Entscheiddatum: 19.03.2013Publikationsdatum: 27.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1200/2013
Urteil vom 19. März 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richter Bruno Huber, Richter Gérald Bovier;Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...),alias B._______, geboren (...),alias C._______, geboren (...),Somalia,vertreten durch Patrizia Carù,(...),Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des BFM vom 22. Februar 2013 / N _______.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die minderjährige Beschwerdeführerin - eine somalische Staatsangehörige - ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge im Dezember 2009 verliess und nach D._______ ging, wo sie während rund sieben Monaten blieb,
dass sie anschliessend in Richtung Niederlande weiterreiste, wo sie sich vom 11. Juli 2010 bis zum 21. Dezember 2012 aufhielt,
dass sie am 22. Dezember 2012 von E._______ her kommend illegal in die Schweiz einreiste, wo sie am 23. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ um Asyl nachsuchte,
dass am 16. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 20. Juli 2010 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das BFM der Beschwerdeführerin am 24. Januar 2013 im Beisein einer Vertrauensperson der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende des HEKS (Hilfswerk der evangelischen Kirchen Schweiz) das rechtliche Gehör zum voraussichtlichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31), zur Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte und ihr Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern,
dass sie diesbezüglich im Wesentlichen erklärte, sie habe in den Niederlanden vier negative Asylentscheide erhalten,
dass ihre Mutter einen Anwalt engagiert habe, jedoch nichts daraus geworden sei,
dass das BFM gestützt auf den Eurodac-Treffer vom 20. Juli 2010 am 11. Februar 2013 die niederländischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ersuchte (vgl. A21),
dass die niederländischen Behörden dem Übernahmeersuchen am 20. Februar 2013 zustimmten (vgl. Akten BFM A23),
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Februar 2013 - eröffnet am 27. Februar 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete, die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton G._______ verpflichtete, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 6. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben,
dass das BFM anzuweisen sei, das Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren zuständig zu erklären,
dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die Vollzugsbehörden im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass das Asylgesuch materiell zu prüfen und der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren sei,
dass eventualiter die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sei,
dass die Beschwerdeführerin als Beweismittel folgende Dokumente einreichen liess:
die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2013,
einen Bericht von Human Rights Watch vom 21. Februar 2013,
ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 27. Februar 2013 (Antrag Nr. [...]) an den einen somalischen Staatsangehörigen gegen die Niederlande vertretenden Anwalt,
einen Ausdruck aus der Internetseite der COA (Centraal Orgaan opvang asielzoekers; Zentralstelle für den Empfang von Asylsuchen-den),
ein Schreiben der damals für die Beschwerdeführerin in den Nieder-landen zuständigen Anwältin vom 1. März 2013 an ihre aktuelle Rechtsvertreterin,
die die Rechtsvertreterin mandatierende Vollmacht vom 1. März 2013,
die Fürsorgebestätigung vom 4. März 2013 und
einen Track & Trace-Auszug der Post,
dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung in die Niederlande (Drittstaat) im Rahmen der Dublin II-Verordnung als gegeben erachtet hat,
dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asyl und den Eventualantrag betreffend Wegweisungsvollzug und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten ist,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführerin der Eurodac-Datenbank zufolge am 20. Juli 2010 in den Niederlanden um Asyl nachsuchte,
dass sie sich vom 11. Juli 2010 bis zum 21. Dezember 2012 in den Niederlanden aufgehalten haben will (vgl. Befragungsprotokoll vom 16. Januar 2013, A10 S. 14),
dass die niederländischen Behörden einer Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten,
dass das BFM bei dieser Sachlage zu Recht von der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausging,
dass in der Rechtsmitteleingabe insbesondere geltend gemacht wird, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung die besonderen Umstände der Beschwerdeführerin weder erwähnt noch berücksichtigt,
dass nicht geprüft worden sei, ob die Niederlande ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen oder besondere Umstände gegeben seien, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden,
dass es verschiedene Hinweise darauf gebe, dass die Niederlande eine völkerrechtlich bedenkliche Asyl- und Wegweisungspraxis nach Somalia verfolgten,
dass Human Rights Watch entgegen der Annahme der Niederlande die Sicherheitslage in und um Mogadischu immer noch als prekär und angespannt erachte,
dass die Schweiz gehalten sei, vorliegend von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung Gebrauch zu machen, da bei einer Überführung der minderjährigen Beschwerdeführerin in die Niederlande eine Verletzung von völkerrechtlichen Verpflichtungen drohe,
dass eine Wegweisung dem Kindeswohl und dem Verhältnismässigkeitsprinzip widerspreche,
dass eine Rückführung in die Niederlande die Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) berge,
dass ein erhebliches Risiko bestehe, dass die Beschwerdeführerin nach einer Rückführung in die Niederlande inhaftiert werde, mit dem Ziel einer zwangsweisen Ausschaffung nach Somalia,
dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Niederlande als auch nach Somalia unzulässig und unzumutbar sei,
dass weder die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserten Einwände noch die weiteren auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit der Niederlande für die Durchführung des Asylverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) begründen,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung) ersichtlich sind, zumal die Niederlande Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sind, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise ergeben, wonach die Niederlande sich nicht an die daraus resultierenden massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würden,
dass somit nicht davon auszugehen ist, die niederländischen Behörden würden die Beschwerdeführerin direkt in ihr Heimatland überstellen und sie damit allenfalls einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden unmenschlichen Behandlung aussetzen, ohne zuvor ihr Asylgesuch geprüft zu haben,
dass die Rüge, das BFM habe nicht geprüft, ob die Niederlande ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkämen oder besondere Umstände gegeben seien, welche einen Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden, demzufolge unbegründet ist,
dass es der Beschwerdeführerin obliegt, ihre Einwände gegen eine allfällige Überstellung nach Somalia bei den niederländischen Behörden beziehungsweise dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) auf dem Rechtsweg geltend zu machen,
dass sie den niederländischen Behörden übergeben wird, die damit die Möglichkeit haben, sich um sie gebührend zu kümmern und ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen,
dass sich demnach ihre Befürchtung, von den Niederlanden nach Somalia ausgeschafft zu werden, als unberechtigt erweist,
dass im Dublin-Verfahren einzig geprüft wird, welcher Mitgliedstaat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, weshalb es sich erübrigt, auf die in der Beschwerde geltend gemachten Vorbringen zu dem in Somalia Erlebten einzugehen,
dass die Niederlande im Übrigen an die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylsuchenden in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie) gebunden sind und demnach dafür besorgt sein müssen, den Asylsuchenden ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,
dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr in die Niederlande in eine existenzielle Notlage geraten,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen, zu denen die minderjährige Beschwerdeführerin gehört, betreffend Unterbringung von den niederländischen Behörden bevorzugt behandelt werden, und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass die in der Beschwerde geäusserte Kritik am niederländischen Asylverfahren nicht zu hören ist, da dieses gemäss Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts rechtsstaatlichen Kriterien standzuhalten vermag,
dass es der Beschwerdeführerin offensteht, allenfalls den in den Niederlanden zur Verfügung stehenden Rechtsweg zu beschreiten, sollte sie mit den dortigen Behörden Probleme zu gewärtigen haben,
dass eine Wegweisung der Beschwerdeführerin auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls nicht zu beanstanden ist, da die Niederlande Vertragsstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) sind,
dass daher davon ausgegangen werden kann, dieser Staat halte sich an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass die Beschwerdeführerin im Übrigen auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen Schwierigkeiten an die dafür zuständigen Behörden beziehungsweise karitativen Organisationen zu wenden,
dass bei dieser Sachlage die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die damit eingereichten Beweismittel zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermögen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist,
dass desgleichen auf die Nachreichung der in der Beschwerde erwähnten niederländischen Gerichtsurteile verzichtet werden kann,
dass das BFM angesichts der gesamten Umstände zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass die Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber stattzufinden hat, namentlich unter dem Blickwinkel der Souveränitätsklausel von Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645), welche jedoch, wie vorstehend erwähnt, nicht zur Anwendung gelangen,
dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug in die Niederlande nach dem Gesagten zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass mit dem Urteil in der Hauptsache der mit Verfügung vom 19. März 2013 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp gegenstandslos wird,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der durch die Fürsorgebestätigung vom 4. März 2013 ausgewiesenen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600. (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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