Entscheiddatum: 05.03.2013Publikationsdatum: 14.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1058/2013
Urteil vom 5. März 2013 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...),Burundi, zurzeit Transitbereich des Flughafens E._______, E._______,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Burundis aus B._______, eigenen Angaben zufolge am 3. Februar 2013 sein Heimatland über den Luftweg nach C._______ verliess, sich dort im Transit aufhielt, nach D._______ weiterflog und am 4. Februar 2013 im Transit des Flughafens E._______ landete, wo er zwei Tage später um Asyl nachsuchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 6. Februar 2013 die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des Asylverfahrens bis maximal 60 Tage den Transitbereich des Flughafens E._______ als Aufenthaltsort zuwies,
dass der Beschwerdeführer am 9. Februar 2013 summarisch befragt wurde,
dass er am 16. Februar 2013 weitere Beweismittel zu den Akten reichte,
dass ihn das BFM am 19. Februar 2013 ausführlich zu seinen Asylgründen befragte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe in seinem Heimatland für die Oppositionspartei UPD (Union for Peace and Development) politisiert,
dass bereits sein Vater Oppositionspolitiker gewesen sei, im Jahr 2003 vermutlich aus politischen Gründen von Unbekannten angeschossen und in der Folge an Krebs gestorben sei,
dass darüber hinaus sein Onkel F._______ im Jahr 2004 die UPD gegründet habe und auch heute noch Sprecher der Partei sei,
dass im Jahr 2007 seine Schwester G._______ nach der Schule von zwei Jugendlichen vergewaltigt worden sei,
dass im Jahr 2010 die andere Schwester attackiert und in Brand gesetzt worden sei, worauf sie mit Verbrennungen am Oberkörper während vier Tagen in einer Klinik gewesen sei,
dass diese Angriffe gestützt auf die Vermutungen des Beschwerdeführers von politischen Gegnern beziehungsweise von Angehörigen der Regierungspartei CDD-FDD ausgeübt worden seien,
dass man auch den Beschwerdeführer seit dem Jahr 2010 regelmässig telefonisch bedroht habe und er am 6. Februar 2011 von der Polizei unter dem Vorwurf, ein Gewehr zu besitzen, festgenommen, in einem Gebäude namens "H._______" festgehalten, am 10. Februar 2011 ins Zentralgefängnis verlegt und infolge fehlender Beweise nach einem Monat entlassen worden sei,
dass er anschliessend weiter gearbeitet habe, indessen immer wieder neue Schwierigkeiten befürchtet habe, weshalb er sich schliesslich zur Reise in die Schweiz entschlossen habe,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer einen burundischen Reisepass, eine burundische Identitätskarte, einen schweizerischen Ausländerausweis, eine Mitgliederkarte der UPD und Kopien von Internetartikeln bezüglich der UPD und seines zuvor erwähnten Onkels zu den Akten reichte,
dass sich der schweizerische Ausländerausweis gemäss einem Ausweisprüfungsbericht der Kantonspolizei E._______ als gefälscht herausstellte, während die heimatlichen Identitätspapiere - (...) - gestützt auf den erwähnten Prüfungsbericht nicht als gefälscht zu betrachten sind,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 21. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens E._______ sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, da sie in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, detailarm und dürftig ausgefallen seien,
dass der Beschwerdeführer keine ausführlichen Informationen über die Rolle oder Funktion seines angeblich politisch aktiven und von den Gegnern ermordeten Vaters habe zu Protokoll geben können,
dass er auch zu den seine zwei Schwestern betreffenden Vorfällen nur pauschale und äusserst kurze Angaben habe machen können und insbesondere nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte Hinweise zu den Tätern oder deren Motivation zu Protokoll zu geben,
dass er ferner nur substanzlos über die UPD und die breitere Allianz der Oppositionsparteien, die ADC (Alliance of Democrats for Change) ausgesagt und zudem die zutreffende volle Bezeichnung der UPD falsch angegeben habe,
dass er deren Zielsetzung nur sehr allgemein habe angeben können, weshalb auch diese Aussagen pauschal seien,
dass er selbst über seine eigene Funktion innerhalb der ADC nur Oberflächlichkeiten preisgegeben habe und nicht in der Lage gewesen sei, seinen eigenen Beitrag detailliert wiederzugeben,
dass ausserdem die Umstände der geltend gemachten Festnahme nicht plausibel seien, weil nicht nachvollzogen werden könne, wie die Polizei ihn in einem kleinen unauffälligen Restaurant habe ausfindig machen können,
dass auch die Angaben über den Aufenthalt im Gefängnis und über die Freilassung stereotyp wirkten und der Grund der Verfolgung nicht ersichtlich sei,
dass der Beschwerdeführer insbesondere nicht habe angeben können, weshalb er und seine Angehörigen für die Regierung eine Gefahr darstellen sollten, welche zu der geltend gemachten und über Jahre dauernden Verfolgung hätte führen müssen,
dass überdies nicht nachvollzogen werden könne, warum der politisch bekannte Onkel sich nicht um seine Neffen und Nichten gekümmert habe,
dass ferner keine Beweismittel vorlägen, welche das Verwandtschaftsverhältnis des Beschwerdeführers zu diesem Onkel zu belegen vermöchten,
dass die eingereichten Beweismittel an der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nichts ändern könnten,
dass schliesslich der Beschwerdeführer nach den geltend gemachten Verfolgungen noch zwei weitere Jahre unbehelligt in seinem Heimatland habe verbleiben können und über den gesicherten Flughafen ausgereist sei, was die Unwahrscheinlichkeit einer Verfolgungssituation bestätige,
dass das BFM ferner den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass für den weiteren Inhalt auf die angefochtene Verfügung zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit teils unleserlicher handschriftlicher Eingabe vom 28. Februar 2013 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei infolge unzulässigem, unzumutbarem und unmöglichem Wegweisungsvollzug die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie subsidiär um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,
dass ausserdem beantragt wurde, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an denselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe den Beschwerdeführer entsprechend zu informieren,
dass der Beschwerde drei Farbkopien von Vorladungen, zwei Farbkopien von Fotos, zwei Farbkopien eines ruandischen Ausweises und eine Farbkopie eines Schreibens mit dem Titel "A qui de droit" beigelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten (vollständig) am 1. März 2013 eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass auf das Gesuch, es sei gegebenenfalls die aufschiebende Wirkung (der Beschwerde) wiederherzustellen, nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz die der Beschwerde von Gesetzes wegen (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG) zukommende aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer befürchteten Datenweitergabe angesichts des vorliegenden, direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, weshalb darauf nicht einzutreten ist,
dass den Akten keine Hinweise auf eine bereits erfolgte Datenweitergabe an das Herkunftsland durch das BFM zu entnehmen sind, weshalb auf das Gesuch, der Beschwerdeführer sei darüber mittels separater Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinteresses ebenfalls nicht einzutreten ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe nach seiner Freilassung noch während zwei Jahren unbehelligt in seinem Heimatland leben und arbeiten können, erhebliche Zweifel an der geltend gemachten subjektiven Furcht vor einer Verfolgung bestehen, zumal er auf dem Markt, wo er seiner Mutter geholfen haben will, jederzeit hätte weiteren Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt werden können,
dass er darüber hinaus trotz zahlreicher Fragen seitens der befragenden Person anlässlich der Befragung und der Anhörung nicht hinreichend nachvollziehbar darlegen konnte, aus welchen Gründen er und seine Geschwister in der geltend gemachten Art verfolgt worden sein sollen, zumal substanzielle, konkrete und detaillierte Angaben über sein politisches Engagement gänzlich fehlen, wie das BFM ebenfalls zutreffend festhielt, was die zuvor erwähnten Zweifel stark erhärten lässt,
dass er zwar nachträglich - im Beschwerdeverfahren - die Bezeichnungen der Partei und der übergeordneten Allianz mehrerer Oppositionsparteien, für welche er tätig gewesen sein will, zutreffend angab,
dass dies indessen nichts an der anlässlich der Anhörung und Befragung angegebenen falschen Bezeichnungen zu ändern vermag,
dass die nachträglich zutreffende Bezeichnung vielmehr auf eine im Anschluss an die Anhörung erfolgte Informationsgewinnung zurückzuführen sein dürfte,
dass indessen Personen, welche sich in einer Weise für eine Partei eingesetzt haben wollen, die zu einer Verfolgung geführt haben soll, erfahrungsgemäss genau wissen, wie die betreffende Partei heisst und was konkret ihr Tatbeitrag war, was im Fall des Beschwerdeführers - wie das BFM zutreffend feststellte - nicht zutrifft und deshalb auf eine erfundene Geschichte schliessen lässt,
dass zudem allein aus einer allfälligen Verwandtschaft des Beschwerdeführers mit dem Oppositionspolitiker F._______ nicht per se auf eine Verfolgung seiner Person zu schliessen ist, zumal allein aus dieser Verwandtschaft keine Gefahr für die regierenden Parteien und somit kein nachvollziehbares Motiv für eine Verfolgung besteht,
dass darüber hinaus das Verwandtschaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem erwähnten Politiker nicht belegt ist, wobei die im Beschwerdeverfahren in Form einer Farbkopie nachgereichte Bestätigung dieses Politikers das Verwandtschaftsverhältnis nicht belegt, sondern aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihres Inhalts vielmehr als Gefälligkeitsschreiben aufzufassen und somit als Beweismittel nicht tauglich ist,
dass im Übrigen - um unnötige Wiederholungen zu vermeiden - auf die gesamthaft zutreffende Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass folglich dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, er sei in seinem Heimatland infolge politischer Tätigkeiten und infolge seiner Verwandtschaft zu einem bekannten Oppositionspolitiker ebenso Opfer von Verfolgungsmassnahmen geworden wie seine Schwestern und früher schon sein Vater,
dass die eingereichten Farbkopien der Bilder einer am Oberkörper verletzten Frau und eines burundischen Ausweises an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, da sie nicht beweisen, es handle sich um die Schwestern des Beschwerdeführers,
dass mit den Bildern der geltend gemachte Sachverhalt nicht bewiesen wird, da es sich einerseits um irgendeine Frau handeln könnte und andererseits damit nichts über die Ursachen der Verletzungen ausgesagt wird,
dass es dem Beschwerdeführer somit offensichtlich nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass an dieser Einschätzung auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, darauf näher einzugehen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Burundi keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, welche für den Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr zu einer konkreten Gefährdung führen könnte,
dass zudem im Fall des gemäss Aktenlage gesunden und jungen Beschwerdeführers von einem bestehenden Beziehungsnetz und der Möglichkeit, sich seinen Lebensunterhalt selber verdienen zu können, auszugehen ist, was ebenfalls für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht,
dass folglich weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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