Entscheiddatum: 31.01.2013Publikationsdatum: 07.02.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1094/2012
Urteil vom 31. Januar 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richter Kurt Gysi, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______,Tunesien,vertreten durch Afra Weidmann,(...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 31. Januar 2012 / (...).
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat Tunesien am (...) auf dem (...) in Richtung B._______. Von dort gelangte er auf dem (...) am 20. Juli 2008 illegal in die Schweiz. Am 22. Juli 2008 suchte er im Empfangs-und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 25. Juli 2008 fand dort eine erste Befragung statt. Am 20. Mai 2009 wurde er in Bern-Wabern durch das Bundesamt in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört.
Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, sein D._______ sei Mitglied der Ennahda-Bewegung gewesen und deswegen mehrmals verhaftet und interniert worden; seit seiner Haftentlassung stehe er unter administrativer Kontrolle und dürfe den Wohnort nicht verlassen. Wegen der politischen Aktivitäten seines D._______s sei die Familie von den Behörden unter Druck gesetzt und schikaniert worden. Im Zeitraum von (...) habe er an der Universität in E._______ studiert. Er sei der F._______ beigetreten. An der Fakultät habe er zusammen mit Studenten Versammlungen organisiert, an welchen er das Einhalten der Menschenrechte, Demokratie und Meinungsfreiheit gefordert habe. Wegen dieser Aktivitäten sei er (...) von der Polizei festgenommen und längstens für einen Tag festgehalten worden. Man habe ihn jeweils geschlagen und ihm vorgeworfen, gegen das Regime zu arbeiten. (...) habe er sein Studium abgeschlossen und sei an seinen Heimatort G._______ zurückgekehrt. In der Folge sei er dort festgenommen und auf den Polizeiposten von H._______ gebracht worden. Dort sei er während mehrerer Stunden festgehalten, geschlagen und bedroht worden. Aus diesen Gründen habe er Tunesien (...) 2008 mit Hilfe eines Schleppers verlassen.
Für die weiteren Aussagen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die Protokolle bei den Akten verwiesen.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. Zudem teilte er dem BFM mit Schreiben vom (...) mit, er habe (...) erfahren, dass er sich auf einer Liste der politischen Polizei befinde; er habe D._______ gebeten, ihm eine auf seinen Namen ausgestellte Vorladung in die Schweiz zu senden. Gleichzeitig reichte er (...) ein. Mit Schreiben vom (...) teilte er mit, D._______ sei am (...) von der Polizei aufgesucht worden, wobei ihm diese eine Vorladung für ihn abgegeben habe.
A.b Am 24. Oktober 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zur veränderten Lage in Tunesien und zu seiner Gefährdungslage. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2011 führte der Beschwerdeführer aus, er sei nicht nur wegen der Mitgliedschaft D._______ bei der Ennahda, sondern auch wegen seiner eigenen Mitgliedschaft bei der F._______ von den Behörden verfolgt worden. Der Ausgang der Reformen in Tunesien sei noch ungewiss, die politische Polizei sei nach wie vor aktiv; Folterungen und Misshandlungen nach der Revolution seien dokumentiert, wobei er diesbezüglich gleichzeitig (...) einreichte. Schliesslich ersuchte er um Einsicht in die Akten.
Mit Schreiben vom 9. November 2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Akteneinsicht und setzte ihm Frist zur Stellungnahme an. Diese datiert vom 19. November 2011. Darin führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, Justiz und Polizei seien nach wie vor nicht unter Kontrolle; der amtierende Innenminister scheine auch gemäss Aussagen anerkannter Flüchtlinge das Problem zu sein. Die Verfolgung der Studenten der F._______ gehe auch nach der Revolution weiter, wobei er diesbezüglich (...) einreichte. Zudem wies er darauf hin, dass die lokale Polizei D._______ erneut eine Vorladung für ihn habe zukommen lassen; er werde von der Polizei in Tunesien gesucht und seine Sicherheit wäre bei einer erzwungenen Rückkehr gefährdet. Schliesslich reichte er mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 eine Vorladung der Polizei von H._______ vom (...) ein.
B. Mit Verfügung vom 31. Januar 2012 - eröffnet am 1. Februar 2012 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen genügten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft. So habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verhaftung durch die Polizei nach der Rückkehr an seinen Heimatort widersprüchliche Aussagen gemacht, weshalb dieses Vorbringen als unglaubhaft zu qualifizieren sei. Dasselbe gelte für die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Suche der Polizei nach seiner Ausreise aus Tunesien, wobei den diesbezüglich eingereichten Vorladungen kein Beweiswert zukomme. Mithin sei nicht glaubhaft, dass er vor der Ausreise von den Behörden gesucht worden sei. Die geltend gemachten (...) Festnahmen wegen seiner F._______-Mitgliedschaft beziehungsweise weil D._______ der Ennadha angehört habe, seien zwar bedauerlich, indes asylrechtlich nicht relevant, da das Asylgesetz nicht Ausgleich für erlebtes Unrecht gewähre, sondern vor zukünftiger Verfolgung schütze, vorliegend jedoch eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zu verneinen sei, da sich die politische Situation in Tunesien nach der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2008 grundlegend geändert habe. Insbesondere sei das Regime des langjährigen Präsidenten Ben Ali im Januar 2011 gestürzt und Anfang März 2001 die Nahda-Partei legalisiert worden, wobei deren Führer aus dem Exil nach Tunesien zurückgekehrt sei und die besagte Partei bei den Wahlen der verfassungsgebenden Nationalversammlung im Oktober 2011 90 der 217 Sitze erzielt habe. Somit seien Behelligungen wegen der Ennahda-Mitgliedschaft des D._______s auszuschliessen und würden sich die in diesem Zusammenhang eingereichten Dokumente (...) als asylrechtlich nicht relevant erweisen. Was die F._______ anbelange, habe diese nach dem Sturz des Staatspräsidenten bei der Gestaltung des Demokratisierungsprozesses mitgewirkt und sei weiterhin politisch aktiv, wobei weder eine systematische Behinderung ihrer Aktivitäten noch Verfolgung ihrer Mitglieder durch die tunesischen Behörden stattfinde. Aus dem eingereichten (...) lasse sich nicht schliessen, dass es sich bei den darin erwähnten festgenommenen Studenten um Mitglieder der F._______ gehandelt habe. Somit vermöge der Beschwerdeführer aus diesem Dokument keine Gefährdung bei einer Rückkehr nach Tunesien ableiten. Dasselbe gelte für (...), in welchem wiederum auf einen Bericht einer tunesischen Menschenrechtsorganisation Bezug genommen werde, wonach es auch nach der Revolution Fälle von Polizeigewalt und Folter gegeben habe. Zwar treffe zu, dass in Tunesien - wie auch im eingereichten (...) erwähnt - bei den Sicherheitskräften und in anderen Bereichen noch Reformbedarf bestehe. Dies liesse sich jedoch nicht innerhalb weniger Monate realisieren. Übergriffe würden von den neuen politischen Behörden nicht toleriert. Ende November 2011 habe ein Militärgericht in E._______ neun Personen des früheren Regimes, darunter Ben Ali, den früheren Innenminister und den für die Sicherheit zuständigen Minister, zu Haftstrafen wegen Folter verurteilt. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 (Datum des Poststempels) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei festzustellen, dass ein Erstentscheid nach (...) eine erhebliche, unzumutbare Rechtsverzögerung sei; es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Tunesien nach wie vor gefährdet sei, und ihm deshalb Asyl zu gewähren; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde der Erlass allfälliger Verfahrenskosten und der Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragt. Gleichzeitig wurden (...) zu den Akten gereicht. Darauf sowie auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2012 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben.
E.
E.a Mit Vernehmlassung vom 13. März 2012 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigten, und verwies auf seine Erwägungen, an welchen es festhielt.
E.a Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 15. März 2012 zur Kenntnis gebracht.
F. Mit Schreiben vom 8. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
G. Mit Schreiben vom 4. Juli 2012 reichte der Beschwerdeführer (...) zu den Akten. Darauf wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerde-führer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 4 - einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.1 Gemäss Art. 46a VwVG kann auch gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde erhoben werden. Mit dem Ausdruck "anfechtbare Verfügung" wird klargestellt, dass eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde entfällt, wenn die verweigerte oder verzögerte Verfügung selbst nicht anfechtbar wäre (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4408). Die Rechtsverweigerung- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG richtet sich an diejenige Beschwerdeinstanz, welche für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre.
4.2 In diesem Zusammenhang wird in der Beschwerde ausgeführt, die Vorinstanz habe dem Beschwerdeführer durch die unerklärte Verzögerung ihres Entscheids nicht nur psychische Schäden zugefügt, auch der materielle Schaden sei gross. Zudem wird auf (...) verwiesen, (...).
4.3 Da vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht wurde und eine solche mit der Entscheidung in der Sache ohnehin gegenstandslos geworden wäre, besteht in casu kein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Feststellung einer Rechtsverzögerung. Mithin ist auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Im Zusammenhang mit der Anhörung vom 20. Mai 2009 wird in der Beschwerde in formeller Hinsicht eingewendet, damals sei keine Hilfswerksvertretung anwesend gewesen, sonst hätte die in Frage (...) für (...) falsch verwendete Abkürzung "I._______" wohl richtiggestellt werden können. Der Beschwerdeführer habe dies sofort korrigieren wollen, aber die Befragerin sei nicht darauf eingegangen, obwohl er damals seine Mitgliederkarte zu den Akten gegeben habe. Auch scheine ein Übersetzungsproblem zu bestehen, zumal das Deutsch merkwürdig unpräzis sei.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die besagte Anhörung zwar in Abwesenheit einer Hilfswerksvertretung durchgeführt wurde. Als diese aber eine halbe Stunde nach dem festgesetzten Termin nicht erschienen war, wurde nach Rücksprache mit einem Vertreter des Hilfswerks mit der Anhörung begonnen. Sodann trifft zu, dass (...) falsch abgekürzt wurde. Indes geht aus dem Anhörungsprotokoll klar hervor, dass der Beschwerdeführer für die (...) aktiv war, welche in Konflikt mit ihrer (...) Gegnerin stand. Schliesslich bezeichnete der Beschwerdeführer die Verständigung mit der Dolmetscherin zu Beginn der Anhörung als gut und bestätigte nach deren Abschluss, dass ihm seine Erklärungen Satz für Satz vorgelesen und übersetzt worden seien, das Protokoll vollständig sei und seinen freien Äusserungen entspreche. Auch lässt die Durchsicht des Protokolls - mit Ausnahme der erwähnten falschen Abkürzung - nicht auf eine beeinträchtigte Präzision der deutschen Übersetzung schliessen. Nach dem Gesagten ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer um Zusammenhang mit den von ihm gemachten Einwänden verfahrensmässige Nachteile erwachsen sind.
6.2 In materieller Hinsicht hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe an seinen bisherigen Vorbringen fest, wobei er vorweg auf seine gleichzeitig eingereichten Notizen zur angefochtenen Verfügung verweist. Sodann wird in der Beschwerde und den weiteren Eingaben unter Bezugnahme auf die eingereichten Beweismittel ausgeführt, die nach der Revolution im Januar 2011 in Tunesien eingesetzte neue Regierung habe praktisch keine Macht, um Übergriffe auf Festgenommene zu verhindern, wenn im Innern die Mannschaften des alten Regimes noch aktiv seien. So stärkten zahlreiche Meldungen von Folterungen die Vermutung, dass die politische Polizei noch immer aktiv sei. Letzeres habe J._______, (...), am (...) öffentlich bestätigt; dieser habe zuvor wegen Missständen im Amt Kritik am Innenminister geübt, woraufhin er am (...) verhaftet und insbesondere der Gefährdung der Staatssicherheit angeklagt worden sei. Im (...) sei er vom (...) in E._______ freigesprochen und die Sache zur Fortsetzung ans Zivilgericht überwiesen worden; zwar sei er bedingt freigelassen und wieder im Innenministerium beschäftigt worden, jedoch nicht mehr in seiner früheren Stellung. Am (...) sei er von der Nationalen Polizei erneut vorgeladen worden und befinde sich seither in Haft; der Beginn seines Prozesses sei vom (...) auf den (...) verschoben worden. Daraus werde ersichtlich, dass die Verlierer der Revolution alles täten, um Reformen zu verhindern.
Im Übrigen hält der Beschwerdeführer an seinen bisherigen Vorbringen fest. Die F._______ bestätige in ihrem undatierten, laut Übersetzungsbüro vom (...) stammenden Schreiben, dass er bei einer Rückkehr mit Verfolgung durch die politische Polizei zu rechnen hätte. Auch habe er die K._______ angerufen und um eine Einschätzung seiner Gefährdung bei einer Rückkehr gebeten. In ihrem Schreiben vom (...) rate ihm die Organisation von einer Rückkehr ab, da sie das Folterrisiko als ernsthaft einschätze. Zudem habe er die L._______ kontaktiert, welche in ihrem Schreiben vom (...) ebenfalls von einer Gefahr für seine körperliche Integrität und Freiheit spreche und dabei Bezug auf (...) nehme Sodann habe die Organisation M._______, wie dem eingereichten (...) zu entnehmen sei, festgestellt, dass seit dem (...) Fälle von Folter in Gefängnissen verzeichnet worden seien. Schliesslich habe ein ehemaliger, im (...) in die Schweiz eingereister N._______, welcher anerkannter Flüchtling sei und eine Niederlassungsbewilligung C besitze, nach der Revolution Angehörige in Tunesien besuchen wollen und dabei durch einen (...) vorgängig abklären lassen, ob gegen ihn noch etwas vorliege; dabei habe sich herausgestellt, dass an allen Grenzen inklusive Flughafen ein Dossier der politischen Polizei vorhanden sei.
