Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (...).
Entscheiddatum: 06.03.2024Publikationsdatum: 14.03.2024
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1260/2024
Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat);Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 11. November 2020 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihr am 20. Juli 2022 Schutz gewährt worden war.
C. Am 2. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt.
D. Gemäss dem Verlaufsblatt des Medic-Help wurde die Beschwerdeführerin vorstellig wegen Husten, Fiebersymptomen, Kopf-, Hals- und Gliederschmerzen, verstopfter und laufender Nase, Schmerzen am Fuss, sehr trockener Haut, tränender, leicht schmerzender und juckender Augen, Menstruationsschmerzen, Krämpfen sowie Nacken- und Kreuzschmerzen. Es wurden ihr jeweils Medikamente abgegeben. Ausserdem ist dem Konsultationsbericht vom 6. Dezember 2022 zu entnehmen, dass sie zwecks Tuberkulose-Abklärung beim Arzt war. Die Abklärung ergab keine entsprechenden Hinweise.
E.
E.a Am 12. Dezember 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729).
E.b Mit Schreiben vom 16. Dezember 2022 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und bestätigten, dass der Beschwerdeführerin am 19. Juli 2022 Flüchtlingsschutz gewährt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung bis am 19. Juli 2025 gültig sei.
F.
F.a Am 11. Januar 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin schriftlich das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt und bot Gelegenheit zur Beantwortung eines Fragekatalogs.
F.b Mit Stellungnahme vom 23. Januar 2023 führte die Beschwerdeführerin zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland aus, sie sei nach der Gewährung des Schutzstatus obdachlos gewesen, sodass es für sie unmöglich gewesen sei, eine Arbeit zu finden. Sie habe gebettelt und Nahrungsmittel von Privatpersonen bezogen, die Mitleid mit ihr gehabt hätten. Nach ihrer Ankunft in Griechenland habe sie sich in einer Unterkunft aufgehalten, welche sie nach der Schutzgewährung aber wieder habe verlassen müssen. Die Behörden hätten ihr gesagt, sie sei jetzt auf sich selbst gestellt und müsse sich selbst um eine Unterkunft bemühen. Daraufhin habe sie bis zu ihrer Ausreise im B._______ in C._______ gelebt. In Griechenland gebe es weder Arbeit noch die Möglichkeit, eine Schule zu besuchen. Sie habe keine Informationen erhalten, wo sie Hilfe holen könne. Aufgrund fehlender Kenntnisse habe sie auch keine Unterkunft bekommen können. Die Frage, ob sie bei der Beantragung der notwendigen Dokumente den griechischen Staat, Nichtregierungsorganisationen, Kirchen, Drittpersonen oder andere um Unterstützung ersucht habe, verneinte sie. Im Park habe sie andere Somalis kennengelernt, mit denen sie Griechenland auf dem Luftweg nach D._______ verlassen habe. Von dort sei sie mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Die Landsleute hätten ihr die Tickets bezahlt. Sie sei in die Schweiz eingereist, weil dieses Land ein menschenwürdiges Leben sowie die Möglichkeit, zu arbeiten und sich schulisch zu bilden, biete.
F.c Zum medizinischen Sachverhalt äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht.
G. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs beziehungsweise des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland vom 6. Oktober 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Griechenland im Jahr 2020 angekommen und habe die Aufenthaltsbewilligung im 7. Monat 2022 erhalten. Am 22. November 2022 habe sie Griechenland verlassen. Mitte des 11. Monats 2022 habe sie somalische Leute auf der Strasse getroffen und sie um Hilfe gebeten. Daraufhin hätten diese Leute sie mitgenommen. Bis dahin habe sie auf der Strasse gelebt. Als sie auf der Strasse geschlafen habe, sei sie von drei unbekannten Personen vergewaltigt worden. Dies sei gegen Ende des 7. Monats 2022 vorgefallen. Sie sei dann zur Polizei gegangen, wo sie nach den Tätern befragt worden sei. Anschliessend habe die Polizei ein Protokoll verfasst und ihr gesagt, dass sie gehen könne. Sie wisse nicht, ob der Fall weiterverfolgt worden sei. Danach sei sie erneut vergewaltigt worden, es seien immer wieder andere Personen gewesen. Auch diese Vorfälle habe sie bei der Polizei angezeigt. Die Täter seien ihr unbekannt gewesen und die Polizei habe diese nicht finden können. Sie sei nicht zum Arzt oder ins Spital gegangen, weil sie nicht gewusst habe, wo sie einen Arzt oder ein Spital finden könne. Sie kenne die Strasse oder das Quartier nicht, wo sie geschlafen habe. Auf den Namen «E._______» angesprochen, erklärte die Beschwerdeführerin, dass dieser Name ihr etwas sage und sie an diesem Ort, in dessen Nähe es einen Garten gebe, gewesen sei. Auf Nachfrage verneinte sie, dass es Hilfsorganisationen in der Nähe dieses Ortes gegeben habe. Sie erklärte, dass sie nach Verlassen des Camps keine Informationen erhalten habe, wie sie eine Existenz in Griechenland hätte aufbauen können. Im Camp seien keine Hilfsorganisationen tätig gewesen. Als sie im Freien gelebt habe, habe sie vorbeilaufende Leute gefragt, ob sie ihr Essen geben könnten. Sie habe manchmal Essen und manchmal ein wenig Geld erhalten. Auf Nachfrage, weshalb sie sich bei diesen Leuten nicht erkundigt habe, wie es mit ihrem Leben weitergehen könnte, gab sie an, dass die Antwort, die man erhalte, «ich weiss nicht wo» sei. Sie habe die somalischen Leute, die ihr mit der Ausreise aus Griechenland geholfen hätten, auf der Strasse getroffen. Sie habe sie nach Essen gefragt und sei so mit ihnen ins Gespräch gekommen. Sie hätten ihr erklärt, dass sie nach Griechenland gekommen seien, um somalische Leute in andere Länder zu bringen. Für diese Arbeit bekämen sie Geld, aber von ihr verlangten sie keines. Daraufhin sei sie von diesen drei Männern in eine Wohnung gebracht worden. Von zwei der Männer sei sie vergewaltigt worden. Diese hätten sie benutzen wollen. Eine Gegenleistung habe es nicht gegeben. Sie habe diese Männer letztmals in D._______ gesehen und stehe mit ihnen seither nicht in Kontakt.
Zum Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zuvor stets Schmerzen im Unterbauchbereich, in der Gebärmutter und im Rückenbereich gehabt habe, diese Schmerzen würden zwischendurch zurückkommen, es gehe ihr aber jetzt besser. Vom Kopf her gehe es ihr nicht so gut. Wenn sie daran denke, was ihr passiert sei, könne sie nicht schlafen und sie sei die ganze Nacht wach. Es kämen ihr so viele Bilder in den Kopf.
Am Ende des Gesprächs teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, dass gemäss aktueller Sachlage keine Hinweise auf Menschenhandel vorliegen würden. Die Rechtsvertretung beantragte eine gynäkologische Untersuchung sowie die Aufgleisung einer psychotherapeutischen Behandlung.
H. Gemäss einem Arztbericht der (...), Hausarzt- und Notfallmedizin, vom 25. Januar 2024 wurden bei der Beschwerdeführerin als Hauptdiagnose «St.n. Female genital mutilation» sowie als Nebendiagnosen Lebersteatose (reversible Einlagerung von Fetttröpfchen in den Leberzellen), V.a. auf posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine fragliche allergische Reaktion auf Penicillin Antibiotika gestellt. Im Sprechstundenbericht der (...) vom 26. Januar 2024 wurden «Female genital mutilation Typ III, Infibulation» und «Dysbiose» (Ungleichgewicht der Darmflora) vermerkt.
I. Mit Eingabe vom 16. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zum Entscheidentwurf des SEM Stellung. Sie hielt an ihren Ausführungen anlässlich des Gesprächs vom 6. Oktober 2023 fest und fügte hinzu, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland wahrscheinlich erneut obdachlos und Opfer von sexuellen Übergriffen werden würde. Auch wenn sie ihre psychischen Beschwerden nicht gemeldet habe, sei aus dem Gesprächsprotokoll offensichtlich, wie sehr sie unter den Geschehnissen in Griechenland leide. Zudem habe ihre behandelnde Ärztin am 25. Januar 2024 bemerkt, dass sie ungern über ihre Beschwerden spreche und angegeben habe, traumati-siert zu sein. In einer geschützten Umgebung wie in der Schweiz könnte sie ihre psychische Gesundheit wiedererlangen. Alle Fortschritte, welche sie hier bis jetzt gemacht habe, würden durch eine Rückkehr nach Griechenland zunichte gemacht.
J. Mit Verfügung vom 19. Februar 2024 - eröffnet am 20. Februar 2024 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung nach Griechen-land an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen.
Das SEM begründete seinen Entscheid damit, die Beschwerdeführerin sei in Griechenland, einem sicheren Drittstaat, als Flüchtling anerkannt wor-den. Griechenland habe der Rückübernahme zugestimmt. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung dorthin sprechen. Dem Vorbringen, wonach es im Camp keine Hilfsorganisationen gegeben habe, sei zu widersprechen, da im Camp in F._______ mehrere Hilfsorganisationen tätig seien. Aus diesem Grund und angesichts der Tatsache, dass sie gut Englisch spreche, wäre es ihr zuzumuten gewesen, Informationen über die Rechte und Pflichten von Flüchtlingen direkt im Camp zu holen. Auch rund um den E._______ in C._______ hätten mehrere Hilfsorganisationen ihren Standort, etwa das «Viktoria Community Center Athens», bei welchem es sich um eine gemeinsame Anstrengung mehrerer Hilfsorganisationen handle. Unter anderem würden Flüchtlinge und Asylsuchende mit Dienstleistungsanbietern vernetzt und via Notfall-Helpline unterstützt. Betreffend die Unterbringung in Griechenland sei auf das HELIOS-Projekt sowie den ECRI-Bericht über Griechenland, welcher am 22. September 2022 veröffentlicht worden sei, zu verweisen. Gemäss diesem Bericht könne die IOM Flüchtlinge unterstützen, indem ihnen geholfen werde, einen Mietvertrag abzuschliessen und den Mietzuschuss von HELIOS zu erhalten. Auch wenn die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr kein Anrecht mehr auf die Leistungen des HELIOS-Projekts habe, weil mehr als ein Jahr nach der Schutzgewährung vergangen sei, könne sie sich weiterhin an die IOM und an die örtlichen Hilfsorganisationen wenden. Betreffend den Antrag der Rechtsvertretung auf gynäkologische Untersuchung und psychotherapeutische Behandlung sei darauf hinzuweisen, dass jeder Gesuchsteller an der Erstellung des medizinischen Sachverhalts mitzuwirken habe. Gemäss Sprechstundenbericht der Fachärztin vom 26. Januar 2024 habe die Beschwerdeführerin selber um Bestätigung der Genitalverstümmelung gebeten, was wiederum bedeute, dass sie nicht gehindert sei, sensitive Themen anzusprechen. Daher verwundere ihre Aussage, dass sie die geschilderten sexuellen Übergriffe in der Schweiz nicht erwähnt habe, weil sie nicht danach gefragt worden sei. Sie habe gemäss eigenen Angaben die Vorfälle, in denen die Täter ihr nicht bekannt gewesen seien, bei der griechischen Polizei angezeigt. Im Falle einer Rückkehr könne sie sich daher hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigung durch die ihr bekannten Schlepper erneut an die Strafverfolgungsbehörden wenden und Informationen, welche der Identifizierung der Täter dienen könnten, angeben. Die Beschwerdeführerin könne bei Bedarf auch die von den griechischen Behörden betriebene 24-Stunden-Hotline «SOS 15900» anrufen und/oder sich an das Forschungszentrum für die Gleichstellung von Frauen und Männern (KETHI) wenden, welches diverse Mass- nahmen im Rahmen der Prävention und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen umgesetzt habe. Die sich in unmittelbarer Nähe zum E._______ befindenden Hilfsorganisationen würden sowohl Sprach- als auch Computerkurse anbieten. Der Beschwerdeführerin sei es somit zuzumuten, sich im Falle einer Rückkehr nach Griechenland nach entsprechenden Angeboten zu erkundigen und an einem Sprachkurs teilzunehmen. Sie sei der englischen Sprache mächtig, weshalb es ihr zuzumuten sei, sich in Griechenland um eine Arbeitsstelle - bei Bedarf mit Unterstützung der örtlichen Hilfsorganisationen - zu bemühen. Auch die Beantragung der griechischen Steuer- und Sozialversicherungsnummer (sog. AFM- und AMKA-Nummer) sei ihr zuzumuten. Sie könne sich hierfür an das Citizen-Service-Center (sog. «KEP») wenden, um sich kostenlos beraten zu lassen. Im Weiteren seien ihre gesundheitlichen Probleme nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Sie habe keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan, Griechenland würde ihr nach einer Rückführung eine adäquate Betreuung und Behandlung verweigern. Hinsichtlich der geltend gemachten psychischen Beschwerden und des diagnostizierten Verdachts auf eine PTBS werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach selbst schwerere Beschwerden die Annahme der Unzulässigkeit/Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht rechtfertigten. Der Beschwerdeführerin sei es somit zuzumuten, sich in Griechenland effizient um eine medizinische Behandlung zu bemühen. Der rechtserhebliche Sachverhalt werde als erstellt erachtet. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der psychischen Verfassung gewesen sein solle, die vorgebrachten sexuellen Übergriffe durch die unbekannten Täter bei der griechischen Polizei zu melden, nicht aber gegenüber medizinischen Fachleuten. Aus dem Arztbericht vom 25. Januar 2024 gehe klar hervor, dass eine professionelle Erfragung (Anamnese) von potenziell medizinisch relevanten Informationen stattgefunden habe. Die Beschwerdeführerin habe diese Gelegenheit jedoch nicht genutzt und lediglich angegeben, dass sie nur ungern über ihre Beschwerden spreche und traumatisiert sei. Weiter sei es nicht schlüssig, dass sie in der Lage sei, Vorbringen betreffend mehrere sexuelle Übergriffe in Griechenland sowie Gesundheitsbeschwerden beim SEM geltend zu machen, nicht aber beim Medic-Help und bei der Ärztin oder Fachärztin (nötigenfalls mit Hilfe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung). Es werde anerkannt, dass Personen im Falle einer Traumatisierung unter Umständen gar keine respektive keine detaillierten Angaben zu den erlittenen Erlebnissen machen könnten. Es sei aber nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin gehindert sei, diese anzusprechen, so wie sie dies beim SEM und gemäss eigenen Angaben bei der griechischen Polizei gemacht habe. Es sei erneut auf die Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Auch Frauenhäuser und Beratungszentren in Griechenland könnten ihr eine geschützte Umgebung gewährleisten. Sie habe als Schutzberechtigte grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Arbeitsmarkt und zur Gesundheitsversorgung.
K. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Februar 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 sei aufzuheben, und das SEM sei anzuweisen, sie wegen Unzulässigkeit, eventualiter wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Der Beschwerde lagen die angefochtene Verfügung sowie eine Vollmacht und mehrere vorinstanzliche Akten bei (Kopien).
L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 28. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Gericht bestätigte gleichentags den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 19. Februar 2024 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes und damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Was unter «Ich bin traumatisiert» zu verstehen sei, könne vom SEM nicht beurteilt werden. Möglicherweise handle es sich dabei um eine psychische Erkrankung. Ihr psychischer Zustand müsse umfassend fachärztlich abgeklärt werden.
5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid we-sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden.
5.3 Das SEM hat sich mit dem gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung einlässlich auseinandergesetzt (vgl. S. 11 f. der angefochtenen Verfügung). Es hat dabei festgehalten, die gesundheitlichen Probleme seien nicht derart gravierend, dass sie einer Wegweisung nach Griechenland entgegenstehen würden. Hinsichtlich der dargelegten psychischen Beschwerden und des Verdachts auf eine PTBS hat es auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach der Wegweisungsvollzug nach Griechenland selbst bei schwereren Beschwerden nicht unzulässig/unzumutbar sei. Sodann hat es die Beschwerdeführerin an ihre Mitwirkungspflicht erinnert und in diesem Zusammenhang sein Erstaunen darüber geäussert, dass sie die vorgebrachten sexuellen Übergriffe bei der griechischen Polizei, nicht aber gegenüber medizinischen Fachleuten gemeldet habe. Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin die besagten Vorfälle weder beim Medic-Help noch bei den verschiedenen Arztbesuchen angesprochen hat, darf davon ausgegangen werden, dass sie eine weitergehende Abklärung ihres psychischen Gesundheitszustandes selbst nicht für notwendig erachtete. Das SEM hat daher den medizinischen Sachverhalt zu Recht als erstellt erachtet. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin diese Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM hinsichtlich der Würdigung ihrer medizinischen Vorbringen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Vollzugshindernisse. Die Beschwerdeführerin bringt auch auf Beschwerdeebene keine weiteren psychischen Beeinträchtigungen vor und reicht - abgesehen von den bereits im vorinstanzlichen Verfahren beigebrachten medizinischen Unterlagen - keine ärztlichen Berichte ein, welche über ihren psychischen Zustand Aufschluss geben würden. Der Sachverhalt wurde somit in gesundheitlicher Hinsicht vollständig festgestellt und es liegt keine Verletzung der Untersuchungspflicht vor. Das Subeventualbegehren um Rückweisung der Sache an das SEM ist abzuweisen.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es - wie hier in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG - darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.4 In der Beschwerde wird vorgebracht, seit Inkrafttreten des Gesetzes 4647/2020 am 11. März 2020 in Griechenland werde dort allen anerkannten Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus 30 Tage nach Erhalt des Schutzstatus das Recht auf Unterkunft, Sach- und Geldleistungen aberkannt. Es bestünden administrative Hürden, die einen Zugang zu Sozialleistungen, Gesundheitsvorsorge und Arbeitsmarkt verhindern würden. Es bestehe damit in Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte die ernsthafte Gefahr, dass sie bei ihrer Rückkehr die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigen könnten und ihnen damit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta und Art. 3 EMRK drohe. Auch alleinstehende, gesunde und arbeitsfähige anerkannte Schutzberechtigte würden bei einer Rückkehr über einen absehbaren Zeit-raum mit grosser Wahrscheinlichkeit obdachlos werden. Ein Wegweisungsvollzug sei für die Beschwerdeführerin daher unzulässig und überdies auch unzumutbar. Sie sei eine alleinstehende junge Frau, die kein soziales Netz in Griechenland habe, dort auf der Strasse gelebt habe, keine staatliche Unterstützung erhalten habe und der griechischen Sprache nicht mächtig sei. Ihre dargelegten gesundheitlichen Probleme könnten sich auf ihre Belastung und ihr Leben in Griechenland auswirken. Die Beschwerde-führerin sei eine verletzliche Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022. Ihre Vulnerabilität ergebe sich für sie als junge, alleinstehende Frau, die als (...)jährige nach Griechenland geflohen sei in Kombination mit ihrem Gesundheitszustand.
7.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend (vgl. E. 7.3) genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens äusserst schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Es ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021/E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). Ferner lassen auch die aktenkundigen medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin (vgl. Sachverhalt, Bst. D. und H.) nicht befürchten, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen gefordert wird. Somit liegen insgesamt keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. Die in der Beschwerde zitierten Berichte und Urteile deutscher Gerichte vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
7.6 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist Folgendes festzustellen:
7.6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind. Hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann. Als äusserst vulnerabel gelten Personen, welche aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr laufen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehenden Rechte vor Ort einzufordern. Darunter fallen beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist (vgl. zum Ganzen E-3427/2021/E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3).
7.6.2 Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, so hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. E-3427/2021/ E-3431/2021 E. 11.4).
7.6.3 Aufgrund der Aktenlage ist entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Wie bereits erwähnt leidet sie nicht an schwerwiegenden Krankheiten oder Behinderungen. Die aktenkundigen Beschwerden (vgl. Sachverhalt, Bst. D. und H.) erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich ebenfalls nichts Näheres vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Den Akten können auch keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Demnach gilt im Falle der Beschwerdeführerin die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
Die Beschwerdeführerin hat zudem keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar wird sie im Falle einer Rückkehr nach Griechenland namentlich aus sprachlichen Gründen, aufgrund mangelnder Bildung und allgemein ihres Migrationshintergrunds wegen zweifellos mit erheblichen Hindernissen zu kämpfen haben. Diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative aber nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beschwerdeführerin als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. die Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt der Beschwerdeführerin, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Sie hat zudem die Möglichkeit, eine AMKA-Nummer zu beantragen, womit sie grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum Arbeitsmarkt und zur notwendigen Gesundheitsversorgung hat. Wie bereits vom SEM erwähnt wurde, sind in Griechenland zahlreiche Hilfsorganisationen aktiv, welche Flüchtlingen zur Seite stehen, und es sind Frauenhäuser und Beratungszentren verfügbar, welche der Beschwerdeführerin eine geschützte Umgebung bieten können (vgl. dazu die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des SEM auf S. 8 ff. der angefochtenen Verfügung). Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass es ihr zuzumuten ist, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unterstützungsangeboten sowie zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt und bei Bedarf zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Sollte sie wie befürchtet Opfer von sexuellen Übergriffen werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden; diese sind ohne Weiteres als schutzfähig und -willig zu erachten. Wie ihren Angaben zu entnehmen ist, hat sie denn auch bereits die griechische Polizei aufgesucht. Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr damit nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
7.6.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Griechenland ist demnach als zumutbar zu erachten.
7.7 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben.
7.8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.
9.1 Angesichts des direkten Entscheids in der Sache erweist sich der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, als gegenstandslos.
9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig
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