Entscheiddatum: 13.03.2013Publikationsdatum: 02.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1223/2013
Urteil vom 13. März 2013 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis,mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet;Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren ... ,Nigeria, ... , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. Februar 2013 / N ... .
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger von Nigeria - am 23. Dezember 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, worauf er vom BFM am 7. Januar 2013 summarisch befragt und am 26. Februar 2013 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde,
dass er dabei zu seiner Person ausführte, er gehöre zur Ethnie der Igbo, er sei römisch-katholischer Konfession und er stamme aus X._______ (im Südosten von Nigeria gelegen), wo er bis zum Frühjahr 2010 bei seinem Vater gelebt habe, zusammen mit seiner älteren Schwester,
dass er 2008 - nach zwölf Jahren Primar- und Sekundarschule in X._______ - die Mittelschule mit Diplom abgeschlossen habe (WAEC-Abschluss), worauf er nichts weiteres gemacht, sondern zuhause geblieben sei,
dass er zum Grund für sein Asylgesuch im Wesentlichen vorbrachte, sein Vater sei am 30. April 2010 verstorben, worauf er in ihrem Heimatdorf die Nachfolge seines Vaters als Oberpriester eines religiösen Kultes hätte antreten sollen, was er jedoch als Christ abgelehnt habe,
dass die Kult-Anhänger aufgrund seiner Weigerung seine Ermordung beschlossen hätten, wovon er von einem der Kult-Anführer in Kenntnis gesetzt worden sei,
dass er vor diesem Hintergrund sein Heimatdorf verlassen habe und per Bus nach Lagos gefahren sei, von wo er aus Nigeria ausgereist sei,
dass er zu seinem Reiseweg ausführte, er habe Lagos im Juni 2010 zusammen mit einem Landsmann und versteckt auf einem Passagierschiff verlassen, worauf sie auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt seien,
dass er in diesem Zusammenhang anführte, sie seien auf ihrer Reise von der Schiffsbesatzung entdeckt worden, weshalb sie nach ihrer Ankunft in Griechenland den Behörden übergeben worden seien,
dass in Griechenland seine Fingerabdrücke registriert worden seien und er dort ein Asylgesuch eingereicht habe, welches jedoch abgelehnt worden sei, wobei er sich während der ganzen Zeit - von Juli 2010 bis Ende 2012 - in Athen aufgehalten habe,
dass er schliesslich in der Nacht auf den 22. Dezember 2012 mit einem Passagierschiff nach Italien weitergereist sei, von wo er am nächsten Tag die Schweiz erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer gemäss Feststellung des BFM in der Eurodac-Datenbank nicht registriert ist,
dass er auf die Fragen nach dem Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere ausführte, einen heimatlichen Reisepass habe er nie besessen und seine nationale Identitätskarte, welche während seiner Schulzeit ausgestellt worden sei, zumal der Vater das erwähnt habe, sei verloren gegangen, respektive eine solche habe er gar nie gehabt,
dass er gleichzeitig geltend machte, er könne keine Papiere aus der Heimat beschaffen, da er den Kontakt zu seiner Schwester verloren habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2013 - eröffnet am 1. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Nigeria anordnete (vgl. für die Begründung im Einzelnen die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 7. März 2013 Beschwerde erhob, wobei er in seiner Eingabe - einer bekannten Beschwerdevorlage folgend - zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung [1], die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl [2], eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz [3] beantragte,
dass er gleichzeitig um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht [4] ersuchte, wie auch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (vgl. S. 7), eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [5], sowie um Anordnungen an das BFM betreffend die Nicht-Kontaktnahme mit den Behörden seiner Heimat [6], eventualiter eine diesbezügliche Information [7],
dass er im Rahmen seiner Beschwerdebegründung am Vorliegen einer Verfolgungssituation von Seiten der Anhänger eines religiösen Kultes festhielt und dabei vorbrachte, da er von seinem Vater die Geheimnisse der Gruppierung kenne, hätten deren Anhänger viele Male versucht ihn umzubringen,
dass er gleichzeitig geltend machte, in seiner Heimat könne er keinen Schutz erwarten, zumal der Gruppierung viele Polizisten und Regierungsmitglieder angehörten, weshalb sich die Anhänger des Kultes trotz verschiedenster Verbrechen völlig frei in Nigeria bewegen könnten,
dass er im Übrigen erneut vorbrachte, er habe keine Identitätspapiere vorlegen können, weil er den Kontakt zu seiner Schwester verloren habe,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. dazu Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit das VGG oder AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach Art. 32 - 35 AsylG, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich das Bundesverwaltungsgericht dementsprechend - sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass demzufolge die Frage nach einer allfälligen Asylgewährung nicht Gegenstand des Verfahrens bildet, weshalb auf das diesbezügliche Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist,
dass beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG - auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt - immerhin die Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5 f.),
dass demgegenüber hinsichtlich der Frage der Wegweisung und deren Vollzuges die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, da sich das BFM diesbezüglich auch materiell zur Sache zu äussern hatte,
dass sich die vorliegende Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist (soweit darauf einzutreten ist), weshalb über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben,
dass indes auch im Falle einer Nichtabgabe von Papieren auf ein Asylgesuch einzutreten ist, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien zur Vorlage von Papieren aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass vorliegend die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG ohne weiteres erfüllt ist, da der Beschwerdeführer beim BFM keine Papiere eingereicht hat (vgl. dazu BVGE 2007/7),
dass im Falle des Beschwerdeführers - wie vom BFM zu Recht erkannt - keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Papieren ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass vorab seine Ausführungen über die angeblichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria - seinen Angaben zufolge von Lagos direkt nach Griechenland, und zwar nicht mit einem Fracht-, sondern mit einem Passagierschiff - als völlig realitätsfremd und von daher insgesamt haltlos zu bezeichnen sind,
dass gleichzeitig seine Aussagen zur Frage der Existenz und zum Verbleib seiner nationalen Identitätskarte - welche in Nigeria ab dem 16. Altersjahr erhältlich ist und unentgeltlich ausgestellt wird - als offenkundig ausweichend und widersprüchlich zu erkennen ist,
dass bei dieser Sachlage davon auszugehen ist, vom Beschwerdeführer würden die tatsächlichen Umstände seiner Ausreise aus Nigeria verheimlicht und gleichzeitig ihm zustehende Papiere bewusst unterdrückt, was nach dem Willen des Gesetzgebers sanktioniert werden soll (vgl. dazu BVGE 2007/7, insbes. E. 4.4.1),
dass vor diesem Hintergrund die Nichtvorlage von rechtsgenüglichen Papieren alleine mit dem Beschwerdevorbringen, der Kontakt zur Schwester sei abgebrochen, nicht entschuldigt werden kann,
dass im Anschluss daran mit dem BFM davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass in dieser Hinsicht festzustellen ist, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers über die ihm angeblich von Seiten der Anhänger eines religiösen Kultes drohenden Verfolgung keinerlei Vertiefungsgrad aufweisen, sondern sich seine Sachverhaltsschilderungen in einer weitgehend substanzlosen Auflistung von rein plakativen Elementen erschöpfen,
dass aufgrund dieser Sachlage von insgesamt konstruierten Gesuchsvorbringen auszugehen ist, womit die angegebenen Fluchtgründe als offenkundig haltlos zu erkennen sind,
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen können, zumal sich diese im Wesentlichen darin erschöpfen, die offenkundig haltlosen Vorbringen mit einigen weiteren Elementen anzureichern,
dass nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht gegeben ist, und aufgrund der Aktenlage auch keine Notwendigkeit zur Vornahme von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses besteht (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass bei dieser Sachlage der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vorliegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunkte dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in Nigeria eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist, zumal im Falle des Beschwerdeführers - soweit ersichtlich ein junger und gesunder Mann, welcher über eine gute Schulbildung verfügt (Mittelschulabschluss mit Diplom des West African Examinations Council) - keine individuellen Vollzugshindernisse zu erblicken sind,
dass schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, zumal der Beschwerdeführer an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken hat (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass es nach der Abweisung der Beschwerde einer Auseinandersetzung mit den Anträgen des Beschwerdeführers um prozessleitende Anordnungen nicht bedarf, da diese Anträge - wie auch das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (nach Art. 63 Abs. 4 VwVG) - mit vorliegendem Urteil in der Hauptsache gegenstandslos geworden sind,
dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung (gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erweisen hat,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird - soweit darauf einzutreten ist - abgewiesen.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Lorenz Mauerhofer
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