6.3 Zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft - als Grundvoraussetzung der Asylgewährung - ist grundsätzlich diejenige Situation relevant, wie sie sich zum Zeitpunkt des Entscheides darstellt. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3, BVGE 2008/4 E. 5.4, Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 2 E. 8b S. 20).
6.3.1 Wie von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 31. Januar 2012 zutreffend erwogen wurde, hat sich die politische Situation in Tunesien seit der Ausreise des Beschwerdeführers aus seinem Heimatstaat im Jahr 2008 grundlegend verändert (vgl. Sachverhalt Bst. B), auch wenn zum heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer stabilen Demokratie gesprochen werden kann und die wirtschaftliche Situation als schwierig zu bezeichnen ist. Zwischenzeitlich hat Präsident Marzouki - nach den gewaltsamen Ausschreitungen von Ende November 2012 in der Stadt Siliana - zur Bildung einer neuen Regierung aufgerufen, welche nicht mehr aus 30 Ministern, sondern aus wenigen Experten bestehen soll. Nach Kenntnisnahme und gründlicher Prüfung der massgebenden, allgemein zugänglichen Quellen geht das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss davon aus, dass sich Tunesien auf dem - wenn auch schwierigen - Weg in eine pluralistische Demokratie befindet (vgl. unter vielen Amnesty International Report 2012 zu Tunesien, wo die Arbeit der Übergangsregierung - unter Hinweis auf die Zulassung von bisher verbotenen Parteien wie Islamisten und Kommunisten - sehr positiv beurteilt wird).
6.3.2 Insgesamt ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ennahda-Mitgliedschaft D._______ zum heutigen Zeitpunkt von den tunesischen Behörden asylrelevante Nachteile zu befürchten hat, umso weniger, als es diesbezüglich seinen Angaben zufolge bereits seit dem Jahr (...) zu keinen Durchsuchungen des elterlichen Domizils mehr gekommen ist. Unter diesen Umständen ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Reflexverfolgung, zu deren Begründung er auf (...), zu verneinen.
6.4 Was sodann die vom Beschwerdeführer für den Zeitraum seines Studiums an der Universität geltend gemachten Übergriffe anbelangt, sind diese - unbesehen von deren Wahrheitsgehalt - in Übereistimmung mit der Vorinstanz zwar als bedauerlich zu bezeichnen; indessen vermögen sie sich aufgrund ihrer Anzahl und Intensität nicht in asylrechtlich relevanter Weise auszuwirken. Die Frage, ob im Zusammenhang mit diesen Vorbringen zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat ein begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung bestand, kann gestützt auf die nachstehenden Erwägungen offen gelassen werden.
6.5 So wendet der Beschwerdeführer in seinen Notizen zur angefochtenen Verfügung ein, er habe die von ihm geltend gemachte letzte Festnahme im (...) nicht widersprüchlich geschildert, zumal, wie aus dem in den Notizen abgedruckten Foto des (...) ersichtlich sei, sich dieses beziehungsweise dessen (...) an einer Strasse befinde; die Haft habe damals den ganzen Tag gedauert, die Untersuchung jedoch nur (...) Stunden. Diese Einwände vermögen die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers indes nicht aufzulösen, gab er doch zu Protokoll, die Polizei habe ihn in einem (...) beziehungsweise auf (...) festgenommen, wobei von (...) nie die Rede war, und er sei anschliessend während eines Tages beziehungsweise (...) Stunden auf dem Polizeiposten von H._______ festgehalten worden. Mithin versucht er mit dieser Argumentationskette alles andere als stichhaltig, den Sachverhalt nachträglich asylrelevant anzupassen. Sodann wurde der Beweiswert der vom (...) datierenden Vorladungen von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint, woran die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren nichts zu ändern vermögen. Unter diesen Umständen teilt das Bundesverwaltungsgericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nach der Ausreise aus seinem Heimatstaat von den tunesischen Behörden nicht gesucht wurde.
