Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024.
Entscheiddatum: 29.02.2024Publikationsdatum: 11.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1239/2024
Urteil vom 29. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2024.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 12. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am 9. Mai 2023 in Deutschland registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte.
A.b Am 20. Februar 2024 fand das persönliche Dublin-Gespräch statt, wobei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands respektive der damit zusammenhängenden Möglichkeit eines Nichteintretensentscheids, verbunden mit einer Überstellung nach Deutschland, gewährt wurde. Der Beschwerdeführer brachte vor, er habe sich vor der Einreise in die Schweiz mehrere Monate in Deutschland aufgehalten und dort um Asyl ersucht. Er sei jedoch nicht einmal befragt worden. Zudem sei er dort krank geworden, da er auf der Strasse gewesen sei. Daher sei er in die Schweiz weitergereist. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt, gab er an, es gehe ihm nicht so gut. Er habe in Deutschland (...) bekommen. Er sei aber bisher nicht zum Arzt gegangen.
A.c Die deutschen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM vom 20. Februar 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) mit Schreiben vom 22. Februar 2024 zu.
B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 - eröffnet am 23. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2024 (Datum Eingang BVGer) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, sein Asylgesuch zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und das SEM sei anzuweisen, ihn ergänzend anzuhören.
Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung (inkl. Empfangsbestätigung) bei.
D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2024 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
5.1 Aufgrund des EURODAC-Treffers vom 14. Februar 2024 (vgl. A6) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 9. Mai 2023 in Deutschland daktyloskopiert worden ist und dort ein Asylgesuch gestellt hat. Er hat seinen vorgängigen Aufenthalt in Deutschland nicht bestritten. Die deutschen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM sodann am 22. Februar 2024 zugestimmt (vgl. A16). Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.
5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtechar-ta (entspricht inhaltlich Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. Dies ist nicht der Fall und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht.
5.3 Die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ist vorliegend ebenfalls nicht angezeigt.
5.3.1 Es gilt die Vermutung, dass Deutschland - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren (er sei in Deutschland nicht befragt worden und sei krank geworden, weil er auf der Strasse gewesen sei) noch das unsubstanziierte Vorbringen in der Beschwerde, sein Leben sei in Deutschland in Gefahr, vermögen diese Vermutung zu widerlegen, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei konkrete Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Insbesondere bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass Deutschland die massgeblichen EU-Richtlinien missachten und sich weigern würde, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen sowie die medizinische Grundversorgung vorenthalten würde. Sollte sich der Beschwerdeführer in Deutschland bedroht fühlen, ist es ihm unbenommen, sich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden. Es besteht damit keine Veranlassung, den Beschwerdeführer dazu ergänzend anzuhören, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.
5.3.2 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonfor-me Ausübung des Ermessens. Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
5.4 Somit bleibt Deutschland der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
Das SEM ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, und auch die Anordnung der Überstellung nach Deutschland ist zu bestätigen (vgl. Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
7.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden.
7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren als aussichtslos erwiesen haben.
7.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: