Entscheiddatum: 24.04.2013Publikationsdatum: 03.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1165/2013/wif
Urteil vom 24. April 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...),Afghanistan,vertreten durch Donato Del Duca, Rechtsanwalt, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...)Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 / N (...).
A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer am 24. April 2009 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 7. Mai 2009 vom BFM im EVZ C._______ befragt (Kurzbefragung).
B. Mit Verfügung vom 7. Januar 2010 trat das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland sowie den Wegweisungsvollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 12. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens hob das BFM mit Verfügung vom 21. Februar 2011 den am 7. Januar 2010 ergangenen Entscheid auf und nahm das Asylverfahren wieder auf. Daraufhin schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren mit Abschreibungsentscheid D-163/2010 vom 25. Februar 2011 als gegenstandslos ab.
C. Am 25. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer in D._______ zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung).
Anlässlich der Kurzbefragung und der Anhörung machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei tadschikischer Ethnie und stamme aus Kabul, wo er bis im Jahre 1992 mit seiner Familie gewohnt habe. Anschliessend hätten sie als Flüchtlinge in Pakistan gelebt. Im Jahre 2001 seien sie nach Kabul zurückgekehrt. Dort habe er ab zirka 2006 für eine staatliche Organisation namens "(...)" (...) gearbeitet. Seine Aufgabe habe darin bestanden, Informationen über korrupte hochrangige Persönlichkeiten zu sammeln. Im Juni 2008 sei der Arzt Dr. E._______ beim Versuch, ihn zu entführen, umgebracht worden. Er habe seinen Chef F._______ darüber informiert, dass ein Kommandant namens G._______ Waffen und Munition unter die Leute bringe, wodurch F._______ auf G._______ aufmerksam geworden sei. Dieser G._______ habe einen Onkel namens H._______, mit dem sich F._______ später getroffen habe. Bei diesem Treffen habe sich herausgestellt, dass H._______, der Leiter der Polizei des Kreises (...) gewesen sei, seine Arbeitspflicht verletzt habe, als Dr. E._______ umgekommen sei. H._______ habe deswegen jedoch zuerst nicht zur Rechenschaft gezogen werden können, da er vom Oberstaatsanwalt von Kabul, I._______, gedeckt worden sei. Nachdem F._______ sich jedoch an eine noch höhere Stelle gewandt habe, seien H._______ und I._______ von ihren Posten entfernt und festgenommen worden. Daraufhin habe er von Unbekannten sechs oder sieben Telefonanrufe erhalten, in denen er mit dem Tod bedroht und als Verräter beschimpft worden sei. Er gehe davon aus, dass sich G._______ und H._______ an ihm rächen wollten, da F._______ für sie eine Nummer zu gross sei. Aus Angst habe er wenige Tage nach dem letzten Drohanruf sein Heimatland verlassen und sei in die Schweiz gereist.
D. Mit Schreiben vom 15. August 2012 teilte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - dem BFM unter anderem mit, er sei während der Pause anlässlich der Anhörung vom 25. Juli 2012 vom Dolmetscher angesprochen worden, da er während des Ramadans als Muslim geraucht habe. Der Dolmetscher habe ihm in der Folge mehrmals vorgeworfen, er sage nicht die Wahrheit, dies insbesondere auf die Frage, wo er seinen letzten Wohnsitz in Afghanistan gehabt habe. Er sei deswegen während der Anhörung sehr verunsichert und nervös gewesen. Vor diesem Hintergrund seien vorsorgliche Ablehnungsgründe gegen den Dolmetscher geltend zu machen.
E. Im Verfahren vor der Vorinstanz reichte der Beschwerdeführer unter anderem die folgenden Beweismittel zu den Akten: Zwei Ausweise der (...), eine Bescheinigung der (...), ein Bestätigungsschreiben der (...) vom 18. August 2009 sowie zwei CDs.
F. Mit Verfügung vom 30. Januar 2013 - eröffnet am 4. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug nach Kabul zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die Verfügung der Vorinstanz verwiesen.
G. Mit Beschwerde vom 6. März 2013 (Poststempel: 5. März 2013) ans Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in materieller Hinsicht beantragen, es seien die Ziffern 3, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 13. Juni 2012 (recte: 30. Januar 2013) aufzuheben, und es sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Wiederholung seiner Anhörung unter Beizug eines anderen Dolmetschers. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Mit der Beschwerde wurden die folgenden Dokumente in Kopie eingereicht: Ein Ausschnitt aus dem Bericht der Hilfswerkvertretung betreffend die Anhörung des Beschwerdeführers, ein Arbeitszeugnis, ein Arbeitsvertrag, eine Bestätigung der Fürsorgeunabhängigkeit sowie eine Kostennote.
H. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. März 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen.
I. Am 13. März 2013 traf ein Schreiben des Arbeitgebers des Beschwerdeführers, datiert vom 8. März 2013, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
J. Am 27. März 2013 ging der Kostenvorschuss bei der Gerichtskasse des Bundesverwaltungsgerichts ein.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
Die Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren (vgl. Ziffer 2 der Anträge) und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 30. Januar 2013 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von der formellen Rüge - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat.
5.1 Der Beschwerdeführer macht in formeller Hinsicht geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie, nachdem er ihr mit Schreiben vom 15. August 2012 mitgeteilt habe, dass er vom Dolmetscher anlässlich der Anhörung mehrmals der Lüge bezichtigt worden sei, den Dolmetscher nicht mit den Vorwürfen konfrontiert und von diesem keine Stellungnahme einverlangt habe. Die Vorinstanz sei diesem Einwand nicht genügend auf den Grund gegangen, weshalb die Anhörung zu wiederholen sei, da dieser Mangel nicht im Beschwerdeverfahren geheilt werden könne.
5.2 Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
5.4 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs ist Folgendes festzuhalten: Im Anhörungsprotokoll sind keinerlei Hinweise vorhanden, welche darauf hindeuten, dass der Dolmetscher den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung mehrmals der Lüge bezichtigt hat, wie das vom Beschwerdeführer vorgebracht wird. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit des Anhörungsprotokolls mit seiner Unterschrift bestätigt hat, weshalb er sich dessen Inhalt grundsätzlich entgegenhalten lassen muss, zumal er den Dolmetscher bei der Anhörung "ausgezeichnet" verstanden haben will (vgl. BFM-Akten A 65/16 S. 1). Im Weiteren ist festzustellen, dass die an der Anhörung anwesende Hilfswerkvertretung auf ihrem Unterschriftenblatt in Bezug auf die Beobachtung der Anhörung keine Bemerkungen und Einwände angebracht hat (vgl. A 65/16 S. 16), was zweifellos der Fall gewesen wäre, hätte der Dolmetscher dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung tatsächlich mehrmals vorgeworfen, die Unwahrheit zu sagen, da der Hilfswerkvertretung ein solches Verhalten des Dolmetschers mit Sicherheit nicht entgangen wäre. Nach dem Gesagten ist die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihn der Dolmetscher anlässlich der Anhörung mehrmals der Lüge bezichtigt habe, lediglich als Schutzbehauptung zu werten. An dieser Einschätzung ändern auch die Äusserungen der Hilfswerkvertretung auf Seite vier des von ihr verfassten Berichts nichts, zumal dort mit keinem Wort erwähnt wird, der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber gesagt, der Dolmetscher habe ihn der Lüge bezichtigt. Daher hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 15. August 2012 vorgebrachten Ablehnungsgründe gegen den Dolmetscher zu Recht als unbegründet erachtet und diesbezüglich auf weitere Abklärungen verzichtet. Folglich erweist sich die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt, als nicht stichhaltig, weshalb der Antrag, seine Anhörung sei unter Beizug eines anderen Dolmetschers zu wiederholen, abzuweisen ist. Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Afghanistan lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.3.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen, zumal sich auch den in der Beschwerde erwähnten Berichten bezüglich der Situation in Afghanistan keine wesentlich andere Beurteilung der Lage entnehmen lässt. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/7 fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Sicherheitslage weniger bedrohlich als in den anderen Landesteilen sei sowie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weniger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der konstanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unabdingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erweise; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine lebensbedrohende Situation führen (vgl. BVGE a.a.O. E. 9.9).
6.3.3 Der gemäss den Akten heute knapp (...) Beschwerdeführer stammt nach eigenen Aussagen aus der Stadt Kabul, wo er von Geburt - mit Ausnahme der Jahre 1992 bis 2001 - bis zu seiner Ausreise Ende 2008 zusammen mit seiner Familie gewohnt hat. Die Familie besitze Häuser und Läden in Kabul (A 65/16 S. 3). Anlässlich der Kurzbefragung machte der Beschwerdeführer geltend, seine Eltern sowie seine (...) Geschwister hätten zuletzt alle in Kabul gewohnt; seine Eltern beabsichtigten ebenfalls, das Land zu verlassen (A 1/11 S. 3). Bei der Anhörung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er habe seit seinem Aufenthalt in Pakistan kurz nach seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, und er wisse nicht, wo sie sich befinde. Von einem ehemaligen Arbeitskollegen habe er erfahren, dass das Haus, wo seine Familie gelebt habe, verlassen und von Granatsplittern beschädigt sei (A 65/16 S. 2 f.). In der Rechtsmittelschrift bringt der Beschwerdeführer vor, er habe nach wie vor keinen Kontakt mit seiner Familie; er vermute, dass seine Eltern und Geschwister, sofern sie noch am Leben seien, heute in Indien lebten, da gute Freunde des Vaters dorthin geflüchtet seien. Die Behauptung des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung sowie in der Rechtsmittelschrift, wonach er zu seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern keinen Kontakt mehr habe und er nicht wisse, wo sie sich aufhielten, ist unglaubhaft, zumal dies im afghanischen Kontext unrealistisch erscheint. Überdies ist diese Aussage in keiner Weise belegt. Mangels anderweitiger verlässlicher Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass sich seine Eltern und Geschwister nach wie vor in Kabul aufhalten. Angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer in dieser Stadt ist zudem davon auszugehen, dass er dort einen Freundes- und Bekanntenkreis hat, auf den er bei einer Rückkehr bei Bedarf zurückgreifen kann. Nach dem Dargelegten ist - entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers - zu schliessen, dass er in Kabul über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann. Insbesondere ist anzunehmen, dass er zu Beginn bei seiner Familie respektive bei seinen Freunden und Bekannten wohnen kann, bis er eine eigene Unterkunft gefunden hat. Der Beschwerdeführer, der neben seiner Muttersprache Dari auch Paschtu, Urdu und Englisch spricht, hat gemäss eigenen Aussagen vor seiner Ausreise aus Afghanistan für die Regierung gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Zudem konnte er in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen sammeln, weshalb davon auszugehen ist, er werde sich bei einer Rückkehr nach Kabul auch beruflich reintegrieren können. In diesem Zusammenhang ist auf die Möglichkeit der Beantragung von Rückkehrhilfe durch die Schweiz zu verweisen, die dem Beschwerdeführer den Wiedereinstieg in seine Heimat erleichtern dürfte (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG). Sodann sind keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich, aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der - gemäss den Akten - gesunde Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmittelschrift erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul somit als zumutbar. Die Ausführungen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz gut integriert hat.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie sind durch den am 27. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi
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