Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 25.02.2025Publikationsdatum: 05.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1147/2025
Urteil vom 25. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Lukas Müller, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 13. Februar 2025 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 24. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass eine Abfrage der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (EURODAC) ergab, dass er bereits am 11. April 2024 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM am 27. Juni 2024 mit einem Informationsersuchen an die griechischen Behörden gelangte und Letztere dem SEM am 4. Juli 2024 mitteilten, der Beschwerdeführer sei in Griechenland mit den Personalien B._______, geboren am (...), Nationalität Syrien, registriert worden und habe am 19. April 2024 den Flüchtlingsstatus erhalten,
dass dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2024 anlässlich der Erstbefragung UMA (unbegleitete minderjährige Asylsuchende) unter anderem das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum Gesundheitszustand gewährt wurde,
dass das SEM eine forensische Altersdiagnostik am Institut für Rechtsmedizin des (...) in Auftrag gab und im Gutachten der Schluss gezogen wurde, das im Auftrag angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter 17 Jahre und 6 Monate) könne zutreffen,
dass das SEM am 7. Oktober 2024 die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 12. Oktober 2024 guthiessen und (nochmals) bestätigten, dass der Beschwerdeführer am 19. April 2024 in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei und über einen bis 18. April 2027 gültigen griechischen Aufenthaltstitel verfüge,
dass das SEM am 28. Oktober 2024 dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid, zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zu dessen Gesundheitszustand gewährte und die Stellungnahme mit Eingabe vom 26. November 2024 erfolgte,
dass das SEM mit Verfügung vom 13. Februar 2025 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug nach Griechenland anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragte, es sei die Verfügung vom 13. Februar 2025 aufzuheben, das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und sub-subeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung sowie medizinische Versorgung sicherzustellen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht weiter beantragte, es sei ihm zufolge Mittellosigkeit die Kostenbefreiung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 21. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde bestätigte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig ist und auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde in der Hauptsache damit einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG die Beschwerde in Verwaltungssachen aufschiebende Wirkung hat und die Vorinstanz der Beschwerde diese nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb auf die prozessualen Anträge, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs superprovisorisch zu erlassen und der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde,
dass vorab festzustellen ist, dass die formellen Rügen (Verletzung von Treu und Glauben, unvollständige Sachverhaltsabklärung und lange Verfahrensdauer) unbegründet sind,
dass das gerügte Verhalten der Vorinstanz offensichtlich nicht in den Anwendungsbereich des Grundsatzes von Treu und Glauben fällt, geht es hierbei doch einerseits um die Frage, wie weit sich Privatpersonen auf eine im Widerspruch zum geltenden Recht stehende behördliche Auskunft verlassen können, und andererseits darum, dass die Behörden nicht ohne sachlichen Grund einen einmal in einer Sache eingenommenen Standpunkt wechseln sollten (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.1),
dass auch keine andere Form treuwidrigen Handelns ersichtlich ist und namentlich Willkür nicht schon dann vorliegt, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 133 I 149 E. 3.1),
dass in casu weder näher ausgeführt noch - im Sinne einer Prüfung von Amtes wegen - ersichtlich ist, dass und inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz darunter zu subsumieren wären,
dass der Beschwerdeführer sodann unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsabklärung eine solche nicht begründet, sondern vielmehr oberflächliche Ausführungen zur Begründungspflicht macht,
dass der Sachverhalt weder unvollständig noch fehlerhaft festgestellt wurde und die angefochtene Verfügung ausreichend begründet ist, zumal sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1) und eine sachgerechte Anfechtung möglich war, was die Beschwerde selbst zeigt,
dass der Beschwerdeführer schliesslich aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, waren doch alle Verfahrensschritte der Vorinstanz notwendig und ist diese nicht über einen bedeutenden Zeitraum untätig geblieben,
dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer inzwischen älter beziehungsweise volljährig geworden ist, in der Natur der Sache liegt und hieran nichts zu ändern vermag,
dass somit kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht und das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.),
dass bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen hat, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten wird, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten bezeichnet (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG) und er durch Beschluss vom 14. Dezember 2007 sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), somit auch Griechenland, als sichere Drittstaaten bezeichnet hat,
dass die Vorinstanz somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich auch aus der Beschwerdeeingabe nichts anderes ergibt,
dass das SEM, wenn es auf ein Asylgesuch nicht eintritt, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Vollzug anordnet (Art. 44 AsylG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf einer solchen verfügt und die Vorinstanz die Wegweisung demnach zu Recht angeordnet hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.),
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausführt, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe sich am 12. Oktober 2024 zur Rückübernahme bereit erklärt,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland Anspruch auf Sozialleistungen und Wohnraum habe, sich jedoch um diesen Zugang gemäss eigenen Angaben gar nie bemüht habe, sondern umgehend nach dem positiven Asylentscheid und dem Ende des Aufenthalts im Camp für Asylsuchende in Griechenland in Richtung Schweiz weitergereist sei,
dass er als anerkannter Flüchtling in Griechenland dort vollen Zugang zum Arbeitsmarkt habe, über Bildung verfüge und für den Zeitraum einer allenfalls fortdauernden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Sozialleistungen und weitere Unterstützung durch den griechischen Staat habe,
dass keine Hinweise vorlägen, wonach der Beschwerdeführer in Griechenland notwendige medizinische Behandlung verweigert worden sei oder in Zukunft verweigert würde und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern wäre,
dass auf die zutreffende Begründung der Vorinstanz verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, dieser etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren - abgesehen von Hautausschlägen (Akne) und einem entzündeten Augenlid - keinerlei gesundheitliche Beschwerden geltend machte und ausserdem bestätigte, es gehe ihm gesundheitlich gut,
dass er - ohne Details anzugeben - ausführte, in der Schweiz würden ein Onkel mütterlicherseits, ein Onkel väterlicherseits sowie ein (verwandtschaftlich) weit entfernten Cousin lebenden; diese Verwandten hätten ihn in Griechenland bereits unterstützt,
dass die Vorinstanz zutreffend auf die geltende Rechtspraxis - insbesondere das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 - hingewiesen hat,
dass gemäss dieser Rechtsprechung der Wegweisungsvollzug nach Griechenland für Personen, welche dort Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig und zumutbar ist (Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG), mit Ausnahme von äusserst vulnerablen Personen (vgl. a.a.O. E. 11),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren seine syrische Identitätskarte im Original ins Recht legte und diese den (...) als Geburtsdatum aufführt,
dass die Vorinstanz aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers dessen Alter von Amtes wegen abgeklärt hat und gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des (...) damals ein Alter von (...) als zutreffend erachtet worden ist,
dass der Beschwerdeführer inzwischen volljährig geworden ist, was auf Beschwerdeebene unbestritten bleibt,
dass der Beschwerdeführer insgesamt nicht als besonders vulnerable Person zu qualifizieren ist und somit keine Umstände zu erkennen sind, welche der Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer Überstellung nach Griechenland entgegenstehen könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.3),
dass sich sodann entgegen den unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre,
dass es ihm - ungeachtet der diesbezüglichen Beschwerdeausführungen inklusive Verweise auf die nationale und europäische Rechtsprechung - nicht gelingt, die oben dargelegte Regelvermutung gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG umzustossen, womit auch das entsprechende Beschwerdebegehren, es seien individuelle Garantien einzuholen, abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer in Griechenland einen Schutzstatus erhalten hat, weshalb er sich auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) berufen kann (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss,
dass schliesslich der Aufenthalt seiner Familienangehörigen (Onkel, Cousin) in der Schweiz an der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nichts zu ändern vermag, lässt sich aus Art. 8 EMRK doch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, da diese nicht in die Kernfamilie fallen und auch kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und dem Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt wurde,
dass vielmehr davon auszugehen ist, dass die in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienmitglieder den Beschwerdeführer bei Bedarf bei der wirtschaftlichen Integration in Griechenland erneut unterstützen können,
dass nach dem Gesagten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine existenzbedrohende Situation oder eine medizinische Notlage,
dass die Vorinstanz den Vollzug nach Griechenland demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG) und folglich das entsprechende Eventualbegehren abzuweisen ist,
dass demzufolge die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Direktentscheid in der Sache das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lukas Müller Michal Koebel
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