Entscheiddatum: 17.04.2013Publikationsdatum: 26.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1170/2013
Urteil vom 17. April 2013 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker,mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch Roger Mock, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 30. September 2009 verliess und am 2. Oktober 2009 in die Schweiz gelangte, wo er am 5. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 7. Oktober 2009 sowie der Anhörung vom 27. Oktober 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, es habe in seinem Dorf immer wieder Hausdurchsuchungen durch die sri-lankische Armee gegeben,
dass das Haus seiner Eltern zwischen Januar und Februar 2007 zweimal kontrolliert worden sei,
dass er bei der Kontrolle vom 16. Februar 2007 von den Soldaten geschlagen und seine Mutter so weggestossen worden sei, dass sie sich durch den Sturz ein Bein gebrochen habe,
dass am 25. Juni 2007 vor seiner Schule eine Bombe explodiert sei, worauf in der Folge die sri-lankische Armee eine Razzia durchgeführt und dabei ihn (zusammen mit anderen Jugendlichen) während mehrerer Stunden vor Ort festgehalten habe,
dass alle Jugendlichen fotografiert und geschlagen worden seien,
dass er am 1. August 2008 bei einer Strassenkontrolle festgenommen und zu einem nahegelegenen Armee-Camp gebracht worden sei,
dass er dort geschlagen und tags darauf - nach Intervention eines Anwaltes - wieder frei gelassen worden sei,
dass ihm der Anwalt empfohlen habe, sich für eine gewisse Zeit versteckt zu halten, da die Soldaten gedroht hätten, ihn (den Beschwerdeführer) zu erschiessen, wenn er in seinem Dorf bleibe,
dass er daher am 25. September 2008 zu Verwandten nach D._______ (Distrikt Jaffna) umgezogen sei, wo er bis zu seiner Ausreise gewohnt habe,
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine nationale Identitätskarte und ein Schreiben eines Anwaltes vom 19. Juni 2009 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Februar 2013 - eröffnet am 8. Februar 2013 - ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass es seinen Entscheid (im Ergebnis) hauptsächlich damit begründete, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standzuhalten vermöchten, wobei diesbezüglich auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird,
dass das BFM zudem festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darstellen,
dass die geschilderten Massnahmen seitens der sri-lankischen Armee als Personenkontrollen zu bezeichnen seien, die bereits mangels Intensität asylrechtlich nicht beachtlich seien, zumal sie einzig darauf abgezielt hätten, im Zusammenhang des damaligen Bürgerkrieges die Infiltrierung von Kämpfern der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) in die Zivilgesellschaft zu unterbinden,
dass den Akten keine konkreten Hinweise zu entnehmen seien, diese Vorfälle hätten für den Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen,
dass er nach seiner Freilassung im August 2008 immerhin noch über ein Jahr unbescholten im Heimatland zugebracht habe,
dass es ferner nicht dem Verhalten eines tatsächlich Verfolgten entspreche, ausgerechnet bei nahen Verwandten unterzutauchen und sich dadurch dem Risiko auszusetzen, von den Behörden dort mit grosser Wahrscheinlichkeit aufgegriffen zu werden,
dass es sich zudem beim vorübergehenden Festhalten von Personen anlässlich eines Bombenattentats um eine Massnahme zwecks polizeilicher Untersuchung handle,
dass ein solches Vorgehen rechtsstaatlich legitimen Zwecken diene und daher nicht asylrelevant sei,
dass den Akten im Übrigen keine Hinweise zu entnehmen seien, wonach dieses Ereignis für den Beschwerdeführer konkrete Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte,
dass an dieser Einschätzung auch das eingereichte Beweismittel, ein Schreiben eines Anwalts vom 19. Juni 2009, nichts zu ändern vermöchte, da daraus keine konkrete Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer abgeleitet werden könne,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei (sinngemäss) beantragen liess, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass er die Schweiz nicht verlassen müsse und es sei ihm folglich in Anbetracht seiner persönlichen Situation eine reguläre Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wobei das BFM anzuweisen sei, die Erteilung einer derartigen Aufenthaltsbewilligung zu genehmigen, eventualiter sei ihm die Möglichkeit zu geben, seine behaupteten Vorbringen zu beweisen,
dass der Beschwerde unter anderem das bei der Vorinstanz eingereichte Anwaltsschreiben vom 19. Juni 2009 (in Kopie) beilag,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 15. März 2013 festhielt, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und ihn aufforderte, bis zum 2. April 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss am 26. März 2013 leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nicht Gegenstand des vorliegenden Asylverfahrens ist, weshalb auf die entsprechenden Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist (vgl. Art. 14 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es bei diesen Nachteilen auf ihre Gezieltheit, Intensität und Aktualität ankommt,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzuhalten ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers keine konkrete Gefährdungssituation im Sinne des Asylgesetzes darzustellen vermögen,
dass - zur Vermeidung von Wiederholungen - vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen ist,
dass ergänzend zu den Ausführungen des BFM festzuhalten ist, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen insbesondere auch nicht um gezielt gegen ihn persönlich gerichtete Massnahmen handelte, zumal ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung von solchen Massnahmen betroffen war,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllt,
dass die unsubstanziierten Beschwerdevorbringen zur schwierigen Lebenssituation von Tamilen in Sri Lanka offensichtlich nicht geeignet sind, an dieser Einschätzung etwas zu ändern,
dass die Massnahmen der sri-lankischen Armee gegenüber dem Beschwerdeführer zudem selbst in der Beschwerde lediglich als Schikanen ("brimades") und somit nicht als asylrelevante Verfolgung bezeichnet werden,
dass sodann dem Beschwerdevorbringen, wonach der Beschwerdeführer gefährdet sei, weil er sich in der Schweiz über das Verhalten der sri-lankischen Armee beschwert habe, entgegenzuhalten ist, dass abgewiesene Asylsuchende in Sri Lanka nur einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, wenn sie in der Schweiz Kontakte zu hochrangigen LTTE-Mitgliedern hatten, oder wenn sie über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5646/2012 vom 18. Februar 2013 E. 5.2), was vorliegend - soweit aus den Akten ersichtlich - nicht der Fall ist,
dass weiter festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage kein Risikoprofil im Sinne der Rechtsprechung zu Sri Lanka aufweist (vgl. dazu Länderurteil zu Sri Lanka [BVGE 2011/24]),
dass aufgrund der fehlenden Asylrelevanz offen bleiben kann, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG erfüllen,
dass demzufolge der Eventualantrag, es sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu geben, seine behaupteten Vorbringen zu beweisen, abzuweisen ist,
dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, weiter auf die Beschwerdevorbringen und das eingereichte Dokument einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das BFM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Sri Lanka droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2011/24 zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka eine (aktualisierte) Lagebeurteilung vorgenommen und dabei unter anderem festgestellt hat, dass im Distrikt Jaffna keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1),
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet - wie der Beschwerdeführer - erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden könne, dass die betreffende Person auf die gleiche oder eine gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestanden hatte, und dem Wegweisungsvollzug dorthin auch anderweitig nichts entgegensteht (vgl. BVGE a.a.O. E. 13.2.1.1),
dass der Beschwerdeführer mit seinen Eltern, seiner Schwester und weiteren im Distrikt Jaffna lebenden Verwandten über ein Beziehungsnetz verfügt, womit auch eine gesicherte Wohnsituation vorausgesetzt werden kann,
dass sich aus den Akten im Übrigen keine Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer (jung, ledig) im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus individuellen Gründen wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde, weshalb der Vollzug der Wegeisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und mit dem am 26. März 2013 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger
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