Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.03.2025Publikationsdatum: 26.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1142/2025
Urteil vom 18. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Yannic Schmezer, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat, Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 5. September 2024 zusammen mit ihrem Bruder B._______ (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 27. November 2023 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. Die griechischen Behörden informierten das SEM auf dessen Nachfrage, dass die Beschwerdeführerin am 12. April 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und sie dort über eine bis am 11. April 2027 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge. Mit Verfügung vom 5. November 2024 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete gleichzeitig die Wegweisung nach Griechenland und den Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-7111/2024 vom 25. November 2024 abgewiesen. Darin wurde auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin thematisiert, wobei das Gericht zum Schluss gelangte, dass es sich bei ihr angesichts der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Problemen (insb. Abdominalschmerzen, Nierenschmerzen und psychische Probleme) nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 handle.
B. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Dabei beantragte sie, die Verfügung vom 5. November 2024 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und sie sei vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung beruft sie sich auf eine drastische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Wegen suizidaler Gedanken sei sie vom 15. November 2024 bis am 14. Januar 2025 in stationärer Behandlung gewesen. Zwar sei bei der Entlassung festgehalten worden, dass keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung bestehe. Gleichzeitig sei aber darauf hingewiesen worden, aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) könne eine intermittierende Aktualisierung der PTBS-Symptomatik beziehungsweise Suizidalität nicht ausgeschlossen werden. Diese Suizidalität hänge stark mit den glaubhaft berichteten Erlebnissen in Griechenland zusammen, sodass eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz für sinnvoll gehalten werde.
Mit dem Wiedererwägungsgesuch reichte die Beschwerdeführerin insbesondere einen (undatierten) psychiatrischen Notfallbericht der (...) ([...]) sowie einen Austrittsbericht des Psychiatriezentrums für junge Erwachsene der Privatklinik C._______ vom 17. Januar 2025 zu den Akten.
C. Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 - eröffnet am 6. Februar 2025 - wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 5. November 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung des SEM vom 5. November 2024 seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um einstweilige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand ersucht.
Mit der Beschwerde reichte sie die bereits dem Wiedererwägungsgesuch beigelegten Dokumente ein.
E. Die Instruktionsrichterin setzte den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 21. Februar 2025 per sofort einstweilen aus.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil gestützt auf Art. 111a Abs. 2 AsylG nur summarisch zu begründen ist. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels ist zu verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Prozessgegenstand ist gemäss dem darauf beschränkten Rechtsbegehren im Wiedererwägungsgesuch vom 21. Januar 2025 die Frage des Vollzugs der Wegweisung.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Die Beschwerdeführerin begründet ihre Eingabe vom 21. Januar 2025 mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes und stützt sich dabei insbesondere auf den (undatierten) Notfallbehandlungsbericht des (...) und den Austrittsbericht der Privatklinik C._______ vom 17. Januar 2025. Sie macht damit Umstände und jedenfalls mit dem Austrittsbericht ein Beweismittel geltend, die nach dem Urteil D-7111/2024 vom 25. November 2024, mit dem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. November 2024 abgewiesen wurde, eingetreten respektive entstanden sind. Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht als Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach zu prüfen, ob die Vor-instanz in zutreffender Weise das Bestehen von Wiedererwägungsgründen verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung vom 5. November 2024 festgehalten hat.
6.1 In ihrem Wiedererwägungsentscheid führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, bei den zuletzt diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden handle es sich nicht um eine besondere Vulnerabilität im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung. Der Austritt aus der stationären Behandlung sei in ausreichend stabilisiertem Zustand erfolgt und die Beschwerdeführerin habe sich von akuter Selbst- oder Fremdgefährdung distanzieren können. Sie sei zur ambulanten psychotherapeutischen Nachsorge angemeldet und es sei aufgrund der Behandlung mit Psychopharmaka eine Kontrolluntersuchung (in drei bis sechs Monaten) empfohlen worden. Gemäss Rechtsprechung verfüge Griechenland über eine ausreichende medizinische Versorgung und es lägen keine Hinweise vor, wonach die griechischen Behörden der Beschwerdeführerin diese verweigert hätte oder verweigern würde. Es sei nicht auszuschliessen, dass es bei einer Rückkehr nach Griechenland zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise zu einem Anstieg der Suizidalität kommen könne, die Wiederaufnahme respektive Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung und Psychopharmakatherapie sei in Griechenland jedoch möglich und zumutbar. Dass die behandelnden Ärzte eine psychotherapeutische Behandlung in der Schweiz für sinnvoller hielten, ändere daran nichts. Zur geltend gemachten sexuellen Gewalt in Griechenland habe sich das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil D-7111/2024 vom 25. November 2024 geäussert. Zudem könne aus der Diagnosestellung einer PTBS nicht zwingend der Schluss gezogen werden, das geschilderte Ereignis sei in dieser Form auch tatsächlich geschehen oder die durch die Patienten subjektiv geschilderten Beschwerdeursachen träfen wirklich zu. Die Beschwerdeführerin sei eigenen Angaben zufolge während ihres früheren Aufenthalts in Griechenland trotz ihres jugendlichen Alters und des geltend gemachten sexuellen Übergriffs in der Lage gewesen, mithilfe der Betreuer des Camps eine Unterkunft zu organisieren und ihre existenziellen Bedürfnisse zu decken, was ihr erneut möglich sein müsste. Zudem müsse ihr Bruder die Schweiz ebenfalls verlassen und sie könne mit ihm nach Griechenland zurückkehren. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 5. November 2024 beseitigen könnten.
6.2
6.2.1 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, bei umfassender Würdigung aller Umstände hätte die Vorinstanz das Vorliegen einer besonderen Vulnerabilität im Sinne der Rechtsprechung bejahen müssen. So habe sie bereits mehrere Suizidversuche unternommen, im Iran, in Griechenland und selbst während des stationären Aufenthalts in der Schweiz. Diese Suizidversuche seien immer als Antwort auf eine - in den Augen der Beschwerdeführerin - ausweglose Situation erfolgt. Deshalb gehe die Vor-instanz zu Unrecht davon aus, im Falle der Rückschaffung nach Griechenland sei nur mit einer kurzzeitigen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen. Sie habe während ihres Aufenthalts in Griechenland keine eigentliche Therapie gehabt, mithin sei sie nicht fähig gewesen, sich Zugang zu einer psychotherapeutischen Behandlung zu verschaffen und sie sei dies heute umso weniger. Angesichts der engen Verzahnung der psychischen Probleme mit den Ereignissen in Griechenland sei fraglich, ob eine Therapie dort - sofern überhaupt erhältlich - geeignet wäre, der Suizidalität beizukommen. Bei dieser Sachlage lasse sich die Regelvermutung, wonach eine Rückführung nach Griechenland grundsätzlich zulässig und zumutbar sei, nicht aufrechterhalten.
6.2.2 Zur Begründung ihres Eventualbegehrens führt die Beschwerdeführerin aus, das SEM scheine angesichts seiner Ausführungen in der angefochtenen Verfügung an der Objektivität der im Austrittsbericht enthaltenen medizinischen Feststellungen zu zweifeln. Gleichzeitig habe es darauf verzichtet, eigene medizinische Abklärungen in Auftrag zu geben. Ein solches Vorgehen sei nicht schlüssig und auch nicht mit der Untersuchungsmaxime vereinbar.
Zur formellen Rüge und dem entsprechenden eventualiter gestellten Rückweisungsantrag ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine Veranlassung für die Annahme einer Verletzung der Untersuchungsmaxime besteht. Das SEM hat die aufgeführten ärztlichen Diagnosen nicht in Zweifel gezogen, sondern einzig im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung festgehalten, dass und gestützt auf welche Überlegungen aus der Diagnosestellung nicht zwingend auf tatsächliche Erlebnisse als Ursache für die festgestellten gesundheitlichen Beschwerden geschlossen werden könne. Eine Veranlassung zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen bestand und besteht nicht. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
8.2 Gemäss Austrittsbericht des (...) ([...]) vom 17. Januar 2025 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1; Symptomatik nach sexuellem Übergriff und Flucht: Vermeidungsverhalten, Intrusionen, Panikattacken), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode Somatisch (F33.1), eine Harnwegsinfektion (28.11.2024), prämenstruelles Syndrom (01/2025), Obstipation, Ösophagealer Reflux sowie eine Eisenmangelanämie diagnostiziert.
8.3
8.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem Beschwerdeurteil D-7111/2024 vom 25. November 2024 (E. 9.2) bereits ausführlich zur Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geäussert. Auf die dortigen Ausführungen kann grundsätzlich verwiesen werden.
8.3.2 Die Beschwerdeführerin begründet das Wiederwägungsgesuch im Wesentlichen mit der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Ohne die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme (vgl. E. 8.2) zu verkennen, kann nach wie vor nicht von einem gravierenden Krankheitsbild, welches die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der Rechtsprechung rechtfertigen würde, ausgegangen werden, was die Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht (explizit) behauptet. Zur Thematik der Suizidalität ist immerhin festzuhalten, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Weg- oder Ausweisung Abstand zu nehmen. Solange der Konventionsstaat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, angeführt in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Auch gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Allenfalls weiterhin bestehenden oder sich gar akzentuierenden suizidalen Tendenzen ist im Hinblick auf einen zwangsweisen Wegweisungsvollzug durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung entgegenzuwirken.
8.4
8.4.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, bei ihr handle es sich um eine besonders vulnerable Person, weshalb ein Wegweisungsvollzug für sie unzumutbar sei.
8.4.2 Entgegen der Auffassung in der Beschwerde sind die medizinischen Leiden der Beschwerdeführerin nicht als schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022, die zu einer besonderen Vulnerabilität führen würden, einzustufen. So geht das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung denn auch davon aus, dass Behandlungsangebote, insbesondere bei psychischen Störungen, in Griechenland verfügbar sind (vgl. etwa Urteil des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.2.2). Der Beschwerdeführerin ist es trotz der festgestellten Diagnosen zuzumuten, sich bei der Rückkehr nach Griechenland mittels der ihr zustehenden griechische Sozialversicherungsnummer Zugang zum griechischen Gesundheits- und Versicherungswesen zu verschaffen. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen in Griechenland, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O., E. 9.8.2). Festzuhalten ist sodann, dass die Beschwerdeführerin selber gemäss Austrittsbericht (vgl. S. 2) offenbar gegenüber der medizinischen Betreuung angab, sie sei bereits in Griechenland ambulant psychotherapeutisch betreut worden. Das Bundesverwaltungsgericht stellt nicht in Abrede, dass die psychischen Beschwerden und insbesondere die Suizidalität der Beschwerdeführerin (auch) mit den behaupteten Erlebnissen in Griechenland zusammenhängen können. Indessen ist ein ausschliesslicher Bezug offensichtlich zu verneinen, nachdem die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift selber vorbringt, sie habe bereits im Iran einen Suizidversuch unternommen. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend darauf hingewiesen, dass von einer Rückkehr der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Bruder auszugehen ist. Schliesslich könnte für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden sodann die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Die Beschwerdeführerin ist ihrerseits gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
8.4.3 Auch wenn nicht in Abrede zu stellen ist, dass eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus möglicherweise mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein könnte, vermögen ihre Vorbringen im Wiedererwägungsverfahren die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nach wie vor nicht zu erfüllen. Es darf auch unter Berücksichtigung ihrer psychischen Beschwerden - wie bereits ausgeführt - von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihr in dieser Hinsicht behilflich sein. Im Übrigen ist im Zusammenhang mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführerin nach Griechenland auf die Ausführungen im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-7111/2024 vom 25. November 2024 zu verweisen.
8.4.4 Bei dieser Ausgangslage ist deshalb festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung der nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens erfolgten Entwicklung nicht um eine besonders vulnerable Person handelt, welcher die Überstellung nach Griechenland nicht zuzumuten wäre.
8.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich als möglich, zumal die griechischen Behörden der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben (vgl. Urteil des BVGer D-7111/2024 vom 25. November 2024 Bst. C.b).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen einer wiedererwägungsrechtlich relevanten Veränderung der Aktenlage verneint. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 21. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos.
11.1 Die Begehren waren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit und der Frage der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr 2'000.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey