Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 04.03.2024Publikationsdatum: 13.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1237/2024
Urteil vom 4. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 16. Februar 2024 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 20. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. Februar 2024 - eröffnet am 19. Februar 2024 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführenden verfügte,
dass die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat am 19. Februar 2024 beendete,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. Februar 2024 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. Abs. 3 AsylG),
dass durch das Gericht am 27. Februar 2024 im Sinne einer superprovisorischen Massnahme ein Vollzugsstopp angeordnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden am 28. Februar 2024 einen Arztbericht vom 23. Februar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten reichten,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, das SEM habe das rechtliche Gehör und die Pflicht zur Feststellung des Sachverhaltes verletzt, indem es sich weder ausreichend mit der individuellen Gefahr, welcher die Beschwerdeführenden in Kroatien ausgesetzt wären, noch den systemischen Schwachstellen in Kroatien auseinandergesetzt habe,
dass das SEM in seiner Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den systemischen Schwachstellen wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen,
dass es dabei auch die Behandlung, welcher die Beschwerdeführenden in Kroatien ausgesetzt waren, hat miteinfliessen lassen,
dass die Tatsache, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten, die Feststellung einer Gehörsverletzung jedenfalls nicht zu rechtfertigen vermag,
dass der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM nach dem Gesagten abzuweisen ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 9. November 2023 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten,
dass das SEM die kroatischen Behörden am 8. Januar 2024 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,
dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am 17. und 22. Januar 2024 zustimmten,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens unbestritten blieb,
dass die Vorinstanz zutreffend und in Übereinstimmung mit der publizierten Praxis dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9),
dass das Gericht in seiner Praxis festhält, der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und der Dublin-Rückkehr lasse sich nicht erhärten und es bestehe insbesondere keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, Dublin-Rückkehrende würden systematisch ohne Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft,
dass die Beschwerdeführenden persönlich keine "push-backs" geltend machen, in Kroatien als Asylsuchende registriert wurden und trotz der anfänglichen Inhaftierung der Beschwerdeführenden nicht davon auszugehen ist, Kroatien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen, zumal die Beschwerdeführenden vor ihrer Weiterreise in eine Aufnahmestruktur umziehen konnten,
dass an diesen Schlussfolgerungen die auf Beschwerdeebene vertretene abweichende Meinung und die zitierten Berichte nichts zu ändern vermögen und sich die Beschwerdeführenden überdies, wie vom SEM richtig festgehalten, bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Rechte an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnten,
dass das SEM zur Inhaftierung der Beschwerdeführenden und den dabei erlittenen Belästigungen denn auch zu Recht festhielt, gemäss dem AIDA Report 2021 werde eine Inhaftierung bei Familie stets nur vorübergehend sowie im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Kroatiens angeordnet und aus dem Fehlverhalten einzelner Mitarbeitenden der kroatischen Sicherheitskräfte lasse sich keine systematische Anwendung von Gewalt ableiten,
dass es zudem unter Nennung konkreter Wege aufgezeigt hat, dass gegen fehlbare Beamte Anzeige erstattet werden könne, wobei allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten verbunden seien, noch keine systemischen Schwachstellen zu begründen vermögen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass die Beschwerdeführenden mit ihrem Verweis auf die schlechte Behandlung in Kroatien sowie ihre medizinische Situation die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordern,
dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die kroatischen Behörden würden sich weigern sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,
dass die Beschwerdeführenden auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen auch diesbezüglich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnten (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie),
dass das SEM diesbezüglich darauf hinwies, gemäss dem AIDA Report 2021 verfüge das Empfangszentrum in Jezevo über zwei separate Haft- beziehungsweise Aufenthaltsräume, welche durchaus adäquate Bedingungen für vulnerable Personen, inklusive Familien vorweisen würden,
dass sich die Beschwerdeführenden zudem gemäss ihren Angaben nach ihrer Haftentlassung nur wenige Tage in Kroatien aufgehalten haben und die Aufnahmestruktur sofort wieder verlassen hätten, weil es Käfer gehabt habe, ansonsten aber keine weiteren Beanstandungen machen,
dass auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien spricht,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und dies insbesondere dann der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass eine solche Situation vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben ist,
dass das SEM grundsätzlich zu Recht festgestellt hat, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2),
dass die in der Beschwerde diesbezüglich anders dargelegte Situation der allgemeinen Gesundheitsversorgung in Kroatien an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass vor diesem Hintergrund von der Behandelbarkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Diabetes und den leichten psychischen Beschwerden in Kroatien auszugehen ist, wobei der Beschwerdeführer zu letzteren keine näheren Angaben macht, sodass auch der psychiatrische Termin nicht abgewartet werden muss,
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie leide an einer bipolaren Störung, welche aber schon in der Türkei behandelt worden ist, wobei sie offenbar auch einen Medikamentenstock auf die Flucht mitnahm, sodass davon auszugehen ist, die offenbar bereits gut etablierte Behandlung könne auch in Kroatien weitergeführt werden, zumal die Beschwerdeführerin verschiedentlich darauf hinweist, dass es ihr gutgehe, wenn sie ihre Medikamente regelmässig einnehme,
dass die Beschwerdeführerin zudem an schweren Depressionen leide und sich ihr Zustand in Kroatien extrem verschlechtert habe, sodass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz wegen suizidaler Äusserungen in stationärer Behandlung war, woraus sie gemäss Arztbericht vom 23. Januar 2024 aber nach dreieinhalb Wochen in deutlich stabilisiertem Zustand wieder hat entlassen werden können,
dass sie offenbar nach Ergehen des negativen Entscheids des SEM durch Tablettenintoxikation einen Selbstmordversuch unternommen hat und sich gemäss Eintrittsbericht vom 23. Februar 2024 seither erneut in stationärer Behandlung befindet,
dass dem Bericht zu entnehmen ist, sie habe in den letzten Tagen vergessen, ihre Medikamente einzunehmen und die letzten Nächte nicht geschlafen,
dass insgesamt davon ausgegangen werden kann, ihr Zustand könne sich wieder stabilisieren, zumal auch aus dem eingereichten Eintrittsbericht diesbezüglich nichts Konkretes beziehungsweise nichts Gegenteiliges hervorgeht und die Beschwerdeführerin im stationären Setting bezüglich Suizidabsichten absprachefähig sei,
dass es zwar nachvollziehbar ist, dass die Situation für die Beschwerdeführenden insgesamt sehr belastend ist, hinsichtlich einer allfälligen Gefahr der Suizidalität bei einem zwangsweisen Wegweisungsvollzug aber darauf hinzuweisen ist, dass vom Vollzug der Wegweisung gemäss konstanter Rechtsprechung nicht Abstand zu nehmen ist, solange Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Suiziddrohung getroffen werden können,
dass der geltend gemachten Suizidalität der Beschwerdeführerin deshalb durch geeignete Massnahmen bei der Rückführung Rechnung zu tragen ist,
dass die Situation zwar auch für den Sohn belastend ist, aufgrund der Akten aber davon auszugehen ist, dass er grundsätzlich gesund ist und nicht an schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Problemen leidet,
dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde-führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO),
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und - weil die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist und der angeordnete Vollzugsstopp aufzuheben ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der am 27. Februar 2024 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner