Entscheiddatum: 12.03.2013Publikationsdatum: 20.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1045/2013/wif
Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...),und deren KinderB._______, geboren (...),C._______, geboren (...),D._______, geboren (...),Kosovo, (...),Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 H._______,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 21. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin (Mutter) eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren drei Kindern ihren Heimatstaat am (...) verliess und E._______ und weitere, ihr unbekannte Länder am 28. Januar 2013 illegal in die Schweiz gelangte,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nachsuchte, wo sie am 4. Februar 2013 zur Person befragt und am 15. Februar 2013 in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde,
dass sie anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, sie sei (...) kosovarische Staatsangehörige, gehöre der Minderheit der Ashkali an und habe während der letzten (...) Jahre in G._______ gewohnt,
dass sie persönlich in Kosovo nie Schwierigkeiten gehabt habe, sondern ihren Heimatstaat nur wegen der Probleme ihres Ehemannes, welcher nicht mit der Familie in die Schweiz gereist sei und dessen Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei, verlassen habe,
dass ihr nichts Näheres über die Probleme ihres Ehemannes bekannt sei, da sich dieser ihr gegenüber dazu nicht habe äussern wollen,
dass das BFM mit (...) Verfügung vom 21. Februar 2013 gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei sie diese am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen hätten,
dass das BFM im Wesentlichen ausführte, der Bundesrat habe mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet,
dass deshalb eine gesetzliche Regelvermutung bestünde, wonach asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei,
dass die Beschwerdeführerin erklärt habe, persönlich in Kosovo keinerlei Schwierigkeiten gehabt zu haben und einzig und allein aufgrund der ihr unbekannten Probleme ihres Ehemannes ausgereist sei,
dass sich somit aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, wel-che die widerlegbare Vermutung des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umstossen könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2013 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhoben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragten,
dass sie gleichzeitig (...) und eine schriftliche Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin, (...) einreichten,
dass darauf sowie auf die Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Kosovo als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche kosovarischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. BVGE 2011/8 E. 4 und 6 S. 108 ff.),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb keine derartigen Hinweise auf Verfolgung vorliegen,
dass vorab, zwecks Vermeidung von Wiederholungen, auf die vorstehende Zusammenfassung dieser Erwägungen und auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass auch auf Beschwerdeebene keine stichhaltigen Erklärungen bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten, auf den ersten Blick unglaubhaften Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin dargelegt werden,
dass die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe bestätigt, selber keine Probleme gehabt zu haben, jedoch unter Bezugnahme auf die gleichzeitig eingereichte schriftliche Erklärung ihres Ehemannes einwendet, sie und ihre Kinder seien wegen dessen Problemen konkret gefährdet gewesen,
dass die Familie gemäss der besagten Erklärung von (...) bedroht wird,
dass unter Bezugnahme auf (...), und unter Hinweis auf den mit Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 8. August 2006 (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2006 Nr. 18) erfolgten Übergang von der Zurechenbarkeits- zur Schutztheorie nähere Abklärungen vor Ort beantragt werden, um festzustellen, ob die von Privatpersonen bedrohten Beschwerdeführenden als Ashkali in ihrem Heimatstaat adäquaten und effektiven Schutz erhalten könnten,
dass am Schluss der undatierten, in Kopie eingereichten schriftlichen Erklärung des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine Ausweiskopie desselben aufgedruckt ist,
dass sich die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe mit keinem Wort dazu äussert, wie die Erklärung in ihren Besitz gelangt ist, sondern in diesem Zusammenhang lediglich ausführt, ihr Ehemann habe "nun seine Verfolgungsgründe niedergeschrieben und übersetzen lassen" ([...]),
dass unter diesen Umständen das Dokument an den auf den ersten Blick unglaubhaften Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, umso weniger als die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, der Aufenthalt ihres Ehemannes sei ihr unbekannt ([...]) und seit ihrer Ausreise sei es ihr nicht gelungen, mit diesem in Kontakt zu treten ([...]),
dass abgesehen davon die Beschwerdeführenden auch aus ihren Ausführungen zur Schutztheorie keine Hinweise auf Verfolgung abzuleiten vermöchten, zumal Angehörige ethnischer Minderheiten in Kosovo grundsätzlich adäquaten Schutz erhalten (vgl. BVGE 2011/50 E. 4.7 S. 1001 f.), weshalb auch der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Abklärungen vor Ort abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da diese ebenfalls nichts zu ändern vermöchten,
dass die im Zusammenhang mit der nicht widerlegten Vermutung fehlender Verfolgung abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe und der eingereichten Beweismittel als zutreffend zu erachten sind,
dass sich mithin insgesamt die Ausführungen in der Beschwerde (mitsamt den eingereichten Schriftstücken) zur angeblichen Verfolgung der Beschwerdeführenden als unbehelflich erweisen und sie in keiner Weise geeignet sind, an den diesbezüglich unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführerin etwas zu ändern,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton H._______ keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Beschwerdeführenden keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermögen, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihnen drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass gemäss geltender Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug von Roma, Ashkali und "Ägyptern" nach Kosovo zumutbar ist, falls auf Grund einer Einzelfallabklärung (namentlich durch Untersuchungen vor Ort über die schweizerische Botschaft) feststeht, dass bestimmte Reintegrationskriterien - wie berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz - erfüllt sind (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3).
dass ausnahmsweise auf eine Einzelfallabklärung vor Ort verzichtet werden kann, wenn der für den Wegweisungsvollzug relevante Sachverhalt hinreichend erstellt ist (vgl. Urteil des BundesverwaltungsgerichtsE-7635/2008 vom 16. März 2012), was von der Vorinstanz - wie eine Überprüfung der Akten ergibt - mit zutreffender Begründung bejaht wurde,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführenden in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass die Beschwerdeführerin erklärte, es sei ihr in Kosovo gut gegangen, ihr Ehemann habe seit Jahren eine (...) Arbeitsstelle gehabt und ein (...) Einkommen von (...) erzielt,
dass sie nach der Heirat von der Familie ihres Ehemannes gut aufgenommen worden sei und auch mit (...) in Kosovo (...) Kontakt pflege, (...) in G._______ lebten, wo (...),
dass die Kinder wegen ihrer Ethnie keinerlei Benachteiligungen ausgesetzt seien,
dass es sich - so das BFM - bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau handle und sich auch die Kinder guter Gesundheit erfreuten,
dass die Beschwerdeführerin - so das BFM weiter - (...) durchaus in der Lage wäre, sich (...) ein gewisses schulisches Wissen anzueignen,
dass der Ehemann derzeit angeblich unbekannten Aufenthaltes sei, jedoch Zweifel daran bestünden und eher darauf zu schliessen sei, dass die Beschwerdeführerin dessen Aufenthaltsort den Behörden verschweige, zumal sie (...) versucht habe, mit ihm Kontakt aufzunehmen,
dass (...),
dass - so schliesslich das BFM - somit auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liessen,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Einschätzung teilt und unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführenden würden bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-weisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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