Entscheiddatum: 07.05.2013Publikationsdatum: 24.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1243/2012
Urteil vom 7. Mai 2013 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz),Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...),Sri Lanka, vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM vom 1. Februar 2012 / N_______.
A. Der Beschwerdeführer, ein aus B._______/C._______ (Nordprovinz) stammender ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in D._______ verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 31. August 2011 auf dem Luftweg und gelangte über E._______ am 1. September 2011 illegal in die Schweiz, wo er mittels Schreiben seines Rechtsvertreters vom 2. September 2011 und persönlich am 5. September 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nachsuchte. Nach der dort am 16. September 2011 durchgeführten Kurzbefragung wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. September 2011 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 5. Dezember 2011 fand die direkte Anhörung durch das BFM statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte er im Wesentlichen aus, er sei im Jahre (...) den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten und nach Beendigung der militärischen Grundausbildung als (...) von H._______, (...), eingesetzt worden. Diese Aufgabe habe er bis im Jahre (...) ausgeführt und sei danach bis am (...) dessen (...) gewesen. An diesem Tag habe er H._______ gesagt, dass er seine Familie aus Sicherheitsgründen an einen anderen Ort bringen müsse. Nachdem er in der Folge mit seiner Familie nach I._______ gereist sei, habe ihn die Armee dort am folgenden Tag festgenommen und in ein Internierungslager nach J._______ gebracht. Dort sei er bis am (...) gewesen, worauf man ihn in das (Nennung Camp) in K._______ überstellt habe. Im Camp sei er während der ersten vier Monate jede zweite Woche befragt und dabei fast jedes Mal mit einem Stock auf die Fersen geschlagen worden oder man habe ihm eine mit Benzin getränkte Plastiktasche über den Kopf gestülpt und diese erst dann entfernt, wenn er in Atemnot geraten sei. Man habe ihn in diesem Camp bis im (...) festgehalten. Danach sei er (...) im Gefängnis von L._______ inhaftiert gewesen, wo er und die übrigen Insassen zwar nicht gezielt geschlagen, aber schikaniert worden seien. Anschliessend habe er sich vom (...) bis (...) im Internierungslager von M._______ im Distrikt N._______ aufgehalten, wo sie täglich im Wald hätten arbeiten müssen. Man habe ihm regelmässig die Freilassung in Aussicht gestellt, ohne dass aber lange Zeit effektiv etwas in diese Richtung geschehen sei (vgl. act. A8/13 S. 11), beziehungsweise es sei ihm gesagt worden, er werde nicht freigelassen (vgl. act. A 17/14 S. 4 F31, S. 6 F50, S. 9 F72). Im (...) sei er dann plötzlich freigelassen worden unter der Auflage, das Land nicht zu verlassen. Fünfzehn Tage nach seiner Freilassung sei er von Angehörigen des Criminal Investigation Department (CID) bei seinen Eltern in B._______ gesucht worden. Da er sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht zu Hause aufgehalten habe, hätten ihm seine Eltern bei seiner Rückkehr erklärt, dass die Beamten des CID nach ihm gefragt hätten und er sich bei deren Büro in C._______ melden müsse. Da er bei der Haft seine Wohnadresse im Vanni-Gebiet angegeben habe, sei er im (...) sowohl vom CID als auch von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) in O._______ gesucht worden. So hätten sich die Beamten bei seinen dortigen Nachbarn erkundigt, ob sie ihn gesehen hätten. In der Folge sei er untergetaucht und habe sich bei Verwandten und Bekannten in verschiedenen Orten aufgehalten und sei schliesslich über L._______ aus seiner Heimat ausgereist. Seine Ehefrau und die Kinder habe er letztmals am (...) gesehen. Ferner habe er während seines Aufenthaltes im (Nennung Camp) die Angehörigen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes, welche ihn dort zwei Mal besucht hätten, gebeten, Nachforschungen über den Verbleib seiner nächsten Angehörigen anzustellen. Bis zu seiner Ausreise habe er keine Informationen erhalten und auch über seine Eltern, die ihn diesbezüglich unterstützt hätten, nichts erfahren. Auf die weiteren Ausführungen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
B. Mit Verfügung vom 1. Februar 2012 - eröffnet am 2. Februar 2012 - lehnte das BFM das Asylbegehren des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Der Vollzug der Wegweisung sei als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten.
C. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 5. März 2012 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde in Anwendung von Art. 57 Abs. 1 VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme eingeladen.
E. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. März 2012 die Abweisung der Beschwerde, da diese - unter gleichzeitigem Hinweis auf diverse Bemerkungen - keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
F. Mit Verfügung vom 29. März 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zugestellt und ihm gleichzeitig die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 13. April 2012 eine Replik einzureichen.
G. Mit Eingabe vom 13. April 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme zu den Akten und ergänzte sie mit Schreiben vom 8. Mai 2012.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer mache geltend, im (...) von der Armee verhaftet und anschliessend in verschiedenen Internierungslagern inhaftiert gewesen zu sein. Zwei Wochen nach seiner Haftentlassung im (...) sei er zuhause bei seinen Eltern in B._______ vom CID gesucht worden. Die vom Beschwerdeführer angeführte (...) Inhaftierung an verschiedenen Orten in Sri Lanka sei mit seiner Freilassung im (...) als beendet zu betrachten. Die lange Dauer der Haft habe auch seiner Überprüfung gegolten, ob es sich bei ihm um eine Führungsperson oder einen Kämpfer der LTTE handle. Die sri-lankischen Behörden wollten ein Wiedererstarken der LTTE unterbinden. Es sei aber davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (...) in erster Linie deshalb bedingungslos aus dem Camp von M._______ entlassen worden sei, weil man ihn nicht mehr ernsthaft verdächtigt habe, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Nicht auszuschliessen sei, dass er auch nach seiner Freilassung unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden habe und ihn das CID habe befragen wollen. Derartige Massnahmen, die im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE durch die sri-lankischen Behörden zu sehen seien, komme indessen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu. Wäre der Beschwerdeführer zudem auch nach seiner Haftentlassung ernsthaft verdächtigt worden, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, wäre er entweder gar nicht erst freigelassen oder erneut festgenommen worden, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Diese Vorbringen seien daher nicht asylrelevant.
Der Beschwerdeführer mache ferner eine Verfolgung durch die EPDP geltend, da er nach seiner Freilassung aus dem Internierungslager im (...) zweimal von Angehörigen der EPDP an seinem ehemaligen Arbeitsort in O._______ gesucht worden sei. Grundsätzlich sei zu vermerken, dass der Einfluss der bewaffneten Gruppierungen in Sri Lanka seit dem Ende der Kriegshandlungen im Mai 2009 stark abgenommen habe. Auch bestünden keinerlei Hinweise mehr auf eine Unterstützung derselben durch die sri-lankische Armee und den Staat. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Dies seien jedoch Verfolgungshandlungen seitens Dritter, die von den sri-lankischen Behörden geahndet würden. Bei weiteren Belästigungen bestehe demnach für ihn die Möglichkeit, sich an die zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche in seinem Fall auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuteten. Die Vorbringen bezüglich einer Verfolgung durch die EPDP seien demnach nicht asylrelevant.
3.2 In der Beschwerdeschrift machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zunächst Ausführungen zur aktuellen Situation in seiner Heimat und verwies dabei auf die Untätigkeit der sri-lankischen Regierung, das Problem der Straflosigkeit für die in der Vergangenheit begangenen Menschenrechtsverletzungen in wirksamer Weise anzugehen. So würden Menschen respektive (mutmassliche) LTTE-Mitglieder nach wie vor gefoltert oder verschwinden und tamilische Bürger, die verdächtigt würden, Verbindungen mit der LTTE zu haben, würden weiterhin ohne Anklage in Haft gehalten. Auch weigere sich die sri-lankische Regierung, die Listen ihrer Gefangenen zu veröffentlichen, und den Gefangenen würden zentrale Prozessgarantien verwehrt. Zudem gebe das Gesetz zur Verhütung von Terrorismus der Polizei eine grosse Macht über ihre in Untersuchungshaft befindlichen Verdächtigen. Im Speziellen gab der Beschwerdeführer weiter an, er habe bislang die Tatsache, dass er das Lager in M._______ aufgrund einer Schmiergeldzahlung habe verlassen können, nicht zu Protokoll gegeben. Für dieses Geld sei sein in der Schweiz lebender Bruder aufgekommen. Es bestehe die begründete Vermutung, dass er ohne diese Geldzahlung noch heute in Haft wäre. Er habe diese Tatsache bisher verschwiegen, da er befürchtet habe, sowohl seinem Bruder als auch ihm würden daraus Nachteile entstehen. In Sri Lanka - wie auch in anderen Staaten - stelle eine solche Schmiergeldzahlung ein Delikt dar, das mit einer hohen Strafe geahndet werden könne. Ferner sei er aufgrund seiner langjährigen Zugehörigkeit zu den LTTE und seiner Tätigkeit für deren (...) für die sri-lankischen Behörden ein Zeuge der Geschehnisse des Bürgerkrieges, der Verhandlungen zur Einstellung der Kriegshandlungen, der Niederlegung der Waffen der LTTE und des Schicksals von H._______, der zusammen mit weiteren Personen von der sri-lankischen Armee am (...) erschossen worden sei, obwohl die Getöteten zuvor die weisse Flagge gehisst und sich ergeben hätten. Auch wenn er nicht der einzige Zeuge sein möge, der über H._______ Bescheid wisse, hätten die sri-lankische Regierung und die Sicherheitskräfte ein sehr grosses Interesse, solche Zeugen "verschwinden" zu lassen. Zur Suche der EPDP nach seiner Person sei anzuführen, dass diese tamilische Partei zur Koalitionsregierung des Präsidenten gehöre und den gegen die LTTE gerichteten Krieg unterstützt habe. Die EPDP habe einen paramilitärischen Flügel, der eng mit den Streitkräften der Regierung zusammenarbeite und regelmässig politische Gegner bedrohe und angreife und die örtliche Bevölkerung auf den Inseln vor der Halbinsel von C._______ systematisch einschüchtere. Die Kontrolle von tamilischen Städten wie C._______, J._______, N._______ und P._______ obliege wesentlich diesen Parteien. Seine Ausführungen in den Befragungen würden übereinstimmen und stünden zudem im Einklang mit den bekannten historischen Ereignissen. Auch das BFM ziehe seine Vorbringen nicht in Zweifel, weshalb es unverständlich sei, dass es sich zu dieser dargelegten Gefährdungssituation im Entscheid nicht geäussert habe. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka müsse er mit seiner erneuten Verhaftung rechnen, wobei er erneuten Misshandlungen ausgesetzt würde und gar mit seiner Ermordung rechnen müsste. Die Vorinstanz habe geltend gemacht, er wäre allenfalls erneut festgenommen worden, wenn ihn die Behörden ernsthaft verdächtigt hätten, an terroristischen Aktivitäten beteiligt gewesen zu sein, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Tatsache sei aber, dass ihn das CID und Angehörige der EPDP bereits vierzehn Tage nach seiner Haftentlassung gesucht hätten. Je stärker der internationale Druck auf Sri Lanka wachse, die Kriegsverbrechen zu untersuchen, umso grösser werde auch die Gefahr für allfällige Zeugen dieser Verbrechen. Die Vorinstanz verweigere ihm die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl, obwohl zurückkehrende Tamilen am Flughafen von Colombo befragt und je nach Sachlage für lange oder sogar unbestimmte Zeit festgehalten würden und während der Haft Erpressung und sogar Folter erleiden müssten. Da er ein bekanntes Mitglied der LTTE sei, müsse er in seinem Fall zwangsläufig mit einer Verhaftung rechnen. Zudem würde bekannt, dass er sich einen Monat nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager von M._______ vorschriftswidrig nicht beim Army-Camp gemeldet habe. Die verletzte Meldepflicht alleine würde zu seiner erneuten Inhaftierung führen, da dadurch feststünde, dass er sich durch Flucht in die Schweiz der Kontrollpflicht entzogen habe. Voraussichtlich würde dannzumal auch bekannt, dass er aufgrund der Zahlung eines Schmiergeldes in rechtswidriger Weise entlassen worden sei. Obwohl er die in den früheren Haften erlittenen Misshandlungen im M._______-Internierungslager gemeldet habe, habe man bewusst nichts gegen die Folterer unternommen. Selbst wenn er bei der Einreise den Flughafen wieder verlassen könnte, müsste er auf dem Weg in seine Herkunftsstadt Übergriffe von paramilitärischen Gruppierungen oder der Polizei und auch seine Verhaftung befürchten. Es sei bekannt, dass Personen nach Beendigung der Haft "häufig wieder inhaftiert" würden, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen zu einer möglichen erneuten Verhaftung seiner Person unzutreffend seien. Entgegen den Ausführungen des BFM im angefochtenen Entscheid sei nicht davon auszugehen, dass seine (...) Haft mit seiner Freilassung im (...) beendet sei. Aus den obigen Gründen sowie des Umstandes, dass das CID ihn bei seiner allfälligen Rückkehr verdächtigen würde, sich wieder den LTTE respektive einer deren Nachfolgeorganisationen angeschlossen zu haben, würde er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erneut auf unbestimmte Zeit inhaftiert und während der Haft misshandelt.
3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2012 brachte die Vorinstanz vor, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche die im angefochtenen Entscheid gezogenen Schlussfolgerungen in einem anderen Licht erscheinen lassen könnten. Der Beschwerdeführer mache geltend, bei einer Rückkehr in die Heimat einer erheblichen Gefährdungssituation ausgesetzt zu sein. Als ehemaliges und behördlich bekanntes Mitglied der LTTE würde er bereits bei seiner Ankunft im Flughafen in Colombo verhaftet und wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Folter und Misshandlungen konfrontiert. Überdies habe er seine Entlassung aus dem Internierungslager nur mit einer Geldzahlung bewerkstelligen können. An der Glaubhaftigkeit des mit der Beschwerde nachgeschobenen Vorbringens, wonach er für seine Freilassung Lösegeld bezahlt habe, bestünden jedoch erhebliche Zweifel, zumal sich auch etliche im Verfahren zu Protokoll gegebene Aussagen damit nicht in logische Vereinbarung bringen lassen würden. Beispielsweise habe er anlässlich seiner Anhörung zu den Asylgründen angegeben, gleichzeitig mit (...) anderen Häftlingen freigelassen worden zu sein. Zudem habe man ihn angewiesen, nach seiner Entlassung einer Meldepflicht nachzugehen, was bei einer inoffiziellen Freilassung kaum der Fall gewesen wäre. Sodann sei seine Freilassung unerwartet geschehen. Insgesamt dürfe aufgrund dieser Aussagen angenommen werden, dass seine Entlassung aus dem Internierungslager ordentlich angeordnet und rechtmässig durchgeführt worden sei. Dass man ihn nach seiner Entlassung bereits fünfzehn Tage später zu Hause gesucht habe, sei entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers gar nicht unüblich. Bereits im Asylentscheid sei darauf hingewiesen worden, dass ehemalige LTTE-Personen, welche eine längere Haft oder Rehabilitation durchlaufen hätten, nach ihrer Freilassung weiterhin unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Keinesfalls könne der Schluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass man ihn zu Hause gesucht habe, asylrelevante Verfolgungsmassnahmen gedroht hätten. Hinsichtlich der Furcht, bei einer Einreise in Sri Lanka festgenommen zu werden, sei festzuhalten, dass allein die subjektive Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht genüge, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Zwar sei nicht in Abrede zu stellen, dass die Identität von sri-lankischen Staatsangehörigen, die sich während längerer Zeit im Ausland aufgehalten hätten, von den zuständigen Behörden genauer überprüft werde und die Heimkehrer zu diesem Zwecks auch befragt würden. Solchen staatlichen Massnahmen komme jedoch aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zu.
3.4 In seiner Replik vom 13. April 2012 hielt der Beschwerdeführer fest, das BFM habe zu Recht geltend gemacht, die Lösegeldzahlung sei von ihm erst in der Rechtsmitteleingabe dargelegt worden. An der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens könne jedoch nicht gezweifelt werden. Die Entlassung mit anderen Häftlingen stehe nicht im Widerspruch zur Lösegeldzahlung. So habe damit der Eindruck erweckt werden sollen, es handle sich um eine gesetzmässige Entlassung. Das andere mit ihm entlassene LTTE-Mitglied sei Q._______(Übername), der ebenfalls in die Schweiz geflohen sei. Inwieweit andere Inhaftierte ihre Entlassung ebenfalls durch Geldzahlungen erwirkt hätten, sei ihm nicht bekannt. Jedenfalls müsste der Umstand, dass Entlassungen in Sri Lanka teilweise aufgrund von solchen Zahlungen vorgenommen würden, auch den Schweizer Behörden bekannt sein. Generell würden die singhalesischen Beamten in C._______ und im Vanni-Gebiet als bestechlich gelten. Auch die ihm auferlegte Meldepflicht spreche nicht gegen eine Lösegeldzahlung, da eine solche Pflicht üblich sei für ehemalige LTTE-Mitglieder. Tatsächlich sei die Freilassung überraschend geschehen, da das Lösegeld in verschiedenen Raten gezahlt worden sei. Er habe Zweifel gehegt, ob diese Zahlungen zu seiner Freilassung führen würden, weshalb das tatsächliche Ende der Haft für ihn überraschend gekommen sei. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht erreiche gemäss Einschätzungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) und der International Crisis Group (ICG) die Überwachung des Personenkreises von ehemaligen Entlassenen eine solche Intensität, dass die Reintegration der Betroffenen in die Gesellschaft unmöglich sei. Selbst das BFM sei nicht in der Lage, den genauen Grund anzugeben, weshalb er fünfzehn Tage nach seiner Entlassung wieder gesucht worden sei. Vielmehr stelle die Vorinstanz Vermutungen an, die offensichtlich im Widerspruch zu den Abklärungen der SFH und der ICG stünden, und sie sei auch nicht in der Lage gewesen, die Quelle ihrer angeblichen Erkenntnisse anzugeben. Ferner verkenne das BFM, dass es sich bei ihm um eine bekannte Person handle, die in direktem Kontakt mit den Führungskräften der LTTE gestanden habe. Hinsichtlich der subjektiven Angst, die gemäss BFM noch keinen Asylgrund darzustellen vermöge, sei nochmals auf die verschiedenen Berichte von Menschenrechtsorganisationen hingewiesen, in welchen die Kontrollen am Flughafen detailliert beschrieben würden. Allein seine frühere Tätigkeit und Kontakte innerhalb der LTTE genügten, damit er auf dem Flughafen von Colombo verhaftet und während der Haft Misshandlungen ausgesetzt würde. Seine Eltern hätten sich im Übrigen bereit erklärt, eine Stellungnahme zum Ablauf der Lösegeldzahlungen zu verfassen. Dieses Schreiben liege nicht vor, weshalb zur Nachreichung desselben eine zweiwöchige Fristerstreckung beantragt werde. Mit Eingabe vom 8. Mai 2012 teilte der Beschwerdeführer mit, beim LTTE-Mitglied, Q._______, das zusammen mit ihm entlassen worden sei, handle es sich um R._______.
4.1 Das erwähnte Urteil definiert diverse Personenkreise, die trotz der verbesserten Sicherheitslage seit Beendigung des militärischen Konfliktes immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen, welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, ebenso Anhänger des Ex-Generals Sarath Fonseka. Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Medienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Opfern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Verfolgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rückkehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Die Einschätzung einer diesbezüglich gearteten Gefahr kann nicht generell vorgenommen werden, sondern hängt von den Gegebenheiten im Einzelfall ab. Unter Umständen müssen sodann Personen, die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen, als weitere Risikogruppe betrachtet werden, deren Zugehörige einer erhöhten Gefahr von Erpressungen, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen unterliegen. Bei allen Personen, die dieser Risikogruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig untersucht werden. Sofern ausschliesslich ein finanzielles Verfolgungsinteresse auszumachen ist, wäre diesem Aspekt bei der Prüfung der Wegweisungshindernisse Rechnung zu tragen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8.5).
4.2 Seit dem Ende des Bürgerkriegs hat sich die Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Zwar gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, gemäss der oben erwähnten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch heute noch potenziell zu einer Risikogruppe. Der Beschwerdeführer führte an, im (...) - kurz vor Ende des Bürgerkriegs - von der sri-lankischen Armee verhaftet und anschliessend in verschiedenen Internierungslagern, einem Camp der Armee und einem Gefängnis in L._______ untergebracht respektive inhaftiert gewesen zu sein. Danach sei er im (...), ohne Unterschrift leisten zu müssen, freigelassen worden, wobei er jedoch weiterhin in Sri Lanka habe bleiben müssen (vgl. act. A8/13 S. 9) beziehungsweise man habe ihm nach seiner Freilassung eine Meldepflicht auferlegt, gemäss welcher er sich nach einem Monat im Camp der Armee zu melden habe (vgl. act. A17/14 S. 10 F73). Zu Recht stellte die Vorinstanz diesbezüglich fest, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers mit seiner Freilassung im (...) als beendet zu betrachten ist, zumal er zu diesem Zeitpunkt von den sri-lankischen Behörden offensichtlich nicht mehr ernsthaft verdächtigt wurde, eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts dient. Insofern vermögen die während der angeführten Inhaftierung(en) in Sri Lanka erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen heute eine Asylgewährung in der Schweiz nicht zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift erstmals vorbringt, seine Freilassung sei nur dank der Bezahlung eines hohen Schmiergeldes zustande gekommen, ist dieses Vorbringen als nachgeschoben und daher als unglaubhaft zu qualifizieren. Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung einige stichhaltige Argumente an, weshalb sich diese Aussage mit den früheren Schilderungen des Beschwerdeführers im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens logisch nicht in Übereinstimmung bringen lassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Stellungnahme nicht, diese Ungereimtheiten plausibel aufzulösen. Der Hinweis, die sri-lankischen Behörden hätten seine Entlassung und diejenige der weiteren (...) Gefangenen wie eine gesetzmässige Entlassung darstellen wollen, vermag nicht zu überzeugen. So wird dadurch nicht ersichtlich, warum und wem gegenüber die fragliche Entlassung als eine rechtmässige hätte dargestellt werden sollen, hätten doch sowohl die Behörden als auch die Entlassenen im Falle einer Lösegeldzahlung die wahren Umstände der Entlassung ohnehin gekannt und im Falle einer ordentlichen Entlassung hätten die sri-lankischen Behörden erst recht keine Veranlassung gehabt, diese wie eine rechtmässige erscheinen zu lassen. Weiter ist der vorgebrachte Grund, warum er die Tatsache einer Lösegeldzahlung nicht bereits bei der Vorinstanz geltend machte, als nicht stichhaltig zu erachten. So ist nicht einzusehen, welche Nachteile die Nennung dieses Umstandes für seinen in der Schweiz lebenden Bruder, der die Zahlung(en) effektiv geleistet haben soll, gehabt haben könnte, befindet sich dieser doch mit einem dauernden Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Auch das Vorbringen, er habe für ihn selber - nicht näher bezeichnete - Nachteile befürchtet, ist als blosse Schutzbehauptung zu werten, zumal er sich zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe des Umstandes, dass eine Lösegeldzahlung geleistet worden sei, ja bereits in der Schweiz befand. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der vorinstanzlichen Anhörung zu Beginn derselben auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht hingewiesen und dabei der Umstand hervorgehoben wurde, wonach er für seine Aussagen die Verantwortung trage und insbesondere unwahre Angaben negative Konsequenzen für ihn haben könnten. Die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden umfasst nach Lehre und Praxis auch die Pflicht, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben zum Sachverhalt zu machen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 18 S. 186 ff.). Zudem wurde ihm die Verschwiegenheitspflicht aller am Verfahren beteiligten Personen zur Kenntnis gebracht und ihm versichert, dass seine Aussagen nicht an die heimatlichen Behörden weitergeleitet würden und er deshalb ohne Furcht reden könne (vgl. act. A17/14 S. 2). Es ist somit als unlogisch zu erachten, dass er wissentlich für sein Asylgesuch bedeutsame Angaben hätte verschweigen sollen, begab er sich doch mit dem Ziel in die Schweiz, Schutz vor Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu erlangen. Die Vorstellung erscheint als abwegig, wonach eine sich tatsächlich verfolgt fühlende Person ohne echte Not bis zur Einreichung der Beschwerde mit der Offenlegung ihrer sämtlichen echten Asylgründe zuwarten und auf diese Weise die Ausfällung eines allenfalls negativen Asylentscheids geradezu provozieren würde. An dieser Erkenntnis vermag auch das Vorbringen, seine Eltern hätten sich bereit erklärt, eine Stellungnahme zum Ablauf der Lösegeldzahlungen zu verfassen, nichts zu ändern. In seiner Stellungnahme vom 13. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer, da dieses Schreiben noch nicht vorliege, um die Einräumung einer zweiwöchigen Frist. Zwar wurde im Instruktionsverfahren nicht explizit auf diesen Beweisantrag eingegangen, jedoch mit der Ausfällung des Urteils entsprechend zugewartet und somit dem Beschwerdeführer implizit die von ihm ersuchte Frist zugestanden (vgl. auch Art. 32 Abs. 2 VwVG). Diesbezüglich ist nun festzustellen, dass dieses Schreiben bisher nicht ins Recht gelegt wurde, weshalb an der Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der Lösegeldzahlung weiterhin festzuhalten ist und durch diesen Umstand sogar noch bestärkt wird. Lediglich am Rande festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch nicht über seinen in der Schweiz lebenden Bruder, der seinen Angaben zufolge die Zahlungen geleistet haben soll, irgendwelche Belege zur fraglichen Geldzahlung einreichte, obwohl dies relativ einfach möglich gewesen wäre, würden solche Belege tatsächlich existieren. Überdies verstrickte sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Umstände seiner Entlassung respektive der damit verbundenen Auflagen in einen Widerspruch, will er doch gemäss seinen Ausführungen im EVZ freigelassen worden sein, ohne eine Unterschrift leisten zu müssen. Er habe lediglich das Land nicht verlassen dürften (vgl. act. A8/13 S. 9). Demgegenüber sei er - laut seinen Vorbringen in der Anhörung - nach seiner Freilassung einer Meldepflicht unterstellt gewesen und hätte sich einen Monat nach der Entlassung im Camp der Armee melden müsse (vgl. act. A17/14 S. 10 F73). Es ist somit insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im (...) offiziell aus dem Internierungslager von M._______ entlassen wurde. Zudem erhalten nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden die in einem Internierungslager festgehaltenen Tamilen bei ihrer Entlassung eine spezielle militärische Identitätskarte, welche bei einer allfälligen Kontrolle bestätigt, dass eine sicherheitsdienstliche Durchleuchtung bereits stattgefunden hat. Der Beschwerdeführer dürfte daher grundsätzlich im Besitz eines solchen Entlassungsscheins sein, weshalb der wiederholte Hinweis auf seine LTTE-Vergangenheit und die Tätigkeit bei H._______, die den sri-lankischen Behörden bekannt sei, keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu entfalten vermag. Das Vorbringen, wonach es sich bei ihm um eine bekannte Person handle, die in direktem Kontakt mit den Führungskräften der LTTE gestanden habe, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil er im Rahmen seiner Tätigkeit als (...) weder an Sitzungen teilgenommen haben noch in die Strategien oder Pläne der LTTE in irgendeiner Weise eingeweiht worden sein dürfte. Er führte denn auch selber an, H._______ habe nie über Politik mit ihm oder den anderen Angestellten gesprochen (vgl. act. A17/14 S. 10 unten). Es bestehen daher keine Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in naher Zukunft Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Behörden ausgesetzt würde. Zudem war diesen seine Adresse und der ständige Aufenthaltsort nach der Entlassung offensichtlich bekannt, zumal Angehörige des CID sich fünfzehn Tage später bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten. Die sri-lankischen Behörden respektive das CID hätte sich des Beschwerdeführers demnach problemlos bemächtigen können, wäre er tatsächlich ernsthaft in deren Visier gestanden. So ist davon auszugehen, dass das CID nochmals bei seinen Eltern vorgesprochen oder dem Beschwerdeführer abgepasst hätte, hätte man ihn tatsächlich wieder festnehmen wollen. Stattdessen habe man den Eltern - welche bestätigt hätten, dass er sich bei ihnen aufhalte - ausgerichtet, er solle sich beim Büro des CID in C._______ melden (vgl. act. A17/14 S. 5 F33). Einer solchen Massnahme kommt indessen in der Tat keine asylrechtliche Relevanz zu. Ausserdem wäre dieses Vorgehen des CID, hätte es sich des Beschwerdeführers tatsächlich bemächtigen wollen, als unlogisch zu erachten, zumal dieses eine Einladung für die Betroffenen darstellte, rechtzeitig unterzutauchen. Das Gleiche hat auch für die geltend gemachte spätere Suche des CID im (...) an seinem ehemaligen Wohn- und Arbeitsort zu gelten, zumal er, seine Ehefrau und die dort geborenen Kinder entsprechend registriert gewesen seien und die Behörden gewusst hätten, dass sie dort leben würden (vgl. act. A8/13 S. 5). Überdies lassen die Umstände der Ausreise ebenfalls nicht den Schluss zu, dass er das Augenmerk der sri-lankischen Behörden in irgendeiner Weise auf sich gezogen haben könnte. So sei er eigenen Angaben zufolge mit einem vom Agenten beschafften Reisepass, der sowohl seinen Namen als auch sein Foto enthalten habe, über den gut bewachten internationalen Flughafen von Colombo unbehelligt ausgereist (vgl. act. A8/13, S. 8).
Aus dem Umstand, dass ein LTTE-Mitglied, das gleichzeitig mit ihm entlassen worden sei, ebenfalls in der Schweiz sei, kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Bei der Anhörung gab er zu Protokoll, es handle sich um S._______ (vgl. act. 17/14 S. 10 F.73), in der Replik vom 13. April 2012 wird diese Person jedoch als Q._______ bezeichnet.
Die geltend gemachte Suche seitens privater Dritter - Anhänger der EPDP hätten sich ebenfalls an seiner früheren Wohnadresse im Vanni-Gebiet im (...) bei Nachbarn nach ihm erkundigt - vermag die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ebenfalls nicht zu begründen. Die Aussage, er sei der Einzige, der heute über H._______ Bescheid wisse, und das Problem von H._______ werde auf der internationalen Bühne diskutiert, weshalb man ihn suche (vgl. act. A17/14 S. 5), ist in dieser Form überwiegend zu bezweifeln. So hatte der Beschwerdeführer, auch wenn er eigenen Angaben zufolge ein enges Verhältnis zu H._______ gehabt haben will, einerseits keinerlei Einblick in dessen politische Tätigkeit und andererseits bestand das Umfeld von H._______ aus vielen weiteren Personen; alleine dessen Leibwachte habe zehn Personen umfasst (vgl. act. A17/14 S. 4 ff.). Dass die erwähnte Suche politisch motiviert gewesen sein könnte, ist daher im vorliegenden Kontext mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Hinsichtlich allfälliger Erpressungs- oder Entführungsversuche aus finanziellen Motiven ist anzuführen, dass dem sri-lankischen Staat nicht von vornherein jeglicher Schutzwille abgesprochen werden kann. Ausserdem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt als besonders wohlhabende Person wahrgenommen würde.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der gesamten Aktenlage und in Würdigung der gesamten Umstände nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Sicherheitskräften oder von paramilitärischen Gruppierungen landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit über einem Jahr landesabwesend gewesen ist und in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht hat, das nun abgewiesen wird, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu begründen. Es ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder objektiv begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die Vorbringen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen im Einzelnen noch näher einzugehen, da sie an obiger Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft. Das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 S. 502).
6.2
6.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung für Tamilen befasst, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Der EGMR hält fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass die in seiner Rechtsprechung erwähnten einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksichtigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten Sicherheitsvorkehrungen aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2 mit weiteren Hinweisen).
6.2.4 Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend die Situation des Beschwerdeführers anbelangt, ist an dieser Stelle auf die vorangegangenen Erwägungen zu verweisen, aus welchen sich ergibt, dass er im Hinblick auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keiner Risikogruppe zugerechnet werden kann (vgl. E. 4.2 und 4.3). Da der Beschwerdeführer nicht nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen konnte, bei einer Rückkehr ins Heimatland zu befürchten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individuelle Faktoren in Bezug auf seine Situation lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
6.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3
6.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können. Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wären (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367).
6.3.2 In der angefochtenen Verfügung vom 1. Februar 2012 hielt das BFM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das ganze Land wieder unter Regierungskontrolle und die allgemeine Sicherheitslage habe sich seither deutlich verbessert. Der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz sei grundsätzlich zumutbar. Ebenso sei der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine sorgfältige Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien aufdränge. Für Personen, deren letzer Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege, seien zudem die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse und das Vorhandensein begünstigender Faktoren zu prüfen. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet unzumutbar. Für die aus diesem Gebiet stammenden Personen sei deshalb das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in die anderen Landesteile Sri Lankas zu prüfen. Sodann sei der Wegweisungsvollzug für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet stammten, grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe vor seiner Internierung von (...) bis (...) in O._______, Distrikt T._______, gelebt. Er habe somit im Vanni-Gebiet gearbeitet. Da die Rückkehr in dieses Gebiet unzumutbar sei, müsse geprüft werden, ob für ihn eine zumutbare innerstaatliche Wohnsitzalternative bestehe. Diese sei im vorliegenden Fall zu bejahen. Seine Eltern würden in B._______, Distrikt C._______, leben. Er verfüge somit über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Er sei jung und könne deshalb eine wirtschaftliche Lebensgrundlage aufbauen. Auch habe er nach seiner Freilassung aus dem Internierungslager schon einmal bei seinen Eltern gelebt. Somit erweise sich der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat auch als zumutbar. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.
6.3.3 In BVGE 2011/24 nahm das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine vertiefte Beurteilung vor. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. In das sogenannte "Vanni-Gebiet" - die Distrikte von Kilinochchi und Mullaitivu und die nördlichen Teile der Distrikte von Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts südlich von Nagarkovil umfassend - ist eine Rückkehr aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung weiterhin unzumutbar. In das übrige Staatsgebiet ist der Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, wobei bei aus der Nordprovinz stammenden Personen - wie dem Beschwerdeführer - wie folgt zu differenzieren ist: Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist die Rückkehr als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären. Liegen keine begünstigenden Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation in der Nordprovinz vor, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo, zu prüfen (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1.1 - 13.3 S. 511 ff.).
6.3.4 Den Akten zufolge war der aus B._______/Distrikt C._______ stammende Beschwerdeführer seit seiner Kindheit bis im Jahre (...) ebendort wohnhaft. Anschliessend lebte und arbeitete er in den Jahren (...) bis (...) in O._______/Distrikt T._______, somit im Vanni-Gebiet. Ein Wegweisungsvollzug in das Gebiet seines letzten Wohnsitzes ist daher im Lichte obiger Rechtsprechung als unzumutbar zu erachten. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in den Norden des Landes respektive in seine Herkunftsregion B._______ sind vorliegend begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminiums und der Wohnsituation zu bejahen. So wohnen die Eltern des Beschwerdeführers noch immer in B._______, weshalb er dort ein tragfähiges Beziehungsnetz hat und über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Er hielt sich denn auch nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager M._______ während einiger Zeit bereits dort auf. Es ist weiter davon auszugehen, dass ihm angesichts seines Alters und der bisherigen Berufserfahrung - insbesondere als (...) - der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz - allenfalls auch mit Hilfe seiner Familie - möglich sein wird. Auch wenn er seit über einem Jahr landesabwesend war, bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 12. März 2012 wurde die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet.
Hinsichtlich des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist festzustellen, dass von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber
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