Entscheiddatum: 10.04.2013Publikationsdatum: 19.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1247/2013/mel
Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch,mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren (...),Somalia, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Flüchtlingseigenschaft;Verfügung des BFM vom 8. Februar 2013 / N [...].
A. Die Beschwerdeführerin reiste im Rahmen einer Einreisebewilligung am 8. April 2011 in die Schweiz ein, nachdem ihr Ehemann zuvor um Einbezug seiner Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft ersucht hatte. Sie wurde am 23. Mai 2011 summarisch zu ihrer Person und zu allfälligen eigenen Asylgründen befragt. Da sie mit Schreiben vom 3. Oktober 2012 erklärte, eigene Fluchtgründe zu haben, die geprüft werden müssten, führte das BFM am 15. Januar 2013 eine Anhörung mit ihr durch. Dabei machte sie geltend, sie gehöre einem mächtigen Clan an und habe ihren Ehemann, der zu einem Minderheitenclan gehöre, im Jahr 2006 kennengelernt. Sie habe indessen mit ihm in Somalia keine Ehe eingehen können, da die Eheschliessung zwischen Angehörigen eines übergeordneten und eines untergeordneten Clans verboten sei. Im Jahr 2007 habe der Ehemann Somalia verlassen und kurze Zeit später sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Tante infolge der Kriegswirren nach B._______ gereist, wo sie im Jahr 2009 den Ehemann wieder getroffen und am 12. Oktober 2009 heimlich geheiratet habe. Als ihre Tante von der Heirat erfahren habe, sei die Beschwerdeführerin von ihr und ihrem Cousin am 5. Oktober 2010 zusammengeschlagen worden, worauf sie zu Bekannten gezogen und dort bis zur Ausreise gewohnt habe.
B. Mit Entscheid vom 8. Februar 2013 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM als Flüchtling gestützt auf Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) anerkannt, während die Flüchtlingseigenschaft gestützt auf Art. 3 AsylG verneint wurde. Es wurde ihr Asyl gewährt. Zur Begründung legte das BFM dar, dass allein die geltend gemachte Bürgerkriegssituation und die damit verbundene allgemeine Unsicherheit nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermöge, weil davon eine Vielzahl der Einwohner betroffen sei. Hinsichtlich der Probleme im Zusammenhang mit der Heirat sei festzuhalten, dass die Eltern der Beschwerdeführerin inzwischen die Heirat mit einem Angehörigen einer Minderheit akzeptiert und das Verhalten der Tante sowie des Cousins getadelt hätten. Diese hätten denn die Beschwerdeführerin daraufhin auch in Ruhe gelassen. Damit bestünden keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführerin im heutigen Zeitpunkt Verfolgungsmassnahmen aus einem der in Art. 3 AsylG genannten Gründe drohten.
C. Mit Eingabe vom 7. März 2013 (Datum Poststempel: 8. März 2013) erklärte sich die Beschwerdeführerin mit der erwähnten vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden und machte geltend, sie habe grosse Probleme und könne nicht nach Somalia zurückkehren, weshalb sie als alleinige Person als Flüchtling anerkannt sein wolle.
D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2013 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen, verbunden mit der Auflage, im Unterlassungsfall werde auf ihre Beschwerde nicht eingetreten.
E. Am 22. März 2013 ging beim Bundesverwaltungsgericht die oben erwähnte Zwischenverfügung zusammen mit einem durchgestrichenen Einzahlungsschein und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
F. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2013 wurde das kommentarlose Einreichen der Fürsorgeabhängigkeitsbescheinigung als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege entgegengenommen und als solches infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde erneut aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen.
G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die im Zusammenhang mit der Ausreise der Beschwerdeführerin aus Somalia nach B._______ mit ihrer Tante geltend gemachten Kriegswirren - wie das BFM zutreffend festgestellt hat - nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu führen vermögen. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin keine konkreten, sie persönlich betreffenden Nachteile im Sinne des Asylgesetzes geltend gemacht, sondern sich auf die allgemeine Situation in ihrem Heimatland beschränkt und zu Protokoll gegeben, sie habe in Somalia persönlich keine Probleme gehabt (vgl. Akte C15/11 S. 6). An dieser Einschätzung vermögen die in der Beschwerde geäusserten grossen Probleme, welche nicht näher substanziiert wurden, nichts zu ändern, da Unruhen in einem Land für praktisch alle dort lebenden Menschen irgendwann zu Problemen führen und praxisgemäss nicht als Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes betrachtet werden können. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist im Übrigen diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.2 Sodann besteht auch hinsichtlich der dargelegten Probleme im Zusammenhang mit der Heirat der Beschwerdeführerin kein Grund, von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung auszugehen. Zwar wurde sie nach Bekanntwerden der Heirat von ihrer Tante und ihrem Cousin geschlagen; indessen ist allein aus diesen Nachteilen mangels Intensität und mangels begründeter Furcht vor weiteren Nachteilen durch die Tante oder durch den Cousin nicht auf eine Verfolgung im Sinne des Gesetzes zu schliessen. Wie die Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung mitteilte, wurde sie von der Tante und dem Cousin in Ruhe gelassen, nachdem sie zu Bekannten gezogen ist und nachdem ihre Eltern die Tante wegen der ausgeteilten Schläge gemassregelt und ihr zu verstehen gegeben haben, dass die Entscheidung der Beschwerdeführerin zu respektieren sei. Gestützt darauf kann nicht angenommen werden, die Tante und ihr Cousin würden ihr im Fall einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland Nachteile zufügen, welche als flüchtlingsrechtlich relevant zu qualifizieren wären. Da zudem die Mutter der Beschwerdeführerin - gestützt auf ihre Aussagen - kein Problem mit der Heirat der Beschwerdeführerin (vgl. Akte C15/11 S. 3) und der Vater seit der Geburt der Kinder die Heirat ebenfalls akzeptiert habe (vgl. Akte C15/11 S. 3), ist auch die geltend gemachte anfängliche Wut des Vaters über die Heirat zu relativieren. Aufgrund dieses Sachverhalts kann jedenfalls nicht angenommen werden, der Beschwerdeführerin würde im Fall ihrer Rückkehr in ihr Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile wegen ihrer Heirat mit einem Angehörigen eines untergeordneten Clans drohen. Die von ihr dargelegten grossen Probleme in der Beschwerdeschrift sind somit auch unter diesem Blickwinkel nicht nachvollziehbar.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist gesamthaft festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG nicht begründet ist und ihr keine Massnahmen drohen, mit welchen ein unerträglicher psychischer Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirkt würde oder die flüchtlingsrechtlich relevant wären. Damit sind die Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht gegeben.
5.4 Ergänzend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin vom BFM gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 2 AsylG als Flüchtling anerkannt und ihr in der Schweiz gestützt darauf Asyl gewährt worden ist.
Unter diesen Umständen erübrigen sich Ausführungen zur Wegweisung und deren Vollzug.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2013 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem am 28. März 2013 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher
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