Entscheiddatum: 21.06.2013Publikationsdatum: 01.07.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1217/2013/mel
Urteil vom 21. Juni 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...),Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 22. Januar 2013 / N (...).
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer die Türkei am (...). Januar 2012 und gelangte am 15. Februar 2012 in die Schweiz, wo er am selben Datum um Asyl nachsuchte. Am 5. März 2012 führte das BFM eine Summarbefragung durch. Die Anhörung fand am 27. September 2012 statt.
A.b Dabei machte der Beschwerdeführer - ein Kurde aus B._______ - geltend, bis 1996 der PKK logistisch behilflich gewesen zu sein. Von 1997 an habe er andere kurdische Organisationen unterstützt. Seit 1980 bis 1999 sei er wiederholt festgenommen und zweimal inhaftiert worden. Man habe ihm Gehilfenschaft für die Guerilla angelastet. Im Jahr 2007 habe ihn die Polizei als Spitzel engagieren wollen. Er habe sich geweigert und sei geschlagen worden. Er habe regelmässig an Aktivitäten der Bari ve Demokrasi Partisi (BDP) teilgenommen. Mitglied sei er aber nicht gewesen. Zwei Cousins seien als Kämpfer in den Bergen gefallen. Im März 2007 beziehungsweise 2011 habe er zusammen mit anderen BDP-Unterstützern zu Kämpfern in die Berge fahren wollen. Die Soldaten hätten den Aufmarsch indes verhindert. Am 5. Oktober 2011 habe er telefonisch von einer bei ihm zuhause durchgeführten Razzia erfahren. Die Behörden hätten nach ihm gesucht und seinen Sohn C._______ festgenommen. Wegen der Fahndung nach ihm sei er nicht nach Hause gegangen und habe sich fortan bei einem Bekannten in D._______ aufgehalten. Ein kontaktierter Anwalt habe ihm erklärt, aktuell nichts zu seinen Gunsten unternehmen zu können. Bei ihm werde im selben Verfahren wie demjenigen seines Sohnes C._______ ermittelt. Man laste ihm an, als Gruppenchef der PKK in Erscheinung getreten zu sein. Die Anklageschrift befinde sich beim Gericht in B._______. In der letzten Zeit seien fast alle Mitglieder der BDP inhaftiert worden. In Anbetracht dieser Sachlage habe er sich zur Flucht ins Ausland entschieden. C._______ sei noch immer in Haft. Von der Schweiz aus habe er erfahren, dass die Behörden wiederholt nach ihm gesucht hätten.
A.c Der Beschwerdeführer gab ein persönliches Schreiben vom 27. September 2012 und ein Dokument der türkischen Behörden - als Beweismittel für die geltend gemachte Fahndung - zu den Akten.
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. Januar 2013 - eröffnet am 6. Februar 2013 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz. Die Vorinstanz erwog, die vom Beschwerdeführer erlittenen Inhaftierungen im Jahr 1990 und von 1997 bis 1999 sowie die Schläge beim polizeilichen Spitzelangebot im Jahr 2007 könnten in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angesehen werden, weshalb ihnen vorliegend keine Asylrelevanz zukomme. Der von ihm geschilderte Versuch, im Rahmen des Parteiengagements zu Guerillas in den Bergen zu gelangen, habe er in zeitlicher Hinsicht widersprüchlich dargelegt. Das von ihm eingereichte Dokument der türkischen Behörden - eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft B._______ für die Suche nach ihm - weise Ungereimtheiten auf. So könne ihm der Gegenstand des Verfahrens nicht entnommen werden. Zudem sei die Zuständigkeit des Gerichts für politische Delikte an sich nicht gegeben. Ausserdem sei lediglich von einem gerichtlichen Vorführbefehl und nicht von einem eigentlichen Haftbefehl die Rede. Unverständlich sei, dass der Beschwerdeführer keine aussagekräftigeren Beweismittel für das angeblich hängige Verfahren beigebracht habe, obwohl sich sein Sohn C._______ im gleichen Verfahren in Haft befinde und sich ein Anwalt um die Interessen der Familie kümmere. Der Inhalt des Schreibens des Beschwerdeführers vom 27. September 2012 erwähne einen offensichtlich nachgeschobenen Sachverhalt. Schliesslich könnten beim Beschwerdeführer als blossem Sympathisanten der BDP keine konkreten Anhaltspunkte für begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen bejaht werden.
B.b Den Vollzug der Wegweisung erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Der Beschwerdeführer verfüge über eine überdurchschnittlich gute Ausbildung und Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Die von ihm geführte Bijouterie könne er jederzeit wieder eröffnen. Zudem bestünden soziale Anknüpfungspunkte vor Ort.
C.
C.a Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. März 2013 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verbunden mit der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
C.b Zur Begründung machte er geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz seien die geltend gemachten Ereignisse bis 2007 durchaus relevant, da die bereits seit sehr langer Zeit andauernde Verfolgung auch im Ausreisezeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für eine asylbeachtliche Gefährdung enthalten habe. Der Inhalt des Schreibens vom 27. September 2012 könne nicht als nachgeschoben bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer habe die darin erwähnten Sachverhaltslemente in vorgängiger Verkennung der Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden erst zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gegeben. Im weiteren gehe die türkische Regierung auch gegen einfache Mitglieder der BDP rigoros vor - ein Umstand, den das BFM offenbar nicht wahrhaben wolle. Er habe deshalb begründete Furcht, im Falle der Rückkehr in die Türkei erneut festgenommen und misshandelt zu werden. Vor diesem Hintergrund würde ein Vollzug der Wegweisung gegen die relevanten gesetzlichen Bestimmungen verstossen.
C.c Der Eingabe lagen ein Presseartikel und eine Bestätigung für die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers bei. Die Nachsendung von Beweismitteln aus dem Heimatland wurde in Aussicht gestellt.
D. Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Nachreichung von Beweismitteln an.
E. Am 19. April 2013 reichte der Beschwerdeführer ein Beweismittel samt deutschsprachiger Übersetzung nach. Gemäss Begleitschreiben handle es sich beim Dokument um einen Festnahmebefehl im Rahmen einer KCK (Koma Civakên Kurdistan)-Operation der Behörden vom 5. Oktober 2012.
F. Mit Vernehmlassung vom 26. April 2013 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Gemäss amtsinterner Überprüfung handle es sich beim nachgereichten Beweismittel um eine Totalfälschung.
G. Am 1. Mai 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer im Rahmen des eingeräumten Replikrechts das rechtliche Gehör zu den vom BFM aufgelisteten Fälschungsmerkmalen. Die Vorinstanz habe festgehalten, dass das Dokument bei der Angabe des Tatdatums unbestrittenermassen einen Falscheintrag aufweise. Der Umstand, wonach ein derart gravierender Fehler vor der definitiven Ausstellung des Dokuments und der Richterunterschrift nicht korrigiert worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Das für korrekt behauptete Tatdatum "10.10.2011" mute unwahrscheinlich an, zumal es genau dem Ausstellungsdatum des Haftbefehls entsprechen würde. Beim Dokument bestehe unter der Rubrik "Angelastete Straftat" ein weiterer Schreibfehler. Der unter der Rubrik "Anwendbares Recht" erwähnte Straftatbestand (Art. 177 Abs. 3) regle gemäss dem anwendbaren Strafgesetzbuch das "Umherlaufen lassen von Tieren in gefährdender Weise". Überdies weise das Dokument Ungereimtheiten auch in der Rubrik "Festnahmegrund" auf, und der amtliche Rundstempel wirke nicht authentisch.
H. Mit Replik vom 16. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokuments fest.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Heimatland verlassen zu haben, weil im Rahmen eines KCK-Verfahrens nach ihm gefahndet werde.
4.1 In diesem Zusammenhang hat er zuerst eine Bestätigung der Staatsanwaltschaft B._______ für die Suche nach ihm eingereicht. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausführliche und nachvollziehbare Erwägungen zur fehlenden Beweistauglichkeit des Dokuments gemacht. In der Beschwerdeschrift fehlen Argumente für eine andere Sichtweise, weshalb vollumfänglich auf die substanziierten Darlegungen des BFM verwiesen werden kann. Der nachgereichte türkische Haftbefehl ist vom BFM im Rahmen des Schriftenwechsels als Fälschung erkannt worden. Auch hier kann auf die ausführlichen und wiederum überzeugenden Ausführungen verwiesen werden (vgl. Bst. G. vorstehend). In der Replik beschränkt sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, die Echtheit des Dokuments nach wie vor bloss zu behaupten, was nach dem Gesagten nicht zu überzeugen vermag. Entsprechend ist das Beweismittel als Fälschung gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen.
4.2 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, im Zeitpunkt der Ausreise im Heimatland behördlich gesucht und asylrelevant gefährdet zu sein. Dies wie erwähnt zum einen wegen der Untermauerung durch ein untaugliches beziehungsweise ein gefälschtes amtliches Dokument. Zum andern fällt auf, dass seine Darlegungen anlässlich der Anhörung wenig Substanz aufweisen und er immer wieder auf die generelle Situation der Kurden vor Ort hinweist (A 16/14 Antworten 31 ff.). Ausserdem fehlen Realkennzeichen in den - vor allem auch betreffend den angeblichen Versuch, im Rahmen eines Massenanlasses zu den Rebellen in die Berge zu gelangen - sehr stereotypen Aussagen. Im persönlichen Schreiben vom 27. September 2012 macht er geltend, der Guerilla junge Kämpfer zugeführt zu haben. Das Vorbringen erscheint aber als offensichtlich nachgeschoben. Sein Hinweis, zuvor noch nicht über die Verschwiegenheitspflicht der Schweizer Behörden im Klaren gewesen zu sein, wirkt konstruiert.
4.3 Im Weiteren mag zutreffen, dass er sich auch vor der Ausreise in einem gewissen Ausmass für die BDP einsetzte. Damit könnte durchaus eine gewisse Gefährdung entstehen. Sein Versuch, diese Gefährdung für den Zeitpunkt der Ausreise glaubhaft zu machen, ist aber nach dem Gesagten misslungen. Zudem gab er an, nicht Mitglied der BDP gewesen zu sein, und vermittelte nicht den Eindruck eines markanten politischen Profils (A 6/11 S. 8: Antwort auf die Frage seiner Funktion; A 16/14 Antworten 65 f.). Entsprechend kann auch in diesem Lichte besehen nicht davon ausgegangen werden, im drohe in der Türkei eine asylrelevante Gefährdung. In Anbetracht dieser Einschätzungen ist die vorinstanzliche Sichtweise, wonach die Ereignisse bis 2007 nicht als kausal für die Flucht im Jahr 2012 angesehen werden könnten, entgegen den nicht überzeugenden Beschwerdevorbringen zu teilen.
4.4 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Eingabe und der eingereichte Presseartikel mangels Stichhaltigkeit nichts zu ändern.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen.
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
6.5
6.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemeine Lage in der Türkei nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen (zur Situation in den Provinzen Hakkari und Sirnak vgl. BVGE E-2560/2011 vom 15. März 2013).
6.5.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ und verfügt über Berufserfahrung in verschiedenen Bereichen. Auch ein gewisser finanzieller Rückhalt dürfte bestehen. Ausserdem wohnen Angehörige vor Ort (vgl. Bst. B.b vorstehend). Es ist entsprechend nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr in die Türkei dort in eine existenzgefährdende Situation gerät.
6.5.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
6.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das als gefälscht erkannte Dokument wird gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG eingezogen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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