Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024.
Entscheiddatum: 12.03.2025Publikationsdatum: 25.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-123/2025
Urteil vom 12. März 2025 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla; Gerichtsschreiberin Irène Urscheler Urstadt. Parteien A._______, geboren am (...), Ukraine, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz vom 27. November 2023 mit Verfügung vom 28. März 2024 unter anderem mit der Feststellung abwies, der Wegweisungsvollzug nach B._______ sei zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2024 ein Wiedererwägungsgesuch an die Vorinstanz richtete und vorbrachte, sie würde die Bedingungen für eine Einreise und einen Aufenthalt in B._______ nicht erfüllen, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid mit Verfügung vom 11. September 2024 aufhob, um das Gesuch neu zu prüfen,
dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2024 das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung ihres Gesuchs um vorübergehenden Schutz gewährte,
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. November 2024 dazu Stellung nahm,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 - eröffnet am 10. Dezember 2024 - das Gesuch der Beschwerdeführerin um vorübergehenden Schutz ablehnte, sie aus der Schweiz wegwies, dem Kanton C._______ zuwies und diesen mit dem Wegweisungsvollzug beauftragte,
dass die Vorinstanz ihre Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die Beschwerdeführerin habe von Mai bis September 2023 in Polen gelebt, dort als (...) gearbeitet und über ein bis am 14. Mai 2024 gültiges Visum verfügt,
dass Polen dem Ersuchen um Rückübernahme vom 29. August 2024 am 3. September 2024 zugestimmt hat,
dass die Beschwerdeführerin in Polen somit über eine Schutzalternative verfüge, weshalb sie nicht auf die zusätzliche Schutzgewährung in der Schweiz angewiesen sei,
dass das Institut des vorübergehenden Schutzes im gesamten EU-Raum noch stets in Kraft sei und vorliegend auch keine Gründe ersichtlich seien, weshalb ihr Polen nicht ein weiteres Mal vorübergehenden Schutz gewähren sollte,
dass die polnischen Behörden sodann gestützt auf die Rückübernahmezusicherung für die Organisation ihres Aufenthaltes verantwortlich seien, sollte sie dazu nicht in der Lage sein,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Januar 2025 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihr sei vorübergehender Schutz zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung eines amtlichen rubrizierten Rechtsbeistands ihrer Wahl beantragte,
dass sie vorwiegend geltend machte, sie habe in Polen über ein bis Mai 2024 befristetes Arbeitsvisum verfügt, die Zustimmung Polens sei bloss für 30 Tage gültig, diese 30 Tage seien nunmehr vergangen und es liege keine erneute Nachfrage der Vorinstanz bei Polen vor, weshalb keine gültige Zustimmung zu ihrer Rückübernahme seitens Polen vorliege,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2025 aufgefordert wurde, bis zum 10. Februar 2025 einen Kostenvorschuss zu leisten,
dass der verlangte Kostenvorschuss am 10. Februar 2025 geleistet wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG [vgl. BVGE 2023 VI/1 E. 3.8 f.] und Art. 52 Abs. 1 VwVG), nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG) auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Vorinstanz den rechtlich erheblichen Sachverhalt vollständig und soweit wesentlich richtig feststellte,
dass vorliegend die Zustimmung Polens zur Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf ihren bisherigen dortigen Aufenthaltstitel vorliegt, weshalb die Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen ohne weitere Abklärungen davon ausgehen durfte, es bestehe eine Schutzalternative,
dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerdeführerin dort bis anhin nicht um vorübergehenden Schutz ersucht hatte,
dass der Bundesrat am 11. März 2022 gestützt auf Art. 66 Abs. 1 AsylG eine Allgemeinverfügung zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine erlassen hat (BBl 2022 586),
dass gemäss Ziff. I dieser Allgemeinverfügung vorübergehender Schutz in der Schweiz gewährt wird,
a) schutzsuchenden ukrainischen Staatsbürgerinnen und -bürgern und ihren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren,
b) schutzsuchenden Personen anderer Nationalität und Staatenlosen sowie deren Familienangehörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten und,
c) Schutzsuchenden anderer Nationalität und Staatenlosen sowie ihren Familienangehörigen, die mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können,
dass das Subsidiaritätsprinzip des asylrechtlichen Schutzes auch in Bezug auf die Gewährung des vorübergehenden Schutzes anzuwenden ist, weshalb ukrainische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger in Verfahren um Gewährung vorübergehenden Schutzes, welche gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren, nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sind und entsprechend nicht als schutzbedürftig im Sinne von Art. 4 AsylG gelten, wenn sie über eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine verfügen (vgl. hierzu BVGE 2022 VI/I E. 6.2 f.),
dass die Vorinstanz in ihrer Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangte, die Beschwerdeführerin verfüge in Polen über eine Schutzalternative und sei nicht auf die zusätzliche Gewährung vorübergehenden Schutzes in der Schweiz angewiesen,
dass auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann und die Beschwerdeführerin diesen Argumenten nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag,
dass insbesondere auch das Argument, die Zustimmung Polens sei aufgrund des Ablaufs einer 30-tägigen Frist nicht mehr gültig, nicht zu verfangen vermag, da besagte Frist praxisgemäss verlängert werden kann,
dass die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung des vorübergehenden Schutzes daher zu Recht abwies,
dass auch die vorinstanzliche Anordnung der Wegweisung sowie des Wegweisungsvollzugs gesetztes- und praxiskonform ist und auf die entsprechenden Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeausführungen diesbezüglich nichts entgegenzuhalten vermögen, zumal sie sich darauf beschränken zu wiederholen, die Beschwerdeführerin könne weder einen Schutzstatus in Polen beantragen noch habe sie aktuell ein gültiges Visum,
dass nach dem Gesagten der von der Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 72 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Irène Urscheler Urstadt
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