Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 28.04.2026Publikationsdatum: 08.05.2026
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1110/2025
Urteil vom 28. April 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Thomas Segessenmann, Richterin Giulia Marelli, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, suchte am 20. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen eines Dublin-Gesprächs am 3. März 2022 gab er an, er habe seinen Heimatstaat im Januar 2022 verlassen und sei via Katar nach Europa geflogen. Über verschiedene ihm unbekannte Länder sei er mithilfe eines Schleppers weitergereist und schliesslich von Italien her mit dem Zug in die Schweiz gekommen. Das SEM hörte ihn am 15. Juni und am 13. Juli 2022 zu seinen Asylgründen an. Mit Verfügung vom 20. Juli 2022 teilte es die Behandlung des Asylgesuchs dem erweiterten Verfahren zu. Eine ergänzende Anhörung fand am 15. Juli 2024 statt.
B.
B.a Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus B._______ und habe die Schule bis zur zehnten Klasse besucht. Er habe keine Ausbildung absolviert, aber immer wieder in verschiedenen Bereichen, namentlich auf dem Bau, gearbeitet. Im Jahr 2005 habe er sich den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Zuvor seien bereits zwei seiner Geschwister den LTTE beigetreten und sein ältester Bruder sei als Märtyrer gestorben. Er selbst habe etwa beim Transport von Waffen, Nahrungsmitteln oder Verletzten sowie beim Bunkerbau und der Bergung von Toten geholfen. Nach dem Ende des Bürgerkrieges habe er - anders als sein Bruder und seine Schwester - kein Rehabilitationsprogramm absolviert. Im Jahr 2010 habe er geheiratet und sei nach C._______ gezogen. Als in der Nähe seines Herkunftsorts ein Waffenversteck aufgefunden worden sei, seien in der Folge fünf Personen festgenommen worden. Eine davon, D._______, sei mit ihm bei den LTTE gewesen und er gehe davon aus, dass ihn dieser unter Folter verraten sowie fälschlicherweise angegeben habe, er (der Beschwerdeführer) habe Kenntnis von Waffenverstecken der LTTE. Die Sicherheitskräfte hätten ihn daraufhin umgehend aufgesucht. Er sei mitgenommen, geschlagen und nach Waffenverstecken befragt worden. Sein Pfarrer habe auf Bitte seiner Ehefrau hin auf dem Polizeiposten vorgesprochen, woraufhin er nach etwa vier Tagen Haft freigekommen sei. Später sei er einmal im Anschluss an eine Bombenexplosion für zwei Tage festgenommen worden. Danach sei sein erstes Kind geboren worden und er habe gearbeitet. Die Sicherheitskräfte hätten ihn aber immer wieder kontrolliert und schikaniert. Um dem zu entgehen, habe er sich im Jahr 2013 entschieden, für eine gewisse Zeit nach Katar zu gehen. Leute des Criminal Investigation Department (CID) hätten aber seine Ehefrau und seinen Schwiegervater mitgenommen und gesagt, sie würden erst freigelassen, wenn er nach Sri Lanka zurückkehre. Er sei daher gezwungen gewesen, in den Heimatstaat zurückzugehen. Nach seiner Ankunft sei er festgenommen und in ein Militärcamp gebracht worden. Etwa nach einer Woche hätten sie ihn zusammen mit zwei anderen Personen mitten in der Nacht zu einem unterirdischen Bunker gefahren und aufgefordert, in diesen hinunterzusteigen. Dann hätten sie den Bunker zum Einsturz gebracht. Weil er zuoberst gewesen sei, sei ihm ein Gegenstand auf seinen Rücken gefallen und habe starke Schmerzen ausgelöst. Dennoch habe er fliehen können, während die anderen unten im Bunker wohl ums Leben gekommen seien. Während mehrerer Tage sei er in der Wildnis geblieben, bevor er die Kraft gefunden habe, zur nächsten Ortschaft zu laufen. Dort sei er auf eine Person mit einer Bäckerei getroffen und habe ihr von seinen Problemen erzählt. Diese habe zwei Häuser besessen und ihm erlaubt, in einem davon mit seiner Familie unterzukommen. Etwa zwei Jahre sei er dort geblieben und habe in der Bäckerei arbeiten können. In dieser Zeit sei er mehrmals in B._______ und C._______ gesucht worden. Schliesslich habe er einmal sein jüngstes Kind, welches Atemprobleme gehabt habe, ins E._______-Spital begleitet. Dort habe es eine Kontrolle durch das Militär gegeben und er sei erneut festgenommen worden. In einem Camp in F._______ sei er massiv misshandelt und gezwungen worden, Bauarbeiten zu verrichten. Nach etwa einer Woche habe er fliehen können und sei zunächst zu seiner Mutter gegangen. In der Folge habe er sich etwa sechs Monate in G._______ versteckt, aber jederzeit befürchtet, dass er wieder festgenommen werden könnte. Aus diesem Grund sei er nach H._______ gegangen, habe in der Baubranche gearbeitet und seiner Familie, die weiterhin in E._______ gewohnt habe, Geld für den Lebensunterhalt geschickt. Zufällig sei er dort auf D._______ getroffen und habe diesem vorgeworfen, dass er ihn verraten habe. Es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, wobei ihm Arbeitskollegen zu Hilfe gekommen seien, während D._______ seinerseits von Kollegen unterstützt worden sei. D._______ gehöre zur sogenannten Aava-Gang, einer sehr gefährlichen kriminellen Gruppierung. Nach diesem Vorfall sei er nach I._______ gegangen und habe in der Fischerei gearbeitet. Weil er sich nach seiner Familie gesehnt habe, sei er schliesslich im Jahr 2018 nach C._______ zurückgekehrt. Zu Beginn habe er aus Angst das Haus kaum verlassen. Als er doch einmal zum Einkaufen nach draussen gegangen sei, sei er von Sicherheitskräften kontrolliert worden. Sie hätten ihn zu ihrem Wagen geführt, mehrere Stunden warten lassen und schliesslich in ein Camp mitgenommen. Später sei er in ein Militärcamp überführt worden. Dort habe er sich auf einen Baumstrunk setzen müssen, bevor ihm einer der Soldaten mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen habe, so dass er ohnmächtig geworden sei. Nach einigen Tagen sei er in einem zerstörten Haus aufgewacht, unter anderem mit Verletzungen oberhalb der Hüfte und am Rücken. Er sei sehr schwach gewesen, weshalb er sich erst am folgenden Tag zur Strasse geschleppt habe und schliesslich von zwei vorbeiziehenden Gemüseverkäufern aufgegriffen worden sei. Er habe diesen von seinen Erlebnissen erzählt, woraufhin sie seine Wunden versorgt und ihn zu seiner Mutter nach B._______ gebracht hätten. Diese habe ihn wiederum ins Spital gebracht und bei der Untersuchung habe sich herausgestellt, dass ihm eine Niere «gestohlen» worden sei. Nach einem mehrtägigen Spitalaufenthalt sei er von seinem Pfarrer bei sich aufgenommen worden. Dort sei er mehr als zwei Jahre lang geblieben, wobei ihn aus Sicherheitsgründen lediglich seine Mutter, nicht aber die Ehefrau und die drei Kinder hätten besuchen können. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er sich schliesslich entschieden, einen Schlepper zu kontaktieren, welcher im Januar 2022 seine Ausreise organisiert habe. Seine Ehefrau sei seinetwegen weiterhin regelmässig von Angehörigen des CID vorgeladen und befragt worden.
