Entscheiddatum: 12.03.2013Publikationsdatum: 22.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1193/2013
Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger und ethnischer Igbo, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 2. Oktober 2012 verliess und am 18. Oktober 2012 von Italien herkommend illegal in die Schweiz einreiste,
dass er am 19. Oktober 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dort am 29. Oktober 2012 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen wurde,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 12. Februar 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei homosexuell und seit dem Jahr 2007 Mitglied der Church of Rainbow, welche Homosexualität erlaube,
dass er seit dem Jahr 2008 eine Beziehung mit seinem Freund T. geführt habe,
dass seine Eltern vergeblich versucht hätten, ihn zur Abkehr von der Homosexualität zu bewegen,
dass er mit finanzieller Hilfe seiner Kirche eine Bar in C._______, Niger State, eröffnet habe,
dass seine Eltern im Dezember 2011 in Abuja umgekommen und zwecks Beerdigung ins Heimatdorf in Anambra State gebracht worden seien,
dass er an der Beerdigung ebenfalls anwesend gewesen sei, jedoch anschliessend zurück nach C._______ habe flüchten müssen, da das ganze Dorf von seiner Homosexualität gewusst habe und der Dorfvorsteher zusammen mit dem Medizinmann beschlossen hätten, man solle ihn verhaften und töten,
dass er in der Folge auch in C._______, wo die Scharia gelte, Probleme bekommen habe, da sich seine Bar zum Treffpunkt von Homosexuellen entwickelt und er dort ausserdem Alkohol ausgeschenkt habe,
dass bei einem Überfall von Anhängern der Boko Haram auf seine Bar Ende September 2012 mehrere Personen verletzt und die Bar niedergebrannt worden seien, er jedoch habe flüchten können,
dass er in der Folge nach Lagos gegangen sei und dort seinen Pastor R. habe aufsuchen wollen, man ihm dort jedoch gesagt habe, R. sowie weitere Kirchenmitglieder seien ebenfalls auf der Flucht,
dass er sich aus diesen Gründen zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen und ein Kirchenmitglied diese für ihn organisiert und finanziert habe,
dass er bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund seiner Homosexualität damit rechnen müsse, umgebracht zu werden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch Beweismittel betreffend seine Asylvorbringen zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Februar 2013 - eröffnet am 26. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben,
dass er angegeben habe, er habe lediglich einmal einen Führerschein besessen, dieser sei aber wahrscheinlich zerstört worden,
dass jedoch in Nigeria ein Führerschein nur ausgestellt werde, wenn die Identität des Antragstellers bewiesen sei, weshalb zu bezweifeln sei, dass der Beschwerdeführer nie Identitätspapiere besessen habe,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er weder im Heimatstaat noch auf der Reise in die Schweiz über Identitätspapiere verfügt habe, unglaubhaft und davon auszugehen sei, er lege diese absichtlich nicht vor, um seine Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verunmöglichen,
dass er ausserdem nichts unternommen habe, um gültige Ausweise zu beschaffen, obwohl er dazu ausdrücklich aufgefordert worden sei,
dass daher keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorlägen,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Homosexualität und seines Partners, des Todes seiner Eltern, der Verfolgung im Heimatdorf sowie des Angriffs durch die Boko Haram in wesentlichen Punkten unsubstanziiert, oberflächlich und widersprüchlich ausgefallen seien,
dass ausserdem das Vorbringen, wonach er nicht gewusst habe, dass der Ausschank und Konsum von Alkohol sowie Homosexualität in einer von der Scharia geprägten Gesellschaft zu Widerständen führen würde, nicht glaubhaft sei,
dass das BFM insgesamt zum Schluss kam, der Beschwerdeführer stütze sich auf einen konstruierten Sachverhalt und die Asylvorbringen seien unglaubhaft,
dass er daher die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, keine zusätzlichen Abklärungen erforderlich seien und der Wegweisungsvollzug durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 4. März 2013 anfocht und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,
dass der Beschwerde zwei Seiten mit Internet-Links zum Thema Homosexualität in Nigeria beilagen,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beschwerdeinstanz demnach - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (vgl. Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b) oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4-6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2010/2 E. 5 und 6 S. 23-29, BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass er in der Erstbefragung angab, er habe weder eine Identitätskarte noch einen Reisepass, sondern besitze lediglich einen Führerschein (vgl. A5 S. 6),
dass dieses Vorbringen wenig glaubhaft erscheint, zumal davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Beantragung des Führerausweises ein Identitätsdokument vorlegen müssen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem widersprüchliche Aussagen zum Verbleib seines Führerausweises machte, indem er zunächst erklärte, er wisse nicht, wo dieser sei, kurz darauf jedoch vorbrachte, der Führerausweis sei im Haus gewesen und dieses sei zerstört worden,
dass er sodann auf entsprechende Nachfrage hin im Sinne einer dritten Version geltend machte, er habe den Führerschein nicht mitnehmen können, da er überstürzt habe flüchten müssen (vgl. A5 S. 6),
dass die Angaben zum Verbleib des Führerausweises aus diesem Grund unglaubhaft sind,
dass sich der Beschwerdeführer bis heute nicht ernsthaft um die nachträgliche Beschaffung von Identitätspapieren gekümmert hat,
dass er seinen Angaben zufolge die Reise von Nigeria bis in die Schweiz ohne Identitäts- und Reisepapiere zurückgelegt hat und dafür auch nichts bezahlen musste, was realitätsfremd erscheint,
dass aufgrund der Aktenlage zu vermuten ist, der Beschwerdeführer enthalte den Schweizer Behörden bewusst seine Reise- oder Identitätspapiere vor, um so seinen Aufenthalt in der Schweiz unrechtmässig zu verlängern,
dass es ihm nach dem Gesagten insgesamt nicht gelungen ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er werde aufgrund seiner Homosexualität im Heimatland verfolgt,
dass seine Schilderungen, wie und wann er realisiert habe, dass er homosexuell sei (vgl. A19 S. 13), jedoch völlig unplausibel und lebensfremd sind,
dass er zu seiner angeblich seit dem Jahr 2008 bestehenden Beziehung zu T. nur sehr vage Angaben macht und seinen angeblichen Freund überhaupt kaum erwähnt,
dass er vorbringt, er gehöre der von Pastor R. geführten Church of Rainbow an, der korrekte Name dieser Kirche jedoch "House of Rainbow" lautet,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, er habe den Pastor R. häufig in Lagos besucht, unter anderem kurz vor oder nach dem Tod seiner Eltern im Dezember 2011 (vgl. A19 S. 3 und 9), und habe ihn dann vor seiner Ausreise im Oktober 2012 in Lagos aufsuchen wollen, wobei er erfahren habe, dass R. ebenfalls auf der Flucht sei,
dass der vom Beschwerdeführer erwähnte Pastor R. jedoch öffentlich zugänglichen Presseberichten zufolge (vgl. z.B. Beilage 1 zu A19) seinen Wohnort in Lagos bereits im September 2011 verliess und davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte dies gewusst, wenn er diese Person tatsächlich so gut gekannt und häufig besucht hätte,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe von der Kirche des Pastors R. Geld erhalten, um in einem Gebiet, in welchem die Scharia gilt, eine Bar mit Alkoholausschank zu eröffnen, wenig plausibel erscheint,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren geltend macht, die Bar sowie sein letzter Wohnsitz habe sich im Quartier D._______ in C._______, Niger State, befunden (vgl. A5 S. 4),
dass diese Angabe jedoch tatsachenwidrig ist, da sich das vom Beschwerdeführer erwähnte Quartier D._______ (wo es eine [...] Street gibt) nicht im Niger State sondern im Zamfara State auf dem Stadtgebiet von E._______ befindet,
dass der Beschwerdeführer überdies - wie bereits vom BFM zutreffend festgestellt wurde - widersprüchliche Angaben zum angeblichen Angriff auf seine Bar machte (vgl. dazu zur Vermeidung von Wiederholungen die diesbezüglichen Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung),
dass nach dem Gesagten sowohl die angebliche Homosexualität und die Zugehörigkeit zur Kirche von Pastor R. als auch die geltend gemachte Verfolgung im Heimatland, namentlich der Überfall auf die angeblich vom Beschwerdeführer betriebene Bar in D._______, als offensichtlich unglaubhaft zu bezeichnen sind,
dass in der Beschwerde nichts vorgebracht wird, was an dieser Einschätzung etwas zu ändern vermöchte, weshalb auf den Inhalt der Beschwerde nicht mehr näher einzugehen ist,
dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach ausgeschlossen werden kann und auch keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvollzugs notwendig erscheinen,
dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass überdies keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (vgl. Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass in Nigeria im heutigen Zeitpunkt keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin als generell zumutbar zu bezeichnen ist,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen Mann handelt, welche eine Handelslehre als (...) absolviert hat,
dass es ihm demnach zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf Augenprobleme hinwies, jedoch mangels anderweitiger konkreter Angaben nicht davon auszugehen ist, es handle sich dabei um eine Erkrankung, welche einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würde,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen in seiner Beschwerde nicht geltend machte, der Wegweisungsvollzug nach Nigeria sei aus medizinischen Gründen nicht zumutbar,
dass der Beschwerdeführer vorbrachte, seine Eltern seien im Jahr 2011 umgekommen und er habe in Nigeria niemanden mehr,
dass er jedoch von Geburt bis zur Ausreise im Oktober 2012 ständig in Nigeria lebte, weshalb davon auszugehen ist, er verfüge dort abgesehen von seinen angeblich verstorbenen Eltern auch noch über weitere Bezugspersonen, welche ihn bei Bedarf unterstützen können,
dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im heutigen Zeitpunkt insgesamt als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung demnach zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
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