Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 18.07.2025Publikationsdatum: 30.07.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1169/2025
Urteil vom 18. Juli 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Venezuela, vertreten durch Mag. iur. Fernando Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), (...), beschwerdeführende Person, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025 / N (...).
A. Die beschwerdeführende Person, eine venezolanische Staatsangehörige, gelangte eigenen Angaben zufolge am 8. Dezember 2024 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte. In der Folge wurde sie dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ zugewiesen, wo am 11. Dezember 2024 ihre Personalien aufgenommen wurden und sie am 6. Januar und am 4. Februar 2025 eingehend angehört wurde.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machte die beschwerdeführende Person im Wesentlichen geltend, sie sei eine Transfrau und habe Missbrauch und Gewalt erlebt, weshalb sie zwischen 2019 und 2020 in psychologischer Beratung gewesen sei. Ihr Mobiltelefon mit den Beweismitteln sei zerstört worden, sie sei bedroht worden, nun werde auch ihr Bruder bedroht. Sie sei 2023 nach Brasilien gegangen um zu arbeiten und habe dort in einer (...) gearbeitet. Am 15. Juli 2024 sei sie aus politischen Gründen nach Venezuela zurückgekehrt, um am 28. Juli 2024 an den Wahlen sowie an den Protesten und Demos teilzunehmen. Sie habe in Venezuela bei ihrem Bruder gelebt. Beide Eltern sowie eine Schwester würden in Brasilien leben. Sie sei nicht Mitglied einer politischen Partei.
Am 7. August 2024 habe sie auf dem Nachhauseweg von einer Demonstration beziehungsweise auf einem Abendspaziergang eine Entführung erlitten. Sie habe das Bewusstsein verloren und sei an einem unbekannten Ort aufgewacht, wo viele Männer um sie herumgestanden seien und sie geschlagen und missbraucht hätten. Dann habe sie das Bewusstsein erneut verloren. Als sie wieder aufgewacht sei, sei sie alleine gewesen, habe starke Schmerzen im Intimbereich gehabt und sich benommen gefühlt. Sie habe eine Waffe auf dem Tisch gesehen, diese genommen und auf den sich dort befindenden Mann geschossen. So habe sie von dort fliehen können und sei zu ihrem Bruder gegangen. Bei den Entführern habe es sich um sogenannte «Colectivos» gehandelt, dabei handle es sich um gewalttätige Milizen, die mit der Regierung zusammenarbeiten. Am Tag nach ihrer Flucht hätten die Angriffe auf die Wohnung des Bruders begonnen. Sie habe sich deshalb bei ihrer Tante versteckt. Ihr Bruder sei zwei Mal aufgesucht und bedroht worden, er solle sagen, wo sie sei. Man werde sie umbringen. Vor den Demonstrationen am 5. August 2024 habe sie nie Probleme gehabt in Venezuela. Ihr Bruder habe ihr dann gesagt, sie solle nach Spanien fliehen, und das Geld sowie die Reise organisiert. Nach Brasilien habe sie nicht zurückkehren können, da dort die «Colectivos» überall seien und diese sie umbringen wollen würden. Nach ihrer Ausreise habe sie von ihrer Tante erfahren, dass die «Colectivos» auch bei ihr aufgetaucht seien.
In Spanien habe sie ein Asylgesuch stellen wollen, sei aber auf der Strasse gelandet, da sie keine Unterstützung erhalten habe.
B. Mit Verfügung 12. Februar 2025 - eröffnet gleichentags - stellte das SEM fest, die beschwerdeführende Person erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Weiter wurde ihre Wegweisung sowie deren Vollzug angeordnet.
C. Dagegen erhob die beschwerdeführende Person mit Eingabe vom 21. Februar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheissung des Asylgesuchs unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Als Beweismittel reichte sie einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Venezuela: Situation von Transgender-Personen, Stand 12. Mai 2022) sowie eine Länderkurzinformation des SEM (Stand 10/2024) zu den Akten.
D. Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 stellte die Instruktionsrichterin den legalen Aufenthalt der beschwerdeführenden Person während des Verfahrens fest. Gleichzeitig hiess sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung.
E. Mit Vernehmlassung vom 10. März 2025 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und verwies auf seine Erwägungen.
Am 21. März 2025 replizierte der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Person.
F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 24. Februar 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die beschwerdeführende Person hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 In ihrer Verfügung legte die Vorinstanz dar, die Aussagen der beschwerdeführenden Person anlässlich der beiden Anhörungen seien von zahlreichen Widersprüchen geprägt, insbesondere betreffend ihre Teilnahme an Protesten, ihre angebliche Entführung sowie ihre angebliche Flucht vor den Entführern. Bezüglich die angeblichen Angriffe auf die Wohnung ihres Bruders seien ihre Vorbringen sodann äusserst detailarm ausgefallen, weshalb nicht davon ausgegangen werden könne, dass diese tatsächlich stattgefunden hätten. Schliesslich würde ihre Schilderung der Flucht jeglicher Logik widersprechen; so sei nicht glaubhaft, dass ihre Entführer eine Waffe bei ihr auf dem Tisch liegengelassen haben sollten. Auch ihre legale Ausreise, wobei ihre Entführer, die «Colectivos», mit der Regierung zusammenarbeiten würden, werfe Fragen auf. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Person, ihre sexuelle Identität würde in Venezuela nicht geduldet, führte das SEM aus, sie habe davor angegeben, vor dem 5. August 2024 keine Probleme mit irgendjemandem in Venezuela gehabt und eine völlig unbescholtene Person gewesen zu sein. Sie habe auch sonst keine gezielte Verfolgung erwähnt, abgesehen von der als unglaubhaft befundenen Entführung. Ferner habe sie geltend gemacht, in den Jahren 2019 und 2020 psychologische Beratung in Anspruch genommen zu haben, welche sie aus freien Stücken abgebrochen habe. Somit habe sie Zugang zu psychologischer Beratung gehabt. Ihre Vorbringen würden somit den Anforderungen an Art. 3 und 7 AsylG nicht standhalten.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe legte die beschwerdeführende Person im Wesentlichen dar, sie sei eine Transperson und sei zusammen mit anderen Personen auf die Strasse gegangen, um gegen die Wiederwahl Maduros zu protestieren. Sie sei keine politische Aktivistin, dennoch sei sie von den «Colectivos» als oppositionelle Kraft wahrgenommen und entführt worden. Sie sei von den Tätern geschlagen und sexuell missbraucht worden. Nachdem sie den Entführern entkommen sei, hätten die «Colectivos» begonnen, ihren Bruder zu bedrohen. Sie gehöre als Transgender Person einer bestimmten sozialen Gruppe an, wobei die Situation der Transpersonen in Venezuela laut Berichten äusserst kritisch sei. Diese würden immer wieder Opfer von Gewalt, Bedrohung, Diskriminierung sowie Tötungsdelikten. Ferner werde berichtet, dass LGBTIQ-Personen die Aufnahme von Anzeigen durch die Polizei mitunter verweigert werde. Transpersonen würde sowohl Diskriminierung im öffentlichen Raum, auf der Arbeit und in der Schule drohen, wie auch innerhalb der Familien. Bei der beschwerdeführenden Person gebe es zusätzlich eine politische Komponente, da sie aufgrund ihrer Protestteilnahme als oppositionelle Person wahrgenommen werde. Bei den «Colectivos» handle es sich um nichtstaatliche Akteure, die Einschüchterung und Gewalt einsetzen, um den Einfluss des Regimes aufrechtzuerhalten und abweichende Meinungen zu unterdrücken. Sie seien in zahlreiche Menschenrechtsverletzungen verwickelt, darunter aussergerichtliche Tötungen und Angriffe auf politische Dissidenten und Demonstranten. Sie würden häufig mit venezolanischen Sicherheitskräften zusammenarbeiten. Die beschwerdeführende Person sei nicht nur wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, sondern auch wegen einer unterstellten politischen Anschauung verfolgt worden. Zur Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen wurde ausgeführt, die Vorinstanz gehe fehl in der Annahme, bei den Entführern handle es sich um sorgfältige Personen, die keine Fehler (wie das Liegenlassen einer Waffe) machen würden. Eine solche Plausibilitätsprüfung sei nicht geeignet, um die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu überprüfen. Die Aussagen der beschwerdeführenden Person bezüglich ihre Entführung und Misshandlung seien ausführlich und logisch konsistent ausgefallen und würden etliche Einzelheiten aufweisen. Die Vorinstanz verkenne, dass traumatische Erlebnisse wie sexuelle Gewalt das Gedächtnis auf besondere Weise beeinflussen. Betreffend legale Ausreise der beschwerdeführenden Person sei festzuhalten, dass die «Colectivos» nicht Teil der Regierung oder Verwaltung seien, sondern nichtstaatliche Akteure, weshalb eine Verfolgung durch diese einer legalen Ausreise nicht widerspreche.
Schliesslich wurde in der Beschwerde gerügt, das SEM verletze mit seiner Verfügung den Untersuchungsgrundsatz und stelle den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest. So habe es übersehen, dass die beschwerdeführende Person auch wegen einer unterstellten politischen Anschauung verfolgt worden sei, und die Entführung deshalb stattgefunden habe, nicht weil sie transsexuell sei. Ausserdem habe sich die Vor-instanz überhaupt nicht mit der allgemeinen Situation von LGBTIQ-Personen in Venezuela auseinandergesetzt.
4.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, es werde in der Beschwerde kein Versuch unternommen, die in der Verfügung erwähnten Widersprüche oder die fehlende Substanz der Vorbringen zu erklären. Es sei deshalb davon auszugehen, dass dies anerkannt werde. Somit würden die Vorbringen unglaubhaft bleiben, selbst wenn die Ausführungen zur Logik des Handelns in Frage gestellt würden. Weiter sei beanstandet worden, das SEM habe nicht verstanden, dass die «Colectivos» nicht mit der Regierung oder der Verwaltung vergleichbar seien, weshalb die legale Ausreise möglich gewesen sei. Somit müsste aber, bei Glaubhaftunterstellung der Vorbringen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative angenommen werden. Ferner habe die beschwerdeführende Person keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBTIQ-Personen geltend gemacht. Sie habe auch Zugang zu psychologischer Beratung gehabt. Es sei somit keine Verfolgung, oder die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage stellende Diskriminierung aus diesem Grund ersichtlich, unabhängig von der allgemeinen Situation von LGBTIQ-Personen in Venezuela.
4.4 Dem wurde in der Replik entgegengehalten, die Folgerung des SEM, die nicht explizit in der Beschwerde erwähnten Zweifel an der Glaubhaftigkeit würden akzeptiert, sei absurd. Weiter ignoriere das SEM, dass eine Vorverfolgung stattgefunden habe und übersehe, dass die beschwerdeführende Person aufgrund ihrer unterstellten politischen Anschauung Opfer von sexueller Gewalt gewesen sei. Es sei bekannt, dass traumatische Erlebnisse das Gedächtnis auf besondere Weise beeinflussen würden. Aus der Vernehmlassung gehe hervor, dass das SEM den Fall nicht eingehend geprüft und sich nicht zu den kritischen Punkten geäussert habe. Es werde vollumfänglich an der Beschwerde festgehalten.
Die beschwerdeführende Person rügt in ihrer Beschwerde, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ihre Verfügung nicht genügend begründet, wobei unter anderem geltend gemacht wird, das SEM habe sich nicht mit der Situation von LGBTIQ-Personen in Venezuela auseinandergesetzt. Hierzu ist zu bemerken, dass das SEM den Sachverhalt umfassend abgeklärt und in seiner Verfügung sowie der Vernehmlassung ausführlich dargelegt und gewürdigt hat. Offensichtlich hat es diesen anders gewertet als die beschwerdeführende Person; dies stellt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage, die nachfolgend zu prüfen sein wird. Insbesondere sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend, wonach die beschwerdeführende Person keine Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Gruppe der LGBTIQ-Personen geltend gemacht habe, weshalb eine die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit der Wegweisung in Frage stellende Diskriminierung nicht ersichtlich sei, unabhängig von der allgemeinen Situation von Angehörigen dieser Gruppe in Venezuela. Damit wurde der rechtserhebliche Sachverhalt genügend abgeklärt und gewürdigt. Die formellen Rügen sind abzuweisen.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der beschwerdeführenden Person hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie jenen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, da es der beschwerdeführenden Person nicht gelingt, diesen etwas Stichhaltiges entgegenzuhalten. So schliesst sich das Gericht der Einschätzung des SEM an, dass die Beschreibung der Entführung und damit ihr Hauptvorbringen von verschiedenen Widersprüchen geprägt ist, es den Ausführungen an Substanz fehlt und diese teilweise der Logik des Handelns widersprechen. Insbesondere kann hier auf die vom SEM erwähnten unterschiedlichen Darstellungen der Flucht verwiesen werden. Ferner sind die Ausführungen der beschwerdeführenden Person durchwegs als detailarm zu bezeichnen und lassen Realkennzeichen vermissen. Es stellt sich schliesslich auch die Frage, weshalb es den angeblichen Entführern so leichtgefallen sein soll, aufgrund der Dokumente, die sie der beschwerdeführenden Person abgenommen hätten, die Wohnung des Bruders innert kürzester Zeit ausfindig zu machen, nicht aber jene der Tante, wo sie sich in der Folge aufgehalten und gemäss eigenen Angaben sicher gefühlt habe. Auch ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die angeblichen Angriffe auf die Wohnung des Bruders äusserst undetailliert und wenig konkret dargelegt wurden.
Sodann ist darauf hinzuweisen, dass in Venezuela seit 2000 der «International Day of Gay Rights» gefeiert und jährlich in der Hauptstadt Caracas eine «Gay Pride» (im vergangenen Jahr mit über 20'000 Teilnehmern) durchgeführt wird. Seit einigen Jahren wird in Venezuela auch der «International Day Against Homophobia, Biphobia and Transphobia» (IDAHOBIT) gefeiert. Ferner wurde im Dezember 2022, nach tagelangen Protesten, von der venezolanischen Regierung ein neues Protokoll eingeführt, um es Transpersonen zu erleichtern, ihren Namen zu ändern (vgl. ). Der Umstand, dass LGBTIQ-Personen im Alltag (und insbesondere in ländlichen Gebieten) nach wie vor Benachteiligungen oder gar Übergriffen ausgesetzt sein können, stellt noch keine asylrelevante Verfolgungssituation dar, und allgemeine Hinweise auf sich möglicherweise nach der Rückkehr nach Venezuela ereignende Benachteiligungen und Übergriffe genügen nicht, um eine objektive Furcht vor flüchtlingsrechtlicher Verfolgung zu begründen.
6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beschwerdeführende Person die von ihr geltend gemachte Entführung und angebliche Verfolgung als Folge dieser Entführung nicht glaubhaft machen konnte. Allfällige Nachteile aufgrund ihrer politischen Aktivitäten - namentlich eine einzige Teilnahme an einer Demonstration - oder weil es sich bei ihr um eine Transperson handelt, vermögen sodann mangels Intensität und Zielgerichtetheit die Voraussetzungen an eine asylrelevante Verfolgung nicht zu erfüllen. Die Vorinstanz hat somit ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die beschwerdeführende Person verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der beschwerdeführenden Person nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der beschwerdeführenden Person in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der beschwerdeführenden Person noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die beschwerdeführende Person eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihr das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
8.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 Venezuela befindet sich seit Jahren in einer schweren politischen, wirtschaftlichen und sozialen Krise. Insbesondere kommt es im Land regelmässig zu von der Opposition organisierten, teilweise gewaltsamen Protesten und Streiks, welche von staatlichen Sicherheitskräften und/oder diesen nahestehenden Milizen brutal niedergeschlagen werden. Trotz der weiterhin angespannten Situation in Venezuela herrscht dort jedoch weder Bürgerkrieg noch eine Situation von allgemeiner Gewalt, weshalb der Vollzug der Wegweisung dorthin als generell zumutbar zu erachten ist (vgl. dazu etwa das Urteil des BVGer D-4460/2023 vom 22. März 2024 E. 8.1.2 m.w.H.). Die Ereignisse im Zusammenhang mit der Präsidentschaftswahl vom Juli 2024 vermögen daran nichts zu ändern. Auch für Transpersonen ist nicht von einer generellen Unzumutbarkeit allein aufgrund der sexuellen Identität, unabhängig von den Umständen des Einzelfalles, auszugehen.
8.3.3 Es bestehen sodann keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (Ziff. III 2.) verwiesen werden kann. Die beschwerdeführende Person machte - abgesehen von dem als unglaubhaft zu qualifizierenden Übergriff - keine Nachteile oder Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Identität geltend. Sie konnte gemäss ihren eigenen Angaben die Schule besuchen, eine Ausbildung absolvieren und arbeiten. Ausserdem wurde sie offensichtlich von ihrer Familie unterstützt, ihr Bruder habe sogar ihre Reise finanziert. Ausserdem wurde sie von ihrer Tante unterstützt und stehe im Kontakt zu weiteren Familienangehörigen, welche in Brasilien leben. Sie verfügt somit über ein soziales Umfeld, welches sie unterstützen kann. Zudem sei sie gesund und es kann davon ausgegangen werden, dass sie bei Bedarf Zugang zu psychologischer Beratung hat, wie sie dies bereits in der Vergangenheit hatte. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es der beschwerdeführenden Person, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten beschwerdeführenden Person aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem jedoch mit Zwischenverfügung vom 5. März 2025 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen wurde, sind keine Kosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an die beschwerdeführende Person, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel