2025Publikationsdatum: 19.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1015/2025
Urteil vom 9. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft von B._______ (Familienasyl); Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 21. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem unter anderem bereits seine Ehefrau (B._______) hier ein Asylgesuch gestellt hatte und vom SEM mit Verfügung vom 28. April 2020 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden war.
A.b Mit Verfügung vom 25. März 2021 lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der Schweiz weg, schob den Wegweisungsvollzug jedoch ebenfalls wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
B. Mit Mehrfachgesuch vom 3. Oktober 2023 ersuchte B._______ das SEM - unter Hinweis auf dessen Infobulletin vom 10. Juli 2023 respektive dessen Praxisänderung in Bezug auf afghanische Frauen - um Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft sowie um Gewährung von Asyl. Gleichzeitig ersuchten sie und der Beschwerdeführer um seinen Einbezug in ihre Flüchtlingseigenschaft und ihr Asyl. Die entsprechenden Anträge wiederholte(n) sie in einer ausführlicher begründeten Eingabe vom 3. November 2023 sowie einer mit der ersten Eingabe im Wesentlichen identischen (undatierten) Eingabe (Datum Poststempel: 27. Februar 2024).
C.
C.a Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau mit, dass es für die Prüfung ihrer Gesuche weitere Informationen benötige. Es forderte sie daher auf, die angehängten Fragenkataloge wahrheitsgetreu und vollständig ausgefüllt innert zehn Tagen nach Zustellung des Schreibens zu retournieren.
C.b Die am 27. Juni 2024 ausgefüllten Fragenkataloge gingen am 1. Juli 2024 beim SEM ein.
D. Aus einem in den vorinstanzlichen Akten liegenden Behördenauszug aus dem Strafregister-Informationssystem vom 23. Juli 2024 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 von der Staatsanwaltschaft C._______ wegen wiederholter häuslicher Gewalt (gegen seine Ehefrau gerichtete Tätlichkeiten und Drohungen) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 600.- verurteilt worden war.
E. Mit E-Mail vom 19. September 2024 äusserte sich eine Mitarbeiterin des für die Familie des Beschwerdeführers zuständigen Sozialdiensts - offenbar auf entsprechende (nicht in den Akten liegende) Anfrage des SEM hin - zum Verhalten des Beschwerdeführers seiner Ehefrau gegenüber. Am darauffolgenden Tag antwortete diese erneut auf eine E-Mail des SEM.
F.
F.a Mit separaten Verfügungen vom 15. Januar 2025 wurde einerseits die Ehefrau des Beschwerdeführers als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz Asyl gewährt, andererseits das Gesuch des Beschwerdeführers um Familienasyl abgelehnt.
F.b Zur Begründung der den Beschwerdeführer betreffenden - am 16. Januar 2025 eröffneten - Verfügung wurde im Wesentlichen angeführt, der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft setze voraus, dass zwischen der gesuchstellenden Person und dem in der Schweiz originär anerkannten Flüchtling eine schützenswerte Beziehung bestehe. Davon könne vorliegend angesichts der Verurteilung des Beschwerdeführers am (...) 2023 durch die Staatsanwaltschaft C._______ und des Umstands, dass er trotz dieser auch im Jahr 2024 weiterhin häusliche Gewalt zum Nachteil seiner Ehefrau ausgeübt habe, derzeit nicht ausgegangen werden.
G.
G.a Mit Schreiben vom 28. Januar 2025 ersuchte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - um vollständige Akteneinsicht.
G.b Das SEM gewährte mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2025 teilweise Akteneinsicht.
H. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die (ihn betreffende) Verfügung des SEM vom 15. Januar 2025. Er ersuchte dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vollumfängliche Einsicht in die Aktenstücke ([...])8/1 ("Kontrollformular AFG"), 9/3 ("Auskunft Sozialarbeiterin") und 13/7 ("interner Antrag") sowie um anschliessende Ansetzung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Weiter sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventualiter sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. In materieller Hinsicht beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen sowie richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung, eventualiter sei ihm Familienasyl zu gewähren.
Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und eine Fotografie einer Sozialhilfebescheinigung bei.
I. Mit Schreiben vom 18. Februar 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde unter anderem, dass die Vorinstanz die angefochtene Verfügung mit Argumenten begründet habe, welche in den Akten keinen Niederschlag gefunden hätten respektive habe sie sich bei der Begründung (mutmasslich) auf Akten und Informationen gestützt (Strafregisterauszug [7/1] und "Auskunft Sozialarbeiterin" [9/3]), zu welchen ihm nie die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihre Abklärungspflicht in gravierender Weise verletzt. Das Aktenstück 9/3 ("Auskunft Sozialarbeiterin") sei denn auch fälschlicherweise als interne Akte (B) qualifiziert worden. Für den Fall, dass wider Erwarten Geheimhaltungsinteressen betreffend dieses Dokument bestehen sollten, hätte es entsprechend (mit der Bezeichnung "A") qualifiziert beziehungsweise angemessen anonymisiert werden müssen. Da es sich dabei mutmasslich um das zentrale Dokument für die Begründung handle, sei es unzulässig, diese dreiseitige Auskunft geheim zu halten. Die Vorinstanz habe dadurch (auch) seinen Anspruch auf Akteneinsicht verletzt. Weitergehend wird auf die Beschwerde verwiesen.
