Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 6. Dezember 2023
Entscheiddatum: 25.01.2024Publikationsdatum: 05.02.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-105/2024, D-108/2024, D-111/2024, D-113/2024
Urteil vom 25. Januar 2024 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien 1. A._______, geboren am [...], 2. B._______, geboren am [...], 3. C._______, geboren am [...], und 4. D._______, geboren am [...], Türkei, alle vertreten durch Saban Murat Özten, MLaw, Verein Rechtsbüro, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des SEM vom 6. Dezember 2023
A. Der Beschwerdeführer 1 [...], der Beschwerdeführer 2 [...], der Beschwerdeführer 3 [...] und die Beschwerdeführerin 4 [...] sind türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus E._______ [...]. Der Beschwerdeführer 1 ist ein Cousin der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4, welche Geschwister sind. Gemäss eigenen Angaben verliessen sie am 19. Oktober 2023 gemeinsam ihren Heimatstaat, worauf sie am 30. Oktober 2023 aus Deutschland kommend unkontrolliert in die Schweiz einreisten und gleichentags Asylgesuche stellten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) führte am 9. und am 10. November 2023 jeweilige Erstbefragungen der Beschwerdeführenden - die es als unbegleitete minderjährige Asylsuchende behandelte - durch und hörte sie am 27. und am 28. November 2023 jeweils eingehend zu den Gründen ihrer Asylgesuche an.
B. Am 4. Dezember 2023 unterbreitete das SEM der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden die Entwürfe seiner jeweiligen Entscheide zur Stellungnahme. Die jeweils gleichentags verfassten Stellungnahmen der damaligen Rechtsvertretung gingen dem Staatssekretariat am 5. Dezember 2023 zu.
C. Mit gleichentags eröffneten Verfügungen vom 6. Dezember 2023 (betreffend den Beschwerdeführer 3 fälschlicherweise auf den 4. Dezember 2023 datiert) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
D. Mit jeweiligen Schreiben vom 6. Dezember 2023 erklärte die damalige Rechtsvertretung ihre Mandate für beendet.
E. Mit jeweiligen Eingaben ihres heutigen Rechtsvertreters vom 4. Januar 2024 fochten die Beschwerdeführenden die Asylentscheide des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie jeweils die Aufhebung der betreffenden Verfügung, ihre Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und - sinngemäss - der amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 102m Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die gegen die Verfügungen des SEM vom 6. Dezember 2023 in Bezug auf die Asylverfahrensnummern [...] erhobenen Beschwerden sind angesichts ihres engen sachlichen Zusammenhanges zu vereinigen.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 In den Beschwerdeschriften wird durch den Rechtsvertreter inhaltlich übereinstimmend geltend gemacht, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie zu Unrecht von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführenden im Asylverfahren ausgegangen sei. Angesichts ihrer Minderjährigkeit hätten die Beschwerdeführenden vor ihren Anhörungen einer fachpsychologischen Untersuchung unterzogen werden müssen, um festzustellen, ob bezüglich des Asylverfahrens eine ausreichende Urteilsfähigkeit vorliege. Die Beschwerdeführenden hätten sich aufgrund der Ereignisse, die zu ihrer Flucht geführt hätten, wie auch aufgrund der körperlich und psychisch belastenden Reise in die Schweiz in einem schlechten psychischen Zustand befunden, was unter Berücksichtigung ihres Alters bezüglich der Flucht- und Asylthematik zu einer nicht unerheblichen Einschränkung ihrer Urteilsfähigkeit geführt habe. Weil das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt habe, bevor sie eine angemessene Therapie erhalten hätten, seien sie wegen ihres stark beeinträchtigten psychischen Zustandes nicht in der Lage gewesen, sich in den Anhörungen sachgerecht zu äussern.
4.2 Die damit vorgebrachte formelle Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist vor den materiellen Erwägungen zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügungen zu bewirken.
4.3 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat. In Verfahren von potenziell minderjährigen unbegleiteten Asylsuchenden führt das SEM im Regelfall eine "Erstbefragung UMA" durch, damit einerseits die Urteilsfähigkeit abgeschätzt werden kann, aber auch, um Anhaltspunkte über weiter zu treffenden Massnahmen in Hinblick auf die Beurteilung der behaupteten Minderjährigkeit und die Wahrung der Interessen des Minderjährigen zu gewinnen (vgl. Handbuch SEM, Artikel C9, Unbegleitete minderjährige Asylsuchende [UMA], 2.4.1 Registrierung und Befragung zur Person, S. 9).
4.4 Es ist festzustellen, dass das Staatssekretariat die vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführenden - die es als unbegleitete minderjährige Asylsuchende behandelte und die rechtlich vertreten waren - korrekt durchgeführt hat. Den Akten sind auch keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die Anlass zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Einreichen der Asylgesuche und das Vortragen ihrer Asylgründe im Rahmen der durchgeführten Befragungen und Anhörungen geben würden. Insbesondere sind den Akten auch keine Hinweise zu entnehmen, die Beschwerdeführenden seien in psychisch-gesundheitlicher Hinsicht derart beeinträchtigt gewesen, dass ihre Urteilsfähigkeit zu bezweifeln gewesen wäre.
4.5 Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, erweist sich folglich in allen vier Fällen als unbegründet.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Die Beschwerdeführenden machten im Rahmen ihrer Befragungen und Anhörungen zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen und insofern übereinstimmend Folgendes geltend: Anfangs Mai 2023, im Vorfeld der türkischen Präsidentschaftswahlen vom 28. Mai 2023, habe der Beschwerdeführer 2 auf "Facebook" eine bearbeitete Photographie des türkischen Staatspräsidenten Erdo an gepostet, auf welcher dieser wie ein Vampir ausgesehen habe, und ihn als brutalen Diktator bezeichnet. Der Beschwerdeführer 2 habe diesen Post unter anderen mit den Beschwerdeführenden 1, 3 und 4 geteilt, welche den Beitrag ihrerseits mit weiteren Personen geteilt hätten. Am folgenden Tag seien die Beschwerdeführenden durch Angehörige der türkischen Gendarmerie abgeholt und auf deren Posten gebracht worden. Von dort seien sie anschliessend durch Polizisten zu deren Posten in F._______ (Stadtteil von E._______) gebracht worden, wo sie befragt, als Terroristen beschimpft und mit Schlagstöcken misshandelt worden seien. Alle vier Beschwerdeführenden hätten dabei an unterschiedlichen Körperteilen Brüche erlitten. Nach rund zwei Stunden seien sie wieder freigelassen worden, wobei sie vor dem Polizeiposten durch ihre Eltern in Empfang genommen und zur Behandlung ihrer Verletzungen zu einem Spital gebracht worden seien. Aufgrund der Verletzungen hätten sie in der Folge während gewisser Zeit nicht zur Schule gehen können, weshalb sie allesamt von ihren Schulen verwiesen worden seien. Wegen dieser Ereignisse seien sie anschliessend öfters auf der Strasse beschimpft worden, wobei man sie als Terroristen bezeichnet habe. Auch seien sie wegen ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerungsgruppe schon zuvor diskriminiert worden. Die Beschimpfungen und Diskriminierungen hätten auch damit zu tun gehabt, dass verschiedene Onkel - von denen einer in der Schweiz und zwei in England leben würden - sich politisch sehr engagiert hätten und deshalb die Türkei hätten verlassen müssen. Im Übrigen seien sie selbst zwar nicht politisch aktiv gewesen, würden jedoch mit der kurdischen Partei HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) sympathisieren. Nach ihrer Ausreise seien ihre Eltern einmal auf einen Polizeiposten gebracht und nach dem Verbleib der Beschwerdeführenden befragt worden. Zudem sei gegen den Beschwerdeführer 1, wie sie von ihren Eltern erfahren hätten, ein Suchbefehl ausgestellt worden. Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich seiner Anhörung als Beweismittel unter anderem Kopien zweier amtlicher türkischer Dokumente ab.
