Entscheiddatum: 15.05.2013Publikationsdatum: 24.05.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1252/2013/wif
Urteil vom 15. Mai 2013 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz),Richterin Contessina Theis, Richter Gérard Scherrer,Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren (...), Iran,vertreten durch lic. iur. Susanne Sadri, LL.M.,Asylhilfe Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern,Vorinstanz. Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (...) in Richtung B._______ verliess, wo er sich in der Folge während (...) aufhielt, und am (...) auf dem Luftweg von C._______ über D._______ und E._______ unter Verwendung eines gefälschten (...) Reisepasses nach M._______ gelangte,
dass er am (...) beim Versuch, nach F._______ (G._______) weiterzureisen, wegen seiner gefälschten Ausweispapiere im Flughafen M._______ von den schweizerischen Grenzbehörden angehalten wurde,
dass er am (...) im Flughafen M._______ um Asyl nachsuchte,
dass das BFM ihm gleichentags die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigerte und ihm für die Dauer des weiteren Asylverfahrens bis maximal 60 Tage der Transitbereich des Flughafens M._______ als Aufenthaltsort zugewiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer am (...) summarisch befragt wurde und die Direktanhörung zu den Asylgründen durch das BFM am (...) in Anwesenheit einer Hilfswerksvertreterin erfolgte,
dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei iranischer Staatsangehöriger christlichen Glaubens mit letztem Wohnsitz in H._______, wo er (...) tätig gewesen sei,
dass er vor (...) Jahren zum Christentum übergetreten sei, (...),
dass er versucht habe, seinen neuen Glauben zu vermitteln und deshalb immer wieder unter Druck geraten sei,
dass er (...), als er (...) in I._______ besucht habe, vermutlich von (...) denunziert worden sei,
dass damals dort mehrere Häuser von Christen durchsucht worden seien und auch das Haus seiner Bekannten, in welchem er sich gerade aufgehalten habe, von (...) N._______-Agenten umstellt worden sei,
dass er auf der Flucht (...) festgenommen, ins J._______ gebracht und dort befragt und misshandelt worden sei, wobei ihm ein (...) gebrochen und ein (...) worden sei, weshalb er im Spital habe behandelt werden müssen,
dass ihm dort nach (...) bei einem (...) die Flucht durch (...) im (...) Stockwerk gelungen und er (...) zu (...) gefahren sei,
dass er kurz nach seiner Ausreise aus dem Iran im (...), letztmals am (...), in H._______ bei (...) von den Behörden (...) Mal gesucht worden sei,
dass seine (...) Ehefrau noch im (...) zu ihm nach C._______ gelangt und im (...) von dort nach G._______ weitergereist sei, wo sie sich mit ihrem, am (...) geborenen, gemeinsa-men Kind aufhalte,
dass für die weiteren Aussagen des Beschwerdeführers auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist,
dass er zum Nachweis der Identität ausser einer Kopie eines am (...) im US-Bundesstaat K._______ ausgestellten Identitätsausweises keine Ausweispapiere einreichte, wogegen die Grenzbehörden bei ihm einen (...) Reisepass und eine (...) Identitätskarte sicherstellten, welche gemäss Ausweisprüfungsbericht der L._______ missbräuchlich verwendet beziehungsweise gefälscht wurden,
dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 5. März 2013 - ablehnte, die Wegweisung aus dem Transitbereich anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, wobei der Beschwerdeführer den Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen habe,
dass das Bundesamt zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seinen angeblich vor (...) Jahren erfolgten Übertritt vom Islam zum Christentum glaubhaft und substanziell zu schildern, da sich seine diesbezüglichen Aussagen in Allgemeinheiten und irrelevanten Erklärungen erschöpften,
dass seine Aussagen zu den ihm wegen der Konvertierung entstandenen Problemen mit den Behörden pauschal, konfus und substanzlos ausgefallen seien und er insbesondere erklärt habe, während (...) Jahren diesbezüglich persönlich überhaupt keine Probleme gehabt zu haben,
dass seine Schilderung der Umstände, wie die Behörden Kenntnis von den Tätigkeiten seiner Kirche erfahren hätten, der Razzia im Haus seiner Bekannten in I._______ im (...), seiner Festnahme, Misshandlung im Gefängnis und Flucht aus dem Spital keineswegs überzeugend beziehungsweise substanzlos, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen sei, und nicht plausibel sei, weshalb die Behörden nach der angeblichen einzigen Suchaktion in H._______ im (...) nicht mehr erschienen seien,
dass seltsam erscheine, dass er während seines (...) nicht versucht habe, mit dortigen religiösen Personen oder Institutionen Kontakt aufzunehmen,
dass das Unvermögen des Beschwerdeführers, Ausweispapiere einzureichen, unglaubhaft erscheine, zumal iranische Staatsangehörige erfahrungsgemäss über eine Vielzahl von Identitätsdokumenten verfügten, und das erwähnte Verhalten als Versuch zu qualifizieren sei, ein allfälliges Wegweisungsverfahren zu erschweren beziehungsweise zu verhindern,
dass die abgegebenen Kopien eines US-Ausweises sowie von (...) betreffend die sich als Asylsuchende in G._______ aufhaltende (...) Ehefrau des Beschwerdeführers nicht im Zusammenhang mit den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen stünden und deshalb dessen Glaubwürdigkeit nicht zu belegen vermöchten,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass daran insbesondere der gegenwärtige Aufenthalt der (...) Ehefrau des Beschwerdeführers in G._______ nichts ändere, zumal es an den (...) Behörden liege, zu einem allfälligen Einreiseantrag des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen,
dass der Beschwerdeführer mit einer ersten fremdsprachigen Eingabe vom (...) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und am (...) (...) eine weitere nachreichte, welche beiden Eingaben der Instruktionsrichter praxisgemäss in eine Amtssprache übersetzen liess und worin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde,
dass er durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom (...) (...) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, worin er beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, die Behandlung des Asylgesuchs fortzusetzen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei respektive vorsorgliche Massnahmen anzuordnen seien und die L._______ anzuweisen sei, allfällige Vollzugsmassnahmen sofort einzustellen,
dass er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und den Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses beantragte,
dass die vorinstanzlichen Akten am (...) - per Fax-Übermittlung - vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am (...) (...) eine dritte fremdsprachige Eingabe nachreichte, deren Übersetzung durch den Instruktionsrichter ebenfalls veranlasst wurde,
dass auf die Begründung der Rechtsmitteleingaben und Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom (...) das BFM anwies, dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zwecks Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom (...) die Einreise des Beschwerdeführers bewilligte, damit er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, und ihn am (...) den Migrationsbehörden des Kantons M._______ zuwies,
dass die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom (...) vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung festhielt und die Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass die Vernehmlassung dem Beschwerdeführer am (...) zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass im Zusammenhang mit den drei vom Beschwerdeführer selbst eingereichten fremdsprachigen Telefax-Eingaben nach der von Amtes wegen angeordneten Übersetzung auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden kann und die erwähnten Schriftsätze nachstehend als Bestandteile der von der Rechtsvertreterin eingereichten Beschwerde zu behandeln sind,
dass somit - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen - auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerde von Amtes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 42 AsylG) und die angefochtene Verfügung keine anderslautende Anordnung enthält, weshalb mangels Rechtsschutzinteresse auf das entsprechende Begehren beziehungsweise den Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht einzutreten ist,
dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass die Vorinstanz entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht die sofortige Ausschaffung des Beschwerdeführers verfügt hat, sondern dieser den Transitbereich erst am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der angefochtenen Verfügung zu verlassen habe (vgl. Ziff. 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 4. März 2013),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerde vorweg die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an Vorinstanz zur Neubeurteilung beantragt und zur Begründung sinngemäss ausgeführt wird, die Rechtsmittelbelehrung verweise in unzulässiger Weise auf die bei Nichteintretensentscheiden gemäss Art. 32 ff. AsylG geltende fünftägige Beschwerdefrist (...),
dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal die Rechtsmittelfrist insbesondere auch bei Verfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 AsylG, um ein solches es sich vorliegend handelt, fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. September 2012 [Dringliche Änderungen des Asylgesetzes], in Kraft vom 29. September 2012 bis zum 28. September 2015),
dass mithin der Antrag auf Rückweisung abzuweisen ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Überprüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - zu Recht festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht,
dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben des Beschwerdeführers an dieser Feststellung nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich in erster Linie auf eine Wiederholung der bisherigen Vorbringen beschränken,
dass in der Rechtsmitteleingabe vorweg ausgeführt wird, der Beschwerdeführer und (...) seien Royalisten und die Familie sei, seit er sich erinnern könne, immer gegen die islamische Regierung eingestellt gewesen (...),
dass er sich indes anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort zu konkreten Oppositionsaktivitäten oder Kontakten mit der ehemaligen kaiserlichen Familie äusserte, und aus dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er diese Kontakte per (...) (...), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag,
dass selbst bei Wahrunterstellung der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum beziehungsweise dessen Beitritt zu einer christlichen Hauskirche die daraus abgeleiteten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen,
dass sich insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers, mit der Einreichung einer (...) Kopie seines US-Identitätsausweises aus dem Jahr (...) habe er nachgewiesen, dass er dort als Christ zumindest in jenem Jahr als Flüchtling aufgenommen worden sei, als unbehelflich erweist, zumal er seinen Angaben zufolge bereits (...) nach der Einreise in die USA von dort wieder in den Iran zurückgekehrt ist (...),
dass abgesehen davon dem erwähnten Ausweis in Bezug auf die geltend gemachte Aufnahme als Flüchtling in den USA keine Beweiskraft zukommt, umso weniger, als es sich lediglich um eine Kopie handelt, welche sich einer Überprüfung des Dokuments auf seine Echtheit entzieht, und der Beschwerdeführer für die Reise in die Schweiz gefälschte beziehungsweise ihm nicht zustehende Ausweise verwendet hat,
dass seine Begründung für die geltend gemachte behördliche Behelligung - (...) - lediglich auf Mutmassungen beruht, welche umso weniger zutreffen dürften, als er zu Protokoll gab, die behördliche Razzia habe nicht nur das Haus, in welchem er sich aufgehalten habe, sondern mehrere dortige Häuser betroffen (...),
dass in der Beschwerde entgegen den protokollierten Aussagen, wonach sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Razzia im Haus von Bekannten aufgehalten habe (...), ausgeführt wird, er habe sich damals im Haus seiner (...) befunden (...),
dass damit erste Zweifel daran geweckt werden, ob sich dieses Ereignis tatsächlich zugetragen habe,
dass sodann die Schilderung der Festnahme des Beschwerdeführers stereotyp ausgefallen ist und dessen Flucht als erheblich verletzte Person aus dem (...) im (...) Obergeschoss eines Spitals realitätsfremd erscheint,
dass der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Protokollstelle (...) zudem einwendet, entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe er die Frage, ob er während seines Aufenthalts in B._______ Kontakt mit religiösen Personen oder Leitern aufgenommen habe, sehr detailliert beantwortet,
dass er auch aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal er zu Protokoll gab, er habe in C._______ zwar (...) Kirchen besucht, aber diesbezüglich keine vertieften Kontakte gepflegt (vgl. a.a.O.), wobei erstaunt, dass er keinerlei Namen von Priestern oder christlichen Hilfsorganisationen zu nennen vermochte,
dass der Beschwerdeführer in den von ihm selbst eingereichten, teilweise mit Fotos versehenen Telefax-Eingaben im Wesentlichen seine Vorbringen wiederholt, sich aus religiöser Sicht zur Lage in seinem Heimatstaat äussert und dabei auch seine Treue zur Familie des ehemaligen Schah Mohammad Reza Pahlavi bestätigt,
dass die darin enthaltenen Ausführungen nicht geeignet sind, an der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungsvorbringen etwas zu ändern,
dass zusammen mit den erwähnten Eingaben nebst Kopien von persönlichen Dokumenten (..., ...) auch eine (...) (...) für den Beschwerdeführer samt je einem diesbezüglichen Schreiben des (...) (...) und des (...) (...) in Kopie eingereicht wurden,
dass diesen Beweismitteln kein Beweiswert zukommt, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren mit keinem Wort erwähnte, er sei nach seiner Ausreise aus dem Iran von den N._______ per (...) gesucht beziehungsweise (...) zum persönlichen Erscheinen aufgefordert worden,
dass er sich auch nicht dazu äussert, wie er in den Besitz der erwähnten Dokumente gelangt ist, abgesehen davon, dass es sich beim (...) um ein (...) Schriftstück handeln dürfte,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
dass ferner keine Anhaltspunkte für eine ihm drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn eine Person im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen,
dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre,
dass seine nächsten Familienangehörigen (...) sowie (...) nach wie vor in H._______ wohnhaft sind (...) und er mithin dort ein Beziehungsnetz besitzt,
dass es dem Beschwerdeführer zudem - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - unbenommen ist, sich bei den zuständigen (...) Behörden um die Einreise nach G._______ zu bemühen, wo sich seine (...) Ehefrau und ihr gemeinsames Kind derzeit aufhalten sollen,
dass er nach Abschluss der (...) erlern-te, trotzdem (...) in der (...) er-werbstätig war, den Lebensunterhalt während (...) mit dem Einkommen aus (...) bestritt und keine finanziellen Schwierigkeiten hatte (...),
dass er neben seiner Muttersprache (...) auch über (...) verfügt,
dass auch sonst keine individuellen Gründe vorliegen, welche den Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen lassen,
dass der Beschwerdeführer - soweit aktenkundig - an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leidet,
dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, welche als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass indes, nachdem sich die Beschwerde zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten erlassen.
Der vorsitzende Rrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer
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