Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024.
Entscheiddatum: 27.10.2025Publikationsdatum: 05.11.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1065/2024
Urteil vom 27. Oktober 2025 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Vito Fässler. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2024.
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. November 2022 in der Schweiz um Asyl. Am 22. November 2022 wurde er dem Kanton B._______ zugewiesen und am 11. Januar 2024 mandatierte er die rubrizierte Rechtsvertretung.
B.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 18. Januar 2024 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, und habe seit seiner frühen Kindheit mit seiner Familie im Dorf C._______ in der Provinz D._______ gelebt. Er habe mehrheitlich von der Viehzucht gelebt und daneben während rund 15 Jahren, bis circa 2015, in Istanbul bei einer Gas-Pipeline gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er seine Cousine mütterlicherseits geheiratet.
Er sei ein langjähriges Mitglied der Halklarin Demokratik Partisi (HDP) und habe diese bei den Wahlen unterstützt, Flugblätter verteilt, Arme besucht und Familien geholfen, deren Angehörige inhaftiert oder in den Bergen seien. Rund zwei, drei Monate vor seiner Ausreise habe sich die Antiterroreinheit der Polizei (Terörle Mücadele Dairesi Ba kanli i [TEM]) nach seinem Schwager erkundigt, welcher vor rund zwölf Jahren in die Berge gegangen sei und sich der Partiya Karkerên Kurdistanê (PKK) beziehungsweise später der Yekîneyên Parastina Gel (YPG) angeschlossen habe. Er habe die TEM an seinen Schwiegervater beziehungsweise den Vater des Schwagers verwiesen. Zwei bis drei Wochen später sei die TEM bei ihm zuhause aufgetaucht und habe ihn aufgefordert, in die Berge zu gehen, um seinen Schwager zurückzuholen. Er sei nicht auf das Angebot eingegangen. Einige Wochen später habe der Dorfvorsteher ihm mitgeteilt, dass ein Suchbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei, und ihm zur Ausreise geraten. Daraufhin sei er geflüchtet und habe die Türkei am (...) November 2022 verlassen. Über seinen Anwalt habe er inzwischen erfahren, dass im Juli 2023 ein Vorführbeschluss gegen ihn erlassen worden sei. Im Herbst 2023 habe zudem eine Hausrazzia stattgefunden und das Militär habe sich nach ihm erkundigt. Seine Frau habe dem Militär mitgeteilt, dass er nach Europa geflüchtet sei.
Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens reichte er folgende Beweismittel ein:
HDP-Mitgliedsformular und HDP-Mitgliedsbeitragsquittung vom 20. September 2022 (SEM act. [...]-ID 003/2);
begründetes Urteil des (...) Strafgerichts für schwere Straftaten in D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2018 betreffend E.\_\_\_\_\_\_\_ (ID 004/8);
undatierte Bildschirmfotos (ID 005/4);
Vorführbeschluss des Friedensgerichts in D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (ID 006/2);
Untersuchungsbericht der Gendarmerie D.\_\_\_\_\_\_\_ vom (...) 2023 (ID 007/1);
undatiertes Referenzschreiben des türkischen Anwalts F.\_\_\_\_\_\_\_ (ID 008/1);
Referenzschreiben des (...) G.\_\_\_\_\_\_\_ vom 6. Februar 2024 (ID 009/1);
USB-Stick mit Video betreffend Hausrazzia (ID 010/-).
C. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 - eröffnet am 15. Februar 2024 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg, verpflichtete ihn, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - mit Eingabe vom 19. Februar 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
Der Beschwerde waren folgende zusätzliche Beweismittel beigelegt:
Vorführbefehl des Friedensgerichts in D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 11. Juli 2023 (Beweismittel [BM] 4);
diverse Ermittlungsunterlagen, insbesondere Untersuchungsberichte, betreffend den Beschwerdeführer (BM 5-12, 14-17);
zwei Vereinigungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft D.\_\_\_\_\_\_\_ vom 8. und vom 29. Januar 2024 (BM 13 und 18);
neues Referenzschreiben des türkischen Anwalts vom 12. Februar 2024 (BM 19).
E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, die Beweismittel 4-19 bis am 7. März 2024 in eine Amtssprache übersetzt nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. März 2025 nach.
F. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers ein und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.
G. Die Vernehmlassung erfolgte am 15. Mai 2024. Die Replik des Beschwerdeführers datiert vom 5. Juni 2024.
H. Am 21. Mai 2025 (Datum Posteingang) reichte der Beschwerdeführer folgende weitere türkische Verfahrensdokumente ein:
zwei Anklageschriften der Staatsanwaltschaft in H.\_\_\_\_\_\_\_ vom 1. und vom 17. Oktober 2024 (BM 22 und 25);
Eingangsbeschlüsse des Strafgerichts für leichtere Straftaten in H.\_\_\_\_\_\_\_ vom 7. und vom 21. Oktober 2024 (BM 23 und 26);
Verhandlungsprotokolle des Strafgerichts für leichtere Straftaten in H.\_\_\_\_\_\_\_ vom 25. Februar 2025 und vom 18. März 2025 (BM 24 und 27);
UYAP-Auszug vom 20. Mai 2025 (BM 28).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Auf Beschwerdeebene wird ausgeführt, das SEM hätte angesichts der hohen Rechtsgüter, welche für den Beschwerdeführer auf dem Spiel stehen, nach der ersten Anhörung eine vertiefte Abklärung des politischen Profils vornehmen müssen, welche im Rahmen einer ergänzenden Anhörung hätte geprüft werden müssen. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln ist, da sie allenfalls geeignet wäre, zu einer Kassation der Verfügung zu führen.
Die Anhörung dauerte (inklusive Rückübersetzung) knapp vier Stunden, wobei der rechtserhebliche Sachverhalt (Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer, Reflexverfolgung, politisches Profil) in dieser Anhörung eruiert werden konnte. Es erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht, welche vertiefte Abklärung notwendig gewesen wäre. Dass der Beschwerdeführer mit der Auffassung, es handle sich bei ihm nicht um eine Person mit einem politisch exponierten Profil, nicht einverstanden ist, beschlägt die materielle Würdigung und nicht eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung. Die formelle Rüge geht somit fehl und das Rückweisungsbegehren ist abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM führt in seinem ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen aus, es lägen keine Hinweise vor, dass sich aufgrund der Verbindung des Beschwerdeführers zu seinem Cousin mütterlicherseits beziehungsweise seinem Schwager flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile für ihn ergeben sollten. Vor der Kontaktaufnahme durch die TEM im Jahr 2022 habe er keine Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Ferner habe er aufgrund seiner HDP-Mitgliedschaft und -Aktivitäten nie Probleme mit den Behörden erhalten. Er verfüge über kein Profil, welches Anlass geben würde zu glauben, dass die Behörden ihn nachhaltig im Visier behalten sollten.
Betreffend den angeblich gegen den Beschwerdeführer ausgestellten Suchbefehl («Yakalama Emri»), ergäben sich weder aus seinen Schilderungen noch aus den eingereichten Beweismitteln Hinweise, dass ein solcher Suchbefehl tatsächlich gegen ihn erlassen worden sei. Zwar habe er einen Vorführbeschluss («Yakalama Karari») wegen Terrorpropaganda eingereicht, er verknüpfe diesen jedoch klar mit seiner Tätigkeit in den sozialen Medien. Auch stehe die Tatsache, dass er die Ausstellung des Suchbefehls in Bezug auf seinen Cousin mütterlicherseits beziehungsweise Schwager nicht nachweisen könne, stark im Widerspruch dazu, dass es ihm anscheinend doch möglich gewesen sei, über seinen Anwalt an Justizdokumente zu gelangen. Da das SEM die Ausstellung des Suchbefehls als reine Mutmassung quittiere und der Beschwerdeführer über kein Risikoprofil verfüge, sei aufgrund der Kontaktaufnahme durch die TEM von keinen nachhaltigen Konsequenzen für ihn auszugehen.
Weiter habe er Bilder eingereicht, welche seine Frau mit seinem Schwager in den Bergen zeigen würden. Falls dies den türkischen Behörden bekannt sein sollte, würde sich daraus vielmehr auf Nachteile schliessen lassen, welche seiner Frau drohen würden. Seine Frau sei jedoch weiterhin bei seinen Eltern am gleichen Ort wohnhaft und es gehe der Familie gemäss seinen Aussagen sehr gut. Dass weder seine Frau, noch seine Schwiegereltern oder der in der Türkei verbliebene Bruder seiner Frau von der TEM kontaktiert worden seien, sei ein weiteres starkes Indiz, dass von keinem nachhaltigen Interesse der TEM weder an seiner Person noch am Schwager auszugehen sei. Da er auch nach der Verurteilung seines Bruders I._______ (recte: E._______) noch weitere vier Jahre unbehelligt in der Türkei habe leben und arbeiten können, sei nicht davon auszugehen, dass ihm aufgrund der Probleme des Bruders mit den türkischen Behörden Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass drohten.
Der Beschwerdeführer habe auf Facebook und Twitter Kommentare veröffentlicht, in denen er sich der türkischen Regierung gegenüber kritisch geäussert habe. Aus diesem Grund sei es auch im Herbst 2023 zu einer Razzia bei seinem Haus gekommen, wo man nach ihm gefragt habe. Dem Vorführbeschluss sei zu entnehmen, dass der eigentliche Festnahmebefehl «zur Einvernahme mit anschliessender Freilassung» auszustellen sei. Deshalb sei das Risiko, bei der Einreise in die Türkei inhaftiert zu werden und flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu erleiden, als gering einzuschätzen. Es sei erst ein Ermittlungs-/Untersuchungsverfahren eröffnet worden. Zum jetzigen Zeitpunkt sei offen, ob die Ermittlungen in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklageerhebung oder späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv führen würden.
5.2 Dem wird in der Beschwerde im Wesentlichen entgegnet, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung zu den Asylgründen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht wisse, ob damals tatsächlich ein Suchbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei. Der Dorfvorsteher habe ihn einfach davor gewarnt, dass die Behörden gegen ihn einen Suchbefehl ausstellen lassen würden und er - wenn möglich - fliehen solle. Er befürchte eine unrechtmässige Strafverfolgung beziehungsweise Verurteilung im Rahmen der eingeleiteten Ermittlungsverfahren. Bevor offiziell Ermittlungen gegen ihn eingeleitet worden seien, sei von Seiten der TEM versucht worden, ihn als Spitzel anzuwerben beziehungsweise ihn dazu zu bringen, in die Berge zu seinem Schwager zu reisen, um diesen zurückzuholen. Die Vorverfolgung und die erlittenen Probleme wegen seines Schwagers seien als erschwerendes Element bei der Abschätzung des möglichen Ausgangs der eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer sei seit rund zehn oder zwölf Jahren als Mitglied für die HDP tätig und habe für diese verschiedene Tätigkeiten ausgeübt. Mehrere Familienmitglieder und Verwandte gehörten zur PKK und deswegen seien Verfahren eingeleitet worden. Auch der Beschwerdeführer habe Angehörige von PKK-Kämpfern unterstützt und seine Frau habe ihren Bruder in den Bergen besucht. Es sei demzufolge von einem geschärften politischen Profil des Beschwerdeführers auszugehen. Nach den eingeleiteten Ermittlungen hätten die türkischen Behörden im Herbst 2023 eine Razzia in seinem Haus durchgeführt und nach ihm gefragt, was zeige, dass aktiv nach ihm gesucht werde.
Gegen den Beschwerdeführer liege ein Festnahmebefehl vor, sodass davon ausgegangen werden könne, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen kontrolliert und den zuständigen Strafermittlungsbehörden zur Einvernahme zugeführt würde. Aufgrund des politischen Profils sowie des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens dürfte ferner ein politisches Datenblatt erstellt worden sein. Der Beschwerdeführer habe unter diesen Umständen zu befürchten, nach der Rückkehr im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens misshandelt und - wegen seiner Flucht ins Ausland und der Missachtung des Einvernahmebeschlusses - in Untersuchungshaft versetzt zu werden.
5.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, den nachgereichten Untersuchungsberichten und dem Vorführbefehl sei klar zu entnehmen, dass sich die Ermittlungen einzig auf die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien beziehen würden, welche er nachweislich nach seiner Ausreise getätigt habe. Es würden keine Hinweise vorliegen, dass die damalige Verweigerung des Beschwerdeführers, seinen Schwager von der YPG abzugewinnen, zu dem mit den Beweismitteln geltend gemachten Verfahren in der Türkei beigetragen hätten.
Es seien durchaus risikoverschärfende Elemente im Profil des Beschwerdeführers vorhanden. Gesamthaft könne jedoch eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung ausgeschlossen werden. Die einmalige Kontaktaufnahme durch die TEM vermöge hinsichtlich der Intensität kein asylbeachtliches Ausmass zu erreichen. Die Probleme seiner Verwandten - namentlich seines Schwagers und seines Bruders - hätten bereits seit geraumer Zeit bestanden, ohne dass der Beschwerdeführer diesbezüglich behelligt worden wäre.
Hinsichtlich des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda seien mit der Beschwerdeschrift zwar zahlreiche Beweismittel nachgereicht worden. Es handle sich dabei aber mehrheitlich um Untersuchungsberichte betreffend die Aktivitäten des Beschwerdeführers in den sozialen Medien sowie um behördliche Korrespondenzen. Denen sei zu entnehmen, dass weiterhin gegen den Beschwerdeführer ermittelt werde. Auf Prozessebene bestehe jedoch nach wie vor nur ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme vom (...) Juli 2023.
Den Untersuchungsberichten sei zu entnehmen, dass die Posts allesamt nach der Ausreise des Beschwerdeführers abgesetzt worden seien. Er habe im Wesentlichen Fotos und Beiträge auf Twitter (heute X) und Instagram geteilt, welche er anderen Quellen entnommen und mit kurzen Kommentaren versehen habe. Er vermittle weder den Eindruck eines politischen Aktivisten, noch würden seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen. Die gesamte Aktenlage spreche dafür, dass er die in der Türkei gegen ihn hängige Strafverfolgung bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen.
5.4 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Replik ergänzend ausführen, sein Schwager sei weiterhin in den Bergen. Sein ältester Bruder I._______ sei bei der HDP und zweitinstanzlich wegen Propaganda für eine Terrororganisation zu sechs Jahren und drei Monaten Haft verurteilt worden. Ein jüngerer Bruder namens E._______ sei auch «in die Berge gegangen» und habe anschliessend Reue gezeigt, sei aber trotzdem zweitinstanzlich wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation zu sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden. Es sei allgemein bekannt, dass in der Türkei die Straftatbestände der Propaganda für eine Terrororganisation wie auch der Präsidentenbeleidigung regelmässig der Abschreckung und Bestrafung oppositioneller Tätigkeiten dienten, entsprechend sei der Zusammenhang zwischen den Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer und seinen politischen Tätigkeiten beziehungsweise dem politischen Profil seiner Familie nicht von der Hand zu weisen. Ein Freund von ihm habe dasselbe Dokument erhalten, sei zur Einvernahme gegangen, direkt festgenommen und anschliessend zu einer langen Haftstrafe verurteilt worden. Politisch unliebsame Personen würden in der Türkei wegen Bagatellen strafrechtlich verfolgt und hart bestraft. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer, da seine Familie bekannt sei und weil er sowie mehrere Familienmitglieder für die HDP aktiv gewesen seien. In den Untersuchungsberichten sei wahrscheinlich einfach eine gewisse Periode untersucht worden, nachdem eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er kenne sich damit nicht aus und habe ein neues Handy. Er wisse nicht, wie er ältere Beiträge finden könnte und er könne im Moment auch nicht auf sein Instagram-Konto zugreifen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt und die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls zu Recht verneint hat.
6.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich alleine aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch in Kombination - noch keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung ergebe (vgl. E. 8.8 ebenda). Der türkischen Justizstatistik zufolge seien alleine für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des Anti-Terrorgesetzes (ATG) behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich rund einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt (zum Ganzen vgl. E. 8.3 f. ebenda m.w.H.). Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. E. 8.3 ff. ebenda). Selbst wenn es zu einer Verurteilung komme, wäre weiter zu prüfen, ob diese aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt sei oder ob sie einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolge. Schliesslich sei zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führe, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweise. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte nach Art. 299 tStGB und Art. 7 Abs. 2 ATG in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausspreche (vgl. E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H. ebenda).
6.3
6.3.1 Gemäss den auf Beschwerdeebene zuletzt eingereichten türkischen Verfahrensdokumenten wurde gegen den Beschwerdeführer durch die Staatsanwaltschaft in H._______ am 1. und am 17. Oktober 2024 inzwischen je eine Anklage wegen Präsidentenbeleidigung erhoben (Untersuchungsnummer 2024/[...] und 2024/[...]). Dem Gerichtsverhandlungsprotokoll der Strafkammer des Amtsgerichts in H._______ vom 25. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass der Vollzug des erlassenen Festnahmebefehls abzuwarten sei (Verfahrensnummer 2024/[...]). Dasselbe lässt sich dem Gerichtsverhandlungsprotokoll der Strafkammer des Amtsgerichts H._______ vom 18. März 2025 im Verfahren 2024/(...) entnehmen. Ferner liegt ein Haftbefehl des Friedensstrafgerichts in D._______ vom 11. Juli 2023 betreffend Propaganda für eine Terrororganisation vor (Aktenzeichen 2023/[...]).
6.3.2 Trotz der Mehrzahl der geltend gemachten Strafverfahren und des Umstands, dass inzwischen gegen den Beschwerdeführer Anklage erhoben worden sein soll, ist festzuhalten, dass es sich bei ihm nicht um eine Person mit einem exponierten politischen Profil handelt. Seine Aktivitäten zur Unterstützung der HDP, beispielsweise bei Wahlen, sind als niederschwellig zu bezeichnen (vgl. SEM-act. A23/16 F44). Es bestehen keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer sich in einer Weise exponiert hätte, dass ihm dadurch flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile oder ein Politmalus in Zusammenhang mit den gegen ihn anhängig gemachten Verfahren drohen würden. Aus dem blossen Umstand, dass vor dem HDP-Gebäude eine Kamera installiert gewesen sein und die Polizei diese Kamera kontrolliert haben soll, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weiter ist zwar die Beziehung zu seinem Schwager, der sich der PKK und danach der YPG angeschlossen hat, leicht risikoerhöhend. Dieser Schwager hat sich aber bereits vor mehr als elf Jahren in die Berge abgesetzt (vgl. SEM act. A23/16 F48 f.) und der Beschwerdeführer hat - abgesehen vom einmaligen Aufsuchen durch die TEM (vgl. unten E. 6.5) - diesbezüglich keine Nachteile geltend gemacht. Warum er deswegen Jahre später erneut in den Fokus der türkischen Behörden geraten sein sollte, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht nicht.
6.4 Weiter bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer wegen des politischen Engagements seiner Brüder I._______ und E._______ ein Politmalus drohen würde oder die Einleitung der Strafverfahren gegen ihn damit in Zusammenhang stehen könnte. Diesbezüglich ist vorweg festzuhalten, dass gewisse Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers betreffend die Verurteilung seiner beiden Brüder bestehen. So erstaunt es, dass I._______ und E._______ wegen unterschiedlicher Delikte - Propaganda für beziehungsweise Mitgliedschaft in einer Terrororganisation - je zu einer gleich hohen Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt worden sein sollen (vgl. SEM-act. A23/16 F 57 f.; ID-004). Weiter fällt auf, dass nur betreffend die Verurteilung von E._______ ein Strafurteil eingereicht wurde, bezüglich jener von I._______ jedoch nicht, wobei es diesbezüglich auch an einer Angabe fehlt, wann Letzterer verurteilt worden sein soll. Unter diesen Umständen bestehen erhebliche Zweifel, ob und wann es tatsächlich zu einer Verurteilung von I._______ gekommen ist, der sich in ähnlicher Weise wie der Beschwerdeführer für die HDP engagiert haben soll. In Bezug auf die Verurteilung des Bruders E._______ ist sodann festzuhalten, dass sich dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers auf freiem Fuss befindet, da das Verfahren beim Kassationshof noch hängig sei (vgl. SEM-act. A23/16 F59). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer auch nach der Verurteilung seines Bruders E._______ noch während Jahren weitgehend unbehelligt in der Türkei leben und arbeiten konnte, spricht ebenfalls gegen das Bestehen einer flüchtlingsrechtlich relevanten (Reflex-)Verfolgung.
6.5 Bezüglich des Aufsuchens durch die TEM ist festzuhalten, dass dieser Besuch offenbar bezweckte, Informationen über den Schwager des Beschwerdeführers zu erhalten (vgl. SEM-act. A23/16 F44). Nach diesem Aufsuchen sei die TEM - abgesehen von einer Razzia im Jahr 2023 - nicht mehr beim Beschwerdeführer aufgetaucht, sie sei jedoch bereits früher einmal zu seinem Onkel väterlicherseits gekommen, weil ein Bruder von ihm und ein Onkel väterlicherseits in die Berge gegangen seien (vgl. SEM-act. A23/16 F57 und F60). Die TEM soll den Beschwerdeführer beim (neuerlichen) Aufsuchen einzig aufgefordert haben, seinen Schwager aus den Bergen zurückzuholen (vgl. SEM-act. A23/16 F44). Konkrete Anhaltspunkte, dass ihm wegen seiner Weigerung flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen könnten, sind nicht ersichtlich.
6.6 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Türkei keine flüchtlingsrechtlich relevante (Reflex-)Verfolgung zu befürchten hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3909/2025 vom 20. Juni 2025 E. 11.3.2). Diese Einschätzung ist auch vor dem Hintergrund der seit März 2025 zunehmenden innenpolitischen Spannungen nach der Verhaftung des Istanbuler Bürgermeisters Ekrem Imamoglu weiterhin gültig.
8.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, - abgesehen von Rückenbeschwerden und Schilddrüsenproblemen - gesunden Mann. Er hat zwar keinen Beruf oder Handwerk erlernt, aber an vielen Orten, insbesondere in der Viehzucht und bei einer Gas Pipeline gearbeitet. Er habe sehr viele grosse Tiere gehabt und ihm sei es finanziell gut gegangen (vgl. SEM-act. A23/16 F34 ff.). Bei einer Rückkehr ist davon auszugehen, dass seine Frau ihn bei der Wiedereingliederung in die Gesellschaft unterstützten kann, er verfügt mithin über ein soziales Netz, folglich ist nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Zwischenverfügung vom 2. April 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden ist und nicht ersichtlich ist, dass sich an den diesbezüglichen Voraussetzungen etwas geändert hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands wurde mit Verfügung vom 2. April 2024 gutgeheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin ist bei diesem Verfahrensausgang durch die Gerichtskasse zu vergüten.
Der Stundenansatz für das Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen im Zeitpunkt der Beiordnung ist gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen und bei amtlicher Vertretung ist von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter auszugehen.
Die Rechtsvertretung hat mit der Beschwerde vom 19. Februar 2024 eine Honorarnote gleichen Datums eingereicht, in welcher sie einen Aufwand von 8.5 Stunden geltend macht. Bezüglich der weiteren Eingaben vom 6. März 2024, vom 5. Juni 2024 und vom 20. Mai 2025 liegt keine aktualisierte Kostennote vor. Es erübrigt sich, eine solche einzuholen, da der zu entschädigende Gesamtaufwand zuverlässig von Amtes wegen festgestellt werden kann. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1'900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen (vgl. Art. 12 VGKE i.V.m. Art. 9 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Daniela Candinas, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'900.- zugesprochen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Segessenmann Vito Fässler