Entscheiddatum: 28.03.2013Publikationsdatum: 22.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1126/2013
Urteil vom 28. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiberin Constance Leisinger. Parteien A._______, geboren (...),Albanien, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Januar 2013 / (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 17. Mai 2012 in die Schweiz zum Besuchsaufenthalt bei ihrer im Kanton Zürich mit einer Jahresaufenthaltsbewilligung wohnhaften Schwester einreiste,
dass sie am 22. August 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches anlässlich der Befragung im EVZ Basel am 30. August 2012 im Wesentlichen geltend machte, sie sei albanischer Staatszugehörigkeit und gehöre der Ethnie der albanisch-sprachigen Roma an,
dass sie während ihres Aufenthaltes in der Schweiz eine Beziehung mit einem portugiesischen Mann eingegangen sei, welchen sie während ihres Aufenthalts in Zürich kennengelernt habe,
dass sie von diesem Mann im Juli schwanger geworden sei, er das Kind aber nicht gewollt, sondern sie zu einem Schwangerschaftsabbruch gedrängt habe, weshalb sie sich von ihm getrennt habe,
dass sie sich einer im Heimatland lebenden Cousine anvertraut habe, diese ihre Schwangerschaft jedoch in der Familie publik gemacht habe, und ihre Eltern mithin nun wüssten, dass sie schwanger sei,
dass ihre Familie überdies wegen einer an die Heimatadresse gerichteten Spitalrechnung, welche im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft stünde, von dieser sowieso Kenntnis erlangt hätte,
dass sie aufgrund der Schwangerschaft nicht zu ihrer Familie in den Heimatstaat zurückkehren könne, da ihre Eltern konservative Muslime seien und sie als alleinstehende Frau mit einem unehelichen Kind von ihrer Familie verstossen würde und um ihr Leben fürchten müsse,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch das BFM vom 22. Oktober 2012 geltend machte, sie habe zwischenzeitlich eine Fehlgeburt erlitten, jedoch könne sie auch unter diesen Umständen nicht in ihre Heimat zurückkehren, da sie Schande über ihre Familie gebracht und ihr Vater ihr deshalb mit dem Tod gedroht habe,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 22. August 2012 aufforderte, einen ärztlichen Bericht einzureichen, in welchem zur geltend gemachten Schwangerschaft und zu der erlittenen Fehlgeburt Stellung genommen werde,
dass ein entsprechender Bericht des Spitals B._______, vom 8. November 2012, am 14. November 2012 eingereicht wurde,
dass das BFM mit Schreiben vom 20. November 2012 feststellte, aus dem eingereichten Arztbericht ergebe sich nicht abschliessend, ob die Beschwerdeführerin aktuell noch schwanger sei oder nicht, weshalb sie aufzufordern sei, einen weiteren verbindlichen ärztlichen Bericht einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Dezember 2012 mitteilte, sie sei aufgrund einer Fehlgeburt nicht mehr schwanger, was anlässlich einer Untersuchung im Universitätsspital C._______ festgestellt worden sei, und sie bemühe sich darum, ein entsprechendes ärztliches Zeugnis des Spitals zu erhalten,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 25. Januar 2013 - eröffnet am 31. Januar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen ausgeführt wurde, zwar ergebe sich aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis nicht abschliessend, ob die Beschwerdeführerin eine Fehlgeburt erlitten habe, und das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis des Universitätsspitals C._______ sei bisher nicht eingereicht worden, jedoch habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 nochmals explizit erklärt, nicht mehr schwanger zu sein, weshalb von diesem Umstand auszugehen sei,
dass die geäusserten Befürchtungen der Beschwerdeführerin, wonach ihre Familie ihr auch nach dem bedauerlichen Abbruch der unehelichen Schwangerschaft nach dem Leben trachte, aus verschiedenen Gründen konstruiert und unglaubhaft erscheinen würden,
dass an sich schon das konservative muslimische Milieu, aus welchem die Beschwerdeführerin angeblich stamme, in Frage gestellt werden müsse,
dass ihre Eltern, sofern es sich bei diesen tatsächlich um konservative Moslems handeln würde, es ihr kaum erlaubt hätten, allein ein Friseurgeschäft zu führen, und ihr wahrscheinlich auch verboten hätten, allein in die Schweiz zu reisen,
dass es der Schwester unter den geschilderten Umständen sodann wohl auch unmöglich gewesen wäre, einen Schweizer und vermutlich einen "Nicht-Moslem" zu heiraten,
dass auch die Konversion der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester zum Christentum vor dem religiösen Hintergrund der Familie als unwahrscheinlich und realitätsfremd eingestuft werden müsse, namentlich auch das Praktizieren der christlichen Religion, ohne dass ihre Eltern dies erfahren hätten,
dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, ihre Familie wisse über die Schwangerschaft durch eine ihrer Cousinen Bescheid, und die Familie habe ausserdem durch das Zusenden einer Spitalrechnung von der Schwangerschaft erfahren, um unbewiesene Behauptungen handle,
dass die Beschwerdeführerin vielmehr mit dem Ziel, eine asylrelevante Gefährdungssituation zu konstruieren, ein widersprüchliches und damit zweifelhaftes Porträt einer scheinbar gleichzeitig konservativ-rückständigen und fortschrittlich-liberalen Familie aufgezeigt habe,
das es daher nicht geglaubt werden könne, sie habe wegen einer unehelichen Schwangerschaft, die der Familie trotz frühem spontanem Abort bekannt geworden sei, einen "Ehrenmord" zu befürchten,
dass die Vorbringen überdies auch nicht als asylrelevant im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu qualifizieren seien,
dass es sich bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verfolgungslage um eine Verfolgung durch private Dritte handle, die im weiteren Sinn auch als familiäre Gewalt gegen Frauen interpretiert werden könne,
dass auf die in Albanien im Rahmen eines OSZE-Projekts (Women's Access to Justice) unternommenen Anstrengungen zum Schutz von Frauen vor familiärer Gewalt zu verweisen sei,
dass in Albanien seit Juni 2007 ein Gesetz gegen häusliche Gewalt in Kraft sei, welches das Gericht dazu verpflichte, die Klage einer Frau innerhalb von fünfzehn Tagen zu behandeln,
dass auch die Möglichkeit bestünde, bei einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben gerichtliche Beschlüsse gegen die Verfolger innerhalb von 48 Stunden zu erwirken, in welchen konkrete Massnahmen zum Schutz der Frauen angeordnet würden,
dass Verstösse gegen diese Massnahmen mit zwei Jahren Haft geahndet werden könnten und als ergänzende Massnahmen zu den gesetzlichen Vorschriften nunmehr Richter, Rechtsanwälte, Sicherheitskräfte und Krankenhauspersonal für die Thematik der häuslichen Gewalt sensibilisiert und ausgebildet seien,
dass zudem im Rahmen internationaler Projekte ein Zugang zu kostenloser Rechtsberatung für betroffene Frauen etabliert sei,
dass aus diesen Umständen von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der albanischen Behörden auch im Bereich familiärer Gewalt gegen Frauen auszugehen sei,
dass es der Beschwerdeführerin mithin zuzumuten sei, bei tatsächlichen Bedrohungen durch ihre männlichen Verwandten zunächst die albanischen Behörden und Sicherheitskräfte um Hilfe und Schutz zu ersuchen, zumal sie aus D._______ stamme und dort noch eher als in ländlichen Gebieten eine entsprechende Infrastruktur vorfinde,
dass infolge der Ablehnung des Asylgesuches die Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen sei und sich der Vollzug der Wegweisung zudem als zulässig, zumutbar und möglich erweise, zumal die Beschwerdeführerin sich als ausgebildete Friseurin eine eigenständige wirtschaftliche Existenz aufbauen und die in der Schweiz lebende Schwester mit vergleichsweise geringen finanziellen Beträgen wirkungsvoll bei der Reintegration unterstützen könne,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Telefaxeingabe vom 4. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die Verfügung des BFM aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl in der Schweiz zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen, zudem sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in separater Verfügung zu informieren,
dass die Beschwerdeführerin sodann um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass sie in der Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, es sei ihr nicht möglich, sich von ihrer Familie losgelöst in Albanien aufzuhalten, da es sich bei ihrem Vater um einen über den Heimatort D._______ hinaus bekannten Künstler und ein Mitglied der (...) Partei handle,
dass auch aus dem Umstand, dass sie selbständig einen Friseursalon betrieben habe, nicht der Schluss gezogen werden könne, ihre Eltern seien keine traditionellen Muslime,
dass ihre Eltern an das Betreiben des Friseursalons vielmehr verschiedene Bedingungen geknüpft hätten, beispielsweise die Nähe des Salons zur elterlichen Wohnung und die Bedienung ausschliesslich weiblicher Kundinnen,
dass in der Tat eine Spitalrechnung an ihre heimatliche Adresse zu ihren Eltern geschickt worden sei, da sie zum Zeitpunkt der Untersuchung noch kein Asylgesuch gestellt habe und von der Krankenversicherung in der Schweiz nicht umfasst gewesen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 12. März 2013 festhielt, gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG habe die Beschwerdeschrift deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Original-Unterschrift der Beschwerdeführerin oder einer Vertrauensperson zu enthalten, weshalb die vorliegende Telefaxeingabe mangels Original-Unterschrift diesen Anforderungen nicht genüge und der Beschwerdeführerin zur Beschwerdeverbesserung eine siebentägige Nachfrist ab Erhalt der Verfügung gesetzt werde,
dass die Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss Rückschein am 13. März 2013 zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 14. März 2013 die Beschwerde im Original beim Bundesverwaltungsgericht einreichte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die zwischenzeitlich form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass hingegen auf das Gesuch um Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, da sich die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Gericht nach der Prüfung der Akten vorliegend zu dem Schluss gelangt, dass die vorinstanzlichen Ausführungen, wonach die Beschwerdeführerin eine ihr im Heimatland drohende asylrelevante Verfolgung nicht habe glaubhaft machen können, zu bestätigen sind,
dass bereits die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Umständen ihrer Schwangerschaft und zum Vater des ungeborenen Kindes wesentliche Ungereimtheiten aufweisen,
dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ am 30. August 2012 beispielsweise ausführte, sie habe eine Woche zuvor ihre Schwangerschaft festgestellt (vgl. Akten BFM act. A3/9 S. 6), demgegenüber jedoch geltend machte, von ihrem Freund bereits seit drei Wochen getrennt zu sein (act. A3/9 S. 3), wobei Grund der Trennung gewesen sei, dass dieser sie zur Abtreibung habe bewegen wollen (act. A3/9 S. 6),
dass sodann ihre Angaben den Freund betreffend auffallend vage ausgefallen sind,
dass die Vorinstanz sodann zutreffend feststellte, die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer im Heimatstaat lebenden Familie und ihren Lebensumständen würden konstruiert wirken und vermöchten das Bild einer muslimisch stark in Traditionen verhafteten Familie nicht glaubhaft aufzuzeigen,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben gemäss eine christliche Privatschule besuchte, wo sie ihren Mittelschulabschluss erworben haben will, und im Alter von 15 Jahren - ebenso wie ihre Schwester - zum Christentum konvertierte, was mit einer entsprechenden Taufe im Heimatstaat einhergegangen sei (act. A3/9 S. 6),
dass sie auf Vorhalt zwar geltend machte, ihre Eltern hätten von der Konversion zum Christentum keine Kenntnis gehabt (act. A3/9 S. 6), sich diese Ausführungen jedoch als realitätsfremd erweisen, da davon auszugehen ist, dass der Entschluss zum Besuch einer christlichen Schule von den Eltern getroffen wurde und ein solch wichtiger Entscheid wie die Konversion von einer zum damaligen Zeitpunkt 15-jährigen, welche im Haushalt ihrer Eltern lebt, kaum ohne deren Einverständnis getroffen werden konnte,
dass die Beschwerdeführerin überdies nach eigenen Angaben regelmässig in der Heimatstadt D._______ die Kirche besucht haben will (Anhörungsprotokoll vom 22. Oktober 2012 S. 4), weshalb den Eltern die Konversion ihrer Tochter auch nach der Taufe kaum verborgen geblieben sein kann,
dass für eine liberale Haltung der Eltern zudem spricht, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Schulabgang einen eigenen Coiffeursalon in ihrem Heimatort D._______ betrieben hat (act. A3/9 S. 4), wobei die Ausführungen in der Beschwerde, sie habe den Salon ausschliesslich mit weiblichen Kundinnen betreiben können und sei von ihren Eltern diesbezüglich auch kontrolliert worden, als nachgeschobene und unplausible Behauptungen zu qualifizieren sind,
dass die Beschwerdeführerin sich sodann offenbar ohne Probleme allein auf eine monatelange Besuchsreise zu ihrer in der Schweiz lebenden Schwester begeben konnte, die mit dem Schweizer Staatsangehörigen E._______ verheiratet ist (act. A6/4), welcher offensichtlich nicht dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin und ihrer Familie angehört,
dass die Beschwerdeführerin überdies keine dezidierten Ausführungen zu den angeblichen Drohungen durch ihre Familie getroffen hat (act. A3/9 S. 7, Anhörungsprotokoll vom 22. Oktober 2012 S. 5 f.)),
dass vor diesem Hintergrund nicht glaubhaft ist, dass es sich bei den Eltern der Beschwerdeführerin um derart strenge, in patriarchalischen Vorstellungen verhaftete Muslime handelt, welche ihrer Tochter mit Gewalt oder einem Ausschluss aus den familiären Strukturen begegnen,
dass es der Beschwerdeführerin somit auch nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch bereits aus diesem Grund zutreffend abgelehnt hat,
dass eine weitere Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Asylrelevanz der Vorbringen daher unterbleiben kann und es sich überdies erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen einzugehen, da sie an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimatstaat drohen könnten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Albanien nicht auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass zudem den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal sie in Albanien über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und die Beschwerdeführerin über gültige Reisepapiere verfügt,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten war,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ebenso gegenstandlos wird wie der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, respektive bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die Beschwerdeführerin darüber mit separater Verfügung zu informieren,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - unabhängig einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit - abzuweisen ist, und der Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten und sie nicht gegenstandslos ist.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger
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