Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025.
Entscheiddatum: 25.02.2025Publikationsdatum: 11.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1048/2025
Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 11. Februar 2025.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2024 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 31. Januar 2025 im Wesentlichen geltend machte, seine Probleme hätten im Jahr zuvor im Zusammenhang mit einem neuen georgischen Gesetz begonnen, er habe an Demonstrationen teilgenommen, sei bedroht, durch ein Gummigeschoss verletzt, verfolgt und verhaftet worden, nach dem Fund von Marihuana-Pflanzen sei er angeklagt worden, er leide unter anderem an (...) sowie (...) und erhalte keine finanzielle Unterstützung für deren Behandlung,
dass die Vorinstanz ihren Entscheidentwurf am 7. Februar 2025 an die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung zur Stellungnahme übergab und diese gleichentags unter Einreichung diverser Beweismittel hauptsächlich festhielt, dem Beschwerdeführer sei die Entgegennahme seiner Beweismittel anlässlich der Anhörung verweigert worden, er sei somit daran gehindert worden, seiner Mitwirkungspflicht nachzukommen, weiter hätten die Behörden ein gesteigertes Interesse an ihm gehabt, da er politisch aktiv gewesen sei und er Drohanrufe seitens des georgischen Staates erhalten habe,
dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 11. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass die ihm zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat noch am gleichen Tag niederlegte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2025 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen und eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er im Rahmen der Begründung ausführte, er sei an der oppositionellen Bewegung beteiligt und deshalb massiver staatlicher und parastaatlicher Repression ausgesetzt, womit implizit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl geltend machte,
dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen eine Überweisung des Stadtärztlichen Dienstes an die Klinik (...) sowie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Gesundheitssystem und Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien einreichte,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Februar 2025 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilnahm, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - vorliegend um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass die Begründung des Beschwerdeführers zum Rückweisungsantrag, wonach die Vorinstanz ungenügend auf seine gesundheitlichen Beschwerden eingegangen sei und den medizinischen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt habe, nicht gehört werden kann, zumal die Vorinstanz genügend Abklärungen zu Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in Georgien und deren Finanzierung tätigte und ihrer Begründungspflicht hinreichend nachkam, wobei diesbezüglich auf die umfangreichen vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist,
dass die Vorinstanz mithin den Sachverhalt vollständig und richtig feststellte, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, und das Verfahren sich als spruchreif erweist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat am 28. August 2019 Georgien auf die Liste der verfolgungssicheren Staaten aufgenommen hat und Georgien ab dem 1. Oktober 2019 im Sinne des Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Safe Country) bezeichnet wird,
dass dies die Regelvermutung beinhaltet, dass eine asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfindet und der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist,
dass es sich hierbei jedoch um eine relative Verfolgungssicherheit handelt, die im Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden kann, was dem Beschwerdeführer jedoch vorliegend nicht gelungen ist,
dass diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf die bestehende massive staatliche und parastaatliche Repression nichts Stichhaltiges entgegensetzt,
dass insbesondere mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass der Beschwerdeführer in Georgien weder gezielt aus einem in Art. 3 AsylG erwähnten Grund verfolgt worden ist oder befürchtet werden muss, er werde aus einem solchen Grund verfolgt, noch dass ein Zusammenhang zwischen den geltend gemachten, erlittenen Nachteilen und seinen Erkrankungen auszumachen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht ablehnte,
dass die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, da der Beschwerdeführer insbesondere weder über einen Aufenthaltstitel für die Schweiz noch über eine Anspruchsgrundlage auf Erteilung eines solchen verfügt (Art. 44 [erster Satz] AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass in diesem Zusammenhang festzuhalten bleibt, dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen nach ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, allfällige Wegweisungshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist (Art. 83 Abs. 3 AIG), da keine Hinweise auf eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bestehen (Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 FK [SR 0.142.30]) und auch keine konkreten Anhaltspunkte für eine in der Heimat drohende menschenrechtswidrige Behandlung (im Sinne von Art. 3 EMRK) ersichtlich sind (vgl. dazu auch nachfolgend),
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung diesbezüglich unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/50 E. 8.3 und 2009/2 E. 9.3.2) im Wesentlichen ausführte, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer gesundheitlichen Notlage sei nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führe,
dass dabei als wesentlich die allgemeine dringende medizinische Behandlung erachtet werde, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig sei,
dass der Vollzug der Wegweisung auch dann zumutbar sei, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich und dauerhaft zugänglich sei,
dass der Beschwerdeführer sich in Georgien bereits habe behandeln lassen, die von ihm benötigten Wirkstoffe auch dort erhältlich seien, und das als gut qualifizierte dortige Gesundheits- und Krankenversicherungssystem ihm eine adäquate Behandlung seiner (...) gewährleisten könne,
dass Georgien zudem mittellose Personen im Zusammenhang mit ihrer medizinischen Behandlung unterstütze,
dass deshalb nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer würde dort in eine medizinische oder existenzielle Notlage geraten,
dass in der Beschwerde - über das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte hinaus - geltend gemacht wurde, die medizinische Situation habe sich verschlechtert, in Georgien sei weder eine (...) noch eine Operation durchgeführt worden, aufgrund seiner finanziellen Situation hätte er keinen gesicherten Zugang zur benötigten Behandlung, deren Kosten würden ihn in eine finanzielle Notlage bringen und ohne Behandlung würde sich seine gesundheitliche Situation schnell verschlechtern und es bestünde die Möglichkeit von (...),
dass hinsichtlich der Behandlungsmöglichkeiten in Bezug auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers in Georgien auf die überzeugenden vorinstanzlichen Ausführungen zu verweisen ist, die zu keinen Zweifeln Anlass geben,
dass es ihm insbesondere möglich ist, die für ihn notwendige medizinische Behandlung auch in Georgien zu erhalten,
dass daran der Umstand nichts zu ändern vermag, dass zusätzlich (...[Symptome]) beobachtet worden sind,
dass auch die auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Beweismittel zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus anderen Gründen in eine existentielle Notlage geraten, zumal es ihm in den letzten Jahren insbesondere offensichtlich gelang, seinen Lebensunterhalt mit seiner Rente und der Unterstützung von Freunden zu bestreiten, und davon auszugehen ist, dies würde ihm nach einer Rückkehr nach Georgien auch wieder gelingen,
dass sich der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug der Wegweisung nach dem Gesagten als zumutbar erweist und im Einklang mit den zu beachtenden Bestimmungen steht,
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AIG),
dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AIG somit ausser Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die hauptsächlichen Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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