Entscheiddatum: 12.03.2013Publikationsdatum: 21.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1098/2013
Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren (...),Serbien, vertreten durch Annelise Gerber,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. Februar 2013 / N._______
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein ethnischer Roma aus B._______, Serbien - eigenen Angaben zufolge Serbien bereits im Jahr 1978 verliess und - mit Ausnahme eines vier- bis fünfmonatigen Aufenthaltes in Serbien im Jahre 1990 - sich in der Folge in C._______, D._______, E._______, Belgien und der Schweiz aufhielt, wo er am 8. Mai 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ ein erstes Asylgesuch stellte,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer in D._______ am 14. Oktober 2003 um Asyl ersucht hatte,
dass das BFM D._______ am 20. Juni 2011 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) ersuchte,
dass die (...) Behörden das Ersuchen innerhalb der festgelegten Frist ablehnten,
dass Belgien am 1. beziehungsweise am 19. August 2011 mittels internationaler Ausschreibung im Schengener Fahndungssystem um Verhaftung des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine Auslieferung ersuchte,
dass der Beschwerdeführer gestützt auf den Auslieferungsentscheid des Bundesamtes für Justiz vom 20. Oktober 2011 am 9. November 2011 an Belgien ausgeliefert wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 9. November 2011 - in Rechtskraft erwachsen am 22. November 2011 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2012 ein zweites Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ G._______ vom 16. November 2012 im Wesentlichen geltend machte, sein Heimatland Serbien wolle ihn nicht zurücknehmen, da er nicht registriert sei, über keine Personennummer und deshalb auch über keinen Nationalitätenausweis verfüge,
dass er nach der Auslieferung an Belgien dort seine Haftstrafe verbüsst habe und mit einem zehnjährigen Einreiseverbot belegt worden sei,
dass er sodann in D._______ mehrere Monate in Haft verbracht habe und nach seiner Haftentlassung schliesslich in die Schweiz eingereist sei,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Umstand, wonach gestützt auf die Akten mutmasslich D._______ oder Belgien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, vorbrachte, er sei schon seit 33 Jahren nicht mehr in Serbien gewesen, sein Asylverfahren in D._______ sei abgeschlossen und weder Belgien noch H._______ noch C._______ habe sich für die Behandlung seines Falles für zuständig erklärt,
dass er in D._______ gar nicht um Asyl ersucht, sondern die Staatsangehörigkeit beantragt habe, welche ihm jedoch verweigert worden sei,
dass er, sollte die Schweiz nicht für sein Asylgesuch zuständig sein, nach Serbien zurückgeschickt werden möchte,
dass das BFM die belgischen Behörden am 14. Dezember 2012 gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers und das vorangehende Auslieferungsverfahren mit Belgien um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die belgischen Behörden dem Ersuchen am 1. Februar 2013 zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Februar 2013 - eröffnet am 22. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Belgien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass das BFM zur Begründung anführte, die Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwerdeführers sei gemäss Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-Verordnung erloschen, zumal das erste Asylverfahren in der Schweiz abschliessend beurteilt worden sei und der Beschwerdeführer am 9. November 2011 zwecks Verbüssung seiner Haftstrafe an Belgien habe ausgeliefert werden können,
dass die belgischen Behörden das Ersuchen des BFM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung gutgeheissen hätten und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) folglich bei Belgien liege,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich Belgien nicht für zuständig erachtet habe, sein Asylgesuch zu behandeln, und er lieber nach Serbien zurückgeschickt werden wolle, die Zuständigkeit Belgiens nicht zu widerlegen vermöchten, zumal es gemäss der Dublin-II-Verordnung den belgischen Behörden obliege, den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen,
dass keine Hinweise vorlägen, Belgien komme seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nach und würde das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen,
dass es dem Beschwerdeführer zudem freistehe, sein Asylgesuch nach dem Wegweisungsvollzug nach Belgien zurückzuziehen und die belgischen Behörden um Unterstützung bei der freiwilligen Rückkehr in sein Herkunftsland zu ersuchen,
dass die Überstellung nach Belgien - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin-II-Verordnung - bis spätestens am 1. August 2013 zu erfolgen habe,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten und dessen Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar sowie möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 1. März 2013 (Telefax und Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei auf das Asylgesuch einzutreten, das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen und von einer Rückweisung nach Belgien abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersuchte,
dass der Beschwerde ein Schreiben des serbischen Konsulats in I._______, datiert am 17. September 2012, beigelegt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vorbrachte, es sei unverständlich, weshalb die belgischen Behörden ihm gegenüber eine Einreisesperre verfügt hätten, jedoch dem Rückübernahmegesuch der Schweiz zugestimmt hätten,
dass aufgrund des Einreiseverbots davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Belgien sofort wieder ausgewiesen,
dass die belgische Verfügung bezüglich der Einreisesperre sobald als möglich eingereicht werde,
dass das Schreiben des serbischen Konsulats belege, dass der Beschwerdeführer nicht serbischer Staatsbürger sei und deshalb nicht nach Serbien weggewiesen werden könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass die am 9. November 2011 erfolgte Auslieferung des Beschwerdeführers an Belgien und die ausdrückliche Zustimmung Belgiens zu seiner Rückübernahme aufgrund der Aktenlage feststehen, weshalb er ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Belgien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass der Einwand des Beschwerdeführers bezüglich des gegen ihn ausgesprochenen Einreiseverbots die Zuständigkeit Belgiens nicht zu widerlegen vermag, zumal davon ausgegangen werden kann, dass Belgien der Übernahme des Beschwerdeführers in Kenntnis der verfügten Einreisesperre zugestimmt hatte und das Einreiseverbot mit Gutheissen der Rückübernahme implizit suspendiert wurde,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde bei einer Rücküberstellung nach Belgien sofort wieder ausgewiesen, an der Zuständigkeit Belgiens ebenfalls nichts zu ändern vermag, zumal davon ausgegangen werden kann, Belgien ordne eine Wegweisung lediglich nach einer asyl- und völkerrechtskonformen Prüfung der Akten an,
dass der Beschwerdeführer des Weiteren vorbringt, er sei nicht serbischer Staatsangehöriger und könne deshalb nicht nach Serbien weggewiesen werden,
dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Prüfung des Wegweisungsvollzugs nach Serbien nicht Gegenstand dieses Verfahrens bildet, sondern in die Kompetenz der belgischen Behörden fällt,
dass jedoch zu erwähnen bleibt, dass das Schreiben des serbischen Konsulats zum Beweis der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers nicht genügen dürfte, zumal es lediglich festhält, es habe nicht bestimmt werden können, dass der Beschwerdeführer in das Register der serbischen Staatsangehörigen in B._______ eingeschrieben sei, weshalb die serbische Nationalität nicht bestätigt werden könne und es dem Konsulat in der Vergangenheit nicht möglich gewesen sei, ihm ein Laissez-passer auszustellen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Belgien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey
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