Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...).
Entscheiddatum: 11.03.2025Publikationsdatum: 26.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1225/2025
Urteil vom 11. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Mathias Lanz; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Kaveh Jourabchian, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 14. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach, nachdem sie am 12. März 2020 bereits in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am 18. Juni 2021 subsidiärer Schutz gewährt worden war.
B. Mit Verfügung vom 2. Juni 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung nach Griechenland als unzumutbar erachtete und die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufnahm.
Zur Begründung des Nichteintretensentscheids führte das SEM im Wesentlichen an, der Beschwerdeführerin sei in Griechenland - einem sicheren Drittstaat - subsidiärer Schutz gewährt worden und Griechenland habe ihrer Rückübernahme auch explizit zugestimmt.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
C.
C.a Am 7. September 2023 ging beim SEM ein Mehrfachgesuch ein. Unter Berufung auf ein Infobulletin des SEM vom 10. Juli 2023 beantragte die Beschwerdeführerin, sie sei infolge der veränderten Situation von Frauen in ihrem Heimatland als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan würden ihr als Frau flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile drohen.
C.b Mit Verfügung vom 29. April 2024 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-.
Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
D. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 gelangte die Beschwerdeführerin erneut mit einem Mehrfachgesuch an das SEM und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls.
Sie führte im Wesentlichen an, nachdem das SEM bereits vielen Afghaninnen aufgrund der geänderten Praxis Asyl gewährt habe, ersuche sie um Gleichbehandlung und Anwendung der besagten Praxis auch auf sie. Zwar habe sie sich zuvor im Drittstaat Griechenland aufgehalten, aber es sei festgestellt worden, dass ihr die Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. In ihrem Heimatland Afghanistan würden ihr flüchtlingsrechtlich relevante Gefahren drohen.
E. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - eröffnet am 20. Februar 2025 - trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein und erhob eine Gebühr in Höhe von Fr. 600.-.
F. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 erhob die Beschwerdeführerin durch den rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Februar 2025 und um Anweisung an das SEM, auf das Mehrfachgesuch einzutreten und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, sowie um Feststellung, dass das SEM den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt habe, eventualiter um Annullierung oder Reduktion der erhobenen Gebühr. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und der Vollmacht des Rechtsvertreters vom 15. Januar 2025 Kopien eines Praktikumsvertrags der Beschwerdeführerin vom (...). Juli 2024 sowie eines am (...). Februar 2025 unterzeichneten Lehrvertrags bei.
G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 25. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
Nachdem das SEM das Mehrfachgesuch behandelt hat, kann offenbleiben, ob es dieses in Anwendung von Art. 111c Abs. 2 AsylG als unbegründetes oder wiederholt gleich begründetes Gesuch hätte formlos abschreiben können.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Die Vorinstanz begründete das Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch vom 7. Februar 2025 im Wesentlichen damit, dass das Gesetz in Bezug auf Mehrfachasylgesuche (Art. 111c AsylG) vorsehe, dass die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG Anwendung finden würden. Gemäss Rechtsprechung sei auf ein Asylgesuch nicht einzutreten, wenn eine gesuchstellende Person, die offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft erfülle, Asyl oder einen vergleichbaren Schutz in einem Drittstaat erhalten habe, der vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet wurde und keine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten habe. Der Beschwerdeführerin sei am 18. Juni 2021 subsidiärer Schutz in Griechenland gewährt worden, einem EU-Staat, der gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG als verfolgungssicher bezeichnet sei. Sie bringe in ihrem Mehrfachgesuch keine Sachumstände vor und reiche keine Belege ein, welche die Regelvermutung umstossen könnten, dass Griechenland einen wirksamen Schutz gegen das Rückschiebungsverbot gemäss Art. 5 AsylG biete. Der Umstand, dass ihr wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland am 2. Juni 2022 hierzulande die vorläufige Aufnahme gewährt worden sei, ändere nichts daran, dass Griechenland als verfolgungssicher gelte und der Beschwerdeführerin dort ein Schutzstatus zuerkannt worden sei. Es sei daher gestützt auf Art. 31a AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht einzutreten.
Werde auf ein Mehrfachgesuch nicht eingetreten, sei gemäss Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Das vorliegende Mehrfachgesuch sei als zum vornherein aussichtslos zu beurteilen, nachdem bereits in den Verfügungen des SEM vom 2. Juni 2022 und 29. April 2024 auf Art. 31a AsylG hingewiesen worden sei. Die Gebühr betrage Fr. 600.-.
5.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, es sei davon auszugehen, dass sie in Griechenland nicht mehr über subsidiären Schutz verfüge, nachdem der Schutzstatus jährlich hätte verlängert werden müssen und sie nicht mehr im Besitz einer gültigen griechischen Aufenthaltsbewilligung sei. Das SEM habe es unterlassen, den aktuellen Stand bei den griechischen Behörden in Erfahrung zu bringen, respektive keine Informationen dazu geliefert, ob Griechenland ihrer Rückübernahme (erneut) zugestimmt habe. Aber selbst wenn Griechenland den ihr im Jahr 2021 gewährten Schutzstatus erneuern respektive erneut zusprechen würde, sei schon 2022 festgestellt worden, dass ihr eine Rückkehr dorthin nicht zumutbar sei. Mittlerweile sei sie hierzulande bestens integriert. Sie besuche ein Vorbereitungspraktikum für eine Lehre und habe bereits einen Lehrvertrag unterschrieben. Es sei paradox, sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz aufzunehmen, dann aber zu behaupten, Griechenland sei für sie ein sicherer Lebensort. Unter Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes sei ihr auf der Grundlage der neuen Praxis betreffend afghanische Frauen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
Die erhobene Gebühr von Fr. 600.- sei unverhältnismässig hoch. Der Betrag stehe in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang des Verfahrens, in welchem das SEM keine Instruktionsmassnahmen erlassen und einen Direktentscheid ohne weitere Abklärungen gefällt habe. Damit habe es das Verbot des überspitzten Formalismus verletzt.
6.1 Jede (materielle) Asylgewährung setzt voraus, dass (formell) auf das betreffende Asylgesuch überhaupt eingetreten wird. Nur wenn auf das Asylgesuch einzutreten ist, sind die Asylvorbringen in einem nachgelagerten Schritt materiell zu beurteilen. Sind die Eintretensvoraussetzungen indes nicht erfüllt, kann keine materielle Beurteilung des Asylgesuchs erfolgen.
6.2 Bei Mehrfachgesuchen finden die Nichteintretensgründe nach Art. 31a Abs. 1-3 AsylG Anwendung (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Durch den Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der EU und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
6.3 Das SEM hat die Voraussetzungen, um auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 einzutreten, als nicht erfüllt erachtet. Dieser Einschätzung ist beizupflichten. Der Beschwerdeführerin wurde im EU-Mitgliedstaat Griechenland - einem sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG - subsidiärer Schutz zuerkannt und ursprünglich wurde in Anwendung des Nichteintretenstatbestands von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsyIG auf ihr Asylgesuch vom 14. Februar 2022 mit Entscheid des SEM vom 2. Juni 2022 nicht eingetreten. Dieses Nichteintreten ist (wie auch die Wegweisung) unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Ausgangslage in Bezug auf die einschlägigen Nichteintretensvoraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG hat sich zwischenzeitlich nicht verändert, zumal die Beschwerdeführerin in Griechenland nicht als Flüchtling anerkannt wurde. Die Rügen einer Verletzung des Gebots der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) sowie des Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens (Art. 9 BV) stossen deshalb ins Leere. Mit dem auf Beschwerdeebene erhobenen Einwand, sie hätte ihre Aufenthaltsbewilligung in Griechenland jährlich verlängern müssen, vermag die Beschwerdeführerin die gesetzliche Regelvermutung, dass in dem sicheren Drittstaat Griechenland wirksamer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, nicht umzustossen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Griechenland würde der Beschwerdeführerin den besagten Schutz nicht mehr gewähren.
6.4 Nachdem die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind, kann keine materielle Beurteilung des Mehrfachgesuchs vom 7. Februar 2025 erfolgen. Die darin geltend gemachte aktuelle Situation von Frauen in Afghanistan ist damit vorliegend nicht von Belang. Auch der Umstand, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Griechenland vom SEM als unzumutbar erachtet wurde, steht einem Nichteintretensentscheid nicht entgegen, da die sich erst nachgelagert stellende Frage einer Wegweisung respektive des Vollzugs keinen Einfluss auf die vorgelagerte Frage der Rechtmässigkeit des Nichteintretens hat. Die am 2. Juni 2022 angeordnete vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz hat weiterhin Bestand.
6.5 Das SEM ist somit zu Recht auf das Mehrfachgesuch der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2025 nicht eingetreten.
Die vom SEM in der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2025 erhobene Gebühr von Fr. 600.- ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 111d Abs. 1 AsylG erhebt das SEM eine Gebühr, wenn es ein Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Das SEM durfte somit vorliegend in Anwendung von Art. 111d Abs. 1 AsylG eine Gebühr erheben. Die bereits damals durch den rubrizierten Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 7. Februar 2025 auch nicht um Erlass der Verfahrenskosten ersucht. Auch die Höhe der Gebühr ist nicht zu beanstanden. Die Gebühr für Verfahren nach Art. 111d Abs. 1 AsylG beträgt gemäss Art. 7c Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Fr. 600.- und die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe vermögen die Richtigkeit der entsprechenden Gebührenerhebung nicht in Zweifel zu ziehen.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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