4.2
4.2.1 Das rechtliche Gehör, welches in Art. 29 Abs. 2 BV verankert und in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Gemäss Art. 30 Abs. 1 VwVG hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung beinhaltet insbesondere, dass die Behörde sich beim Erlass ihrer Verfügung nicht auf Tatsachen abstützen darf, zu denen sich die von der Verfügung betroffene Person nicht vorgängig äussern und diesbezüglich Beweis führen konnte.
4.2.2 Eng mit dem Äusserungsrecht ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26 VwVG) verbunden. In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Gilt es den Umfang des Akteneinsichtsrechts zu bestimmen, kommt es jedoch auf die im konkreten Fall objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die Sachverhaltsfeststellung an und nicht auf die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier. Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet auch, dass die Behörden alles in den Akten festzuhalten haben, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann. Daraus resultiert die Pflicht, Abklärungen, Befragungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen zu protokollieren, diese zu den Akten zu nehmen und aufzubewahren.
Das Recht auf Akteneinsicht kann eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes Interesse an deren Geheimhaltung vorhanden ist (vgl. Art. 27 VwVG). Dies muss indes aufgrund einer konkreten, sorgfältigen und umfassenden Abwägung der entgegenstehenden Interessen beurteilt werden, wobei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).
4.3
4.3.1 Vorliegend ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz offenbar - eine entsprechende Anfrage ist in den Akten nicht enthalten - aufgrund des von ihr eingeholten Strafregisterauszugs (vgl. Bst. D. vorstehend) veranlasst sah, beim zuständigen Sozialdienst aktuelle Informationen zum Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau einzuholen. Den entsprechenden E-Mailverkehr nahm sie als Aktenstück 9/3 unter der Bezeichnung "Auskunft Sozialarbeiterin" zu den Akten, wobei sie dieses als "interne Akte (B)" qualifizierte und dem Beschwerdeführer daher nicht offenlegte.
4.3.2 Interne Akten sind indes Dokumente, denen für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zukommt. Vielmehr dienen sie ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung, weshalb sie nur für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie etwa Entwürfe, Anträge, Notizen oder Mitberichte. In solche Dokumente ist keine Einsicht zu gewähren, um zu verhindern, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. BGE 115 V 297 E. 2g/aa m.w.H.). Die Qualifizierung des E-Mailverkehrs mit der zuständigen (externen) Sozialarbeiterin, deren Informationen das SEM für die Begründung der angefochtenen Verfügung verwendete, als "interne Akten" ist demnach - in Übereinstimmung mit der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - unzutreffend. Dieser E-Mailverkehr unterliegt damit grundsätzlich der Akteneinsicht. Dies bedeutet allerdings nicht, dass darin vollständige Einsicht zu gewähren ist. Vielmehr können entgegenstehende Geheimhaltungsinteressen (vgl. dazu Art. 27 VwVG) unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit die Einsicht einschränken und etwa sensible Passagen abgedeckt oder lediglich zusammengefasst offengelegt werden. Die Vorinstanz hat es aber unterlassen, unter Abwägung der gegenläufigen Interessen (eingeschränkt) Akteneinsicht zu gewähren. Sie liess den Beschwerdeführer dadurch gänzlich im Unklaren über die von ihr getätigten Abklärungen und eröffnete ihm zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, zu den gewonnenen Informationen, welche ihr zur Begründung der angefochtenen Verfügung dienten (Vorwurf der andauernden häuslichen Gewalt), Stellung zu nehmen. Dadurch hat sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt.
4.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht unabhängig davon, ob dessen Achtung den Ausgang eines konkreten Verfahrens zu beeinflussen vermag; es handelt sich um einen Anspruch formeller Natur. Die Heilung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist, die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis zukommt (vgl. BVGE 2014/22 E. 5.3 m.w.H.). Vorliegend handelt es sich um eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt.
4.5 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2025 ist vollumfänglich aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung etwaiger der Einsicht entgegenstehender Interessen den E-Mailverkehr mit dem zuständigen Sozialdienst (und die Gründe hierfür) offenzulegen und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme zu bieten.
4.6 Aufgrund der Rückweisung der Sache an das SEM erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren - insbesondere auch den materiellen Einwänden - in der Beschwerde.
5.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls gegenstandlos ist.
5.3
5.3.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegen in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
5.3.2 Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Januar 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.- auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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