Entscheiddatum: 27.03.2013Publikationsdatum: 11.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1083/2013
Urteil vom 27. März 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...),Äthiopien,c/o schweizerische Botschaft in Khartum, Sudan,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2011 (Datum Eingang: 28. März 2011) bei der schweizerischen Botschaft in Khartum (nachfolgend: Botschaft) sinngemäss um Gewährung von Asyl respektive Migration in die Schweiz nachsuchte,
dass er sich mit Eingabe vom 15. Januar 2012 erneut an die Botschaft wandte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. Juli 2012 mitteilte, eine Befragung vor Ort sei aus sicherheitstechnischen, strukturellen und kapazitätsmässigen Gründen nicht möglich,
dass es ihn gleichzeitig zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts aufforderte, konkrete Fragen zu beantworten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. September 2012 (Eingang Botschaft) zum Fragenkatalog des BFM Stellung nahm,
dass dieser Eingabe Kopien von diversen Dokumenten beilagen,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei in Äthiopien als ethnischer Oromo und Anhänger der Oromo Liberation Front (OLF) verfolgt worden,
dass er mehrere Male festgenommen worden sei,
dass er daher im Juli 2002 in den Sudan ausgereist sei,
dass er mit seiner Ehefrau in Khartum leben und dort als Fahrer arbeiten würde,
dass er am (...) verhaftet und zwei Tage lang inhaftiert worden sei,
dass er am (...) von sudanesischen Sicherheitsbeamten zuerst mit einer Deportation bedroht und anschliessend zusammengeschlagen worden sei, so dass er sich im Spital hätte verarzten lassen müssen,
dass er am (...) von zwei Motorradfahrern schikaniert worden sei,
dass er am (...) zuhause verhaftet worden sei und in ein "Security Office" gebracht worden sei, wo er während fünf Tagen festgehalten und massiv geschlagen worden sei,
dass er am (...) von sudanesischen Sicherheitsbeamten zuhause aufgesucht worden sei, wobei ihm seine Dokumente entwendet worden seien,
dass diese Vorfälle zeigen würden, dass er vom Geheimdienst überwacht werde,
dass er daher in Gefahr sei, von äthiopischen Sicherheitsbeamten, welche mit den sudanesischen Behörden kollaborieren würden, verhaftet und deportiert zu werden,
dass im Übrigen sein Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Bildung sowie seine Bewegungsfreiheit im Sudan eingeschränkt sei, und er seine Meinung nur eingeschränkt kundtun dürfe,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 - eröffnet am 21. Januar 2013 - dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ablehnte,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, aufgrund des erstellten Sachverhalts sei nicht von einer unmittelbaren Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen, die seine Einreise in die Schweiz als notwendig erscheinen liesse,
dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Äthiopien im Jahr 2002 durch die äthiopischen Behörden zwar unrechtmässig behandelt worden sei,
dass das schweizerische Asylrecht allerdings nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts diene,
dass die Schikanen durch die äthiopischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung beziehungsweise eine Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen vermögen, da sie zehn Jahre zurückliegen würden und mit der Einreise des Beschwerdeführers in den Sudan als beendet zu betrachten seien,
dass somit zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der von ihm gewünschten Einreise in die Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt kein genügend enger zeitlicher und inhaltlicher Kausalzusammenhang bestehe,
dass bezüglich seines Aufenthalts im Sudan festzuhalten sei, dass sich laut Berichten des Flüchtlingskommissariats der Vereinten Nationen (UNHCR) zahlreiche äthiopische Flüchtlinge und Asylbewerber im Sudan befinden würden,
dass vor diesem Hintergrund nicht zu verkennen sei, dass die Lage vor Ort für diese Menschen, wie auch für den Beschwerdeführer, nicht einfach sei,
dass dennoch keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme bestehen würden, dass ein weiterer Verbleib im Sudan für ihn nicht zumutbar oder nicht möglich sei,
dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt seien, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhalten würden,
dass Flüchtlinge im Sudan nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land verfügen würden,
dass es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten sei, wieder in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zurückzukehren, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein,
dass dem BFM bekannt sei, dass es zu Schikanen und Benachteiligungen durch die sudanesischen Behörden gegenüber äthiopischen und anderen Flüchtlingen gekommen sei,
dass der Beschwerdeführer zwar geltend mache, wiederholt von sudanesischen Behörden Benachteiligungen erfahren zu haben, was durchaus bedauerlich sei,
dass jedoch aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar sei, dass ihm unmittelbare und akute Gefahr drohe,
dass seine Befürchtung, nach Äthiopien deportiert zu werden, als klar unbegründet erachtet werde,
dass das BFM namentlich mit der Botschaft über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort verfüge,
dass gemäss gesicherten Erkenntnissen das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom sudanesischen Flüchtlingskommissariat (COR) oder UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, gering sei,
dass die Ereignisse, die zur Flucht geführt hätten, zehn Jahre zurückliegen würden und dem Beschwerdeführer somit kaum Deportationsgefahr drohe,
dass er zudem wiederum beim UNHCR Schutz beantragen könne,
dass das Leben in Khartum für äthiopische Flüchtlinge gewiss nicht einfach sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervor gehe, dass er seit 2002 dauerhaft in Khartum wohnhaft sei,
dass angesichts seines langjährigen Aufenthalts und seiner langjährigen Arbeitstätigkeit im Sudan davon ausgegangen werden könne, dass die Hürden für eine zumutbare Existenz in Khartum in seinem Fall nicht unüberwindbar seien,
dass zudem eine schwierige Lebenssituation und insofern humanitäre Überlegungen keinen Grund für eine Einreisebewilligung darstellen würden,
dass im Sudan überdies eine grosse äthiopische Diaspora lebe, die für in Not geratene Landsleute bereitstehe und weitgehend Unterstützung biete,
dass im Übrigen keine besondere Beziehungsnähe zur Schweiz bestehe, welche die vorangegangenen Feststellungen umzustossen vermöge,
dass die Einreise in die Schweiz daher zu verweigern und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger Eingabe vom 10. Februar 2013 (Eingang Botschaft: 13. Februar 2013) Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen sowie Asyl zu gewähren,
dass der Beschwerde Kopien diverser Dokumente beilagen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, vorliegend jedoch auf das Einfordern einer Übersetzung verzichtet wurde, da die in englischer Sprache verfassten Ausführungen genügend verständlich sind,
dass somit auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, vorliegend nicht zur Anwendung kommen, wurde doch in der Übergangsbestimmung (Ziffer III) festgehalten, dass für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung gestellt worden sind - was vorliegend der Fall ist - unter anderem die Art. 19, 20 und 52 in der bisherigen Fassung gelten,
dass ein Asylgesuch gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden kann, die es mit einem Bericht an das BFM überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG),
dass die schweizerische Vertretung mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und, wenn dies nicht möglich ist, die asylsuchende Person aufgefordert wird, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1),
dass vorliegend auf eine Befragung durch die Botschaft mangels entsprechender Kapazitäten verzichtet und dem Beschwerdeführer - zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs - ein schriftlicher Fragenkatalog zugestellt wurde,
dass vor dem Hintergrund der massgeblichen Praxis zur Behandlung von Asylgesuchen aus dem Ausland sowie unter Berücksichtigung der gesamten Aktenlage festzustellen ist, dass in vorliegender Sache auf eine Befragung des Beschwerdeführers verzichtet werden durfte und mit der Einladung zur Stellungnahme den massgeblichen verfahrensrechtlichen Anforderungen Genüge getan wurde (vgl. dazu BVGE 2007/30),
dass das BFM Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM einer Person, die sich im Ausland befindet, Asyl - und damit auch die Einreise in die Schweiz - verweigern kann, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegen oder ihr zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt,
dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10),
dass das BFM - nach Prüfung der Akten durch das Gericht - mit hinreichender und zutreffender Begründung dargelegt hat, weshalb es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, im Sudan zu verbleiben,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene im Wesentlichen seine bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen wiederholt,
dass allerdings mit Nachdruck darauf hinzuweisen ist, dass es ihm zuzumuten ist, sich unter den Schutz des UNHCR zu stellen beziehungsweise Zuflucht in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager zu suchen,
dass seine Arbeitslosigkeit und finanzielle Not keinen Grund für die Erteilung einer Einreisebewilligung darstellen, und diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Grundversorgung in den Flüchtlingslagern grundsätzlich gewährleistet ist,
dass es sich zudem bei seinen Vorbringen, er sei vom UNHCR beziehungsweise COR noch nicht als Flüchtling anerkannt worden und es sei zweifelhaft, dass er geschützt werde, um blosse Behauptungen handelt, die zudem im Widerspruch zu seiner expliziten Erklärung und den Beweisdokumenten stehen, wonach er eine Flüchtlings-Identitätskarte vom UNHCR und vom COR erhalten habe (vgl. Akten BFM A 7/10 [S. 2]),
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und die eingereichten Dokumente einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM dem Beschwerdeführer somit zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Botschaft in Khartum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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