Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 19.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1220/2013
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),Richterin Claudia Cotting-Schalch,Richter Bruno Huber,Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...),Togo,Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge am 23. September 2011 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 5. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung vom 25. Oktober 2011 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ sowie der direkten Anhörung vom 29. Januar 2013 durch das BFM zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Bruder sei zuerst Mitglied der UFC (Union des Forces de Changement) gewesen und danach der ANC (Alliance Nationale pour le Changement) beigetreten,
dass an einer Versammlung der ANC der Polizei vier Pistolen gestohlen worden seien, welche ihr Bruder ohne ihr Wissen bei ihr zu Hause versteckt habe,
dass Polizisten Ende August 2011 um 01.00 respektive 03.30 Uhr zu ihrem Haus gekommen seien und ihren Bruder gesucht hätten,
dass diese ihren Bruder bei seinem Fluchtversuch erschossen und daraufhin die Beschwerdeführerin verhaftet und in Haft gesetzt hätten,
dass sie während der Haft misshandelt und vergewaltigt worden sei,
dass eine ihrer Freundinnen Ende September 2011 einen Polizisten bestochen habe, welcher sie auf freien Fuss gesetzt habe,
dass dem BFM mit Schreiben vom 21. Februar 2013 ein medizinischer Arztbericht des behandelnden Arztes betreffend die Beschwerdeführerin zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2011 schriftlich aufgefordert wurde, beim BFM innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identitäts- bzw. Reisepapiere einzureichen,
dass sie dieser Aufforderung bis heute nicht nachkam und stattdessen eine Kopie ihrer Geburtsurkunde zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2013 - eröffnet am folgenden Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, entschuldbare Gründe, die es der Beschwerdeführerin verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, lägen in casu nicht vor,
dass bei Papierlosigkeit weiter zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass sich die Beschwerdeführerin bei ihren Schilderungen bezüglich mehrerer wesentlicher Punkte in Widersprüche verstrickt habe,
dass sie die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG daher nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. März 2013 (Poststempel vom 7. März 2013) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellte: Es sei die Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass auf die Begründung der Beschwerdeschrift, soweit notwendig, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin eine Bestätigung einer togoischen Menschenrechtsorganisation vom 25. Februar 2013 sowie eine Entbindungserklärung vom 4. März 2013 zu den Akten reichte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 14. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 15. März 2010 die nachstehend aufgeführten Dokumente zu den Akten reichte: das oben erwähnte Schreiben einer togoischen Menschenrechtsorganisation im Original, Fotos von Röntgenaufnahmen des Unterleibs der Beschwerdeführerin, eine Foto des Gesichts der Beschwerdeführerin, die Foto einer Schürfwunde, das Zustellcouvert sowie einen Medikamentenzettel,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass demgegenüber die Frage der Gewährung von Asyl nicht Gegen-stand des angefochtenen Nichteintretensentscheides bildet, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass hinsichtlich der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen der Beschwerdeführerin vorweg auf deren im EVZ M._______ am 25. Oktober 2011 protokollierten Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Bundesanhörung vom 29. Januar 2013 zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend macht, das BFM werfe ihr vor, lediglich eine Kopie ihrer Geburtsurkunde eingereicht zu haben,
dass es ihr nicht gelungen sei, die im Heimatstaat zurückgebliebene Identitätskarte zu beschaffen, obwohl sie sich darum bemüht habe,
dass allein schon die Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens von beinahe anderthalb Jahren die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen beweise, weshalb ein Nichteintretensentscheid nicht zulässig sei,
dass ihre Traumatisierung allfällige Ungereimtheiten erkläre, hätten doch traumatisierte Menschen bekanntlich Schwierigkeiten, Geschehenes kohärent zu erzählen,
dass diese Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens keine Identitätspapiere im Original einreichte,
dass sie keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe eines beweistauglichen Identitätsdokuments (vgl. BVGE 2007/7 E. 4 - 6) innerhalb der Frist von 48 Stunden nach Einreichen des Asylgesuchs glaubhaft zu machen vermag (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 3.2),
dass sie nämlich geltend machte, sie sei auf dem Luftweg von Accra (Ghana) nach Amsterdam (Holland) und von dort nach Genf gelangt, weshalb sie in der Lage hätte sein müssen, das für den letzten Flug benötigte Reise- oder Identitätspapier abzugeben,
dass sie indessen den für die Reise nach Genf benützten Reisepass nicht zu den Akten reichen konnte (vgl. Akten BFM A7/10 Ziff. 4.02 S. 5, Ziff. 5.02 S. 6), und das BFM diese Feststellung zu Recht getroffen hat,
dass die Erzählungen der Beschwerdeführerin zum Verbleib einer Identitätskarte im Heimatstaat demgegenüber auch dann rechtlich unerheblich wären, wenn sie den Tatsachen entsprächen, weil die nachträgliche Beschaffung dieses Papiers praxisgemäss nichts an der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheids ändern würde,
dass die genannten Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Schilderung des Reisewegs Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch in casu bestätigt,
dass die behauptete Traumatisierung der Beschwerdeführerin entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift die Unstimmigkeiten in ihren Vorbringen nicht erklären kann,
dass es angesichts der widersprüchlichen und unsubstanziierten Vorbringen vielmehr ausgeschlossen ist, gestützt auf die Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den angeblichen Vergewaltigungen zu bezweifeln sind, weil sie sich bezüglich diverser wesentlicher Begleitumstände widersprüchlich geäussert hat (vgl. A7/10 Ziff. 7.01 und 7.02 S. 7, A13/12 F50 - F56 S. 6 und 7),
dass dementsprechend zu schliessen ist, die Beschwerdeführerin habe bei ihren Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern eine Verfolgungssituation lediglich erfunden, um ihrem Asylgesuch Nachdruck zu verleihen,
dass bei dieser Sachlage auch die Bestätigung einer togoischen Menschenrechtsorganisation vom 25. Februar 2013 nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise zu führen vermag, da es als Gefälligkeitsschreiben erscheint und derartige Bestätigungen grundsätzlich einen geringen Beweiswert haben,
dass zum anderen die Identität der Beschwerdeführerin nicht nachgewiesen ist, weshalb sie aus derartigen Beweismitteln nichts zu ihren Gunsten ableiten kann,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 29. Januar 2013 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht und ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass sich aus der Dauer des vorinstanzlichen Asylverfahrens von beinahe anderthalb Jahren keine Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen herleiten lässt, dies umso weniger, als die Beschwerdeführerin in dieser Zeit offenbar keinen Anlass sah, dem BFM von Änderungen der sie betreffenden Sachlage zu berichten,
dass die Vorinstanz den Sachverhalt im Übrigen korrekt abgeklärt hat, weshalb es sich erübrigt, die angefochtene Verfügung zu kassieren und zu neuem Entscheid zurückzuweisen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) grundsätzlich keinen durch die EMRK geschützten Anspruch auf Verbleib in einem Konventionsstaat anerkennt, um weiterhin in den Genuss medizinischer, sozialer oder anderer Formen der Unterstützung zu kommen,
dass der EGMR nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände ausnahmsweise anerkennt, dass bei einem kranken Ausländer der Vollzug einer Entfernungsmassnahme gegen Art. 3 EMRK verstossen könnte (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05], Ziff. 42; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.),
dass der EGMR seit dem Urteil D. gegen Vereinigtes Königreich im Jahre 1997 in keinem einzigen Fall festgestellt hat, dass der in Aussicht genommene Vollzug der Wegweisung eines Ausländers wegen dessen Gesundheitszustands eine Verletzung von Art. 3 EMRK begründen würde (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich, Ziff. 34),
dass es der EGMR für geboten hält, die im Beschwerdeverfahren D. gegen Vereinigtes Königreich festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle beizubehalten, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Heimat- oder Herkunftsstaat (vgl. a.a.O., Ziff. 43),
dass Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat somit nicht dazu verpflichtet, länderspezifische Ungleichheiten bei der medizinischen Versorgung durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Ausländer ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern,
dass ein im Vergleich zur Schweiz allenfalls schlechterer medizinischer Standard in Togo für die weitere medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK somit kein relevantes völkerrechtliches Vollzugshindernis darstellt,
dass das Arztzeugnis vom 19. Februar 2013 bezüglich der Beschwerdeführerin diverse Diagnosen stellt: Diabetes mellitus Typ II, riesiger Uterus myomatosus, arterielle Hypertonie, diastolische Dysfunktion, Presbyakusis, soziale Entwurzelung mit multiplen psychosomatischen Beschwerden, depressives Syndrom mit Somatisation,
dass der Arzt bezüglich des Uterus myomatosus feststellte, die Beschwerdeführerin habe eine Operation abgelehnt,
dass sich die Beschwerdeführerin in Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts nicht zur Operation in der Schweiz entschliessen konnte, und für sie die Möglichkeit besteht, sich in Togo therapieren zu lassen, da es in der Hauptstadt Lomé mehrere Spitäler und Kliniken gibt,
dass der in der Beschwerde erstmals bekundete Meinungsumschwung der Beschwerdeführerin, die sich entgegen früheren Willensäusserungen nun doch in der Schweiz operieren lassen will, an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern vermag, handelt es sich doch beim Uterus myomatosus um einen gutartigen Tumor, weshalb offensichtlich keine Lebensgefahr besteht und keine Dringlichkeit gegeben ist,
dass es in Togo nicht nur (öffentliche) Gesundheitseinrichtungen mit unzureichender Ausstattung, sondern auch private Kliniken mit modernen medizinischen Gerätschaften gibt, weshalb medizinische Bedenken, den Eingriff im Heimatstaat vornehmen zu lassen, in der vorgebrachten Weise nicht stichhaltig sind,
dass Zuckerkrankheit, Bluthochdruck, Schwerhörigkeit und Depressionen ohne Weiteres auch in Togo behandelt werden können,
dass die Beschwerdeführerin dem von ihr eingereichten Arztzeugnis vom 19. Februar 2013 zufolge in der Schweiz offenbar fast keine sozialen Kontakte hat, weshalb davon auszugehen ist, mit ihrer Rückkehr in den Heimatstaat fielen die soziale Entwurzelung sowie die daraus folgenden multiplen psychosomatischen Beschwerden wenigstens teilweise dahin,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die bald 41-jährige Beschwerdeführerin in Togo über ein ausreichendes familiäres Netz (vgl. A7/10 Ziff. 3.01 S. 5) verfügt und überdies vor ihrer Reise in die Schweiz während 15 Jahren ein Lebensmittelgeschäft sowie eine Bar betrieben hat (vgl. A7/10 Ziff. 1.17.05 S. 4),
dass sich das Grundprinzip kaufmännischer Erwerbstätigkeit, Einkauf zum tiefen und Verkauf zum höheren Preis, in der Zwischenzeit nicht geändert hat, weshalb davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin werde auch in Zukunft ihren Lebensunterhalt als Händlerin und Geschäftsfrau verdienen können und somit im Heimatstaat jedenfalls nicht mit einer existenziellen Notlage konfrontiert sein,
dass es ihr in diesem Zusammenhang zuzumuten sein dürfte, ein Lebensmittelgeschäft und eine Bar oder auch einen Coiffeursalon wieder zu eröffnen,
dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, bei der Vorinstanz medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, weshalb für sie auch eine Operation im Heimatstaat zugänglich ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird,
dass mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist,
dass in casu gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegen-standslos wird,
dass das vorliegende Verfahren weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex erscheint, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten gesprochen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter
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