Entscheiddatum: 28.02.2013Publikationsdatum: 12.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1021/2013/mel
Urteil vom 28. Februar 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Marokko, (...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin arabischer Ethnie aus B._______ ihren Heimatstaat Marokko eigenen Angaben zufolge am 27. Februar 2010 verliess und über die Türkei, Griechenland und Italien am 1. Oktober 2012 in die Schweiz gelangte, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass sie aufgefordert wurde, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Akte BFM A 2/1)
dass die Vorinstanz am 18. Oktober 2012 ihre Personalien erhob und sie summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass sie am 17. Januar 2013 einlässlich zu den Asylgründen angehört wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 - eröffnet am 19. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit an die Vorinstanz adressierter Eingabe vom 21. Februar 2013 gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob,
dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Einräumung eines Bleiberechts in der Schweiz beantragte,
dass auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Beschwerdebegrün-dung - soweit erforderlich - nachstehend einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Februar 2013 beim Bundesverwaltungsgericht per Telefax eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es die Beschwerdeführerin unterliess, im Moment der Einreichung des Asylgesuches im Empfangs- und Verfahrenszentrum beziehungsweise in den 48 Stunden nach der diesbezüglichen Orientierung durch Abgabe eines Informationsblattes ein Dokument zu ihrer zweifelsfreien Identifizierung abzugeben, weshalb die in Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nichteintreten wegen fehlender Papiere vorliegend erfüllt ist,
dass sie als Ursache der Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren unter anderem erklärte, von ihrem Heimatstaat aus legal in die Türkei eingereist zu sein,
dass sie ihren marokkanischen Reisespass sowie die Identitätskarte wegen der illegalen Weiterreise nach Griechenland dem Schlepper übergeben habe,
dass sie weiter ausführte, nicht zu wissen, wie sie zu Identitätsbelegen gelangen könne,
dass das BFM aufgrund dieser stereotypen Aussagen darlegt, ihre angebliche Papierlosigkeit wirke nicht glaubhaft, weshalb davon auszugehen sei, sie verfüge nach wie vor über ein Identitätsdokument, das sie den Schweizer Behörden vorenthalte,
dass die vorinstanzliche Sichtweise überzeugt und die Angaben der Beschwerdeführerin betreffend Möglichkeit der Papierbeschaffung in der Tat als wenig kooperativ zu bezeichnen sind,
dass sie sich in der Beschwerde darauf beschränkt, die Glaubhaftigkeit der angeblichen Papierlosigkeit erneut zu behaupten,
dass es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Übrigen nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht, weshalb auch allfällig noch nachgereichte Belege für die Schwierigkeit der Papierbeschaffung an der vorliegenden Einschätzung nichts ändern würden,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung somit zutreffend feststellte, für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren lägen keine entschuldbaren Gründe vor, da aufgrund des erwähnten Aussageverhaltens die angebliche Papierlosigkeit nicht geglaubt werden könne,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, eine sexuelle Beziehung zu ihrem Verlobten in Marokko eingegangen zu sein,
dass ihre Familie davon erfahren und ihre Brüder sie wegen des Vorgefallenen misshandelt und mit dem Tode bedroht hätten,
dass die Familie sich auch gegen die von ihr beabsichtigte Heirat gestellt habe, weshalb sie ins Ausland geflohen sei,
dass sie im Falle der Rückkehr insbesondere erneute Repressalien durch ihre Brüder befürchte,
dass für die weiteren Einzelheiten ihrer Aussagen auf die Protokolle zu verweisen ist,
dass das BFM erwog, die geltend gemachten Fluchtgründe wiesen massive Unstimmigkeiten auf,
dass sie die angebliche Zwangslage verbunden mit Drohungen und Misshandlungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht widersprüchlich geschildert habe,
dass die Vorbringen als offensichtlich haltlos bezeichnet werden müssten, da die Darlegungen überdies nicht auf persönliche Betroffenheit schliessen lassen würden und namentlich auch aufgrund realitätsfremder Aussagen den Eindruck eines blossen Konstrukts erweckten,
dass die vorinstanzlichen Argumente wiederum zu überzeugen vermögen und stichhaltige Gegenargumente in der Beschwerde fehlen,
dass die Beschwerdeführerin bei der Anhörung angab, die Dolmetscherin gut zu verstehen, und die Vollständigkeit sowie Richtigkeit des Protokolls unterschriftlich bestätigte,
dass aufgrund der klaren Sachlage beziehungsweise des vollständig erstellten Sachverhalts entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, eine erneute Anhörung durchzuführen respektive der Beschwerdeführerin Frist für eine Beschwerdeergänzung anzusetzen,
dass nach dem Gesagten die vorinstanzliche Sichtweise durch die substanzlosen Beschwerdevorbringen nicht entkräftet wird,
dass die Beschwerdeführerin offensichtlich keine Gefährdungslage im Sinne von Art. 3 AsylG nachvollziehbar machen konnte, weshalb das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft einerseits und - wie sich auch aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen andererseits gleichermassen offensichtlich ist und aufgrund der Akten keine weiteren Abklärungen nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in Marokko droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass im Falle einer Rückkehr weder die allgemeine Lage in Marokko noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin vor Ort schliessen lassen,
dass das BFM die individuelle Situation der Beschwerdeführerin ausführlich darlegte und unter anderem auf die gute Ausbildung, die Arbeitserfahrung und das Beziehungsnetz verwies (vgl. diesbezüglichen Erwägungen auf S. 5 des Entscheids),
dass das BFM in diesem Zusammenhang ferner zurecht erwog, aufgrund unglaubhafter Aussagen im Asylpunkt sei davon auszugehen, sie könne mit Unterstützung der Familie rechnen,
dass sie im Weiteren aufgrund der Aktenlage auch in Anbetracht der geltend gemachten Beziehung zu einem Asylsuchenden in der Schweiz nichts zu ihren Gunsten ableiten könne,
dass Beschwerdeargumente für eine andere Sichtweise fehlen,
dass der Vollzug der Wegweisung mithin nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erscheint,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde somit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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