Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.
Entscheiddatum: 26.02.2024Publikationsdatum: 25.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1127/2024
Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Marokko, vertreten durch MLaw Miljen Dakic, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. November 2023 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte,
dass er dabei angab, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein (SEM act. 1/2),
dass er keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten reichte (SEM act. 8/1) und gemäss einer Mitteilung vom 28. November 2023 von der Betreuung im Bundesasylzentrum (BAZ) B._______ «nach dem 4-Augen-Prinzip» als volljährig eingeschätzt worden sei (SEM act. 9/1),
dass er gemäss einem Rapport der Kantonspolizei C._______ vom 26. Dezember 2023 am 2. Dezember 2023 in C._______ einen Ladendiebstahl begangen hatte (SEM act. 12/8),
dass er einer ersten Vorladung zu einer Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (EB UMA) am 10. Januar 2024 keine Folge leistete, woraufhin ihm das SEM das rechtliche Gehör einräumte (vgl. SEM act. 14/3),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme der zugewiesenen Rechtsvertretung vom 16. Januar 2024 als Erklärung für sein Nichterscheinen angab, den Zug nach B._______ nicht gefunden zu haben, weil er dieses Mal - anders als beim Termin mit der Rechtsvertretung am 8. Januar 2024, wo er mit einem Kollegen aus dem Camp von D_______ nach B._______ gefahren sei - alleine unterwegs gewesen sei, und er vor Ort niemanden gefunden habe, der Arabisch gesprochen habe und ihm Auskunft hätte geben können (SEM act. 17/2),
dass sich der Beschwerdeführer gemäss einer Mitteilung der Betreuung vom 16. Januar 2024 sehr unkooperativ verhalte, nicht daran interessiert sei, die Angebote der UMA-Betreuung wahrzunehmen und durch wiederholte Verstösse gegen die Hausordnung auffalle (SEM act. 16/2),
dass am 1. Februar 2024 die EB UMA sowie die Anhörung zu den Asylgründen durchgeführt wurden (SEM act. 20/11 und 21/7),
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er habe Marokko verlassen, weil man ihm dort nichts angeboten habe, so dass er dort hätte leben können,
dass zudem sein Vater in Marokko ein bekannter Politiker gewesen und von Mafiosi ermordet worden sei,
dass er, der Beschwerdeführer, deshalb seinen Wohnort E_______ verlassen habe und - im Alter von etwa zehn Jahren - nach Algerien ausgereist sei,
dass er nicht nach Marokko zurückkehren könne, weil ihn die Mörder des Vaters sonst ebenfalls töten würden,
dass er nach seiner Flucht etwa sieben Jahre in F_______ auf der Strasse beziehungsweise im Winter in einem Zelt gelebt habe,
dass er in Marokko nur eine Tante habe, er deren Telefonnummer jedoch nicht kenne, weil ihm hier im Camp sein Handy gestohlen worden sei,
dass er seinen bei der Tante befindlichen Geburtsschein deshalb nicht beschaffen könne,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Anpassung seines Alters auf den (...) gewährte (SEM act. 22/3),
dass die Rechtsvertretung mit Schreiben vom 7. Februar 2024 erklärte, der Beschwerdeführer sei zum Beratungstermin vom 6. Februar 2024 nicht erschienen, weshalb nicht Stellung genommen werden könne und um Neuansetzung beziehungsweise Verlängerung der Frist gebeten werde (SEM act. 25/1),
dass das SEM am 8. Februar 2024 die Anpassung des Alters des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) (mit Bestreitungsvermerk) veranlasste (SEM act. 26/2),
dass die Rechtsvertretung am 9. Februar 2024 ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf einreichte (SEM act. 28/2),
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 12. Februar 2024 - gleichentags eröffnet - ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete (SEM act. 29/11),
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, man habe ihm in Marokko nichts angeboten, nicht um eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) handle, sondern um allgemeine politische, wirtschaftliche und soziale Lebensumstände,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Bedrohung durch die Mafia vom Schutzwillen und der Schutzfähigkeit des marokkanischen Staats auszugehen sei und die entsprechenden Vorbringen überdies den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass der Beschwerdeführer sodann nicht habe glaubhaft machen können, minderjährig zu sein,
dass an der Richtigkeit seiner Aussagen grosse Zweifel bestünden, wonach das einzige Dokument, welches sein Geburtsdatum belege, ein bei der Tante in E_______ befindlicher Geburtsschein sei, den er jedoch nicht erhältlich machen könne, weil ihm im Camp sein Handy gestohlen worden sei,
dass seine Angaben als Schutzbehauptungen zu werten seien, um den Behörden das tatsächliche Geburtsdatum zu verschleiern,
dass das pflichtwidrige Vorenthalten von Ausweispapieren, das äusserst vage umschriebene Beziehungsnetz im Heimatsstaat und die unglaubhaften Erklärungen gegen die behauptete Minderjährigkeit sprechen würden,
dass sich dasselbe über die fragwürdige Darlegung sagen lasse, wonach er als Zehnjähriger alleine nach Algerien gereist sei, dort in den folgenden sieben Jahren selbständig ein Auskommen gefunden habe und Zufallsbekanntschaften ihm schliesslich die Weiterreise über die Türkei in die Schweiz ermöglicht hätten,
dass er sich ausserdem anlässlich der EB UMA nicht wie ein Minderjähriger benommen habe und er auch aufgrund seines äusseren Erscheinungsbilds wie eine junge erwachsene Person wirke,
dass weder die im Heimatland herrschende politische Lage noch die persönliche Situation des Beschwerdeführers noch sein Gesundheitszustand [(...), (...)] gegen eine Rückkehr nach Marokko sprechen würden,
dass im Übrigen die Untersuchungspflicht nach Treu und Glauben ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden finde und es nicht Sache der Asylbehörden sei, nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung vom 12. Februar 2024 sei vollständig aufzuheben, sein Geburtsdatum im ZEMIS sei auf den (...) zu berichtigen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Verfügung vom 12. Februar 2024 vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Geburtsdatum im ZEMIS bis zum rechtskräftigen Urteil mit dem (...) zu erfassen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass aus den Rechtsbegehren und deren Begründung hervorgeht, dass sich die vorliegende Beschwerde inhaltlich ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung richtet, obwohl in den Rechtsbegehren 1 und 2 verlangt wird, die Verfügung des SEM sei «vollständig» aufzuheben,
dass die Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 demnach - soweit die Dispositivziffern 1 - 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) betreffend - in Rechtskraft erwachsen ist,
dass über die Begehren in Zusammenhang mit der Datenänderung im ZEMIS praxisgemäss in einem separaten Beschwerdeverfahren (D-1169/2024) befunden wird,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richtet (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt hat, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der Parteien findet,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten sodann mit der Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass die Angaben des Beschwerdeführers in der EB UMA sowie in der Anhörung als Schutzbehauptungen zu werten sind, um den Behörden die Feststellung seines tatsächlichen Alters zu verschleiern,
dass diesbezüglich vorweg auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht geltend macht, alleine aufgrund des Fehlens von Identitätsdokumenten könne nicht automatisch auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht geschlossen werden,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner Biografie und seinem familiären Umfeld aber als ausgesprochen vage und ausweichend zu qualifizieren sind (vgl. beispielsweise SEM act. 20/11 F3.01 und 21/7 F7-18),
dass sodann namentlich seine Ausführungen, weshalb es ihm nicht möglich soll, den Geburtsschein zu beschaffen, in mehrfacher Hinsicht unplausibel erscheinen (vgl. insbesondere SEM act. 20/11 F1.06),
dass das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers und sein Verhalten zwar nur als schwache Indizien für seine Volljährigkeit gewertet werden können, es vorliegend aber nicht zu beanstanden ist, dass das SEM auch diese Elemente in seine Gesamtwürdigung miteinbezogen hat (vgl. auch SEM act. 9/1, 12/8, 14/3, 16/2 und 25/1),
dass das SEM unter den gegebenen besonderen Umständen des vorliegenden Einzelfalls darauf verzichten durfte, bezüglich der behaupteten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers weitere Abklärungen zu tätigen, und auch betreffend die übrigen Sachverhaltselemente nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder des rechtlichen Gehörs auszugehen ist und sich die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe ersichtlich - der Beschwerdeführer ist jung, voll arbeitsfähig und macht betreffend seine gesundheitliche Situation lediglich geltend, an (...) und (...) zu leiden - , die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 betreffend - abzuweisen ist,
dass sich - die im vorliegenden Verfahren beurteilten - Rechtsbegehren als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des SEM vom 12. Februar 2024 betreffend - abgewiesen.
Über die Begehren betreffend Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS wird im Verfahren D-1169/2024 entschieden.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau
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