Entscheiddatum: 07.03.2013Publikationsdatum: 18.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1174/2013/wif
Urteil vom 7. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... ,Nigeria, ... ,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 20. Januar 2013 - von Italien kommend - nach Chiasso gelangte, wo er von der Grenzwacht aufgegriffen wurde,
dass er bei dieser Gelegenheit vorbrachte, er wolle ein Asylgesuch einreichen, worauf er von der Grenzwacht dem BFM zugeführt wurde,
dass er noch am gleichen Tag beim Bundesamt um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte,
dass vom BFM aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt wurde, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Italien als Asylsuchender aufgehalten hatte (illegale Einreise verzeichnet per 16. August 2011 und Asylantrag verzeichnet per 30. August 2011),
dass er am 1. Februar 2013 zu seiner Person, seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass er dabei vorbrachte, er sei ein Staatsangehöriger von Nigeria und er habe seine Heimat bereits im Jahre 2009 verlassen, da er dort von den Anhängern einer Geheimgesellschaft verfolgt worden sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er sei 2009 über den Niger nach Libyen gereist, von wo er im August 2011 auf dem Seeweg nach Italien weitergereist sei,
dass er in Italien ein Asylgesuch eingereicht habe, welches negativ entschieden worden sei, worauf er zwar Beschwerde erhoben, den Ausgang des Verfahrens aber nicht abgewartet habe, sondern in die Schweiz gekommen sei,
dass er sich auf Nachfrage gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland aussprach indem er geltend machte, er sei auf der Suche nach Hilfe und Gastfreundschaft in die Schweiz gekommen, da er in Italien auf der Strasse leben müsse,
dass das BFM am 11. Februar 2013 - nach den Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) - ein Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an Italien richtete, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet wurde,
dass das BFM in der Folge mit Verfügung vom 26. Februar 2013 - eröffnet am 4. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete, wobei das Bundesamt eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 5. März 2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe - dem wesentlichen Sinngehalt nach - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache ans BFM beantragte,
dass er zur Begründung namentlich vorbrachte, ihm sei ein weiterer Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, da er in Italien wirtschaftliche Probleme zu gewärtigen habe, zumal es dort keine Arbeit gebe und er dort nach der Schliessung seiner Asylunterkunft auch keinen Ort zum bleiben mehr habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes verfasst hat, sich seiner englischsprachigen Eingabe jedoch ohne weiteres Begehren und eine Begründung entnehmen lassen (Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf eine Rückweisung der Eingabe zwecks Übersetzung aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten ist,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen seine Eingabe fristgerecht eingereicht hat und er zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerdefrist zwar noch bis zum 11. März 2013 läuft, indes einem Entscheid noch vor Ablauf dieser Frist nichts entgegensteht, da der entscheidrelevante Sachverhalt als erstellt zu erkennen und aufgrund der Eingabe vom 5. März 2013 ohne weiteres davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich abschliessend zur Beschwerdesache geäussert (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 13),
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer vor der Schweiz bereits in Italien einen Asylantrag gestellt hat und er von dort kommend in die Schweiz eingereist ist,
dass bei dieser Sachlage - entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren - Italien für die Prüfung des erneuten Asylantrages zuständig ist, zumal von Italien das Ersuchen des BFM um eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortet wurde, womit Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung akzeptiert hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO),
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass sich der Beschwerdeführer zwar gegen eine Rückkehr in sein Erstasylland ausspricht, indem er geltend macht, in Italien gebe es keine Arbeit und es fehle ihm an einer Unterkunft,
dass aufgrund der Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen die vom BFM angeordnete Überstellung nach Italien sprechen würden,
dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten,
dass der Beschwerdeführer in Italien Zugang zum ordentlichen Asylverfahren gefunden hat und aufgrund der Akten keine Hinweise darauf bestehen, im Falle einer Rückführung in sein Erstasylland würde der Beschwerdeführer in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Asylsuchende in Italien zwar bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, die ersichtlichen Schwierigkeiten nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch nicht als generell untragbar erscheinen,
dass in diesem Sinne der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich ein gesunder und selbständiger Mann - durchaus in der Lage sein dürfte, in Italien ein Auskommen zu finden, hat er sich doch vor seiner Einreise in die Schweiz schon weit mehr als ein Jahr in Italien aufgehalten, womit er mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut sein dürfte,
dass nach vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, zumal nach dem Gesagten kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
Versand: