Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023.
Entscheiddatum: 26.05.2025Publikationsdatum: 23.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-118/2024
Urteil vom 26. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2023.
A. Der Beschwerdeführer - türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - suchte am 26. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 8. August 2023 mandatierte er die zugewiesene Rechtsvertretung.
C.
C.a Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. November 2023 - im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung - und der Anhörung vom 11. Dezember 2023 im Wesentlichen vor, er stamme aus einer politischen Familie. Namentlich habe sich sein Vater politisch engagiert und mehrere sonstige Familienangehörige (eine seiner [...] und zwei Kinder seiner [...]) seien bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) gewesen. Im Jahr 1993 seien deswegen seine Tante sowie deren Ehemann vom türkischen Staat getötet worden. Im gleichen Jahr sei das Haus seiner Familie in B._______ (Provinz C._______) in Brand gesetzt worden, weshalb sie nach D._______ umgezogen seien. Im Jahr 2004 sei sodann sein Vater von türkischen Sicherheitskräften getötet worden, weil er PKK-Angehörige mit Lebensmitteln und Medikamenten versorgt habe. Die Behörden hätten (auch) wegen den genannten Familienangehörigen immer wieder "Operationen" bei ihnen zuhause durchgeführt.
Er selbst habe etwa im Jahr 2009 mit seinem politischen Engagement für die DTP (Demokratik Toplum Partisi) respektive die HDP (Halklarin Demokratik Partisi) begonnen, nachdem er bei einem mehrjährigen Aufenthalt in E._______ Diskriminierung, Belästigungen und Bedrohungen erfahren habe. Er habe an Demonstrationen, Presseerklärungen und an Wahlkampagnen teilgenommen, sei aber nie offizielles Parteimitglied gewesen. Einmal habe er für das Amt des (...) kandidieren wollen, habe aber zu Gunsten einer Cousine (F._______) seine Kandidatur zurückgezogen beziehungsweise sei er nie ein Kandidat für irgendein Amt gewesen, weil er Angst gehabt habe.
Er sei etwa 2019 und 2020 wiederholt von den türkischen Behörden aufgefordert worden, für sie als Spitzel zu arbeiten, wobei ihm für den Fall der Weigerung lebenslängliche Haft angedroht worden sei. Auch sein (...), der (...) sei, hätte ihn überzeugen sollen, als Spitzel zu arbeiten. Dieser habe den türkischen Behörden gegenüber aber erklärt, dass sie beide seit langer Zeit keinen Kontakt mehr hätten.
Etwa im November 2020 beziehungsweise im Mai oder Juni 2021 hätten türkische Polizisten sein Wohnhaus in D._______ umzingelt. Sie hätten es auf ihn abgesehen, weil er ihren Vorschlag nicht angenommen habe. Er habe mit einem Seil über den Balkon fliehen können und sei nach B._______ zu seiner Mutter und seinem Onkel gegangen, wo er sich fortan aufgehalten habe; mit seinem politischen Engagement habe er aufgehört. Drei bis vier Monate später seien die türkischen Behörden noch zweimal in seiner Abwesenheit bei seiner Mutter vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt. Diese habe ihnen erklärt, dass sie nicht wisse, wo er sich aufhalte. Danach sei er nicht mehr gesucht worden.
Zwischen April und Juni 2023 habe er in den sozialen Medien Inhalte über die PKK gepostet und den Präsidenten beleidigt. Als er erfahren habe, dass zwei Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie allenfalls wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn laufen würden, habe er auf Empfehlung seines Anwalts seine Ausreise aus der Türkei in die Wege geleitet. Am (...) 2023 sei er illegal - es gebe eine Ausreisesperre gegen ihn - ausgereist und namentlich über Griechenland in die Schweiz gelangt. Hier habe er an zwei Demonstrationen und einem kurdischen Festival teilgenommen. Er wisse nicht, ob die Behörden deswegen ein weiteres Verfahren gegen ihn eröffnet hätten.
Nach seiner Ausreise sei die Schwester der vorgenannten F._______ (G._______), die (...) Jahre inhaftiert gewesen sei, aus dem Gefängnis entlassen worden. Die Behörden seien daraufhin zweimal bei seiner Mutter vorbeigegangen. Ausserdem hätten zwei zivile Polizisten einmal zuhause nach ihm gefragt, woraufhin sich seine Ehefrau (H._______) sowie seine Kinder (I._______ und J._______) zu seinem Schwiegervater begeben hätten. Er habe Angst um seine Familie und befürchte, im Falle einer Rückkehr in die Türkei getötet oder inhaftiert zu werden. Weitergehend wird auf die Protokolle in den Akten verwiesen.
C.b Der Beschwerdeführer gab dem SEM seine türkische Identitätskarte (Nüfus) und seinen Führerausweis ab. Zudem reichte er während des vorinstanzlichen Verfahrens Fotografien der türkischen Identitätskarten (Kimlik Karti) seiner Ehefrau und Kinder, Fotografien des (...) Aufenthaltstitels respektive der (...) Identitätskarte von zwei Cousins (Söhne der [angeblich] getöteten Tante), ein Wahlplakat von F._______ (in Kopie), zwei (identische) Nichtverfolgungsentscheide der Staatsanwaltschaft C._______ aus dem Jahr (...), ein Referenzschreiben der HDP-Sektion B._______ (in Kopie), ein Referenzschreiben von K._______ (ehemaliger Bürgermeister des Bezirks L._______ in C._______ sowie anerkannter Flüchtling in der Schweiz), vier Schreiben seines türkischen Anwalts (je in Kopie; inkl. Anwaltsvollmacht und Screenshots von dessen "UYAP Avukat") sowie insbesondere diverse behördliche Dokumente (je in Kopie) im Zusammenhang mit dem (angeblich) gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Beiträgen in den sozialen Medien (inkl. Screenshots von Facebook-Beiträgen) ein.
D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 seiner zugewiesenen Rechtsvertretung nahm der Beschwerdeführer zum Entscheidentwurf des SEM Stellung.
E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 - gleichentags eröffnet - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
F. Mit Schreiben vom selben Tag zeigte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an.
G. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch den neu mandatierten rubrizierten Rechtsvertreter - Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 20. Dezember 2023. In materieller Hinsicht beantragte er dabei, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug) unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inkl. Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um Einräumung einer angemessenen Frist zur Einreichung von Übersetzungen der fünf der Beschwerde beiliegenden fremdsprachigen Dokumente.
H.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig setzte sie ihm eine Frist bis zum 23. Januar 2024 an, um die in Aussicht gestellten Übersetzungen einzureichen. Sie hielt ausserdem fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde einstweilen verzichtet.
I.
Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - deutschsprachige Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente zu den Akten.
J. Am 9. August 2024 suchten die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach.
K. Mit Eingabe vom 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter weitere fremdsprachige Beweismittel (inkl. deutschsprachigen Übersetzungen) zu den Akten. Er wies ausserdem darauf hin, dass er unter der langen Verfahrensdauer leide, weshalb er um ein baldiges Urteil ersuche.
L. Mit Verfügung vom 5. September 2024 lehnte das SEM die Asylgesuche der Ehefrau und der Kinder des Beschwerdeführers ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die diesbezüglich beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde wurde das Verfahren D-5803/2024 eröffnet.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Nachdem im Beschwerdeverfahren der Ehefrau und der Kinder (D-5803/2024) einzig beantragt wurde, der Vollzug der Wegweisung sei bis zum Abschluss des Asylverfahrens des Ehemannes respektive Vaters auszusetzen, wurde auf eine - auch nicht beantragte - Verfahrensvereinigung verzichtet.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
Vorab ist bezüglich der (eventualiter) beantragten Rückweisung der Sache an die Vorinstanz festzuhalten, dass sich in vorliegender Sache weder weitere Abklärungen aufdrängen noch sonstige Gründe für eine Kassation der angefochtenen Verfügung ersichtlich sind. Insbesondere ist die Durchführung der Anhörung in (krankheitsbedingter) Abwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung nicht zu beanstanden, zumal der Beschwerdeführer ausreichend über seine diesbezüglichen Rechte und Möglichkeiten aufgeklärt wurde. Er erklärte in der Folge ausdrücklich, dass er für die Anhörung auf seine zugewiesene Rechtsvertretung verzichte respektive er mit der Anhörung weiterfahren möchte (vgl. Akten SEM [...]-25/1 und -27/13 S. 1). Ausserdem wurde seine zugewiesene Rechtsvertretung nach der Anhörung über sein erstmaliges Vorbringen betreffend Ausreisesperre und die Aufforderung, entsprechende Unterlagen einzureichen, informiert. Er kann daher aus der nicht weiter substanziierten Bemerkung in der Beschwerde, wonach die Anwesenheit der Rechtsvertretung in der Anhörung eine wichtige Voraussetzung für ein faires Asylverfahren darstelle, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist daher abzuweisen.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Verneinung der Flüchtlingseigenschaft zusammengefasst an, gewisse Vorbringen des Beschwerdeführers seien widersprüchlich respektive unsubstanziiert ausgefallen und würden mithin aufgebauscht wirken. Eine (vertiefte) Glaubhaftigkeitsprüfung erübrige sich jedoch, da seine Vorbringen in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten würden. So würden die geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden nicht in einem engen zeitlichen Konnex zur Ausreise stehen respektive hätten diese kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmass angenommen und die Furcht des Beschwerdeführers vor (künftiger) flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sei als nicht begründet einzustufen. Im Zusammenhang mit dem gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation sei (namentlich) festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine Unterlagen zur behaupteten Ausreisesperre eingereicht habe und sich in den Akten - entgegen den Ausführungen seines türkischen Anwalts - keine Hinweise finden liessen, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden einen Festnahme- beziehungsweise Vorführbefehl gegen ihn erlassen hätten. Das Risiko, bei der Einreise in die Türkei festgenommen zu werden, sei deshalb als gering einzuschätzen, zumal in den übrigen Akten diesbezüglich ebenfalls keine Anhaltspunkte vorliegen würden. Mangels strafrechtlicher Vorbelastung sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, im Falle einer - zum heutigen Zeitpunkt noch keineswegs absehbaren - Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt zu werden. Er weise denn auch kein politisches Profil auf respektive sei sein politisches Engagement als niederschwellig zu bezeichnen. Weitergehend wird auf die angefochtene Verfügung verwiesen.
6.2
6.2.1 In der Beschwerde wird eingewendet, das SEM habe das "sozialpolitische Profil" des Beschwerdeführers völlig falsch eingeschätzt. Das vorinstanzliche Vorgehen könne als willkürlich, zumindest aber einseitig gegen den Beschwerdeführer gerichtet bezeichnet werden. Anstelle einer objektiven Einschätzung der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz der Vorbringen, seien einzelne Elemente als nicht asylrelevant bezeichnet worden, während anderen die Glaubhaftigkeit abgesprochen worden sei, sodass im Ergebnis ein negativer Asylentscheid habe konstruiert werden können. Der Asylentscheid scheine zwar äusserlich wohlbegründet, stelle sich inhaltlich aber als willkürlich und falsch heraus. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergebe sich die geltend gemachte Verfolgung zweifelsfrei. Inzwischen habe er zudem Dokumente - namentlich der vom SEM vermisste "Haftbefehl" (Yakalama Emri) - beschaffen können, welche seine Aussagen untermauern würden.
6.2.2 Neben dem "Haftbefehl" wurden mit der Beschwerde (gemäss nachgereichten Übersetzungen) drei weitere mit diesem in Zusammenhang stehende behördliche Dokumente und ein Schreiben des Hausverwalters des Beschwerdeführers zu den Akten gereicht. Mit Eingabe vom 19. August 2024 reichte der Beschwerdeführer sodann weitere Beweismittel nach, welche das gegen ihn in der Türkei laufende Verfahren aufgrund angeblicher Präsidentenbeleidigung und Verbreitung von Propaganda für eine Terrororganisation belegen würden.
7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist zunächst festzuhalten, dass - in Übereinstimmung mit dem SEM - gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt zumindest einzelner Asylvorbringen des Beschwerdeführers bestehen. Abgesehen von den bereits in der angefochtenen Verfügung aufgezeigten Unstimmigkeiten in seinen Aussagen (vgl. ebenda Ziffn. II.2.2.a] [S. 5.] und II.2.2.c] [S. 9]), ist darauf hinzuweisen, dass etwa seine Angaben im Zusammenhang mit seinem letzten Wohnort in der Türkei widersprüchlich ausgefallen sind. So gab er mehrmals an, er habe zuletzt in D._______ zusammen mit seiner Familie gewohnt, während er vor allem im Zusammenhang mit seinen Asylgründen vorbrachte, zuletzt (mindestens eineinhalb Jahre lang) in B._______ gelebt zu haben (vgl. Akten SEM [...]-10/10 Ziffn. 2.01 f.; -19/15 F7 ff., 13 und 25; -27/13 F15 und 19). Sodann lässt sich seine wiederholte Angabe, wonach er am (...) 2023 aus der Türkei ausgereist sei (vgl. Akten SEM [...]-10/10 Ziff. 5.01, -19/15 F11 f.; vgl. dagegen: [...]-3/1), nicht mit dem Umstand vereinbaren, dass erst am (...) 2023 Anzeige gegen ihn erstattet und in der Folge ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein soll (vgl. etwa Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts vom 6. November 2023), was zu seiner Ausreise geführt haben soll ([...]-19/15 F62). Eine einlässliche Glaubhaftigkeitsprüfung erübrigt sich angesichts der nachfolgenden Erwägungen indes, weshalb auf eine formelle Motivsubstitution verzichtet werden kann.
7.2
7.2.1 So vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers - auch bei Wahrunterstellung - den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann (auch) diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, die im Wesentlichen zu bestätigen sind. Das SEM kam insbesondere zu Recht zum Schluss, dass die angeblich bereits erlebten Vorfälle mit den türkischen Behörden nicht in einem engen zeitlichen Konnex zur Ausreise stehen würden und es namentlich den geltend gemachten Behördenbesuchen und den Aufforderungen zur Spitzeltätigkeit sowie den in diesem Zusammen-hang angeblich ausgesprochenen Drohungen auch an der flüchtlingsrechtlich relevanten Intensität fehle. Ausserdem stufte es die behauptete Furcht des Beschwerdeführers vor (künftiger) flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu Recht als nicht begründet ein.
7.2.2 In der Beschwerde findet denn auch keine eigentliche Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation statt. Es wird darin insbesondere nicht dargelegt, inwiefern das SEM das "sozialpolitische Profil" des Beschwerdeführers falsch eingeschätzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Mit Nachdruck ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nie Mitglied der HDP oder einer Vorgängerpartei gewesen war (vgl. etwa Akten SEM [...]-19/15 F27) und mit seinen behaupteten politischen Aktivitäten im Jahr 2020/2021 aufhörte (vgl. Akten SEM [...]-19/15 F23 f., 62; vgl. auch Schreiben der HDP B._______). Ergänzend ist festzuhalten, dass seine Aussagen zu den entsprechenden Tätigkeiten pauschal sowie oberflächlich ausgefallen sind (vgl. Akten SEM [...]-19/15 F23 f., 26 f.; -27/13 F38 ff.) und seine angeblichen Aktivitäten in den "Parteiorganen" (ab 2017) auch im Schreiben der HDP B._______ nicht genauer beschrieben werden. Diese Umstände sprechen gegen ein (herausragendes) politisches Profil. Die behaupteten Teilnahmen an zwei Demonstrationen und einem kurdischen Festival in der Schweiz vermögen sein politisches Profil im Übrigen nicht massgeblich zu schärfen (vgl. Akten SEM [...]-19/15 F68; -27/13 F74).
7.2.3
7.2.3.1 Sodann erweist sich vor allem auch die vorinstanzliche Einschätzung bezüglich des gegen den Beschwerdeführer angeblich eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine Terrororganisation (Soru turma no [...]) als zutreffend. Sie steht - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - im Einklang mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach sich alleine aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für terroristische Organisationen und/oder Präsidentenbeleidigung noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8). Daran vermag der mit der Beschwerde eingereichte "Haftbefehl" vom 26. Dezember 2023 (inkl. die weiteren diesbezüglichen Dokumente) nichts zu ändern, zumal es sich dabei um einen lediglich von der Friedensrichterschaft für Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli i) ausgestellten Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) handelt. Mit diesem Vorführbefehl dürfte auch die im eingereichten Schreiben des Hausverwalters erwähnte Suche nach dem Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 an dessen Wohnort in D._______ im Zusammenhang stehen.
7.2.3.2 Aus den mit Eingabe vom 19. August 2024 eingereichten Beweismitteln, zu welchen in derselben keine (konkreten) Angaben gemacht wurden, ergibt sich sodann lediglich, dass das ursprüngliche sowie ein weiteres Ermittlungsverfahren ([...] und [...]) mit dem Ermittlungsverfahren (...) vereinigt worden sein sollen. Im Ermittlungsverfahren (...) wurde am 11. Juli 2024 wiederum durch die Friedensrichterschaft für Strafsachen (Sulh Ceza Hakimli i) ein Vorführbefehl zwecks Einvernahme (mit anschliessender Freilassung) erlassen. Gemäss den weiteren mit Eingabe vom 19. August 2024 eingereichten Beweismitteln war offenbar gegen den Beschwerdeführer wegen Beiträgen in den sozialen Medien im Juli 2024 zusätzlich ein Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung eingeleitet worden. Auch daraus kann der Beschwerdeführer - unter Hinweis auf das vorstehend erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sowie die nachfolgenden Erwägungen - nichts zu seinen Gunsten ableiten.
7.2.3.3 Es ist derzeit - soweit aus den Akten ersichtlich - offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage erheben wird, ob das Gericht eine solche Anklage als begründet erachten und ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet würde, ob er in der Folge (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte. In diesem Zusammenhang ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bislang noch nie verurteilt wurde und damit strafrechtlich nicht vorbelastet ist. Es bestehen sodann - unter Hinweis auf E. 7.2.2 vorstehend - keine Anhaltspunkte dafür, dass er ein nennenswertes politisches Profil aufweist, das sich im Rahmen der strafrechtlichen Beurteilung der hängigen Verfahren negativ auswirken könnte. Auch besteht kein Grund zur Annahme, dass die (ehemaligen) politischen Aktivitäten von Familienangehörigen sowie anderen Verwandten und Bekannten entsprechende Folgen hätten. Unter diesen Umständen ist nicht von einer dem Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Daran vermag auch - trotz angeblicher entsprechender Drohungen (vgl. [...]-19/15 F59) - die durch den Beschwerdeführer verweigerte Zusammenarbeit mit der (örtlichen) Antiterroreinheit der Polizei auf entsprechende Aufforderungen hin nichts zu ändern.
7.2.3.4 Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die vom Beschwerdeführer eingereichten Verfahrensunterlagen authentisch sind. Offenbleiben kann auch die Frage, ob er gegebenenfalls die in der Türkei hängigen Ermittlungsverfahren durch seine Beiträge in den sozialen Medien nach respektive um den Ausreisezeitpunkt herum bewusst eingeleitet hat, um in rechtsmissbräuchlicher Absicht (allenfalls lediglich aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe) einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen.
7.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und zutreffend aus, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend zulässig, zumutbar und möglich sei (vgl. ebenda Ziff. III). Auf Beschwerdeebene wird nichts vorgebracht, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung führen könnte, und es kann vorab vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die vom Beschwerdeführer befürchteten (in der Beschwerde nicht konkreter bezeichneten) Schikanen vermögen weder zur Unzulässigkeit noch zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Der Vollständigkeit halber bleibt sodann festzuhalten, dass auch Art. 8 EMRK einem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegensteht, zumal seine Ehefrau und seine Kinder, welche mit ihrer Beschwerde lediglich einen Aufschub des Wegweisungsvollzugs bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens des Beschwerdeführers erreichen wollten, die Schweiz ebenfalls verlassen müssen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG [SR 142.20]).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
11.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist unabhängig der geltend gemachten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Rechtsbegehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren und daher die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
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