Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024.
Entscheiddatum: 05.02.2025Publikationsdatum: 17.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1262/2024
Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiberin Linn Amanda Szemberg. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Fethiye Yalcin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024.
A. Die Beschwerdeführenden (Vater, Mutter und zwei minderjährige Kinder) suchten am 29. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 6. Dezember 2022 erfolgte die Aufnahmen der Personendaten und am 17. Mai 2023 wurden die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 29 AsylG vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
Dabei gaben sie an, türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie zu sein. Sie führten aus, dass es aufgrund politischer Aktivitäten von Familienangehörigen sowie Unterstützungstätigkeit des Beschwerdeführers für die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) beziehungsweise der vermuteten Mitgliedschaft bei dieser immer wieder zu Festhaltungen und Hausdurchsuchungen gekommen sei. Die Situation habe sich weiter zugespitzt als (... [eines der Kinder]) sich im Jahr (...) der PKK angeschlossen habe. Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer in der Nähe eines Bunkers der PKK, wohin er sich in der Hoffnung hinbegeben habe, (... [das Kind]) anzutreffen, von den Behörden angegriffen worden und ihm sei dabei mit einem Gewehr das Bein zertrümmert worden.
Die Beschwerdeführenden hätten jahrelang keinen Kontakt mit (... [dem]) bei der PKK aktiven (... [Kind]) gehabt, bis (... es) 2022 mit (... [seinen]) Eltern telefonisch Kontakt aufgenommen habe. Diese Kontaktaufnahme habe der türkische Geheimdienst in Erfahrung gebracht und den Beschwerdeführer unter Druck gesetzt, (... [das Kind]) zurückzuholen. Im (...) 2022 sei der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang angeschossen und lebensgefährlich verletzt worden. (... [Andere]) seien dabei ums Leben gekommen. In der Folge sei die Familie aus Furcht vor weiteren Übergriffen ausgereist.
C. Zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden unter anderem einen Auszug des Beschwerdeführers aus dem UYAP, Fotos (... [des Kindes]) bei der PKK, einen Zeitungsbericht über den geltend gemachten Angriff mit einer Schusswaffe sowie Fotos der Schussverletzungen des Beschwerdeführers zu den Akten. Ausserdem wurden verschiedene Arztberichte zu den Akten genommen.
D. Die Gesuche der Beschwerdeführenden wurden am 18. Mai 2023 dem erweiterten Verfahren zugewiesen.
E. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 - eröffnet am 29. Januar 2024 - hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint, deren Asylgesuch vom 29. November 2022 abgelehnt sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug angeordnet.
Zur Begründung ihres Entscheids führte sie dabei im Wesentlichen aus, die Bedrohungslage der Beschwerdeführenden im Zeitpunkt der Ausreise sei zu bezweifeln. So sei nicht nachvollziehbar, dass die Familie trotz der geltend gemachten Behelligungen mit der Ausreise zugewartet habe und diese erst stattfand, nachdem der Beschwerdeführer nachweislich angeschossen worden sei. Bei diesem Angriff sei es denn wohl auch nicht um (... [das Kind]) gegangen, sondern gemäss einem Internetartikel um Streitigkeiten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Behörden die Beschwerdeführenden über eine derart lange Zeit belästigt haben sollen und es sei auch fraglich, dass (... [das Kind]) die Beschwerdeführenden ausgerechnet einige Monate vor der Ausreise erstmals kontaktiert haben soll. Der entsprechende Kontakt sei denn auch wenig detailliert geschildert und nicht mit Beweismitteln untermauert worden. Hätten die Behörden etwas gegen den Beschwerdeführer in der Hand gehabt, wären diese sicherlich rechtlich gegen ihn vorgegangen. Zwar sei dem UYAP-Auszug zu entnehmen, dass insgesamt (... [eine ganze Reihe von]) Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet worden seien, (... [mehrere]) davon seien jedoch inzwischen abgeschlossen. Bei den noch offenen Strafverfahren sei kein politisches Motiv zu erkennen. Selbst wenn die geltend gemachten Vorfluchtgründe als glaubhaft zu erachten wären, würden erlittene oder befürchtete Nachteile naher Angehöriger im Regelfall keine flüchtlingsrechtlich relevante Intensität erreichen. Dies sei nur unter besonderen Umständen der Fall, etwa dann, wenn die betreffende Person bereits diesbezüglich schwerwiegende Nachteile erlitten habe, oder wenn die Behörden Anlass zur Vermutung hätten, dass diese mit dem Gesuchten in Kontakt stehe, oder beim Verdacht eigener Unterstützungshandlungen für eine illegale politische Organisation. Es bedürfe einer einzelfallspezifischen Prüfung. Das SEM komme vorliegend zum Schluss, dass keine der erwähnten Umstände gegeben seien, da (... [das Kind]) kein spezifisches Profil aufweise, sei (... [es]) doch gemäss eigenen Angaben (... [als Fachperson in einer PKK-Institut tätig!). Der Beschwerdeführer habe selber zwar Probleme gehabt, verfüge jedoch nicht über ein eigenes relevantes politisches Profil und sei nicht Mitglied der PKK oder der HDP. Eine Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne einer Reflexverfolgung sei deshalb nicht begründet.
F. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 erhoben die Beschwerdeführerenden durch ihre mandatierte Rechtsvertretung gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. In materieller Hinsicht wurde dabei die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung der vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz begehrt.
In formeller Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde führten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen aus, die zahlreichen gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten und nachgewiesenen Strafverfahren würden belegen, dass dieser im Fokus der Behörden stehe. Ausserdem sei der Beschwerdeführer von einem Dorfschützer angeschossen worden, was schliesslich zur Ausreise geführt habe. Dabei habe es sich erwiesenermassen um eine Auseinandersetzung mit politischen Dimensionen gehandelt. Das SEM habe die Gesamtsituation zu wenig berücksichtigt beziehungsweise einzelnen unwesentlichen Ungereimtheiten zu viel Gewicht beigemessen, während wesentliche Beweismittel und Ereignisse unbeachtet geblieben seien. Aus verschiedenen Fotos gehe schliesslich hervor, dass (... [das Kind]) beziehungsweise (... [Geschwister]) der Beschwerdeführenden offenbar bei der Guerilla in den Bergen gewesen sei.
G. Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2024 hiess die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung gut und setzte der Vorinstanz Frist zur Vernehmlassung an.
H. In ihrer Vernehmlassung vom 28. März 2024 führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, dass der türkische Staat kein nachhaltiges Interesse am Beschwerdeführer habe, da die gegen ihn laufenden Strafverfahren immer wieder abgeschlossen worden seien, ohne dass er verhaftet worden wäre, und dass die eingereichten Fotos und Berichte durchaus berücksichtigt, jedoch anders gewichtet worden seien.
I. Die Beschwerdeführenden verzichteten auf eine Replik, reichten jedoch mit Eingabe vom 14. Juni 2024 einen Arztbericht zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer sich in ambulanter psychiatrischer Behandlung befinde und in Folge der Schiesserei bei ihm eine schwergradige depressive Episode sowie eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt worden sei.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 VVG sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder AsylG nicht anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und Art. 105 ff. AsylG).
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.1 Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Beschwerde subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz.
2.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2.).
2.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG), wonach es den Behörden obliegt, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1.).
3.1 Die Beschwerdeführenden legen insbesondere dar, dass der Beschwerdeführer im (...) 2022 und somit kurz vor der Ausreise aus der Türkei von einem Dorfschützer angeschossen wurde, wobei er hierbei zahlreiche und ernste Verletzungen erlitt, und reichten hierzu neben einem Zeitungsbericht, Fotos und medizinische Berichte zu den Akten. Dieser Angriff sei aus politischen Gründen erfolgt.
3.2 Die Vorinstanz äusserst bezüglich der Ereignisse im Jahr 2022 zwar Zweifel, lässt die Frage der Glaubhaftigkeit jedoch schliesslich offen und führt aus, selbst wenn die Vorbringen den Tatsachen entsprechen würden, hätten die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor zukünftigen ernsthaften Nachteilen. Dieser Schlussfolgerung kann das Gericht allerdings nicht folgen. Sollten die Vorbringen des Beschwerdeführers - er sei immer wieder ungerechtfertigt in Strafverfahren verwickelt worden, er sei regelmässig kontrolliert und festgehalten worden, sein Bein sei gezielt zertrümmert worden, als er auf der Suche nach (... [seinem Kind]) gewesen sei, und schliesslich sei er nach Kontaktaufnahme durch (... [das Kind]), (... [welches]) in (... [einem Nachbarstaat der Türkei]) Mitglied der PKK sei, unter Druck geraten und in diesem Zusammenhang sei auf ihn geschossen worden - den Tatsachen entsprechen, wäre wohl durchaus von asylrechtlicher Relevanz dieser Übergriffe auszugehen.
3.3 In diesem Zusammenhang fällt auf, dass es der Vorinstanz nicht gelungen ist, den Sachverhalt rechtsgenüglich zu erstellen. Dies gilt bereits für die Ereignisse aus dem Jahr 2020, ganz besonders jedoch für die Umstände der Verletzungen im (...) 2022. Zwar trifft es zu, dass es der Beschwerdeführer unterlässt, von sich aus den Ablauf und die Zusammenhänge genau zu schildern. Nachdem das Ereignis aufgrund der eingereichten Beweismittel und der offensichtlichen Verletzungen des Beschwerdeführers jedoch nicht in Zweifel gezogen werden kann und durch die Involvierung von Dorfschützern wohl auch eine politische Dimension zu erkennen ist, wäre die Vorinstanz verpflichtet gewesen, den Hintergrund dieser Tat durch Nachfragen und unter Umständen weitere Abklärungen zu klären. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer durch dieses Ereignis offensichtlich traumatisiert ist, was die wenigen Details in seinen Schilderungen erklären könnte. Die Vorinstanz hat aber im Rahmen der Anhörung des Beschwerdeführers vom 17. Mai 2023 zum Vorfall der Schiesserei im 2022 kaum Fragen gestellt; so bleibt vollkommen im Dunkeln wer, unter welchen Umständen und aus welchen Gründen auf den Beschwerdeführer geschossen hat. Auch in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2024 ist die Vorinstanz nur äusserst knapp auf den genannten Vorfall eingegangen.
3.4 Diesen Erwägungen gemäss hat die Vorinstanz im Zusammenhang mit den fluchtauslösenden Ereignissen seine Untersuchungspflicht verletzt und auch die Begründung der angefochtenen Verfügung muss als ungenügend qualifiziert werden. Damit ist von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auszugehen.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4.2 Eine Kassation oder Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere dann angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist.
4.3 Vorliegend stellt das Bundesverwaltungsgericht dahingehend einen Mangel fest, als die Vorinstanz das rechtliche Gehör und die Untersuchungspflicht dadurch verletzt, dass im Rahmen der Anhörung wie auch in der angefochtenen Verfügung nicht genügend auf die kurz vor Ausreise der Beschwerdeführenden stattgefundene Schiesserei eingegangen wurde. Damit ist der Sachverhalt nicht genügend erstellt und die Begründungspflicht verletzt.
4.4 Es ist nicht am Bundesverwaltungsgericht, anstelle der Vorinstanz das rechtliche Gehör zu gewähren oder entsprechende Schlüsse aus dem Sachverhalt zu ziehen. Auch ist es nicht seine Aufgabe, Versäumnisse der Vorinstanz auf Beschwerdeebene zu beheben und damit die Vorinstanz gleichsam von einer sorgfältigen Verfahrensführung zu entbinden, zumal den Beschwerdeführenden durch ein solches Vorgehen eine Instanz verloren ginge.
4.5 Eine Heilung der festgestellten Mängel in der angefochtenen Verfügung kommt somit nicht in Betracht (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/53 E. 7.3) und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Angesichts der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den in reformatorischer Hinsicht gestellten Rechtsbegehren.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Neubeurteilung durch die Vorinstanz beantragt worden ist. Somit ist die Verfügung des SEM vom 26. Januar 2024 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
7.3 Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'000.- zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Linn Amanda Szemberg
Versand: