Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1172/2013/wif
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien A._______, geboren (...), Polen, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein polnischer Staatsbürger, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) (Achtzigerjahre) in Richtung Deutschland verliess, wo er seither ununterbrochen gelebt hat, und sodann am 20. September 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Befragung vom 27. September 2012 und der Anhörung vom 17. Januar 2013 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Polen damals aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten verlassen und in Deutschland sodann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, seit 1989 würden zudem auch seine Ehefrau und die (...) mittlerweile erwachsenen Kinder in Deutschland leben,
dass nach seiner Ausreise aus Polen sein Haus einmal von Soldaten durchsucht worden sei,
dass er bis vor ungefähr zehn Jahren regelmässig nach Polen gereist sei, da jedoch nur noch seine Mutter und eine Schwester in Polen lebten, er auch sonst keinen Bezug mehr zu Polen habe und die Reisen überdies zu teuer gewesen seien, weshalb er seither nicht mehr in seinem Heimatstaat gewesen sei,
dass er in Deutschland aufgrund seiner jüdischen Abstammung diskriminiert und verfolgt worden sei, Beamte hätten seine Wohnung durchsucht und diverses Eigentum beschlagnahmt, auch habe er seit über einem Jahr kein Geld mehr erhalten,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen etliche Dokumente, insbesondere Korrespondenz mit den lokalen Behörden und Rechtsvertretern, retournierte Schreiben an politische Interessenverbände in den Vereinigten Staaten von Amerika, Ausbildungsdiplome sowie seinen bis am (...) gültigen polnischen Reisepass im Original zu den Akten reichte,
dass die zuständigen deutschen Behörden auf Anfrage des BFM vom 13. November 2012 mit Schreiben vom 14. November 2012 feststellten, der Beschwerdeführer sei seit dem 18. Oktober 2012 unbekannten Aufenthalts und nicht mehr im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis, weshalb einer Rückübernahme gestützt auf das Abkommen vom 20. Dezember 1993 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (Rückübernahmeabkommen; SR 0.142.111.368) nicht zugestimmt werden könne,
dass das BFM mit Verfügung vom 19. Februar 2013 - eröffnet am 1. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Polen mit Beschluss vom 1. August 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb das BFM auf Asylgesuche polnischer Staatsbürger nicht eintrete, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers - sein Haus sei nach seiner Ausreise aus Polen 1985 einmal von Soldaten durchsucht worden, er habe keinen Bezug mehr zu Polen, da insbesondere seine Familie in Deutschland lebe - keine Hinweise auf eine Verfolgung zu entnehmen seien, da gerade auch angesichts der Zeitspanne von drei Jahrzehnten und der veränderten politischen Struktur des Heimatlandes keine Schlüsse auf die aktuelle Situation gezogen werden könnten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblichen erlittenen Nachteile in Deutschland asylrechtlich nicht zu prüfen seien, da sich diese nicht auf den Heimatstaat bezögen,
dass es dem Beschwerdeführer sodann offenstehe, sollte ein gemeinsamer Aufenthalt in Deutschland nicht möglich sein, mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls die polnische Staatsbürgerschaft besitze, das gemeinsame Familienleben in Polen zu führen,
dass sich im vorliegenden Fall aus den Akten somit keine Hinweise ergeben, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen vermöchten,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss im Wesentlichen beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und auf sein Asylgesuch einzutreten, hinsichtlich der Wegweisung nach Polen sei festzuhalten, dass er seit (...) (über 20) Jahren in Deutschland gelebt habe, weshalb er in Polen entfremdet sei und seine Familie in Deutschland lebe, weshalb der Entscheid Art. 8 EMRK verletze,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 1. August 2003 Polen als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist,
dass deshalb auf Asylgesuche polnischer Staatsangehöriger nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung,
dass es genügt, wenn nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, damit geprüft werden muss, ob die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1 S. 248 f. und EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f., je mit weiteren Hinweisen; BVGE 2011/8 E.6),
dass den Vorbringen des Beschwerdeführers - er habe Polen damals aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation verlassen, infolgedessen sein Haus einmal von Soldaten durchsucht worden sei, er habe keinen Bezug mehr zu Polen und seine Familie lebe in Deutschland - keinerlei Hinweise auf eine Verfolgung im Heimatstaat im Sinne von Art. 3 AsylG entnommen werden können und diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der angeblich erlittenen Nachteile in Deutschland offensichtlich keine Asylrelevanz aufweisen, zumal der Beschwerdeführer jederzeit in seinen Heimatstaat Polen zurückkehren kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das BFM nach der Ablehnung eines Asylgesuches, oder nachdem es auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist, in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und den Wegweisungsvollzug anordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass von dieser Regel dann abgewichen wird, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen ausländerrechtlichen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1; SR 142.311]),
dass die Wegweisung praxisgemäss auch dann nicht verfügt wird, wenn eine asylsuchende Person grundsätzlich über einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt und diesbezüglich ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde bereits pendent ist (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7983/2009 vom 13. Januar 2010 E. 4.1 [dritter Absatz] S. 7 f.),
dass im Falle des Beschwerdeführers weder der eine noch der andere Grund für den Verzicht auf die Anordnung der Wegweisung erfüllt ist,
dass im Weiteren zwar festzustellen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen von Polen und damit um einen Bürger der Europäischen Union handelt, weshalb er nach den Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) grundsätzlich über das Recht auf Einreise und Aufenthalt in der Schweiz wie auch über eine Anspruchsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung verfügt,
dass dieser Umstand der Anordnung der Wegweisung vorliegend jedoch nicht entgegensteht, da sich der Beschwerdeführer nicht aus einem der im Freizügigkeitsabkommen genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern soweit ersichtlich alleine zwecks Einreichung eines Asylgesuches in die Schweiz eingereist ist,
dass demnach die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148; BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht,
dass daran auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Verletzung von Art. 8 EMRK nichts zu ändern vermögen, da es dem Beschwerdeführer freisteht, sein Familienleben mit seiner Ehefrau, welche ebenfalls die polnische Staatsangehörigkeit besitzt entweder in Polen oder - im Rahmen der Personenfreizügigkeit - in Deutschland zu führen, wobei er eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK bei den dort zuständigen Behörden geltend zu machen hat, weshalb er auch mit dieser Rüge nicht durchzudringen vermag,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimatstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt über eine solide Ausbildung als (...) und (...) und hat mehrere Jahre Berufserfahrung, zudem leben seine Mutter und seine Schwester nach wie vor im Heimatstaat - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Eva Hostettler
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