Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 23.04.2025Publikationsdatum: 09.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1123/2025
Urteil vom 23. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 23. Juni 2022 um Asyl in der Schweiz.
B. Am 28. Juni 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) (...) ihr Mandat an.
C. Am 29. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
D.
D.a Am 27. Oktober 2022 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
D.b Der Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er sei verheiratet und habe seit 2017 mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen zwei Kindern in B._______ (Provinz Hakkâri) gelebt. Nach seinem Maturaabschluss habe er zuerst in Nordzypern studiert und danach in der Türkei einen universitären Abschluss im (...) erworben. Er habe in verschiedenen (...)betrieben und zuletzt in der (...) gearbeitet. Zu seinen Asylmotiven führte er im Wesentlichen aus, dass er 2009 anlässlich seines Studienbeginns an der Universität in C._______ im Rahmen der Wohnungssuche erstmals in Kontakt mit der Hizmet-Bewegung gekommen sei. In der Folge habe er angefangen sich für diese Bewegung zu interessieren und Aktivitäten - wie etwa Wohnungssuche für Studenten und Rekrutierung von Mitgliedern - für sie getätigt. Er habe auch an religiösen Diskussionen teilgenommen und Geld an die Bewegung Kimse Yok Mu gespendet. Am 15. Februar 2019 sei er von der Polizei angerufen und zur Einvernahme sowie in der Folge in Untersuchungshaft nach D._______ wegen Verdachts auf Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation gebracht worden. Nach seiner Einvernahme habe das zuständige Gericht ihn unter der Auflage, zweimal wöchentlich zur Unterschrift zu erscheinen, auf freien Fuss gesetzt. Am 1. November 2019 sei er zur Gerichtsverhandlung vorgeladen worden. Sein Anwalt habe seinen Freispruch gefordert. Nach der Verhandlung und aufgrund der Gespräche mit dem Anwalt habe er vermutet, verurteilt sowie verhaftet zu werden und habe nach der ersten Verhandlung entschieden, sich zu verstecken. Am 3. November 2019 sei er nach F._______ geflüchtet, wo er sich bis zu seiner Ausreise aus der Türkei bei einem Freund versteckt habe. Mit Urteil vom 1. Juni 2022 sei er von der 1. Strafkammer der Generalstaatsanwaltschaft D._______ zu sieben Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden. Er habe dagegen keine Beschwerde erhoben. Er habe befürchtet, in der Haft gefoltert zu werden und sich daraufhin dazu entschlossen, die Türkei noch im Juni 2022 zu verlassen.
D.c Dem Gesuch wurden folgende Unterlagen zum Beleg seiner Identität eingereicht: Kopien der Identitätskarte und des Passes des Beschwerdeführers, sein türkischer Führerschein im Original, Kopien eines Abschlussdiploms und Abschlusszeugnisses, einer Bescheinigung über den Militärdienst 2014, eines Familienbüchleins, eines Zivilregisterauszugs und einer Meldebescheinigung. Weiter liegen in den Akten Kopien einer Anklageschrift der Generalsstaatsanwaltschaft D._______ vom 12. Juni 2019, eines Verhandlungsprotokolls der 1. Strafkammer der Generalstaatsanwaltschaft D._______ anderer Gerichtsdokumente (vom 1. November 2019, 7. Juli 2020, 15. Dezember 2020, vom 11.Juni 2021, vom 22. Dezember 2021 und vom 1. Juni 2022) sowie eines Urteils der 1. Strafkammer der Generalstaatsanwaltschaft D._______ vom 1. Juni 2022.
E. Mit Eingabe vom 1. November 2022 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie einer Anklageschrift und eines Verhandlungsprotokolls ein.
F. Mit Verfügung vom 3. November 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags dem Kanton E._______ zugewiesen.
G.
G.a Am 8. Dezember 2022 legte die Rechtsvertretung des BAZ ihr Mandat nieder.
H. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2022 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom selbigen Tag bei und ersuchte um Akteneinsicht.
I. Am 13. April 2023 reichte der Beschwerdeführer Fotos eines aktuellen polizeilichen Besuchs bei seiner Ehefrau und verschiedene Familienfotos ein.
J. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrie E._______ vom 2. Juni 2023 zu den Akten.
K.
K.a Am 13. August 2024 wurden die eingereichten Beweismittel durch das SEM einer internen Dokumentenanalyse unterzogen.
K.b Am 20. September 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Dokumentenanalyse gewährt.
K.c Am 31. Oktober 2024 und am 2. Dezember 2024 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Dokumentenanalyse.
L. Am 6. Januar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seines Universitätsabschlusszeugnisses ein.
M. Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton E._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt.
N.
Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 20. Februar 2025 die Verfügung des SEM vom 21. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde wurde nebst einer Kopie des angefochtenen Entscheids ein Bericht der Psychiatrie E._______ vom 27. Mai 2024 beigelegt.
O. Mit Verfügung vom 6. März 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
P. Am 21. März 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 21. März 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verurteilung wegen Mitgliedschaft einer terroristischen Organisation sich auf von ihm eingereichte gefälschte Gerichtsdokumente stütze. Aufgrund zahlreicher Fälschungsmerkmale (die Referenznummern aller Unterlagen würden nicht der üblichen Praxis der türkischen Justizorgane entsprechen, die Anklageschrift und die Verhandlungsprotokolle hätten nicht von der unterzeichnenden Person erstellt worden sein können) müssten die eingereichten Beweismittel als eindeutig gefälscht eingestuft werden. Dem ihm gewährtem rechtlichen Gehör zu den gefälschten Beweismitteln könnten keine Argumente entnommen werden, die für die Authentizität der eingereichten Dokumente sprechen würden. So habe er in der ersten Stellungnahme erklärt, er müsse zuerst einen neuen Anwalt in der Türkei finden, welcher ihm die entsprechenden Dokumente zukommen lassen würde. In der zweiten Stellungnahme habe er lediglich erwähnt, dass er bisher keinen Anwalt gefunden habe und über kein juristisches Fachwissen verfüge, um Stellung zu den Fälschungsvorwürfen nehmen zu können. Nachdem die Gerichtsdokumenten als eindeutig gefälscht erachtet worden seien, seien aus seinen Schilderungen im Zusammenhang mit seiner geltend gemachten Verfolgung durch die türkischen Behörden respektive Verurteilung zu einer Haftstrafe aufgrund Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation und auch die angeblichen behördlichen Nachfragen bei seinen Familienangehörigen als unglaubhaft zu qualifizieren. Das von ihm beantragte Zuwarten mit dem Asylentscheid aufgrund einer allfälligen weiteren Stellungnahme zu den gefälschten Dokumenten erübrige sich somit. Zudem sei es ihm nicht gelungen glaubhaft darzulegen, dass die türkischen Behörden ihn aufgrund möglicher Aktivitäten für die Gülen-Bewegung oder eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens verfolgen würden. Es gebe keine Hinweise, dass aktuell ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Bei den geltend gemachten Schikanen aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Hizmet-Bewegung und seiner kurdischen Ethnie handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden, zumal er in seinem Heimatland bisher ein Leben ohne grosse Einschränkungen habe führen und arbeiten können.
5.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Beschwerde bezüglich der angeblichen Fälschung der eingereichten Gerichtsdokumente, dass es in der Türkei insbesondere bei Verfahren im Zusammenhang mit der Hizmet-Bewegung häufig vorkomme, dass teilweise Inhalte von Gerichtsdokumenten absichtlich falsch eingetragen würden, um den Eindruck von Fälschungen zu erwecken, um so ins Ausland geflohene Anhänger der Hizmet-Bewegung wieder zurück zu holen und diese mit langen unrechtmässigen Haftstrafen zu belegen. Ausserdem werde man nach einer Freilassung von den türkischen Behörden unter Druck gesetzt, ein sogenanntes Reuebekenntnis abzulegen. Er sei tatsächlich zu einer Haftstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt worden und würde bei einer Rückführung in die Türkei schwerwiegende und nicht wiedergutzumachende Nachteile erfahren. Er sei bereits seit seiner Studienzeit aktiv gewesen, sei Mitglied der Hizmet-Bewegung und habe viele Jahre für diese Bewegung gearbeitet und gespendet. Des Weiteren habe er in den USA anlässlich eines Besuches bei Hoca Efendi eine Ausbildung in der Führung erhalten. In einem Land wie der Türkei, das stark von sozialen und ethnischen Spannungen geprägt sei, sei seine Zugehörigkeit zur Hizmet-Bewegung in Verbindung mit seiner kurdischen Ethnie besonders heikel. In seiner Gegend sei sowohl innerhalb seiner Familie wie auch in der gesamten Gesellschaft die Zugehörigkeit zu dieser Bewegung inakzeptabel. Die Zugehörigkeit stelle nicht lediglich ein persönliches Versagen, sondern einen untragbaren Imageverlust für die Familie dar. Dies führte zu einer noch grösseren Isolation und einer Verschärfung seiner ohnehin schwierigen Situation. Seine Ehefrau und die Kinder würden jedes Mal in staatlichen Institutionen unangemessen behandelt. Nach seiner Flucht nach F._______ habe er seine Familie während drei Jahren praktisch nicht mehr gesehen, dies belaste ihn psychisch ausserordentlich und er leide unter einer unerträglichen psychischen Erschöpfung.
6.1 Das Gericht stützt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen. Hierzu ist auf die überzeugenden Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A56/11 S. 4-6). Insbesondere ist zu betonen, dass die eingereichten Gerichtsunterlagen, mit welchen er seine Flucht zu begründen versucht, mehrere objektive Fälschungsmerkmale aufweisen. Es gelang ihm in seinen beiden Stellungnahmen nicht, stichhaltige Argumente darzulegen, die für die Authentizität sprechen würden. Die Behauptungen in der Beschwerde, wonach es bei Verfahren im Zusammenhangmit der Hizmet-Bewegung häufig zu absichtlicher Fälschung von Gerichtsdokumenten durch die türkischen Behörden komme, um damit ins Ausland geflohene Anhänger der Hizmet-Bewegung zur Rückkehr zu bewegen überzeugen nicht, zumal er keinerlei konkrete Hinweise - auf seinen Fall bezogen - dafür vorbringen konnte. Der Umstand, dass er gegen das Urteil vom 1. Juni 2022 keine Berufung eingelegt hat, obwohl er anwaltlich vertreten war und keine entsprechende respektive überzeugende Begründung hierfür vorbrachte (vgl. SEM-Akte A14/16 F34), weckt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Verurteilung. Seine vorgebrachten Schikanen und Diskriminierungen im Alltag aufgrund seiner kurdischen Herkunft sowie seiner Mitgliedschaft bei der Hizmet-Bewegung entfalten ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteile, zumal bekannt ist, dass Kurden - auch während des Militärdienstes - in der Türkei Schikanen und Benachteiligungen ausgesetzt sein können. Die alleinige Tatsache kurdischer Ethnie zu sein, führt deshalb nicht bereits zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), welche im Falle der Kurdinnen und Kurden in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; bestätigt im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1).
6.2 Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist glaubhaft darzulegen, in seinem Heimatland in asylrechtlich relevanter Weise verfolgt worden zu sein oder dass er befürchten müsste, in naher Zukunft einer solchen Verfolgung ausgesetzt zu werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).
8.4.3 Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei Kinder, die in B._______ (Provinz Hakkari) leben. Er verfügt über einen universitären Abschluss im (...) und in der (...) und hat mehrjährige Arbeitserfahrung in (...)betrieben unter anderem in der Betriebsführung und in der (...). Ferner leben seine Mutter und vier Geschwister in der Türkei (vgl. SEM-Akte A14/16 F9-21). Vor diesem Hintergrund wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in der Türkei zu reintegrieren und erneut eine Arbeit zu finden. Aufgrund der in der Türkei herrschenden Niederlassungsfreiheit besteht die Möglichkeit, dass er und seine Familie sich auch ausserhalb des Heimatdorfes in einem anderen Teil der Türkei niederlassen können. Ferner vermag seine diagnostizierte mittelgradige depressive Episode (vgl. Eintrittsbericht der Psychiatrie E._______ vom 27. Mai 2024) keine medizinische Notlage im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu begründen (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2) und steht einem Vollzug nicht entgegen. Sollte er eine Therapie benötigen, kann er sich in der Türkei an die landesweit existierenden psychiatrischen Einrichtungen wenden, die über moderne Psychopharmaka verfügen. Insbesondere in türkischen Gross- und Provinzhauptstädten ist der Zugang zu Gesundheitsdiensten, Beratungsstellen und Behandlungseinrichtungen für psychische Leiden gewährleistet (vgl. hierzu das Referenzurteil des BVGer E 1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.5.3 m.w.H. und D-6226/2023 vom 18. Januar 2024 E. 8.3.5 m.w.H.).
8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 21. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand: