Entscheiddatum: 12.03.2013Publikationsdatum: 22.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1228/2013
Urteil vom 12. März 2013 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach,mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren (...),Mongolei, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Februar 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101),
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2),
stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 23. August 2011 im B.________ ein Asylgesuch stellte,
dass sie am 12. September 2011 im B._______ in einer summarischen Erstbefragung und am 4. Februar 2013 vom BFM in C._______ zu den Asylgründen angehört wurde,
dass die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus D._______, sei Buddhistin und habe seit 2009 mit einem kasachischen Mann muslimischen Glaubens namens E._______ an dessen Herkunftsort F._______ gelebt,
dass seine Familie mit ihrer Beziehung nicht einverstanden gewesen sei und sie beide unter Druck gesetzt habe, weshalb sie heimlich in einem buddhistischen Kloster religiös geheiratet hätten,
dass E.______ 2011 von seiner Familie fälschlicherweise angezeigt worden sei, Gold, Edelsteine und Geld vom Familienbesitz gestohlen zu haben,
dass sich E._______ in der Folge jeden Tag auf dem Polizeiposten habe melden müssen, wobei er am dritten Tag nicht mehr nach Hause zurückgekehrt sei,
dass die Polizei der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, E._______ habe die Polizeistation verlassen und sei nach Hause gegangen, weshalb sie eine Vermisstenanzeige aufgegeben habe,
dass sie ein paar Tage später von Verwandten ihres verschwundenen Lebenspartners unter dem Vorwurf, mit dem Verschwinden von E._______ etwas zu tun zu haben und das gestohlene Vermögen behalten zu wollen, Zuhause aufgesucht, bedroht und geschlagen worden sei, weshalb sie sich zur Ausreise entschlossen habe,
dass sie im B.________ einen irakischen Staatsangehörigen kennengelernt habe, von dem sie später in einem Park in Basel bestohlen und vergewaltigt worden sei,
dass dieser in der Zwischenzeit zu zweieinhalb Jahren Gefängnis verurteilt worden sei und sie seit der erlittenen Vergewaltigung an Vergesslichkeit und Schlafstörungen leide und psychologisch betreut werde,
dass sie anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2013 ein ärztliches Attest einreichte, worin bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin in psychologischer Therapie befinde,
dass die Beschwerdeführerin nach Aufforderung des BFM fristgerecht ein detailliertes ärztliches Zeugnis der behandelnden Psychologin einreichte, wonach die Beschwerdeführerin aufgrund der erlittenen Vergewaltigung an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leide, wobei ein Erfolg der Therapie nur bei "äusserer Sicherheit möglich sei, eine Voraussetzung, die in der Mongolei nicht gegeben sei",
dass das BFM mit - am 28. Februar 2013 eröffneter - Verfügung vom 26. Februar 2013 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter, auf den 7. März 2013 datierter Formular-Eingabe Beschwerde erhob und in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte,
dass sie im Weiteren beantragte, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei die beschwerdeführende Person darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass mit der Beschwerde mehrere Dokumente (Bedürftigkeitsnachweis, Auszug aus Gerichtsakten und ärztliches Zeugnis vom 19. Januar 2013) eingereicht wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 11. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Mongolei mit Beschluss vom 28. Juni 2000 (bestätigt am 6. März 2009) zum "safe country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwendung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.),
dass das BFM seine Verfügung damit begründete, es seien keine Hinweise auf Verfolgung ersichtlich, welche die für Safe Countries geltende Vermutung der Verfolgungssicherheit zu widerlegen vermöchten,
dass diese Einschätzung der Vorinstanz als zutreffend zu bestätigen ist, da das Vorbringen der Beschwerdeführerin, von Familienangehörigen ihres verschwundenen Lebenspartners bedroht und geschlagen worden zu sein, vom BFM zu Recht als offensichtlich unglaubhaft erachtet wurde,
dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die geltend gemachten Vorbringen genügend substanziiert zu schildern und ihre Angaben in wesentlichen Punkten widersprüchlich ausfielen,
dass sie beispielsweise abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, wonach ihr Lebenspartner seit dem 1. oder 2. Juni 2011 nicht mehr nach Hause gekommen sei, im Rahmen der Anhörung angab, er sei am 3. Januar 2011 verschwunden,
dass sich die Argumentation in der Beschwerde in einer knapp umrissenen Wiederholung der bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpft,
dass indessen der weitere Hinweis des BFM auf die Möglichkeit der Schutzgewährung durch die mongolischen Behörden zur Begründung eines Nichteintretensentscheides nach Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht herangezogen werden kann, da auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (vgl. dazu BVGE 2011/8 [mit Hinwiesen auf die gesamte bisherige Praxis]),
dass die Vorinstanz indessen im Ergebnis zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die verfügte Wegweisung vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG sowie Art. 33 Abs. 1 FK verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin in der Mongolei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Mongolei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat schliessen lassen,
dass die Beschwerdeführerin zwar geltend macht, psychiatrische Hilfe zu benötigen,
dass der psychische Zustand der Beschwerdeführerin, auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass diese immer noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, nach der mehr als ein Jahr dauernden psychologischen Betreuung in der Schweiz stabil genug ist, um in ihren Heimatstaat zurückkehren zu können, wo eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet ist,
dass die weiteren von der Beschwerdeführerin gegen eine Rückkehr in ihren Heimatstaat vorgebrachten Gründe offensichtlich nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im genannten Sinne darzustellen,
dass daher der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihr obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Ergehen dieses Urteils hinfällig ist (zumal die aufschiebende Wirkung ohnehin gar nicht entzogen worden war),
dass auch der Antrag auf Kostenvorschussverzicht mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass gestützt auf Art. 97 Abs. 2 AsylG der Antrag, die zuständigen Behörden seien vorsorglich anzuweisen, keine Personendaten an das Heimatland weiterzuleiten, unzulässig ist,
dass den Akten der Vorinstanz keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass sie mit den Behörden des Heimatstaates der Beschwerdeführerin bereits Kontakt aufgenommen hätte, womit auch der Antrag auf Bekanntgabe einer bereits erfolgten Kontaktaufnahme unzulässig ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit darauf einzutreten war, abzuweisen ist,
dass die eingereichte Beschwerde zum Vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 VGKE) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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