Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 21.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1196/2013
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Einzelrichter Martin Zoller,mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, aliasB._______, geboren (...),Eritrea, alias C._______, geboren (...), Eritrea,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 20. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 12. November 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ vom 22. November 2012 im Wesentlichen geltend machte, er sei eritreischer Staatsangehöriger aus E._______ (F._______) und sei am (...) geboren,
dass er nach dem Tod seines Vaters im Schuljahr 2009/2010 die Schule habe abbrechen müssen,
dass er im März 2011 von einer Schlange gebissen worden sei und sich zur medizinischen Versorgung nach G._______ (H._______) begeben habe,
dass er unterwegs von Soldaten festgenommen worden sei,
dass er im Mai 2011 aus der Haft habe fliehen können und dann später illegal in den Sudan gereist sei,
dass er nach mehrwöchigem Aufenthalt im Flüchtlingscamp I._______ bei J._______ am 9. November 2012 von Khartum aus auf dem Luftweg auf ihm nicht bekannten Weg nach Deutschland gelangt sei,
dass er zwei Tage später unter Umgehung der Grenzkontrollen im Zug in die Schweiz eingereist sei,
dass das BFM am 29. November 2012 eine radiologische Knochenaltersanalyse zur Überprüfung seiner Altersangaben durchführen liess,
dass gemäss Befund des untersuchenden Arztes vom 30. November 2012 die Untersuchung des Handskeletts des Beschwerdeführers ein Alter von "19 Jahren oder mehr" ergab,
dass das BFM dem Beschwerdeführer zum Ergebnis der Handknochenanalyse am 5. Dezember 2012 das rechtliche Gehör gewährte, wobei dieser mit der Begründung, seine Mutter habe ihm das so gesagt, an seiner Aussage, er sei am (...) geboren, festhielt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 5. Dezember 2012 auch das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Italien oder Deutschland gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei erklärte, die Schweiz sei von Anfang an sein Ziel gewesen, weil er hier die Schule fortsetzen möchte,
dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer im späteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens eine am 24. Dezember 1996 von der "K._______" ausgestellte Taufurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. März 2013 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das BFM, sich für sein Asylgesuch zuständig zu erachten und dieses zu prüfen, ersuchte,
dass er im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er vorab auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Taufurkunde verwies und die Nachreichung des zugehörigen Briefumschlages in Aussicht stellte,
dass er im Weiteren vorbrachte, er habe in Italien kein Asylgesuch gestellt, sondern sei dort wegen des illegalen Grenzübertritts registriert worden,
dass in der Schweiz eine Cousine von ihm lebe, während er in Italien niemanden habe,
dass der Beschwerdeführer überdies eine am 5. März 2013 vom L._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einreichte,
dass der in Aussicht gestellte Briefumschlag am 7. März 2013 (Poststempel: 6. März 2013) beim Bundesverwaltungsgericht einging,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des BFM teilt, wonach der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren teilweise unsubstanziierte Angaben im Zusammenhang mit seinem Alter sowie seinen Familienangehörigen zu Protokoll gab,
dass es sich bei der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Taufurkunde, in welcher als Geburtsdatum der vom Beschwerdeführer genannte (...) aufgeführt wird, nicht um ein beweistaugliches Identitätsdokument im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG handelt (vgl. BVGE 2007/7),
dass auch das äussere Bild des Beschwerdeführers den Schluss zulässt, dass er volljährig ist,
dass der Beschwerdeführer daher als volljährig gilt, womit er nicht zur verletzlichen Personengruppe der Minderjährigen gehört und die Bestimmungen über minderjährige Asylsuchende nicht zur Anwendung gelangen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung),
dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-Verordnung genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-Verordnung) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-Verordnung),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-Verordnung stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-Verordnung gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung der erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-Verordnung ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass schliesslich bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f., Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass in casu ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 7. Oktober 2012 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Dezember 2012 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung ersuchte,
dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin-II-Verordnung vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung),
dass der Beschwerdeführer, welcher zunächst behauptet hatte, am 9. November 2012 von Khartum aus nach Deutschland geflogen und anschliessend direkt in die Schweiz gereist zu sein (vgl. Vorakten A5 S. 7 ff.), nicht mehr bestreitet, sich vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten zu haben (vgl. Vorakten A9 und Beschwerde S. 2),
dass der Beschwerdeführer damit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung des Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass auch der Beschwerdeschrift keine Hinweise zu entnehmen sind, die geeignet sein könnten, die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens in Frage zu stellen,
dass Italien - wie die Schweiz - unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien halte sich systematisch nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen,
dass Italien als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung zuständiger Staat zudem gehalten ist, unter anderem die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) und die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie) anzuwenden respektive umzusetzen,
dass keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen,
dass weder der in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 2) angebrachte Hinweis, der Beschwerdeführer habe in Italien niemanden, der ihm helfen könnte, noch der Umstand, dass er eine Verwandte in der Schweiz hat und hier die in Eritrea abgebrochene Schulausbildung fortführen möchte (vgl. auch A9), daran etwas zu ändern vermag,
dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht zu befinden ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ungeachtet der durch eine Bestätigung belegten Bedürftigkeit abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni
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