Entscheiddatum: 11.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1167/2013D-1168/2013/wif
Urteil vom 11. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...),und sein Bruder,B._______, geboren (...),Georgien, (...),Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 26. Februar 2013 / N (...) und N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2013 in die Schweiz gelangten, wo sie am 25. respektive 26. Januar 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführer am 4. beziehungsweise 7. Februar 2013 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Asylgründen befragt wurden,
dass die Beschwerdeführer am 21. Februar 2013 eingehend zu ihren Fluchtgründen und dem Verlust ihrer Ausweispapiere angehört wurden,
dass das BFM mit Verfügungen vom 26. Februar 2013 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und den Beschwerdeführern die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. März 2013 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf die Asylgesuche sei einzutreten,
dass eventualiter die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Vereinigung der beiden Verfahren ersucht wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichen Akten seit dem 27. Februar respektive 3. März 2013 verschwunden sind,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM in der Regel - so auch vorliegend - endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs die beiden Verfahren zu vereinigen sind,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), wobei bei Nichteintretensentscheiden gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auch die Flüchtlingseigenschaft zum Prozessgegenstand gehört (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente eingereicht haben (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.1-5.2),
dass die Erklärungen der Beschwerdeführer, ihre Identitätskarten seien beim Brand ihres Hauses zerstört worden, nicht glaubhaft erscheint, zumal die Fluchtgeschichte - wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - insgesamt nicht glaubhaft dargelegt wurde,
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis, rechtsgenügliche Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführer aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft erfüllen oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind,
dass die Beschwerdeführer ihre Gesuche damit begründeten, ihr Vater habe in einem Streit einen Nachbarn getötet, sei zu neun Jahren Haft verurteilt worden und nach einem Jahr im Gefängnis gestorben,
dass sich aufgrund dieses Ereignisses das gesamte Dorf gegen die Beschwerdeführer gewendet habe,
dass sie von den Dorfbewohnern und Angehörigen des Getöteten regelmässig geschlagen und mit Steinen beworfen worden seien und mehrmals Gehirnerschütterungen erlitten hätten, und (...) 2012 ihr Haus niedergebrannt worden sei,
dass das BFM ausführte, dass die Beschwerdeführer die geltend gemachten Fluchtgründe in den Befragungen weder konkret, differenziert und nachvollziehbar, noch übereinstimmend dargelegt hätten,
dass A._______ in der BzP ausgesagt habe, sein Vater habe den Nachbarn im Frühling oder Sommer 2011 getötet, er sich aber nicht an das genaue Datum erinnern könne, in der Anhörung dann aber erklärte, dies sei 2010 geschehen, er sich aber nicht sicher sei,
dass der Vater gemäss BzP im Sommer 2012 ([...]) gestorben sei, der Beschwerdeführer sich aber nicht daran erinnern könne, wohingegen er bei der Anhörung ausführte, der Todestag sei ungefähr im Oktober 2011 gewesen, wobei er sich nicht gut an den Monat erinnern könne, es aber im Herbst oder Winter gewesen sei,
dass B._______ in der BzP ausgeführt habe, er könne zu den geschilderten Ereignissen keine genauen Daten nennen, der Vater aber vor zwei Jahren verhaftet worden sei, wohingegen diese Vorkommnisse in der Anhörung im Jahre 2010 verortet worden seien,
dass er in der BzP ausführte, sie seien letztmals einen Monat vor der Ausreise von den Dorfbewohnern angegriffen worden, als er und sein Bruder im Dorf etwas hätten aufbauen wollen, wohingegen bei der Anhörung zu Protokoll gegeben wurde, sie seien zuletzt fünf, sechs Tage vor der Ausreise in X._______ von den Dorfbewohnern überfallen und geschlagen worden, und er diesen Widerspruch auch auf entsprechende Vorhalte nicht habe auflösen können,
dass beide Beschwerdeführer auch betreffend die Gerichtsverhandlung und die Verurteilung des Vaters keine konkreten Angaben hätten machen können,
dass diesen Erwägungen in der Beschwerde entgegengehalten wurde, die Beschwerdeführer hätten ihren Fluchtweg in die Schweiz übereinstimmend geschildert und ihre Aussagen würden keine gravierenden Abweichungen enthalten,
dass beide, sowohl in der BzP als auch in der Anhörung, ausgeführt hätten, ihre Identitätskarten seien (...) 2012 im Haus verbrannt,
dass das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht glaubhaft erachtet,
dass - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass sämtliche Vorkommnisse - selbst sehr einschneidige Ereignisse, wie das Schicksal des Vaters, der Brand des Hauses oder die Angriffe - sehr vage und unsubstanziiert geschildert worden sind,
dass die Behauptung in den Beschwerdeschriften, die Brüder hätten den Hausbrand übereinstimmend zeitlich eingeordnet, nicht zutrifft, da A._______ den Zeitpunkt (...) 2012 angab (N [...] act. A5 S. 5 Ziff. 4.07 und act. A6 S. 2 F6 - F10), während B._______ den Brandanschlag auf (...) 2011 datierte (N [...] act. A6 S. 3 F15 - F21),
dass aufgrund der unsubstanziierten und unglaubhaften Vorbringen entgegen den Ausführungen in den Beschwerdeschriften keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen und das Bundesamt demzufolge zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet,
dass die Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügen und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen können, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
dass die Beschwerden aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren sind, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG - ungeachtet der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer - abzuweisen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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