Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 14.05.2025Publikationsdatum: 27.05.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1222/2025
Urteil vom 14. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, ersuchte am 5. Dezember 2022 um Asyl in der Schweiz.
Dem Gesuch legte er seine türkische Identitätskarte im Original bei.
B. Am 13. Dezember 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______ ihr Mandat an.
C.
C.a Am 10. Januar 2023 fand die Anhörung zu den Asylgründen statt.
C.b Der ledige Beschwerdeführer brachte darin zusammenfassend vor, er habe von Geburt bis zu seiner Ausreise in einem Dorf in der Nähe der Stadt C._______ (Provinz D._______) und zeitweise in einer Wohnung in der Stadt E._______ zusammen mit seinen Eltern und seinen (...) Geschwistern gelebt. Nach dem Besuch des Berufsgymnasiums habe er in (...) sowie in (...) gearbeitet. Ein Cousin sei am (...) August 2022 anlässlich von Familienstreitigkeiten wegen Landbesitzes getötet worden. Obwohl die Täter verhaftet worden seien, befürchte er, ebenfalls in diese familiären Probleme involviert zu werden, zumal auch zwischen den Dorfschützern und seiner Familie eine langandauernde Blutfehde herrsche und immer wieder Razzien aufgrund langjährig zurückliegender Meinungsverschiedenheiten in politischen Angelegenheiten wegen eines 1993 als Märtyrer gefallenen Cousins durchgeführt würden. Zwar habe er bisher keine Probleme in diesem Zusammenhang erlebt, er befürchte jedoch, von den Dorfschützern und dem verfeindeten Teil der Familie verfolgt zu werden. Er sympathisiere mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê [Arbeiterpartei Kurdistans]) sowie der HDP (Halklarin Demokratik Partisi [Demokratische Partei der Völker]) und habe seit ungefähr seinem fünfzehnten Lebensjahr an Parteiveranstaltungen für letztere Partei teilgenommen. Im April 2022 habe er angefangen auf Facebook kritische Inhalte zu teilen und dabei die Kurden verteidigt, die Ungerechtigkeiten des Präsidenten Tayyip Erdogan kommentiert sowie kritisiert. Am 30. August 2022 hätten ihn türkische Beamte zu Hause gesucht und seiner Familie mitgeteilt, dass er wegen dem Teilen von Beiträgen auf sozialen Medien angezeigt worden sei. Als er davon erfahren habe, habe er sich versteckt und schliesslich die Türkei auf illegalem Weg verlassen.
D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer Kopien eines Schreibens und einer Vollmacht seines Anwalts in der Türkei, verschiedener Auszüge geteilter Beiträge auf den sozialen Medien und eines Artikels über seinen Cousin ein.
E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und am 25. Januar 2025 dem Kanton F._______ zugewiesen.
F. Mit Eingabe vom 26. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer das Original des bereits eingereichten Anwaltsschreibens ein.
G. Am 26. Januar 2023 legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
H. Am 22. Februar 2023 zeigte die Rechtsvertretung des Kantons ihr Mandat an, legte eine Vollmacht vom selbigen Tag bei und ersuchte um Akteneinsicht.
I.
I.a Am 15. Juni 2023 legte der Beschwerdeführer Kopien eines Fusionentscheides vom 21. Oktober 2022, eines Haftbefehls vom 3. Februar 2023 und eines Polizeiprotokolls vom 9. Juni 2023 zu den Akten.
I.b Mit Eingabe vom 10. November 2023 reichte der Beschwerdeführer eine ihn betreffende Anklageschrift vom 30. Oktober 2023 und eine Notiz des Gerichts vom 3. November 2023 ein.
J. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Er wurde aus der Schweiz weggewiesen und verpflichtet, das Staatsgebiet der Schweiz sowie den Schengen-Raum bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er unter Zwang weggewiesen werden könne. Der Kanton F._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt.
K.
K.a Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 24. Februar 2025 die Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um die Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung.
Der Beschwerde legte er eine Kopie eines ihn betreffenden Ausreiseverbots vom 7. Oktober 2024, eines Haftbefehls vom 16. Dezember 2023 und einer Anklageschrift vom 2. Oktober 2024 bei.
K.b Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2025 wurden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert der ihm gesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten werde.
M. Am 21. März 2025 wurde der Kostenvorschuss fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse eingezahlt.
N. Mit Eingabe vom 28. März 2025 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter sein Mandat an, legte eine Vollmacht vom 26. März 2025 bei und kündigte an, in den nächsten Wochen eine ausführliche Eingabe einzureichen und diese mit Beweismittelen zu untermauern.
O. Am 14. April 2025 reichte der Rechtsvertreter eine als «Beschwerdeverbesserung» betitelte Eingabe sowie die Kopien der bereits mit der Beschwerdeeingabe vom 24. Februar 2025 eingereichten Dokumente ein.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG (SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Sodann ging der verlangte Kostenvorschuss am 21. März 2025 fristgerecht bei der Gerichtskasse ein. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, eine bestimmte Intensität aufweisen beziehungsweise die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeter Weise zu befürchten sind oder zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.1 m.w.H.). Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden (vgl. BVGE 2010/9 E. 5.2; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6.a und 2005 Nr. 21 E. 7.1).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Die Vorinstanz begründete ihre ablehnende Verfügung im Wesentlichen damit, dass das vom Beschwerdeführer vorgebrachte gegen ihn eröffnete Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung auch unter der Annahme, dass es zu einer Verurteilung kommen würde, asylrechtlich nicht relevant sei. Es sei bekannt, dass in der Türkei Untersuchungen in hoher Zahl eingeleitet, häufig jedoch wieder eingestellt würden. Auch bei einer Verurteilung wegen Präsidentenbeleidigung sei davon auszugehen, dass er als Ersttäter ohne ein besonderes politisches Profil mit grosser Wahrscheinlichkeit und wenn überhaupt, lediglich mit einer bedingten und maximal zweijährigen Haftstrafe, einem Aufschub der Urteilsverkündigung oder im schlimmsten Fall mit einem offenen Strafvollzug zu rechnen habe. Diese Verurteilungen wären zudem auch nicht als flüchtlingsrechtlich relevant einzustufen, da diese den Anforderungen der in Art. 3 AsylG geforderten Intensität nicht genügen würden. Er sei strafrechtlich nicht vorbelastet und auch angesichts seiner dargelegten politischen Aktivitäten sei nicht davon auszugehen, dass er über ein hinreichend exponiertes Profil verfüge, welches für die türkischen Behörden von wesentlichem Interesse wäre. Ferner seien ihm aus den bereits mehrere Jahre zurückliegenden politischen Aktivitäten seiner Cousins keine konkreten Nachteile entstanden. Die geltend gemachten familiären Streitigkeiten um Ländereien, bei welchen es am (...) August 2022 zu einem Todesfall gekommen sei und mehrere Familienmitglieder verhaftet worden seien, seien flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. Er sei zur Tatzeit nicht anwesend gewesen und habe diesbezüglich seitens der türkischen Behörden keine Verfolgung zu befürchten. Ferner habe er keine gegen ihn gerichtete Gefährdung oder Bedrohung durch die erweiterte Familie erlebt. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der türkische Staat schutzwillig und er könne bei Bedarf dort um Schutz ersuchen. Seine Vorbringen würden insgesamt den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhalten.
5.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde auf den Standpunkt, dass er in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt werde. Es sei ein unfaires Verfahren gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung eröffnet worden, obwohl er lediglich sein Recht auf Meinungsäusserungsfreiheit in Anspruch genommen habe. Dabei handle es sich um ein ungerechtfertigtes Verfahren, welches nicht zuletzt aufgrund seiner kurdischen Ethnie eröffnet worden sei. Zudem gebe es in diesem Verfahren bereits eine Anklageschrift. Dies bedeute, dass die Wahrscheinlichkeit einer langjährigen Haftstrafe deutlich höher sei, als wenn sich das Verfahren noch in der Untersuchungsphase befinden würde. Neu komme hinzu, dass er auch wegen Verdachts auf Terrorpropaganda angeklagt worden sei. Da inzwischen zwei Verfahren gegen ihn hängig seien, er Kurde und bereits seit mehreren Jahren politisch aktiv sei, erweise sich - entgegen der vorinstanzlichen Einschätzung - die Wahrscheinlichkeit als sehr hoch, dass er zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt werde.
5.3 In der Beschwerdeergänzung wiederholte der Beschwerdeführer zusammenfasend den Sachverhalt und führte detailliert die allgemeine politische Situation in der Türkei unter Verweis auf verschiedene Quellen sowie die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung auf.
6.1 Das Gericht stützt die Einschätzung der Vorinstanz, dass die gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten strafrechtlichen Verfahren flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Hierzu ist auf die schlüssigen Argumente der vorinstanzlichen Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A23/10 S. 5-6). Ergänzend ist festzustellen, dass es ihm nicht gelungen ist, eine Strafverfolgung glaubhaft zu belegen. Den in Kopie eingereichten Gerichtsunterlagen kommt lediglich ein verminderter Beweiswert zu, zumal Kopien nicht auf ihre Echtheit überprüft werden können respektive leicht zu fälschen sind. Insbesondere fällt jedoch auf, dass er laut den Gerichtsdokumenten die ihm vorgeworfenen Straftaten (27. Oktober 2022, 4. Dezember 2022, 23. Dezember 2022, 29. März 2023 [vgl. SEM-Akten ID-007/12; ID-010-11; Beilagen 3-4 der Beschwerde]) ausnahmslos erst nach seiner Ausreise respektive seiner angeblichen Verfolgung begangen haben soll, weshalb sein Fluchtgrund, wegen kritischer Beiträge auf sozialen Medien Ende August 2022 behördlich zuhause gesucht worden zu sein, nicht zutreffen kann. Daran ändert das Vorbringen in der Beschwerdeschrift, wonach er neu auch wegen Terrorpropaganda angeklagt worden sei, nichts. Gemäss Referenzurteil können Ermittlungsverfahren wegen möglicher Straftatbestände der Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine Terrororganisation - auch kumulativ - (erst) dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweisen, wenn es tatsächlich zu einer rechtskräftigen Verurteilung inklusive der Ausschöpfung aller innerstaatlicher Instanzen gekommen ist. Bei dieser Ausgangslage wäre zudem zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG - meist aufgrund politischer Anschauungen in sozialen Medien - erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt und somit nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen würde. Auch bei Wahrunterstellung der gegen ihn erhobenen Anklagen ist es zum aktuellen Zeitpunkt offen, ob es überhaupt zu Verurteilungen kommt, wobei auch in diesem Fall die Aussicht einer Verurteilung sowie einer Haftstrafe als bisher unbescholtene Person respektive als Ersttäter ohne geschärftes politisches Profil (er ist zuvor nie polizeilich in Erscheinung getreten und hat auch keine diesbezüglichen Probleme geltend gemacht) äusserst gering ist (vgl. SEM-Akte A11/15 F35-36; F41-42; F56). In der Regel sind bei Ersttäterinnen und Ersttätern keine Strafen zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für Delikte nach Art. 229 des türkischen Strafgesetzes (Beleidigung des Präsidenten) und Art. 7 Abs. 2 des Antiterrorgesetzes in der Regel (Propaganda für einer terroristische Organisation) nicht ausgeschöpft und allfällige Freiheitsstrafen zudem grösstenteils bedingt ausspricht. Auch im Falle von Verurteilungen wäre nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung auszugehen, da die vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten nicht ausgeschöpft wurden (vgl. das Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.). Schliesslich wurden in der Beschwerdeergänzung keine neuen Fakten oder Beweismittel dargelegt, die dem Gericht nicht bereits bekannt oder wesentlich sind oder zu einem anderen Schluss hätten führen können.
6.2 Bezüglich der familiären Landstreitigkeiten, die den Beschwerdeführer kaum persönlich betreffen und derentwegen er auch keine Nachteile erfahren hat, ist ebenfalls auf die überzeugende Argumentation der Vorinstanz zu verweisen. Desgleichen entfalten die vorgebrachten Schikanen sowie Benachteiligungen aufgrund seiner Ethnie keine asylrechtliche Relevanz (vgl. SEM-Akte A11/15 F41-42, F56), da sie nicht über die Nachteile hinausgehen, welchen ein Grossteil der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ausgesetzt sein kann. Praxisgemäss werden hohe Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung gestellt (vgl. BVGE 2014/32 E. 6.1; 2013/12 E. 6), die im Falle der Kurden und Kurdinnen in der Türkei - auch unter Berücksichtigung der politischen Entwicklungen - nicht als erfüllt zu erachten sind (vgl. hierzu etwa die Urteile des BVGer E-3393/2023 vom 14. August 2023 E. 7.6 m.w.H.; D-2424/2021 vom 9. Mai 2022 E. 6.2; E-3917/2021 vom 11. Januar 2022 E. 6.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 [als Referenzurteil publiziert]).
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt zusammenfassend zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art.44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.3
8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs.3 AIG).
8.3.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.3.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK (SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.3.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr im Sinne eines «real risk» nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer, 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften seit Juli 2015 in den Provinzen Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van sowie auch in den Provinzen Hakkari und Sirnak (zu den Letzteren vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8) und der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3140/2023 vom 28. September 2023 E. 8.3.1; E-2377/2018 vom 27. August 2019 E. 8.4.1; D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4).
8.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz D._______ und somit aus einem Gebiet, das von den Erdbeben in der Türkei anfangs Februar 2023 getroffen wurde. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher im Einzelfall zu prüfen, ob die Rückkehr dorthin zumutbar ist, wobei der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen sei (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.2.7 und E. 11.3.1). Die erwähnten (...)probleme des jungen und ansonsten gesunden Beschwerdeführers fallen nicht unter die Kategorie der im Referenzurteil zitierten Gruppe vulnerabler Personen. Er verfügt über einen Abschluss an einem Berufsgymnasium und arbeitete zwischen 2018 und seiner Ausreise 2022 in (...) sowie in der (...). Gemäss seiner Einschätzung habe er ein normales Leben geführt und seine Familie sei weder arm noch reich gewesen. Seine Eltern besitzen eine Wohnung in E._______ und Eigentum auf dem Land (vgl. SEM-Akte A11/15 F18, F23-30, F46). Unter diesen Voraussetzungen wird es ihm möglich sein, sich mithilfe seiner Familienangehörigen in der Türkei zu reintegrieren und angesichts seiner mehrjährigen Arbeitserfahrung eine neue Arbeit zu finden. Ausserdem ist seine Wohnsituation geregelt und er wird erneut bei seinen Eltern wohnen können. Angesichts seiner individuellen Situation erscheint es somit unwahrscheinlich, dass er bei seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.
8.4.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG; Art. 49 VwVG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]; Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 21. März 2025 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Martina von Wattenwyl
Versand: