Entscheiddatum: 05.03.2013Publikationsdatum: 14.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1033/2013/mel
Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer am 31. Oktober 2012 von der Vorinstanz summarisch zu seiner Person, dem Reiseweg und seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er im Wesentlichen geltend machte, er habe Angst gehabt, dass die syrischen Behörden ihn für den Militärdienst rekrutieren wollten, er zudem Flüchtlingen aus Nachbarstädten mit Lebensmittel, Medikamente und Kleidung versorgt habe und schlussendlich jemand ihre Wohnung in Damaskus durchsucht und alles demoliert habe,
dass er sein Heimatland zusammen mit seiner Mutter und seinem Bruder am 10. September 2012 verlassen habe und am 30. September 2012 via Flugzeug von Beirut (Libanon) in die Schweiz eingereist sei, wo er zunächst zu seinem Onkel nach Z._______ gefahren sei,
dass die Einreise in die Schweiz legal mit einem heimatlichen Pass und einem auf der italienischen Botschaft in Beirut ausgestellten Schengen-Visum erfolgt sei,
dass dem Beschwerdeführer in der gleichen Anhörung das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid sowie einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer hierzu im Wesentlichen vorbrachte, dass er in Italien keine Bezugspersonen habe und er in die Schweiz gekommen sei, da er hier Verwandte und die Schweiz einen guten Ruf bezüglich der Menschenrechte habe,
dass das BFM am 7. Dezember 2012 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) - ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, wobei es namentlich auf das dem Beschwerdeführer von Italien erteilte Visum verwies,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2013 - eröffnet am 20. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass es zur Begründung des Nichteintretensentscheides insbesondere festhielt, ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) habe ergeben, dass Italien dem Beschwerdeführer ein vom 26. Oktober 2012 bis am 31. Oktober 2012 gültiges Visum ausgestellt habe,
dass daher gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung nur Ehegatten, nicht verheirateten Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten würden und sich somit aus der Anwesenheit der Brüder seiner Eltern in der Schweiz keine Zuständigkeitskriterium ableiten lasse,
dass davon ausgegangen werden könne, dass Italien die Menschenrechte ebenso gut wie die Schweiz beachte und einhalte,
dass die Überstellung nach Italien - eine allfällige Unterbrechung oder Verlängerung vorbehalten - bis spätestens am 8. August 2013 zu erfolgen habe,
dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung hinsichtlich des Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaates nicht zur Prüfung gelange, da der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne und keine Hinweise dafür bestünden, dass dem Beschwerdeführer in Italien eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) drohe,
dass Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gestützt auf Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Februar 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei vollumfänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er gleichzeitig um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuchte sowie auch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde,
dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, seine Zieldestination sei von vornherein die Schweiz gewesen, wo sich seine Verwandte, namentlich drei Onkel, aufhalten würden,
dass er überdies durch die Geschehnisse im Heimatland traumatisiert sei, und sich sowohl körperlich als auch physisch nicht in der Lage sehe, nach Italien auszureisen,
dass für weitere Ausführungen auf die Akten verwiesen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 1. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach den Bestimmungen des VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, in der Schweiz würden sich Verwandte, namentlich drei Onkel, aufhalten,
dass sich aus diesem Vorbringen keine Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens nach Art. 7 oder 8 Dublin-II-Verordnung ergibt, da als Familienangehörige im Sinne der genannten Bestimmungen neben Ehegatten und nicht verheirateten Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen, lediglich minderjährige Kinder gelten (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung),
dass gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitgliedstaat zur Prüfung eines Asylgesuches zuständig ist, welcher dem Asylbewerber ein gültiges Visum ausgestellt hat,
dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergeben hat, dass die italienische Botschaft in Beirut dem Beschwerdeführer ein Visum mit einer Gültigkeit von zwanzig Tagen ab Einreise im Zeitraum vom 26. September 2012 bis 31. Oktober 2012 (Vignetten-Nr. [...]) ausgestellt hat,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht am 7. Dezember 2012 unter Verweis auf die Bestimmung von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung (recte: Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung; bei der Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates gilt gemäss Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Situation, wie sie bei der ersten Asylgesuchstellung bestand) ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers an Italien gerichtet hat,
dass die italienischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 13. Februar 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass die Beschwerdevorbringen - seine ursprüngliche Destination für das Asylgesuch von Beginn weg die Schweiz gewesen sei und im Zeitpunkt der Einreise nichts über das Dublin-Abkommen gewusst zu haben - daran nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer - im Sinne eines Überstellungshindernisses - vorbringt, eine Überstellung nach Italien sei aufgrund seiner Traumatisierung im Heimatstaat und seiner damit einhergehenden psychisch und körperlich schlechten Verfassung nicht möglich,
dass Italien indessen Vertragspartei des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise bestehen, Italien würde sich nicht an die aus den erwähnten Bestimmungen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass Italien zudem an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden ist und demnach dafür besorgt sein muss, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass sich das italienische Asylsystem zwar aufgrund der Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, weshalb Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände vorliegend kein konkreter Anlass zur Annahme besteht, der Beschwerdeführer gerate nach einer Überstellung in Italien in eine Notlage, zumal neben staatlichen Behörden auch private Hilfsorganisationen Dublin-Rückkehrende unterstützen,
dass daher davon auszugehen ist, dass allfällig bestehende gesundheitliche oder psychische Probleme des Beschwerdeführers in Italien grundsätzlich behandelt werden könnten, weshalb auch keine medizinischen Aspekte gegen die Überstellung nach Italien sprechen,
dass Italien somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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