6.6 Der Beschwerdeführer vermag auch aus seinen weiteren Ausführungen im Rechtsmittelverfahren und den eingereichten Beweismitteln zum jetzigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung abzuleiten. Diesbezüglich ist vorweg auf die grundlegend veränderte Situation in Tunesien zu verweisen (vgl. E. 6.3.1). Was die befürchteten behördlichen Behelligungen wegen seiner Aktivitäten für die F._______ im Zeitraum von (...) anbelangt, ist Folgendes festzuhalten: Am 7. März 2011 löste die Übergangsregierung die Abteilung für Staatssicherheit (Direction de la Sûreté de l'Etat, DSE), auch als politische Polizei bekannt, auf, die unter Präsident Ben Ali berüchtigt für Folterungen und andere schwere Menschenrechtsverletzungen gewesen war. Das Innenministerium legte einen Plan für eine Reform der Polizei vor. Dieser sieht zwar keine Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen vor, die in der Vergangenheit von Angehörigen der DSE begangen wurden; es bleibt auch unklar, ob die Regierung wirksame Sicherheitsüberprüfungen anwendet, um zu verhindern, dass ehemalige Mitglieder der DSE, die Menschenrechtsverletzungen begangen haben, erneut in den Staatsdienst berufen werden. Doch Hinweise darauf, dass eine Nachfolgeorganisation der DSE geschaffen wurde, bestehen nicht; zudem wäre selbst unter der Annahme, dass einzelne Angehörige der ehemaligen DSE heute noch beziehungsweise wieder im Staatsdienst tätig sind, nicht nachvollziehbar, weshalb die tunesischen Behörden zum jetzigen Zeitpunkt noch ein politisches Interesse am Beschwerdeführer haben sollten. So handelt es sich bei ihm nicht um ein führendes Mitglied oder einen bekannten Aktivisten der F._______, im Gegensatz zu den im L._______-Schreiben vom (...) erwähnten, verurteilten Personen, welche zudem noch wichtige Funktionen bei anderen oppositionellen Organisationen ausübten. Überdies konnte die F._______ (...) bei den (...) Sitze gewinnen und damit einen Sieg über die I._______ erringen, welche Gruppierung - als Vertreterin der islamistischen (...) der Regierungspartei Ennahda nahestehend - sich mit (...) Sitzen zufrieden geben musste. Ebenfalls im (...) traf sich eine Delegation der F._______ mit O._______, (...). Beim Treffen wurden die zukünftigen Herausforderungen der F._______ und das Schicksal von Häftlingen der F._______ aus der Zeit des Diktators Ben Ali besprochen, welche bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht von der generellen Amnestie vom 19. Februar 2012 profitiert hatten und noch in Gefängnissen waren. Dabei betonte O._______, dass die Regierung bestrebt sei, möglichst gute Rahmenbedingungen für die F._______ zu schaffen, damit diese in Zukunft besser auf die Bedürfnisse der Studenten eingehen könne. Unter diesen Umständen vermag der Beschwerdeführer auch aus seinem Vorbringen, wonach Abklärungen eines (...), welcher im (...) in die Schweiz eingereist und hier als Flüchtling anerkannt worden sei, ergeben hätten, dass über diesen selbst nach der Revolution im Januar 2011 noch ein Dossier bei der politischen Polizei liege, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, umso weniger, als der diesbezügliche Sachverhalt vorliegend nicht bekannt ist.
6.7 Zusammenfassend erweist sich die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung durch die tunesischen Behörden im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten für die F._______ als nicht begründet. Es bestehen insgesamt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien zum jetzigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor asylbeachtlicher Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat.
6.8 Nach dem Gesagten erweisen sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen, soweit überhaupt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit genügend, als asyl- beziehungsweise flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, den weiteren Eingaben und die eingereichten Beweismittel näher einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
8.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung nach Tunesien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Falle einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen, zumal es ihm - wie oben unter Ziff. 6 der Erwägungen festgehalten wurde - nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgungssituation darzutun.
8.1.3 Der Vollzug der Wegweisung ist damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind, Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Dorf G._______ im Gouvernement H._______. Er hat in E._______ ein Hochschulstudium abgeschlossen und ist daraufhin in sein Herkunftsdorf zurückgekehrt. Dort sind alle seine Familienangehörigen weiterhin wohnhaft. Die Familie besitzt (...), von deren Ertrag sie lebt. Nebst seiner arabischen Muttersprache verfügt der noch relativ junge Beschwerdeführer über (...). Zudem leidet er, soweit aktenkundig, an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Demnach liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer, der aufgrund der Akten darüber hinaus wohl auch in E._______ über Beziehungen verfügen dürfte, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung - in genereller und individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
8.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das Bundesamt hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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