Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025.
Entscheiddatum: 17.03.2025Publikationsdatum: 25.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1177/2025
Urteil vom 17. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Deborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Februar 2025.
A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus B._______ (Provinz irnak) - suchte am 20. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 22. Januar 2025 mandatierte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung.
C.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung vom 4. Februar 2025 - im Beisein seiner Rechtsvertretung - vor, während eines (...) mit seinen Freunden am (...) 2024 sei die Polizei gekommen und habe die Beendigung des (...) gefordert. In der Folge sei es zu einer Auseinandersetzung gekommen, bei der die Jugendlichen unter anderem Steine gegen die Polizisten geworfen hätten. Die Polizei sei bei seinen Eltern vorbeigegangen und habe diese aufgefordert, den Beschwerdeführer am Folgetag auf den Polizeiposten zu bringen. Nachdem er dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe, sei am (...) 2024 im Elternhaus eine Razzia durchgeführt worden, bei der er aber nicht anwesend gewesen sei. Er befürchte, die Polizei habe ihm ein von ihr selber mitgebrachtes Video mit Verbindung zur PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) unterschieben wollen. Er befürchte, dass mittlerweile ein Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer Terrororganisation gegen ihn eröffnet worden sei.
Hinzu komme, dass er sich als (nicht offzielles) Mitglied für die Jugendfraktion der DEM-Partei (seit Dezember 2023 DEM Parti; vorher Halklarin E itlik ve Demokrasi Partisi [HEDEP], Partei für Emanzipation und Demokratie der Völker]) eingesetzt habe, indem er bei reichen Geschäftsleuten Geld gesammelt und dieses Familien von gefallenen Guerillakämpfern gebracht habe. Zudem habe er auch an Kundgebungen teilgenommen.
Ein als Flüchtling anerkannter Bruder sowie eine Schwester seien in der Schweiz wohnhaft.
D. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
E. Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Ebenfalls am 12. Februar 2025 zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandats an.
G. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dabei in materieller Hinsicht, die Beschwerde sei gutzuheissen und ihm bei Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und dem Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers unzulässig und/oder unzulässig sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 24. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde. Gleichentags lagen ihm die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Die subeventualiter beantragte Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung wird in der Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Auch aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensfehler, zumal alleine eine Vermutung, es könnte im Heimatland ein Strafverfahren hängig sein, und die Behauptung, in Kontakt mit einem Rechtsanwalt zur Beschaffung von Beweismitteln zu stehen, nicht zur in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf monierten Annahme einer unvollständigen Sachverhaltsfestellung genügt. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
6.1.1 Soweit der Beschwerdeführer sich auf die Vorfälle im Anschluss an das (...) vom (...) 2024 beziehe, sei den Ausführungen zu entnehmen, dass er sich der polizeilichen Aufforderung, das (...) abzubrechen, widersetzt und diese mit Steinen beworfen habe. Ein solches Verhalten könne auch in der Schweiz strafrechtlich geahndet werden und es sei davon auszugehen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Massnahmen der türkischen Behörden rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient hätten. Die Befürchtung, ihm solle ein Verfahren wegen Mitgliedschaft bei einer Terrororganisation untergeschoben werden, beruhe auf einer rein subjektiven Furcht. Weder seien aus dem Anhörungsprotokoll konkrete Hinweise ersichtlich noch seien entsprechende Beweismittel eingereicht worden. Zwar habe der Beschwerdeführer in Aussicht gestellt, sein türkischer Anwalt werde ihm Beweismittel zustellen, indessen sei solches nicht absehbar. Er habe weder konkrete Beweismittel benennen noch darlegen können, wie und in welcher Frist er allfällige Dokumente beschaffen werde. Überdies habe er angegeben, sein Anwalt habe Angst, Beweismittel bei den türkischen Behörden einzufordern. Anzufügen sei, dass sich viele türkische Justizdokumente sehr einfach fälschen liessen, weshalb sie lediglich einen geringen Beweiswert hätten. Im Übrigen würde sich ein allfälliges Verfahren noch in einem frühen Verfahrensstadium befinden, weshalb völlig offen sei, ob dies überhaupt in einer Verurteilung resultieren würde. Mangels eines Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehls sei auch nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Einreise in die Türkei festgenommen würde. Alleine die Behauptung, er sei nach der Ausreise zu Hause gesucht worden, ändere daran nichts.
6.1.2 Zur geltend gemachten politischen Tätigkeit führte die Vorinstanz aus, aus den Aussagen des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass er in exponierter Stellung für die (legale) DEM-Partei tätig gewesen sei oder sich in anderer Form gegenüber den türkischen Behörden exponiert hätte. Das Engagement sei deshalb als eher niederschwellig zu betrachten. Überdies habe er keinerlei Angaben zu einem politischen Engagement seiner Familienmitglieder zu machen vermocht und auch aus den konsultierten Dossiers der sich in der Schweiz aufhaltenden Angehörigen ergebe sich kein exponiertes politisches Profil.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt hauptsächlich, die Vorinstanz habe sein sozialpolitisches Profil falsch eingeschätzt. Seine Familie engagiere sich seit Generationen für die Menschenrechte der Kurden. Beim Vorfall auf dem Fussballplatz habe es sich nicht um eine Routinekontrolle gehandelt. Junge Kurden würden unter Druck gesetzt, provoziert, beleidigt und bedroht, um später gegen sie unter Amtsmissbrauch Massnahmen vornehmen zu können. Zwei Freunde des Beschwerdeführers seien verhaftet worden, weshalb auch eine solche des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich erscheine. Des Weiteren sei allgemein bekannt, dass die politische Aktivität auch für die DEM-Partei mit beträchtlichen Risiken verbunden sei. Der Bruder des Beschwerdeführers sei in der Schweiz als Flüchtling anerkannt. Es lägen offenbar besondere Umstände vor, die eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechtfertigten.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zutreffend festgehalten hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
7.2 Soweit auf Beschwerdeebene auf das sozialpolitische Profil des Beschwerdeführers und auf die Situation in seiner Herkunftsregion verwiesen wird, ist festzuhalten, dass die kurdische Ethnie und damit zusammenhängende Schikanen und Behelligungen gemäss gefestigter Rechtsprechung nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise zur Annahme künftiger Verfolgung führen (vgl. statt vieler Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1). Aus den Aussagen des Beschwerdeführers zum politischen Engagement seiner Familie (vgl. Akten SEM act. [...]-15/13 F97 f.) lässt sich keine Exponierung ableiten. Die unsubstanziierte Behauptung in der Beschwerde, die Familie engagiere sich seit Generationen für die Rechte der Kurden, lässt keinen anderen Schluss zu. Das SEM hat sodann zutreffend auch die eigene politische Betätigung des Beschwerdeführers als niederschwellig beurteilt.
7.3 Hinsichtlich der behaupteten Ereignisse im Zusammenhang mit dem (...) führt die Anmerkung in der Beschwerde, beim Vorfall habe es sich nicht um eine Routinekontrolle gehandelt, sondern um eine Provokation, zu keiner von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung. Selbst wenn die Behörden das Verhalten der (...) provoziert haben sollten, lässt dies ein nachfolgendes Strafverfahren beziehungsweise Erkundigungen nach dem Beschwerdeführer nicht per se als illegitim und damit allenfalls flüchtlingsrechtlich relevant erscheinen. Diesbezüglich wurden überdies keine Belege eingereicht.
7.4 Zurecht wies die Vorinstanz darauf hin, dass alleine Mutmassungen über möglicherweise eingeleitete Strafverfahren zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung nicht genügen. Überdies gibt es keine Anhaltspunkte für die Annahme, es wäre dem Beschwerdeführer bis anhin unverschuldet nicht möglich gewesen, allfällige Dokumente einzureichen. Schliesslich führte die Vorinstanz zutreffend aus, dass und weshalb der Aufenthalt eines als Flüchtling in der Schweiz lebenden Bruders keine Verfolgungsfurcht zu begründen vermöge. Dem wird in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten.
7.5 Die Vorinstanz hat demzufolge die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; BVGE 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
9.2.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist - wie vom SEM zutreffend festgehalten - das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
9.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.3.2 In der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auszugehen (vgl. Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.). Dies gilt mittlerweile auch für die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (vgl. erwähntes Referenzurteil vom 8. November 2024, a.a.O.).
9.3.3 Auch sprechen - wie vom SEM zutreffend dargelegt - keine individuellen Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gemäss Akten gesunden, jungen Mann, der in der Türkei mit seinen zahlreichen Familienangehörigen ([...]) auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann (vgl. Akten SEM act. [...]-15/13 F11ff.). Weiter verfügt er über einen guten Schulabschluss (vgl. a.a.O. F24) und eine - wenn auch beschränkte - Arbeitserfahrungen bei einem Immobilienhändler (vgl. a.a.O. F27), was ihm - entgegen der Ausführungen in der Beschwerde - beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegenkommen wird. Jedenfalls stellen wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar (vgl. BVGE 2008/34 E. 11).
9.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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