Entscheiddatum: 08.03.2013Publikationsdatum: 15.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1086/2013
Urteil vom 8. März 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),Marokko, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 18. Februar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein marokkanischer Staatsangehöriger - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Mai 2008 verliess und nach einem Aufenthalt in C._______ am 22. Juli 2012 illegal in die Schweiz einreiste, wo er am 25. Juli 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 14. August 2012 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 15. Februar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 14. August 2012, A10; Anhörungsprotokoll vom 15. Februar 2013, A28),
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Februar 2013 - eröffnet am21. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 25. Juli 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden seit der Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er seinen Reisepass und seine Identitätskarte gemäss eigenen Angaben in C._______ zurückgelassen habe,
dass er bis anhin keine Papiere beschafft habe,
dass er anlässlich der Befragung zur Person angegeben habe, er habe diese Papiere nicht in die Schweiz mitgenommen, weil er sich gefürchtet habe, in seine Heimat ausgeschafft zu werden,
dass es offensichtlich sei, dass der Beschwerdeführer seine Identitätspapiere den Schweizer Behörden vorenthalte, damit er nicht in sein Heimatland zurückgeführt werden könne,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe bestünden, die es ihm verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass im Weiteren seine Asylgründe aufgrund einer summarischen materiellen Prüfung als offensichtlich nicht asylrelevant zu qualifizieren seien,
dass er im Wesentlichen angegeben habe, Tunesien (recte: Marokko) aus wirtschaftlichen und familiären Gründen verlassen zu haben,
dass jedoch die Umstände, von der in Marokko herrschenden Arbeitslosigkeit betroffen gewesen und vom Vater nicht umsorgt worden zu sein, keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses auf-grund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der Nichteintretensentscheid des BFM aufzuheben,
dass festzustellen sei, der Vollzug der Wegweisung sei unzulässig und unzumutbar und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass eventualiter das Asylgesuch zur materiellen Prüfung der bestehenden Wegweisungshindernisse an das BFM zurückzuweisen sei,
dass subeventualiter die Ausreisefrist neu anzusetzen sei, so dass sie dem Einzelfall gerecht werde und verhältnismässig sei,
dass die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen sei,
dass um Erlass der Verfahrenskosten, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung ersucht wurde,
dass als Beschwerdebeilagen ein Vollzugsbefehl des (...) vom 24. Oktober 2012 und das Zustellcouvert des BFM eingereicht wurden,
dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet,
dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass das in der Beschwerde geltend gemachte Vorbringen, es sei ein Fehler gewesen, den abgelaufenen Reisepass und die Identitätskarte in C._______ zurückzulassen, die Nichteinreichung rechtsgenüglicher Papiere nicht zu rechtfertigen vermag,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Aussage bei der Befragung zur Person, er habe die Papiere nicht mitgenommen aus Angst, in sein Heimatland ausgeschafft zu werden (vgl. A10 S. 5), vielmehr unmissverständlich seine Absicht zum Ausdruck brachte, die Rückführung nach Marokko zu verhindern,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, er komme aus einem ökonomisch und sozial verwahrlosten Umfeld und könne in Marokko auf keinerlei Unterstützung seitens seiner Familie zählen,
dass der bei der Anhörung zuständige Sachbearbeiter keinerlei Interesse an seiner Person sowie seinen familiären und ökonomischen Verhältnissen gezeigt habe,
dass der Sachbearbeiter und die Hilfswerksvertretung keine Nachfragen gestellt und seinen sozialen Hintergrund trotz bereits ungenügender Abklärung anlässlich der Erstbefragung überhaupt nicht abgeklärt hätten,
dass in der angefochtenen Verfügung auf die geltend gemachten Wegweisungshindernisse nicht eingegangen worden sei,
dass Wegweisungshindernisse bestünden, da er in seinem Zustand nicht ins Heimatland zurückkehren könne, ohne schwerwiegender sozialer Not ausgesetzt zu sein,
dass ihm die vom (...) angeordnete Haftstrafe von 20 Tagen psychisch zugesetzt habe,
dass Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe (wirtschaftliche und familiäre Probleme) nicht unter diese gesetzliche Bestimmung fallen, weshalb das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, sie seien nicht asylrelevant,
dass angesichts dessen nicht ersichtlich ist, inwiefern das BFM den Sachverhalt ungenügend abgeklärt haben sollte,
dass somit keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass auch keine Gründe, die eine Neuansetzung der Ausreisefrist rechtfertigen würden, erkennbar sind,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren aus der am erstinstanzlichen Verfahren geübten Kritik (falsche Übersetzung, Desinteresse des Sachbearbeiters, ungenügende Sachverhaltsabklärung) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal der der Anhörung beiwohnende Hilfswerksvertreter diesbezüglich keinerlei Einwände anmeldete (vgl. A28S. 6) und der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle unterschriftlich bestätigte,
dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148 S. 568),
dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, wenn - wie vorliegend - die asylsuchende Person durch Nichtabgabe rechtsgenüglicher Identitätspapiere eine vernünftige Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzuges verhindert,
dass der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts das Ge-sundheitswesen in Marokko im Vergleich zu anderen afrikanischen Staaten gut entwickelt ist,
dass die medizinische Versorgung gewährleistet ist,
dass die vorliegend geltend gemachten, jedoch nicht belegten psychischen Probleme demzufolge kein Wegweisungsvollzugshindernis darstellen,
dass der Beschwerdeführer nötigenfalls medizinische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen kann (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass ferner davon ausgegangen werden darf, es werde dem jungen Beschwerdeführer trotz der nicht zu verkennenden Arbeitslosigkeit gelingen, in seiner Heimat eine Anstellung zu finden, zumal er während zwölf Jahren die Schule besuchte und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft verfügt (vgl. A10 S. 4),
dass seine Eltern und Geschwister in Marokko leben (vgl. A10 S. 5), weshalb auch vom Vorhandensein eines tragfähigen sozialen Beziehungsnetzes auszugehen ist, welches dem Beschwerdeführer bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann,
dass es ihm zuzumuten ist, den angeblich fehlenden Kontakt zu seiner Familie (vgl. A28 S. 3 F9 f.) wiederum herzustellen,
dass daneben keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, er geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar zu bezeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass sich auch das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, da der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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