6.2 Mit den Beschwerdeschriften wird über diese Vorbringen hinaus inhaltlich übereinstimmend im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht: In der Familie der Beschwerdeführenden gebe es viele Gegner der türkischen Regierung, und viele Verwandte seien gezwungen gewesen, aus politischen Gründen aus der Türkei zu fliehen. In der heutigen türkischen Rechtspraxis würden häufig Personen unter dem Vorwurf der "Beleidigung des Staatspräsidenten" verhaftet, wobei regelmässig auch Minderjährige betroffen seien. In diesem Zusammenhang wird in den Beschwerdeschriften unter Angabe von Internetadressen auf eine grosse Zahl von Medienartikeln verwiesen. Schliesslich wird behauptet, gegen die Beschwerdeführenden werde in der Türkei ein Ermittlungsverfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" durchgeführt. Ihre Familie habe kürzlich von den Justizbehörden in E._______ zwei Dokumente erhalten. Dabei handle es sich um ein Vernehmungsprotokoll des [...] Strafgerichts E._______ vom 8. Mai 2023 sowie um einen vom selben Gericht ausgestellten Haftbefehl vom 27. November 2023 betreffend die Beschwerdeführenden.
6.3 Das SEM begründete die Ablehnung der Asylgesuche in den angefochtenen Verfügungen jeweils im Wesentlichen damit, die betreffenden Vorbringen der Beschwerdeführenden seien asylrechtlich nicht relevant. Dabei führte es inhaltlich nahezu übereinstimmend jeweils im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, die auf ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden an den Beschwerdeführenden hindeuten würden. Sie seien strafrechtlich nicht vorbelastet und würden keine politischen Profile aufweisen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mit den türkischen Sicherheitskräften Probleme gehabt hätten, und ausser der kurzzeitigen Festhaltung im Mai 2023 hätten sie keine weiteren Nachteile seitens der türkischen Behörden geltend gemacht. Zum Zeitpunkt des Vorfalls seien sie noch sehr jung gewesen, seien zur Schule gegangen und hätten sich politisch nicht engagiert. Auch die geltend gemachten Diskriminierungen und Beschimpfungen in der Öffentlichkeit seien asylrechtlich nicht relevant. Schliesslich lägen auch keine konkreten Hinweise vor, die Beschwerdeführenden könnten aufgrund der Verwandtschaft zu politisch missliebigen Personen von Reflexverfolgung betroffen sein.
6.4 Dieser Argumentation der Vorinstanz ist auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeschriften vollumfänglich zu folgen. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden sind offensichtlich nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung im Heimatstaat zu begründen. Dies gilt zunächst - ungeachtet der Glaubhaftigkeit der betreffenden Behauptungen (vgl. nachfolgend, E. 6.5) - für die geltend gemachten Nachstellungen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden wegen angeblicher "Beleidigung des Staatspräsidenten". Wie die Beschwerdeführenden in den vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend zu Protokoll gaben, hatten sie abgesehen von der einmaligen, wenige Stunden dauernden Festhaltung durch Gendarmerie und Polizei im Mai 2023 keinerlei Schwierigkeiten mit dem türkischen Staat. Insbesondere hatten sie zwischen dem behaupteten Vorfall vom Mai 2023 und ihrer Ausreise am 19. Oktober 2023 mit den türkischen Behörden keine weiteren Probleme. Das SEM hat zutreffenderweise festgestellt, dass die behauptete Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte die Schwelle ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung - wiederum ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit - einer allfälligen Misshandlung durch Angehörige der türkischen Polizei. Wie das SEM zutreffend festgestellt hat, hätten sich die Beschwerdeführenden - beziehungsweise ihre Eltern als Erziehungsberechtigte - gegen eine solche Behandlung mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen können, was sie jedoch nicht getan haben. Auch insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen. Das soeben Gesagte gilt im Übrigen auch für die behauptete Verweisung von der Schule.
6.5 Über das soeben Gesagte und die Argumente der Vorinstanz hinaus ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden ohnehin auch nicht als glaubhaft zu erachten sind.
6.5.1 In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2019, Art. 62, N 16; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, S. 398). Im vorliegenden Fall kommt der Frage der Glaubhaftigkeit allerdings nach den bisherigen Erwägungen ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, sondern bildet lediglich einen ergänzenden Gesichtspunkt. Eine Veranlassung, den Beschwerdeführenden diesbezüglich im vorliegenden Verfahren das rechtliche Gehör zu gewähren, besteht somit nicht.
6.5.2 Unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit ist in einem ersten Punkt auf die beschwerdeweise geltend gemachte Behauptung einzugehen, ein Vernehmungsprotokoll des [...] Strafgerichts E._______ vom 8. Mai 2023 sowie ein Haftbefehl des gleichen Gerichts vom 27. November 2023 würden belegen, dass gegen alle vier Beschwerdeführenden ein Verfahren wegen "Beleidigung des Staatspräsidenten" laufe.
Diesbezüglich erweist sich, dass die Beschwerdeführenden in den vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmend zu Protokoll gaben, sie seien ungefähr zwischen dem 4. und dem 6. Mai 2023 zunächst durch Angehörige der türkischen Gendarmerie abgeholt und später zum Polizeiposten von F._______ in E._______ gebracht worden, wo sie durch Polizisten befragt, beschimpft und geschlagen worden seien. Nach rund zwei Stunden seien sie wieder freigelassen worden. Nach diesem Vorfall wollen sie bis zur Ausreise am 19. Oktober 2023 mit den türkischen Behörden nach übereinstimmenden Aussagen keine weiteren Probleme gehabt haben. Angesichts dieser Angaben gegenüber der Vorinstanz ist es als ausgeschlossen zu erachten, dass die Beschwerdeführenden im fraglichen Zeitraum durch das genannte Strafgericht vernommen wurden. Auch unter Berücksichtigung des Alters der Beschwerdeführenden kann nicht angenommen werden, sie hätten - und überdies gänzlich übereinstimmend - eine Vernehmung bei einem Gericht mit einer Befragung durch Polizisten in einem Polizeiposten verwechselt.
Zum angeblich durch das [...] Strafgericht E._______ ausgestellten Haftbefehl vom 27. November 2023 betreffend die Beschwerdeführenden ist ausserdem Folgendes festzustellen: Der Beschwerdeführer 1 gab anlässlich seiner Anhörung, die am 27. November 2023 - mithin am Ausstellungsdatum des angeblichen Haftbefehls - stattfand, zu Protokoll, es sei, wie er von seiner Mutter erfahren habe, ein Suchbefehl gegen ihn ausgestellt worden. Danach sei die Polizei gekommen und habe seine Eltern wie auch die Eltern der Beschwerdeführenden 2, 3 und 4 auf den Posten mitgenommen. Diese Mitnahme sei vor zwei Tagen, mithin am 25. November 2023 erfolgt (entsprechendes Protokoll, S. 3, F19 f., sowie S. 5, F42). Gemäss diesen Behauptungen müsste der Suchbefehl beziehungsweise Haftbefehl somit offensichtlich bereits vor dem 25. November 2023 ausgestellt worden sein.
Der Beschwerdeführer 3 wiederum sagte anlässlich seiner Anhörung (entsprechendes Protokoll, S. 3, F20 f.) aus, am 27. Oktober 2023 sei gegen seinen Bruder A._______, den Beschwerdeführer 1, ein gerichtliches Urteil ergangen, und das entsprechende Dokument befinde sich im Besitz der Beschwerdeführenden. Es muss als naheliegend bezeichnet werden, dass der Beschwerdeführer 3 mit seiner Aussage den angeblichen Haftbefehl vom 27. November 2023 meinte, zumal auch in den Beschwerdeschriften vom einem Urteil keine Rede ist. Allerdings hätte er zum Zeitpunkt seiner Anhörung, die an ebendiesem Datum, nämlich am 27. November 2023, erfolgte, weder von diesem Beweismittel wissen, noch hätte es sich bereits im Besitz der Beschwerdeführenden befinden können.
Festzustellen ist weiter, dass sich der angebliche Haftbefehl sowohl gemäss den auf dem fraglichen Dokument vorhandenen Angaben als auch gemäss den Behauptungen in den Beschwerdeschriften nicht nur auf den Beschwerdeführer 1, sondern auf alle Beschwerdeführenden gleichzeitig beziehen soll.
Die soeben erwähnten Umstände lassen es als offensichtlich erscheinen, dass es sich sowohl beim angeblichen Vernehmungsprotokoll des [...] Strafgerichts E._______ vom 8. Mai 2023 als auch beim angeblichen Haftbefehl des gleichen Gerichts vom 27. November 2023 um gefälschte Dokumente handelt.
Als solche wären diese Aktenstücke in Anwendung von Art. 10 Abs. 4 AsylG grundsätzlich einzuziehen. Weil sie jedoch ohnehin nur in der Form von Kopien vorliegen, erübrigt sich diese Massnahme.
6.5.3 Des Weiteren ist auf verschiedene erhebliche Widersprüche und sonstige Unstimmigkeiten in den Aussagen der Beschwerdeführenden hinzuweisen.
Hinsichtlich der Festhaltung und Befragung durch die türkische Polizei - welche die Beschwerdeführenden nach übereinstimmenden Angaben gemeinsam erlebt haben wollen - gab der Beschwerdeführer 1 bei der Erstbefragung unter anderem an (entsprechendes Protokoll, S. 8), nachdem sie auf dem Polizeiposten in F._______ zunächst hätten warten müssen, seien vier Personen, nämlich drei Polizisten und eine Polizistin, gekommen, hätten sie gefragt, weshalb sie den Staatspräsidenten beleidigt hätten, und sie mit Schlagstöcken geschlagen. Anlässlich seiner eingehenden Anhörung sagte der Beschwerdeführer 1 demgegenüber aus, nachdem sie zunächst gemeinsam hätten warten müssen, seien zwei Polizisten gekommen und hätten sie befragt. Gemäss dem Beschwerdeführer 2 wiederum soll es sich um einen Polizisten gehandelt haben, der sie auf dem Polizeiposten befragt habe (Protokoll der entsprechenden Erstbefragung, S. 8).
Der Beschwerdeführer 1 gab zunächst an, weil ihm durch die Polizei die Nase gebrochen worden sei, habe er in der Schule - nachdem er diese deswegen zwei Wochen lang nicht besucht habe - einen ärztlichen Bericht abgegeben, sei aber dennoch von der Schule verwiesen worden (Protokoll der entsprechenden Erstbefragung, S. 7). Demgegenüber behauptete der Beschwerdeführer 1 bei anderer Gelegenheit, er habe wegen der gebrochenen Nase kein ärztliches Zeugnis gehabt und auch kein solches in der Schule abgegeben (Protokoll der entsprechenden Anhörung, S. 8).
Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden soll der fragliche Facebook-Post von zahlreichen weiteren Personen geteilt worden sein. So behauptete der Beschwerdeführer 2 (Protokoll der entsprechenden Anhörung, S. 4), der Beitrag sei von 10'000 bis 12'000 Personen geliked worden. Es gibt vonseiten der Beschwerdeführenden keinerlei Hinweis, es könnten abgesehen von ihnen selber weitere Personen, welche den Facebook-Post mit einem "like" versahen oder sogar teilten, von Schwierigkeiten mit den türkischen Sicherheitsbehörden betroffen gewesen sein. Dies erscheint unter den behaupteten Umständen des angeblichen Vorgehens der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführenden nicht als nachvollziehbar.
Schliesslich ist festzustellen, dass die Aussagen aller vier Beschwerdeführenden anlässlich ihrer Befragungen und Anhörungen durch das SEM in auffälliger Weise stereotyp ausgefallen sind, wobei sie auch kaum den für die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG erforderlichen Grad an Substantiierung und Detaillierung aufweisen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2.3).
6.5.4 In einem weiteren Punkt ist unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen festzustellen, dass auch keine konkreten Hinweise vorliegen, welche auf die Gefahr einer Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden schliessen liessen. Weder ihren Ausführungen in den vorinstanzlichen Verfahren noch den Beschwerdeschriften ist zu entnehmen, dass sie wegen ihrer Familienangehörigen, namentlich ihrer in der Schweiz und in England lebenden Onkel, asylrechtlich relevante Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden gehabt hätten. Mit den Beschwerdeschriften wurden zwar Kopien der Asylentscheide der jeweils zuständigen schweizerischen und britischen Behörden betreffend vier Personen - bei welchen es sich um Verwandte der Beschwerdeführenden handelt beziehungsweise handeln dürfte - eingereicht. Jedoch enthalten die Beschwerdeschriften keinerlei Ausführungen dazu, inwiefern diese Beweismittel für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden von Belang sein sollen, und es wird auch nichts zu einer allfälligen Reflexverfolgungsgefahr ausgeführt. Es erübrigt sich damit auch, auf den Inhalt der genannten Beweismittel einzugehen.
6.6 Den Ausführungen in den Beschwerdeschriften ist auch sonst nichts zu entnehmen, was die zu treffenden Einschätzungen in Bezug auf die asylrechtliche Relevanz und die Glaubhaftigkeit der Vorbringen aller vier Beschwerdeführenden beeinflussen könnte.
6.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügten Wegweisungen stehen daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurden von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Der Vollzug der Wegweisungen durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden - wie zuvor dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils m.w.N.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der in den Beschwerdeschriften erwähnten politischen Lage in der Türkei, aus der keinerlei konkrete und entscheidwesentliche Auswirkungen für die Beschwerdeführenden abgeleitet werden können. Der Vollzug der Wegweisungen ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Es bestehen ferner auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt.
Mit den Beschwerdeschriften wird zwar in allgemeiner Weise behauptet, die Beschwerdeführenden seien von psychischen Problemen betroffen (vgl. bereits zuvor, E. 4.1). Wie jedoch bereits festgestellt wurde (E. 4.4), enthalten die vorinstanzlichen Akten keinerlei konkrete Hinweise auf psychisch-gesundheitliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführenden. Dies gilt weiterhin, wurden doch auf Beschwerdeebene weder entsprechende ärztliche Zeugnisse eingereicht, noch wurde irgendwie ausgeführt, worin die psychischen Probleme bestehen sollen. Auf dieser Grundlage kann offensichtlich nicht auf Vollzugshindernisse aus medizinischen Gründen geschlossen werden.
Des Weiteren ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Rückkehr in den Heimatstaat in wirtschaftlicher Hinsicht in eine existenzbedrohende Situation gelangen werden. Zwar wird geltend gemacht, die Eltern der Beschwerdeführenden seien arm. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführenden führen ihre Eltern jedoch in der Umgebung der Stadt E._______ landwirtschaftliche Betriebe mit eigenen Nutztieren (Schafen). Zudem verfügen die Beschwerdeführenden in der Türkei über ein über ihre Kernfamilien hinausgehendes, ausgedehntes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Es besteht kein Grund zur Annahme, sie könnten nicht wieder in ihren Familienverband zurückkehren, wo sie - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls - in existenzsichernder Weise leben können.
8.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisungen mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG ist.
8.5 Die durch die Vorinstanz verfügten Wegweisungen und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachverhalte richtig und vollständig feststellen und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen sind (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerden sind folglich abzuweisen.
10.1 Aufgrund der angestellten Erwägungen haben sich die Beschwerden als von vornherein aussichtslos erwiesen. Die mit den Beschwerdeschriften gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der amtlichen Rechtsverbeiständung (Art. 102m Abs. 4 AsylG) sind daher abzuweisen.
10.2 Als Folge der Abweisung der Beschwerden sind die Kosten des Verfahrens somit den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind auf Fr. 1'125.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden in Bezug auf die Asylverfahrensnummern [...] werden vereinigt.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die jeweiligen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'125.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli
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