B.b Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner sri-lankischen Identitätskarte und seines Führerscheins ein. Weiter gab er folgende Beweismittel zu den Akten: Ausweis seines Bruders J._______ aus dem Rehabilitierungs-Programm, ein Märtyrer-Gedenkbild seines ältesten Bruders, ein Schreiben des Pfarrers vom 5. März 2022 sowie zwei Schreiben von Friedensrichtern («Justice of the Peace») betreffend die Situation der Familie respektive die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE.
C. Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 20. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
D. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des unterzeichnenden Rechtsvertreters. Der Beschwerde lagen - neben einer Vollmacht, der angefochtenen Verfügung und dem Zustellcouvert - folgende Unterlagen bei: Screenshot eines Nachrichtenbeitrags auf YouTube, Fotos einer Verletzung des Onkels der Ehefrau des Beschwerdeführers, Screenshot eines Videos der Ehefrau mit Soldaten sowie das betreffende Video und ein Arztbericht der Ehefrau.
E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 21. März 2025 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, zum Nachweis seiner prozessualen Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung nachzureichen.
F. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 24. März 2025 eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung vom 10. März 2025 zu den Akten reichen.
G. Mit Verfügung vom 25. März 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
H. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 9. April 2025 zur Beschwerde vom 20. Februar 2025 vernehmen.
I. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 20. Mai 2025 eine Replik zu den Akten, unter Beilage eines Arbeitsvertrags und einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zum Stellenantritt.
J. Der Rechtsvertreter reichte mit Schreiben vom 22. Juli 2025 eine aktualisierte Kostennote ein.
K. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2025 setzte der Beschwerdeführer das Gericht über weitere Entwicklungen betreffend die Lage seiner Ehefrau in Kenntnis und reichte zur Vervollständigung der Akten drei Lohnabrechnungen ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine letzte Festnahme im Jahr 2018 detailliert zu beschreiben. Da es sich um einen aussergewöhnlichen Vorfall gehandelt habe, wäre diesbezüglich eine substanziiertere Schilderung zu erwarten gewesen. Zwar enthielten seine Ausführungen auch Realkennzeichen, aber nicht in der Qualität, wie es bei selbst erlebten Ereignissen der Fall sein sollte. Die Aussagen zur anschliessenden Inhaftierung wiesen ebenfalls keinen ausgeprägteren Detailreichtum auf. Vielmehr seien diese oberflächlich und vage und es bleibe unklar, wie er die drei Tage in Haft verbracht habe. Auch die vorangehenden Festnahmen erwiesen sich als unglaubhaft, wobei die vorletzte Haft im Jahr 2016 stattgefunden habe und somit ohnehin nicht als ausschlaggebend für die Ausreise anzusehen wäre. Sodann habe er geltend gemacht, er sei mehrere Jahre für die LTTE tätig gewesen. Auf die Frage nach einem aussergewöhnlichen Ereignis habe er von einer Bootsexplosion an der Front berichtet. Die betreffende Darstellung enthalte zwar Interaktionsschilderungen und damit ein Realkennzeichen, welches jedoch als schwach gewertet werden könne und nicht ausreiche, um von erlebnisbezogenen Ausführungen auszugehen. Solche Aussagen hätten von einer Person mit seinen individuellen Voraussetzungen einfach konstruiert werden können. Auch die Schilderung der 15-tägigen Ausbildung, die er bei den LTTE durchlaufen habe, sei oberflächlich und detailarm ausgefallen, weshalb sie nicht zu überzeugen vermöge. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass diese im Zeitpunkt der Befragung bereits viele Jahre zurückgelegen haben soll. Das Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vermöge an diesen Einschätzungen nichts zu ändern, zumal dieses den Charakter eines Gefälligkeitsschreibens aufweise. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung seien die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft einzustufen, namentlich wegen fehlender Substanz. Es gelinge ihm nicht, seine LTTE-Mitgliedschaft und eine daraus resultierende Verfolgung glaubhaft zu machen. Zwar lasse sich nicht ausschliessen, dass er als illegal ausgereiste Person ohne gültige Identitätsdokumente bei einer Rückkehr einer Befragung unterzogen werde. Dies stelle jedoch keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme dar. Dasselbe gelte für allfällige Kontrollmassnahmen am Herkunftsort, da es diesen an der erforderlichen Intensität fehle. Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen und menschenrechtlichen Lage in Sri Lanka sowie der geltend gemachten Risikofaktoren - darunter die Verbindungen seiner Geschwister zu den LTTE - sei im konkreten Fall des Beschwerdeführers nicht von einer massgeblichen Verfolgungsgefahr auszugehen. Vielmehr habe er nach Kriegsende während längeren Phasen keine Probleme mit den Behörden gehabt. Soweit er geltend mache, er befürchte aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Mitglied der Aava-Gang eine Verfolgung, sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um eine kriminelle Gruppierung handle, welche nicht dem Staatsapparat angehöre. Er habe in diesem Zusammenhang keine Anzeige erstattet und somit nicht versucht, staatlichen Schutz erhältlich zu machen. Es gebe keine Hinweise dafür, dass ihm dieser verweigert würde. Überdies habe sich die betreffende Auseinandersetzung 2018 ereignet und es fehle an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zur Ausreise.
4.2 In der Beschwerde wurde zunächst darauf hingewiesen, dass sich in der Heimat ein weiterer Vorfall ereignet habe. Die Sicherheitsbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer früher Waffen für die LTTE versteckt habe, weshalb sie immer wieder auf ihn zugekommen seien, wenn es in der Region Verbrechen gegeben habe. Nachdem es Mitte Januar 2025 in I._______ zu einer Schiesserei gekommen sei, hätten Soldaten seine Ehefrau aufgesucht. Sie hätten auch seinen Töchtern Handschellen anlegen wollen, woraufhin der anwesende Onkel der Ehefrau interveniert habe. Die Soldaten hätten ihn deswegen auf den Kopf geschlagen und eine blutende Wunde verursacht. Die Ehefrau und die Töchter seien in ein Haus nahe einem Militärlager gebracht worden. Am folgenden Tag sei die Schwester der Ehefrau zum Armeeposten gegangen und habe nach langen Diskussionen die Freilassung der Familie erreichen können. Dabei seien sie aber gewarnt worden, dass Soldaten weiterhin jederzeit bei ihnen vorbeigehen könnten, bis sie wüssten, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Dieses Gespräch sei von der Schwester heimlich mit dem Handy aufgenommen worden und das betreffende Video werde als Beweismittel eingereicht. Aufgrund der Situation leide die Ehefrau unter Stress und Angstzuständen, weshalb sie in psychologischer Behandlung sei.
Sodann habe der Beschwerdeführer entgegen der Ansicht der Vorinstanz detailliert beschrieben, auf welche Weise und unter welchen Umständen er verhaftet worden sei. Er habe den Ablauf nach der Festnahme genau dargelegt, dass er an eine andere Behörde übergeben worden und wie die folgende Haft verlaufen sei. Die Schilderungen in diesem Zusammenhang würden über alle drei Anhörungen hinweg mehrere Protokollseiten umfassen. Ebenso detailliert habe er mehrere andere Festnahmen beschrieben. So sei er erstmals im Jahr 2010 im Anschluss an das Auffinden eines Waffenverstecks festgenommen worden, ein weiteres Mal nach einer Bombenexplosion, nach der Rückkehr von Katar und im Jahr 2016, als er sein Kind ins Krankenhaus gebracht habe. All diese Ereignisse habe der Beschwerdeführer ausführlich dargelegt und dabei Einzelheiten erwähnt, welche keine Anzeichen für erfundene Szenarien aufwiesen. Zudem seien die psychologischen Auswirkungen von Angst, Panik und Trauma auf das Aussageverhalten von Personen, die Festnahmen und anschliessende Inhaftierungen erlebt hätten, wissenschaftlich gut dokumentiert. Solche Erlebnisse könnten erhebliche kognitive und emotionale Beeinträchtigungen hervorrufen und die Fähigkeit, kohärente und konsistente Aussagen zu machen, einschränken. Teilweise würden Personen, die physischer oder psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen seien, auch ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten zeigen, was sich in vagen oder ausweichenden Antworten äussere. Die belastete Vorgeschichte des Beschwerdeführers sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu berücksichtigen. Er habe insgesamt umfassend und kohärent ausgesagt und seine Erlebnisse ausführlich sowie mit lebensnahen Details beschrieben. Insgesamt erwiesen sich seine Aussagen als glaubhaft.
Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit über einen Zeitraum von mehreren Jahren asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen. Er sei mehrmals inhaftiert und dabei systematisch gefoltert worden. Zudem habe er Zwangsarbeit verrichten müssen. Er habe wiederholt die Befürchtung geäussert, auch zukünftig Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein. Nachdem seine Verwandten im Heimatstaat und insbesondere seine Ehefrau anhaltend Belästigungen der sri-lankischen Behörden und des Militärs ausgesetzt seien, gehe er davon aus, dass er bei einer Rückkehr erneut in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten würde. In Sri Lanka seien Personen mit tatsächlichen oder vermeintlichen Verbindungen zu den LTTE weiterhin staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Diese würden überwacht und es komme immer noch zu Verhaftungen unter dem «Prevention of Terrorism Act (PTA)», welcher es ermögliche, Verdächtige ohne formelle Anklage oder Gerichtsverfahren für unbestimmte Zeit festzuhalten. Trotz der Wahl eines neuen Präsidenten sei ungewiss, ob sich die Situation nachhaltig verbessern werde. Vor diesem Hintergrund und basierend auf aktuellen Informationen zur politischen Lage in Sri Lanka bestünden objektive Gründe, welche die subjektiven Befürchtungen des Beschwerdeführers nachvollziehbar erscheinen liessen.
4.3 In seiner Vernehmlassung wies das SEM darauf hin, dass bei den neu eingereichten Beweismitteln - namentlich dem Bild des verletzten Onkels - nicht klar ersichtlich sei, wer auf den Fotos und Videos abgebildet sei. Auch der Kontext sei nicht erkennbar und es könnte sich etwa auch um ein zufälliges Treffen zwischen der Frau und dem Militär handeln. Daran vermöge auch der ärztliche Bericht der Ehefrau nichts zu ändern, da eine diagnostizierte Stressreaktion keine Rückschlüsse auf deren Ursache zulasse. Schliesslich sei der Beschwerdeführer bei der ersten und bei der ergänzenden Anhörung ausdrücklich nach seinem Gesundheitszustand gefragt worden, wobei er angegeben habe, es gehe ihm psychisch gut. Er habe denn auch keine ärztlichen Berichte in Bezug auf psychische Beschwerden eingereicht.
4.4 In der Replik wurde ausgeführt, die Vorinstanz versuche, die eingereichten Beweismittel in Zweifel zu ziehen, ohne hierfür stichhaltige Argumente zu liefern. Es treffe nicht zu, dass der Kontext auf dem Video mit der Ehefrau und dem Soldaten unklar sei. Dem Dialog zwischen den beiden lasse sich vielmehr entnehmen, dass sich die Soldaten nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigten. Der Arztbericht der Ehefrau sei weniger als zwei Wochen nach dem Vorfall ausgestellt worden und die dokumentierten Symptome würden eindeutig auf ein traumatisierendes Erlebnis hinweisen. Als alleinerziehende Mutter sei sie in ständiger Sorge, auch aufgrund ihrer Töchter, nicht zuletzt, weil sri-lankische Sicherheitskräfte immer wieder sexuelle Gewalt gegen Frauen und Mädchen ausübten.
4.5 In seiner Eingabe vom 31. Oktober 2025 setzte der Beschwerdeführer das Gericht darüber in Kenntnis, dass sich die Situation seiner Familie in Sri Lanka weiter verschlechtert habe. Aufgrund der Festnahme im Januar 2025 hätten die Kinder mehrere Tage in der Schule gefehlt, weshalb sie ihren Kameraden von den Geschehnissen berichtet hätten. Die Informationen seien wohl über die Eltern an die Soldaten weitergelangt, inklusive der Angabe, dass es von dem Vorfall Filmaufnahmen gebe. Daraufhin seien Soldaten in Zivilkleidung zu seiner Ehefrau gekommen und hätten ihr das Handy weggenommen. In den folgenden Monaten seien sie mehrmals zu ihr nach Hause gegangen, in der Absicht, sie einzuschüchtern. Die Situation sei immer unerträglicher geworden, zumal Besuche von Männern - zivilgekleidete Soldaten - bei einer Frau in Abwesenheit von deren Ehemann in der tamilischen Kultur tabu seien. Dies werde als Methode eingesetzt, um die Familie zu schikanieren. Seine Ehefrau sei psychisch am Ende und habe die Kinder zu ihren Eltern geschickt, wo sie nun seit mehr als einem Monat lebten und eine andere Schule besuchten. Sie fühle sich auch nicht mehr in der Lage, für die Kinder zu sorgen. Die Situation sei auch für den Beschwerdeführer sehr belastend, weshalb er sich für eine Psychotherapie angemeldet habe.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen eines Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, weitgehend widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der Vorkommnisse, welche bei objektiver Betrachtung plausibel erscheint. Von unglaubhaften Ausführungen ist dagegen bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen auszugehen. Entscheidend ist, ob bei einer Gesamtbeurteilung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers sprechen, überwiegen oder nicht. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt eines Vorbringens zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Umstände wesentliche Elemente gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2013/11 E. 5.1).
5.2 Das SEM erachtet es als nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 bei den LTTE gewesen sei, da er seine 15-tägige Ausbildung, die genauen Tätigkeiten sowie ein besonderes Ereignis nur oberflächlich habe schildern können. Seine Aussagen wiesen nicht die erwartete Qualität auf, woran auch der Umstand, dass diese Geschehnisse bis zu 19 Jahre zurücklägen, nichts ändere. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz diesen massgeblichen Zeitablauf bei ihrer Beurteilung berücksichtigt hätte. Tatsächlich ist es als nachvollziehbar zu erachten, wenn sich der Beschwerdeführer - der gemäss eigenen Angaben im Alter von (...) Jahren freiwillig den LTTE beitrat (vgl. SEM-Akte [...] [nachfolgend: Akte]-25/13, F67) - nicht mehr an alle Einzelheiten seiner damaligen Ausbildung erinnern kann. Dennoch konnte er die Umstände seiner Rekrutierung darlegen, Angaben zur Ausbildung machen und schildern, welche Aufgaben er übernommen habe (vgl. Akte 25/13, F61 ff. und Akte 46/13, F41 ff.). Auf Nachfrage konnte er auch ein besonders einschneidendes Erlebnis beschreiben: Sie hätten sich in Palai befunden, als aufgrund des Vormarsches des Militärs die Gefahr bestanden habe, dass sie eingekesselt würden. Einige Rebellinnen seien mit Booten nach Palai gefahren, um verletzte Personen abzutransportieren, mithin um ihnen zu helfen. Bei der zweiten Anfahrt sei ein Boot wegen einer Bombe explodiert und alle Rebellinnen seien getötet worden, was er mit eigenen Augen gesehen habe (vgl. Akte 46/13, F48). Es kann allenfalls als überraschend angesehen werden, dass der Beschwerdeführer - der immerhin mit dem Transport von verletzten Rebellen von der Front beauftragt gewesen sei (vgl. Akte 46/13, F41 f.) und entsprechend schlimme Szenen miterlebt haben dürfte - an dieser Stelle keine eigene Handlung, sondern ein Ereignis erwähnt, das er lediglich als Augenzeuge beobachtet habe. Zudem dürfte es in der Kriegszeit oft zu Bombenexplosionen gekommen sein. Dennoch erscheint es möglich, dass er die unmittelbar vor seinen Augen erfolge Tötung mehrerer Rebellinnen, die zur Rettung seiner Einheit herbeieilten, als besonders gravierend wahrnahm. Ferner hat auch das SEM hat in den Schilderungen zur LTTE-Zeit, die bei der Anhörung mindestens fünfzehn Jahre zurücklagen, durchaus gewisse Realkennzeichen erkannt, diese aber als «schwach» oder ungenügend gewertet. Dieser Einschätzung kann jedoch nicht gefolgt werden. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind kohärent und nachvollziehbar ausgefallen und weisen keine Widersprüche auf. Weiter ist es als plausibel zu erachten, dass er keiner Kampfeinheit zugeteilt wurde, weil bereits zwei ältere Geschwister bei den LTTE waren (vgl. Akte 25/13, F64), zumal er damals noch in einem sehr jungen Alter war. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben eines Friedensrichters (Beweismittelverzeichnis ID-008), welches den Einsatz des Beschwerdeführers für die LTTE bestätigt, als Gefälligkeitsschreiben einzustufen ist und nicht geeignet erscheint, diesen zu belegen. In Anbetracht des langen Zeitablaufs und des im Zeitpunkt der fraglichen Ereignisse noch jugendlichen Alters ist aber entgegen der Auffassung des SEM nicht von einer mangelnden Detailliertheit der Angaben auszugehen. Vielmehr lassen die von der Vorinstanz ebenfalls festgestellten Realkennzeichen, darunter die Schilderung von Interaktionen, eigenen Gedankengängen oder besonderen Einzelheiten, auf selbst erlebte Vorfälle schliessen.
5.3 Weiter geht das SEM davon aus, der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er im Jahr 2018 festgenommen und inhaftiert worden sei, insbesondere weil es den betreffenden Schilderungen an Details fehle. Auch die vorangehenden Festnahmen erwiesen sich als unglaubhaft, wobei sich der angefochtenen Verfügung diesbezüglich keine nähere Begründung entnehmen lässt. Hierzu ist festzustellen, dass sich die Vorinstanz im Wesentlichen darauf beschränkt hat, die Aussagen des Beschwerdeführers kurz zusammenzufassen und in der Folge festzustellen, diese seien nicht genügend ausführlich. Diese Einschätzung wird seinen Ausführungen jedoch nicht gerecht. Der Beschwerdeführer schilderte bereits bei der ersten Anhörung über mehr als drei Seiten in freiem Bericht, wie er nach Kriegsende immer wieder von den Sicherheitsbehörden behelligt worden sei, dass es wiederholt zu Festnahmen kam und wie er diese erlebt habe (vgl. dazu Akte 25/13, F70). Aus Zeitgründen wurde die Anhörung an einem anderen Tag weitergeführt. Der freie Bericht setzte sich dabei über rund zweieinhalb Seiten fort (vgl. Akte 28/16, F6). Im Folgenden beantwortete der Beschwerdeführer zahlreiche Fragen zu den einzelnen Ereignissen (vgl. Akte 28/16, F10 ff.). Die von ihm berichteten Vorfälle spielten sich über einen Zeitraum von mehreren Jahren ab, wobei er erklärte, dass er zeitweise auch in Ruhe gelassen worden sei oder an unterschiedlichen Orten, oft getrennt von seiner Familie, gelebt und gearbeitet habe, um einer Verfolgung zu entgehen. Mit diesen sehr ausführlichen Schilderungen setzt sich die Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Vielmehr griff sie die jüngste Festnahme im Jahr 2018 auf und stellte sich auf den Standpunkt, diesbezüglich wären detailliertere Aussagen zu erwarten gewesen. Sie unterlässt es jedoch, die Vorbringen des Beschwerdeführers gesamthaft zu betrachten.
5.4 Zunächst ist festzustellen, dass die umfangreichen Ausführungen des Beschwerdeführers in sich schlüssig sind und keine massgeblichen Widersprüche enthalten (mit einer Ausnahme, vgl. dazu nachfolgende Erwägung), obwohl die geltend gemachten Ereignisse teilweise relativ weit in der Vergangenheit liegen. Er legte etwa dar, aus welchen Gründen er im Anschluss an das Auffinden eines Waffenverstecks sowie später nach einer Bombenexplosion festgenommen worden und unter welchen Umständen er einige Tage später wieder freigelassen worden sei (vgl. Akte 25/13, F70 S. 8 f.). Er konnte diese Ereignisse zeitlich einordnen und in Relation zur Geburt seines ersten Kindes setzen (vgl. Akte 28/16, F11 f.). Weiter erklärte er, dass er 2013 nach Katar gegangen, aber bereits nach einigen Monaten zurückgekehrt sei, nachdem sein Schwiegervater und seine Ehefrau festgenommen und misshandelt worden seien. Ersterer habe eine ausgerenkte Schulter und Verletzungen im Mundbereich aufgewiesen, während die Ehefrau am linken Ohr verletzt worden sei. Er selbst sei nach der Rückkehr festgenommen worden, wobei ihm ein Soldat bei der Befragung mit dem Fuss derart stark aufs Knie getreten sei, dass er starke Schmerzen verspürt habe; zudem sei es sehr unangenehm gewesen, weil das Bein in der Hose angeschwollen sei (vgl. Akte 25/13, F70 S. 9). Solche spontan geschilderten Details sind als Realkennzeichen zu werten. Auch die anschliessende Inhaftierung in einem Militärcamp schilderte er ausführlich. Er erwähnte, dass auch berühmte Personen der LTTE in jenes Camp gebracht worden seien und dass einmal eine Person, mit welcher er gesprochen habe, vor seinen Augen erschossen worden sei. Als er später mit anderen Gefangenen zu einem unterirdischen Bunker gebracht und dessen Türe geöffnet worden sei, habe es extrem gestunken. Sie hätten nicht gewusst, was sich drinnen befinde, aber hinuntergehen müssen, da ihnen sei gesagt worden, wenn sie nach oben kämen, würden sie erschossen (vgl. Akte 25/13, F70 S. 10). Auch diese Darstellung enthält mit eigenen Wahrnehmungen und Überlegungen sowie Interaktionsschilderungen mehrere Realkennzeichen. Weiter schilderte der Beschwerdeführer, dass er in eine Militärkontrolle geraten sei, als er nach seinem Kind, welches wegen Atemproblemen ins Spital gebracht worden sei, habe schauen wollen. Er legte dar, dass er die ganze Nacht im Spital behalten worden sei, bevor er zunächst an einen unbekannten Ort und dann weiter in ein Camp in F._______ gebracht worden sei (vgl. Akte 25/13, F70 S. 11). Auf Nachfrage beschrieb er die Zeit in diesem Camp detailliert, indem er etwa von Misshandlungen bei Befragungen und Zwangsarbeit erzählte. Zudem führte er aus, dass er stetig überwacht worden sei - sowohl während der Arbeit als auch bei der Dusche danach - und darum gebeten habe, seine Kinder besuchen zu können, was indessen verweigert worden sei (vgl. Akte 28/16, F63). Ferner beschrieb er die Umstände seiner Flucht aus dem Camp und erwähnte, wie er vom Vater eines Mitgefangenen einen geringen Geldbetrag erbeten habe, welchen er später für die Fahrt zu seiner Mutter ins Vanni-Gebiet genutzt habe (vgl. Akte 25/13, F70 S. 11 sowie Akte 28/16, F6 und F63). Die betreffenden Schilderungen enthalten eigene Überlegungen, etwa dass er versucht habe, beim Personal des Camps einen guten Eindruck zu erwecken und deshalb trotz Schmerzen infolge der Misshandlungen Arbeiten verrichtet habe, oder dass er den Mitgefangenen, welche ihn vor dem «Fourth Floor» gewarnt hätten, nicht habe vertrauen können. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesen Vorfällen zeichnen sich durch eine ausführliche, spontane Erzählweise aus und enthalten diverse Realkennzeichen. Die pauschale Schlussfolgerung des SEM, dass sich diese Festnahmen als unglaubhaft erwiesen, erscheint daher nicht haltbar.
5.5 Ein Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers findet sich dahingehend, dass er das Interesse der Behörden an seiner Person zunächst damit erklärte, dass im Haus seiner Familie Waffen gefunden worden seien, welche die LTTE dort versteckt habe (vgl. Akte 28/16, F72). Dies erwähnte er in der Folge jedoch nicht mehr und bei der ergänzenden Anhörung verneinte er ausdrücklich, dass bei ihnen Waffen gefunden worden seien (vgl. Akte 46/13, F74). Vielmehr sei ihr Haus kontrolliert und überall auf dem Grundstück nach Waffen gesucht worden, ohne dass solche gefunden worden wären (vgl. Akte 46/13, F72). Zwar steht dies im Widerspruch zur ersten Aussage; dabei könnte es sich aber auch um ein Missverständnis gehandelt haben. Bereits zu Beginn der Anhörung gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme hätten begonnen, nachdem in der Nähe seines Wohnorts ein Waffenversteck gefunden worden sei und eine in diesem Zusammenhang festgenommene Person - welche mit ihm bei den LTTE gewesen sei - ihn verraten habe (vgl. Akte 28/16, F70). Diese habe ihn falsch angeschuldigt und behauptet, er habe Kenntnis von Waffenverstecken der LTTE, weshalb er diesbezüglich immer wieder von den Sicherheitskräften befragt worden sei (vgl. Akte 28/16, F79 sowie F63). Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer Vermischung von Sachverhaltselementen gekommen ist, zumal der Beschwerdeführer nicht aktiv auf diesen möglichen Widerspruch angesprochen wurde. Dessen ungeachtet ist festzustellen, dass es sich bei dieser Ungereimtheit um den einzigen vermeintlichen Widerspruch handelt in einer Erzählung, die sich über drei Befragungstermine erstreckt und umfangreiche Vorbringen, mit langem freien Bericht und zahlreichen Nachfragen, umfasst.
5.6
5.6.1 Sodann erwähnte der Beschwerdeführer, dass er nach seiner Rückkehr zur Familie im Jahr 2018 von den Sicherheitskräften festgenommen worden sei, als er unterwegs gewesen sei, um Brot zu kaufen. Bei der folgenden Inhaftierung sei er bewusstlos geschlagen und ihm sei eine Niere entfernt worden. Das Fehlen der Niere wurde in der Schweiz medizinisch dokumentiert (vgl. Medizinisches Datenblatt, Eintrag vom 10. März 2022, Diagnose «St.n. Nephrektomie», Akte 21/3).
5.6.2 Das SEM setzt sich in der angefochtenen Verfügung zwar einlässlicher mit diesem Ereignis auseinander, kommt indessen zum Schluss, die betreffenden Schilderungen vermöchten trotz einzelner Realkennzeichen - insbesondere mangels Detailliertheit - nicht zu überzeugen. Es geht dabei in erster Linie auf die Umstände der Festnahme an sich sowie die darauffolgende Haft ein. Ein wesentlicher Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers im freien Bericht bezieht sich jedoch darauf, wie er die Situation erlebt habe, als er nach der Entnahme der Niere aufgewacht sei. So erwähnte er, dass sein Blut eingetrocknet gewesen sei und er eine Verletzung am Rücken oberhalb der Hüfte festgestellt habe, wobei er angenommen habe, er habe sich an Flaschenscherben verletzt. Weiter führte er aus, dass er zu schwach gewesen sei, sich zu bewegen, und daher im Haus geblieben sei. Am nächsten Morgen habe er festgestellt, dass es draussen geregnet habe - ein unwesentliches Detail - und er sei dem Boden entlang zur Strasse gerobbt, da er nicht in der Lage gewesen sei, zu gehen. Als er sich nicht mehr habe bewegen können, sei er auf der Strasse eingeschlafen. Schliesslich seien zwei Gemüseverkäufer mit einem kleinen Pickup vorbeigekommen. Einer von ihnen habe ihn geweckt und nach Wasser gefragt, bevor er realisiert habe, dass er verletzt sei. Auf ihre Frage, was mit ihm passiert sei, habe er gesagt, dass er von unbekannten Leuten niedergeschlagen worden sei. Daraufhin hätten sie ihn mit ihren Sarongs verbunden und zu seiner Mutter nach B._______ gebracht (vgl. Akte 28/16, F6 S. 4). Diese Ausführungen sind grundsätzlich als nachvollziehbar zu erachten und es ist auch plausibel, dass dieser Teil des Geschehens für den Beschwerdeführer prägender gewesen war als die Festnahme an sich, zumal es sich nicht um seine erste oder einzige Verhaftung gehandelt hatte. Ferner hat er den Ablauf der Festnahme durchaus plausibel dargelegt und gewisse Angaben zur darauffolgenden dreitägigen Haft gemacht (vgl. Akte 28/16, F49 ff. und F58 ff.), wenn auch offenbar nicht in der vom SEM erwarteten Dichte. Dabei darf indessen nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Vorfall im Zeitpunkt der Anhörung bereits rund sechs Jahre zurücklag. Ausserdem brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in den Jahren davor regelmässig mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt gekommen und habe verschiedene Befragungen, mehrtägige Inhaftierungen und Misshandlungen erlebt. Es handelt sich damit nicht um ein derart aussergewöhnliches und einzigartiges Ereignis, wie es bei einer einmaligen Festnahme der Fall gewesen wäre.
5.6.3 Trotz dieser substanziierten Schilderung bestehen Zweifel an der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Version der Ereignisse. Zwar steht angesichts des oben erwähnten medizinischen Berichts fest, dass ihm eine Niere fehlt. Gemäss seiner Darstellung wurde er von Angehörigen der STF (Anm. Gericht: Special Task Force, Spezialeinheit der sri-lankischen Polizei) festgenommen und zu ihrem Camp gebracht. Dort sei er später von Militärangehörigen aus der Gruppe der Häftlinge herausgesucht und in deren eigenes Camp transferiert worden. Dieses habe eher an einen Kriegsstützpunkt erinnert. Dort sei er auf einen Baumstrunk gesetzt und mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen worden, so dass er das Bewusstsein verloren habe (vgl. Akte 28/16, F6 S. 4). In der Folge soll ihm eine Niere «gestohlen», also entnommen, worden sein. Auch wenn diese Schilderung detailliert ist und Realkennzeichen wie besondere Einzelheiten enthält, erscheint diese Vorgehensweise für eine illegale Organentnahme erstaunlich. Die Transplantation eines Organs setzt eine aufwändige Logistik und Infrastruktur sowie Vorbereitungsmassnahmen voraus, beispielsweise Tests, ob der Spender und der Empfänger eines Organs kompatibel sind. Die Zeitspanne zwischen Entnahme und Transplantation sollte möglichst kurz gehalten werden und maximal 24 Stunden betragen (vgl. Deutsche Stiftung Organtransplantation, Hintergrundinformation, Eine logistische Herausforderung: der Transport von Spenderorganen, , abgerufen am 19.03.26). Dies würde es naheliegend erscheinen lassen, eine beabsichtigte Organentnahme, selbst wenn sie illegal und ohne Einverständnis des Spenders erfolgt, in einem Spital durchzuführen, und nicht etwa in einem Militärcamp.
5.6.4 Gleichzeitig ist festzuhalten, dass es verschiedene Medienberichte über illegalen Organhandel in Sri Lanka gibt. So sollen in Colombo zahlreiche Transplantationen von gekauften Nieren durchgeführt werden, oft in privaten Spitälern, wobei die Empfänger meist aus dem Ausland stammten (vgl. Al Jazeera, Need a kidney? Inside the world's biggest organ market, 08.10.15, , abgerufen am 19.03.2026). Es wird auch von Ermittlungen gegen Kliniken berichtet, welche in Organhandel involviert seien und gegen Bezahlung Nieren von Spendern transplantiert hätten, die teilweise nicht über die Risiken des Eingriffs aufgeklärt worden seien oder versprochene Zahlungen nicht erhalten hätten (vgl. The Sunday Times, Alleged kidney racket: SDSG tells court victims promised payments but not briefed on health issues, 11.12.22, Adaderana, Probes underway to uncover involvement of cops in organ trafficking racket, court told, 06.12.22, , beide abgerufen am 19.03.26). Stellenweise wird von einer eigentlichen «Nierenmafia» gesprochen. Diese sei für viele illegale Organtransplantationen in Sri Lanka verantwortlich, wobei ihr Netzwerk verschiedene Ärzte umfasse und einen jährlichen Umsatz von mehreren Milliarden Rupien generiere (vgl. Sri Lanka Brief, The Kidney Mafia in Sri Lanka - Dr. N.S. Wijewickrama, 19.01.21, , abgerufen am 19.03.26). Dabei würden Patienten in die entsprechenden Spitäler geschmuggelt und Operationen bei Nacht durchgeführt, um eine Entdeckung zu vermeiden. Den Kliniken gehe es nur um das Geld und nicht um den Erfolg der Transplantation, weshalb wohl darauf verzichtet werde, die Organe auf übertragbare Krankheiten zu prüfen (vgl. Sri Lanka Brief, The Kidney Mafia in Sri Lanka - Dr. N.S. Wijewickrama, 19.01.21, , abgerufen am 19.03.26). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass in Sri Lanka nicht nur die erforderliche Infrastruktur sowie die personellen Ressourcen für Nierentransplantationen vorhanden sind, es kommt offenbar auch regelmässig zu Organentnahmen ausserhalb eines legalen Rahmens. In der Regel dürften aber selbst diese mit dem Einverständnis des Spenders erfolgen, allenfalls unter Ausnutzen von (wirtschaftlichen) Notlagen oder falschen Versprechungen sowie fehlender Aufklärung über die Risiken der Operation. Die Entfernung eines Organs gegen den Willen des Spenders scheint demgegenüber logistisch anspruchsvoll sowie im Hinblick auf eine rasche Transplantation und fehlende Tests bezüglich des Empfängers risikobehaftet. Darüber hinaus gibt es soweit ersichtlich keine Berichte darüber, dass sri-lankische Sicherheitskräfte ihren Gefangenen zwangsweise Organe entnehmen würden und es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers um ein systematisches oder wenigstens bekanntes Vorgehen handelt. Angesichts des offenbar vorhandenen illegalen Organhandels in Sri Lanka lässt sich jedoch auch nicht ausschliessen, dass dies im Einzelfall vorkommt.
5.6.5 Es ist somit festzustellen, dass in Bezug auf dieses Sachverhaltselement Zweifel bestehen. Dennoch ist die Schilderung des Beschwerdeführers, gerade zur Situation nach der geltend gemachten Nierenentnahme, als ausführlich sowie grundsätzlich nachvollziehbar zu erachten und sie enthält verschiedene Realkennzeichen. Organhandel respektive Nierentransplantationen ausserhalb eines legalen Rahmens scheinen in Sri Lanka ein grosses Geschäft zu sein, womit sowohl die medizinischen Infrastrukturen als auch Ärzte vorhanden sind, die bereit sind, diese Eingriffe vorzunehmen, ohne die Herkunft des Spenderorgans näher zu prüfen.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer jahrelang anhaltende Probleme mit den sri-lankischen Behörden kohärent und weitgehend widerspruchsfrei darlegte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz weisen seine Ausführungen einen dem Zeitablauf und den Ereignissen angemessenen Detaillierungsgrad auf. Zudem finden sich darin keine überzeichneten Darstellungen und der Beschwerdeführer räumt ein, dass er zeitweise in Ruhe gelassen worden sei respektive (versteckt) habe leben und arbeiten können (vgl. dazu Akte 25/13, F70). Seine Schilderungen enthalten diverse Realkennzeichen und sie ergeben insgesamt ein stimmiges Bild. Ferner scheint es wenig wahrscheinlich, dass eine derart umfassende Erzählung, welche zahlreiche Ereignisse über einen längeren Zeitraum betrifft, in der vorliegenden Ausführlichkeit und ohne wesentliche Widersprüche konstruiert werden könnte. Zweifel bestehen indessen betreffend die geltend gemachte Nierenentnahme. Dem Beschwerdeführer fehlt tatsächlich eine Niere und es ist grundsätzlich möglich, dass diese im vorgebrachten Kontext entfernt wurde. Allerdings gibt es wahrscheinlichere Szenarien, etwa eine Entnahme im Rahmen eines (illegalen) Verkaufs des Organs, beispielsweise zur Finanzierung der Ausreise. Es gibt denn auch Berichte von Asylsuchenden aus Sri Lanka, die eine Niere verkauft hätten, um eine Bootsreise nach Australien zu bezahlen (vgl. Sri Lanka Brief, The Kidney Mafia in Sri Lanka - Dr. N.S. Wijewickrama, 19.01.21, , abgerufen am 19.03.26). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere angesichts der ausführlich geschilderten, jahrelangen Probleme mit den Sicherheitsbehörden aber als überwiegend glaubhaft zu erachten, auch wenn sich nicht sämtliche Zweifel ausräumen lassen. Es ist davon auszugehen, dass er als Jugendlicher den LTTE beigetreten ist und mehrere Jahre für diese tätig war. Nach dem Kriegsende durchlief er kein Rehabilitationsprogramm, während zwei seiner Geschwister, die ebenfalls bei den LTTE waren, ein solches absolvierten. In den folgenden Jahren wurde er wiederholt von den Behörden festgenommen und zu Waffenverstecken befragt, namentlich wenn sich in der Umgebung konkrete Vorfälle - wie etwa eine Bombenexplosion - ereigneten. Dabei wurde er unter anderem geschlagen, misshandelt und zu Arbeitsleistungen gezwungen. Die letzte Inhaftierung fand Ende des Jahres 2018 statt und in der Folge versteckte er sich rund zwei Jahre bei einem Pfarrer, bevor er schliesslich ausreiste.
6.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die als überwiegend glaubhaft befundenen Vorbringen flüchtlingsrechtlich relevant im Sinne des Asylgesetzes sind.
6.2 Nach Lehre und Praxis setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG voraus, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Die betroffene Person muss zudem einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt sein. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Ausreise eine Verfolgung oder eine begründete Furcht vor einer solchen bestand. Die Verfolgungsfurcht muss zum Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen dem Ausreisezeitpunkt und dem Zeitpunkt des Asylentscheids sind deshalb zugunsten und zulasten der Asylsuchenden zu berücksichtigen (vgl. dazu BVGE 2013/11 E. 5.1; BVGE 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5 je m.w.H.). Eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1).
6.3 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass sowohl er selbst als auch mehrere seiner Geschwister für die LTTE tätig gewesen sind. Ein Bruder verstarb als Märtyrer und zwei weitere Geschwister durchliefen nach Kriegsende ein Rehabilitationsprogramm (vgl. Akte 28/16, F31). Von diesen beiden sei der Bruder J._______ später einmal vom Militär mitgenommen worden und seither verschollen (vgl. Akte 25/13, F27 und Akte 28/16, F40). Im Rahmen von Mitnahmen durch die Sicherheitsbehörden wurde der Beschwerdeführer mehrfach geschlagen und misshandelt. Die Probleme mit dem CID respektive dem Militär gründen auf dem Umstand, dass er bei den LTTE gewesen war und ihm unterstellt wurde, er wisse über Waffenverstecke Bescheid (vgl. Akte 25/13, F70). Die erlittenen Verfolgungsmassnahmen sind in ihrer Gesamtheit als ernsthafte Nachteile aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren. Der letzte konkrete Vorfall ereignete sich indessen Ende 2018 und der Beschwerdeführer lebte in der Folge längere Zeit bei einem Pfarrer (vgl. Akte 28/16, F20 ff.). Seinen Angaben zufolge hielt das Interesse der heimatlichen Behörden an seiner Person währenddessen an. Unmittelbar nach der Ausreise sei etwa seine Ehefrau zu einer Befragung mitgenommen worden (vgl. Akte 46/13, F31). Sie werde auch weiterhin wegen seinen «alten Problemen» vom CID vorgeladen sowie vom Militär schikaniert (vgl. Akte 46/13, F27 und F57). Dennoch bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer persönlich in den beiden Jahren vor der Ausreise nicht mehr mit den Behörden in Kontakt kam. Zwar macht er geltend, er habe längerfristig nicht beim Pfarrer bleiben können respektive wollen (vgl. Akte 28/16, F6 S. 5 und F74). Ein ausschlaggebendes Ereignis, welches ihn genau im Januar 2022 zur Ausreise bewog, scheint es indessen nicht gegeben zu haben.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, ebenso Personen mit gut sichtbaren Narben oder solche, die sich eine gewisse Zeit in einem westlichen Land aufgehalten haben; dabei handelt es sich um schwach risikobegründende Faktoren. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob sich aus den konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergibt. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, sie seien bestrebt, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. zum Ganzen Urteil E-1866/2015 E. 8).
6.5 Der Beschwerdeführer ist ein Tamile aus dem Vanni-Gebiet, welcher in der Vergangenheit bereits flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war. Zudem verfügt er sowohl über eigene als auch familiäre Verbindungen zu den LTTE, welche den Behörden bekannt sind. Die wiederholten Behelligungen durch die Sicherheitsbehörden sowie die bis zum heutigen Zeitpunkt anhaltende Suche nach seiner Person zeigen, dass er trotz des Zeitablaufs nie vom Radar der Behörden verschwunden ist und sie ihn immer wieder verdächtigten, an konkreten Aktionen beteiligt gewesen zu sein oder über Waffenverstecke Bescheid zu wissen. Neben diesem stark risikobegründenden Faktor verfügt er über keine ordentlichen Identitätspapiere und hält sich seit mehreren Jahren in der Schweiz auf. Massgebend erscheint ferner, dass er bereits vor der Ausreise im Fokus der heimatlichen Behörden stand und es - nachdem die Ehefrau auch in jüngster Zeit erneut nach dem Beschwerdeführer gefragt worden sei (vgl. Beschwerdeschrift und Eingabe vom 31. Oktober 2025) - begründeten Anlass zur Annahme gibt, er werde auch bei einer Rückkehr wiederum in deren Visier geraten. Angesichts der Behandlung, die er anlässlich früherer Befragungen und Inhaftierungen erlebt hat, erscheint seine Furcht, in diesem Zusammenhang erneut erheblichen Nachteilen ausgesetzt zu werden, objektiv begründet. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass in Sri Lanka im Herbst 2024 ein neuer Präsident gewählt worden ist. Das Militär besteht nach wie vor fast ausschliesslich aus Personen singhalesischer Ethnie und es kam auch unter der neuen Regierung weiterhin zu Überwachungen und Einschüchterungen der Sicherheitskräfte gegenüber der tamilischen Bevölkerung (vgl. International Crisis Group, Sri Lanka's National People's Power Faces the Legacy of Civil War, 05.09.2025, Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Political Situation, including political parties and alliances, particularly since the 2024 elections, treatment of political opponents and protesters by authorities [2024-July 2025], 07.08.2025, Ziff. 3, , beide abgerufen am 19.03.2026). Es kann daher aktuell nicht von einer nachhaltigen Veränderung der Lage ausgegangen werden, welche eine Verfolgung des Beschwerdeführers zum heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich erscheinen liesse.
6.6 Nachdem der Beschwerdeführer in den beiden Jahren vor der Ausreise nicht mehr mit den Sicherheitsbehörden in Kontakt kam, ist an dieser Stelle auf die Frage einzugehen, ob für ihn eine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Aus dem Grundsatz der Subsidiarität des internationalen Schutzes ergibt sich, dass eine Person, die nur in einem Teil des Landes verfolgt wird und sich in eine andere, sichere Region begeben kann, keinen internationalen Schutz benötigt. Wirken sich Benachteiligungen nur lokal, nicht aber im ganzen Staatsgebiet aus und ist der Heimatstaat in der Lage und willens, dem Betroffenen in anderen Landesteilen wirksamen Schutz vor Verfolgung zu gewähren, kann dem Asylsuchenden das Vorliegen einer innerstaatlichen Schutzalternative entgegengehalten werden (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1 m.w.H.). Vorliegend geht die drohende Verfolgung von den heimatlichen Behörden aus. Der Beschwerdeführer lebte im Heimatstaat in diversen Ortschaften und wurde an unterschiedlichen Orten festgenommen, nachdem er mit den Sicherheitskräften in Kontakt kam (vgl. Akten 25/13, F70 und 28/16, F6). Es kann daher nicht von lokal beschränkten Nachteilen ausgegangen werden. Bei dieser Ausgangslage ist es ihm auch nicht möglich, in einem anderen Landesteil (staatlichen) Schutz vor Verfolgungshandlungen zu erhalten. Vor der Ausreise lebte er nur deshalb unbehelligt in Sri Lanka, weil er sich getrennt von seiner Familie bei einem Pfarrer aufhielt und entsprechend versteckt lebte. Dabei befürchteten sowohl er als auch sein Gastgeber, dass er entdeckt werden könnte (vgl. Akte 28/16, F6 S. 5). Darüber hinaus bestand anhaltend die Gefahr, bei einem - allenfalls auch zufälligen - Aufeinandertreffen mit Sicherheitskräften erneut verhaftet zu werden respektive ernsthafte Nachteile zu erleiden. Ein solches Leben im Versteck und unter Vermeidung jeglicher Behördenkontakte stellt keine zumutbare Schutzalternative dar.
6.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft sind und er aufgrund des Vorhandenseins erheblicher Risikofaktoren die Voraussetzungen für die Aner-kennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt. Von einer innerstaatlichen Schutzalternative ist nicht auszugehen und aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Asylunwürdigkeit im Sinne von Art. 53 AsylG. Demnach hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Asyl.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Höhe der Parteientschädigung bemisst sich nach den Art. 8 ff. VGKE, wobei nur der notwendige Aufwand entschädigt wird. Der Rechtsvertreter rechte am 22. Juli 2025 eine aktualisierte Kostennote ein. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von 260 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 111.25 (Kopien, Dolmetscherkosten, Telefon und Porti) geltend gemacht. Der veranschlagte Stundenansatz bewegt sich im nach Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen und der ausgewiesene Aufwand erscheint verhältnismässig, weshalb die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 1'194.60 festgesetzt wird.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des SEM vom 20. Januar 2025 wird aufgehoben und das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'194.60 auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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