Entscheiddatum: 20.03.2013Publikationsdatum: 28.03.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1267/2013law/joc/sps
Urteil vom 20. März 2013 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz),mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...),B._______, geboren am (...), und deren gemeinsame Kinder C._______, geboren am (...),D._______, geboren am (...),E._______, geboren am (...),F._______, geboren am (...),G._______, geboren am (...),H._______, geboren am (...),Russland, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM),Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 4. März 2013 / N (...).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. November 2004 feststellte, A._______, seine Ehefrau B._______ sowie deren gemeinsame Kinder C._______, D._______, E._______ und F._______ würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche vom 20. Februar 2004 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, indessen deren Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob,
dass das BFM A._______ und B._______ mit Verfügung vom 11. August 2008 mitteilte, es beabsichtige, die vorläufige Aufnahme aufzuheben, mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 jedoch von der beabsichtigen Aufhebung absah,
dass das BFM mit Schreiben an das zuständige kantonale Migrationsamt vom 14. September 2009 feststellte, die vorläufige Aufnahme von A._______ und B._______ sowie ihren Kindern sei erloschen, da sie seit dem 20. Oktober 2008 unbekannten Aufenthaltes waren,
dass die Beschwerdeführenden am 31. Januar 2013 von Österreich herkommend in die Schweiz einreisten, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. März 2013 - eröffnet am 7. März 2013 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung nach Österreich verfügte, die Beschwerdeführenden - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, feststellte, der Kanton I._______ sei verpflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 11. März 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen, es sei die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten sowie es sei eventuell die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen,
dass sie ferner beantragen, es sei die zuständige Behörde vorsorglich an-zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen und sie seien eventualiter bei einer bereits erfolgten Datenweitergabe mittels separater Verfügung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. März 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit - unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung - auf die frist-und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfügung als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege den äusseren Rahmen bildet, innerhalb welchem die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können,
dass der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen darf, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit grundsätzlich nur sein kann, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 52, Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, Bern 1997, S. 63; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 149),
dass die angefochtene Verfügung keine Regelung betreffend Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl enthält,
dass mit den Begehren, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, der Streitgegen-stand in unzulässiger Weise über den in der angefochtenen Verfügung geregelten Anfechtungsgegenstand hinaus erweitert wird (vgl. Auer, a.a.O., S. 63; BGE 110 V 51 E. 3c), weshalb auf diese Begehren nicht einzutreten ist,
dass es sich beim Dublin-Verfahren um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt, weshalb das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG erfolgenden Nichteintretensentscheides ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2 S. 645),
dass mithin allfällige völkerrechtliche und humanitäre Vollzugshindernisse im Rahmen der eventuellen Anwendung der sogenannten Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [Dublin-II-VO] i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1], SR 142.311) zu prüfen sind,
dass folglich kein Raum für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass daher auch auf die Anträge, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzuges der Wegweisung der Beschwerdeführenden die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzutreten ist,
dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin einzig zu prüfen ist, ob das BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht nicht eingetreten ist und infolgedessen die Wegweisung aus der Schweiz zu Recht verfügt hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters respektive einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) zur Anwendung gelangt,
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1 DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 AsylV 1 die Prüfung der staatsvertraglichen Zuständigkeit zur (materiellen) Behandlung eines Asylgesuches nach den Kriterien der Dublin-II-VO, zu erfolgen hat,
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staats-vertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin-II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt wurde (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO),
dass dabei - im Falle eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) - die Kriterien der in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin-II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber keine - neuerliche - Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Bst. c, d und e Dublin-II-VO gründet (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin II-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien-Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129),
dass in Abweichung von den erwähnten Zuständigkeitskriterien respektive Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgesehenen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5 S. 635 f.),
dass Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 sodann vorsieht, dass das BFM auch aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin-II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 S. 114 f., BVGE 2010/45 E. 8.2.2 S. 643 f.),
dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2 S. 636 f.; Filzwieser/Sprung, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74),
dass die Beschwerdeführenden dem BFM gegenüber zu Protokoll gaben, sie seien im Oktober 2008 von der Schweiz aus nach Österreich gereist und hätten dort um Asyl ersucht, woraufhin die österreichischen Behörden sie in die Schweiz hätten ausschaffen wollen, sie hätten dann jedoch bleiben dürfen (vgl. act. C10/14 S. 8 f., C12/10 S. 6 f., C14/10 S. 6),
dass Österreich ihre Asylgesuche im Jahre 2009 abgelehnt habe und ein dagegen erhobener Rekurs im Januar 2013 abgewiesen worden sei und sie Österreich bis am 28. Januar 2013 hätten verlassen müssen (vgl. act. C10/14 S. 8)
dass den Akten entnommen werden kann, dass die Beschwerde-führenden erstmals in J._______ (Österreich) am 14. April 2003 sowie am 1. Juli 2003 in K._______ (Belgien) und - nebst der Asyl-gesuchstellung vom 20. Februar 2004 in der Schweiz (vgl. act. A26/8 S. 1) - am 13. Oktober 2008 in L._______ (Österreich) ein Asylgesuch stellten und entsprechend in der EURODAC-Datenbank erfasst worden sind (vgl. act. C7/4, C8/2),
dass aufgrund dieser Sachlage das BFM zu Recht unter Anrufung von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die österreichischen Behörden am 19. Februar 2013 um Wiederaufnahme der - am 31. Januar 2013 illegal in die Schweiz eingereisten (vgl. act. C10/14 S. 9, act. C12/10 S. 6, C14/10 S. 6) - Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. act C20/5, C22/5, C24/4),
dass die österreichischen Behörden mit Antwort vom 27. Februar 2013 einer Überstellung der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung deren Asylverfahren durch Österreich zustimmten (vgl. act. C27/2),
dass demzufolge das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht grundsätzlich Österreich als für die Durchführung der Asylverfahren zuständig erachtet hat,
dass es im Weiteren zutreffend gefolgert hat, einer Überstellung nach Österreich stehe auch das von den Beschwerdeführenden erwähnte, in Österreich abgeschlossene Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht entgegen, da aus der Zustimmung Österreich zu schliessen ist, dass nach Ablehnung des Asylantrages der Beschwerdeführenden in Österreich dort noch keine konkreten Vollzugsvorkehrungen im Sinne von Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO getroffen worden sind,
dass sich diese Folgerung auch aus dem Umstand bestätigen lässt, dass gemäss der mit der Beschwerde eingereichten Mitteilung der M._______ vom 21. Januar 2013 den Beschwerdeführenden eine sogenannte "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" erteilt worden ist, welche gemäss Kenntnis des Gerichts zur zeitlich befristeten Niederlassung und zum unbeschränkten Arbeitsmarktzugang in Österreich berechtigt,
dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit Österreichs weder im Rahmen des ihnen durch das BFM gewährte rechtliche Gehör noch auf Beschwerdeebene explizit bestreiten,
dass sie dem BFM gegenüber allerdings erklärten, Österreich würde sich seit zehn Jahren weigern, ihnen Asyl zu erteilen, sie würden lieber in der Schweiz bleiben und in Österreich würden sie über keine Wohnung mehr verfügen, da man sie aus der Unterkunft rausgeworfen habe (vgl. act. C10/14 S. 11 f., act. C12/10 S. 7),
dass in der Beschwerde zudem geltend gemacht wird, wie aus der Mitteilung der M._______ vom 21. Januar 2013 ersichtlich sei, seien sie zwar im Besitze einer "Rot-Weiss-Rot-Karte plus", sie seien indessen per 28. Januar 2013 aus der Grundversorgung entlassen worden und der Beschwerdeführer habe trotz Bemühungen weder eine Arbeitsstelle noch eine Wohnung finden können,
dass zudem argumentiert wird, im Falle einer Rückschaffung nach Österreich wären sie der Gefahr ausgesetzt, nach Tschetschenien ausgewiesen zu werden,
dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas zu ändern respektive einen Anspruch auf Selbsteintritt (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-VO) durch die Schweiz zu begründen,
dass dazu festzuhalten ist, dass Österreich unter anderem Signatarstaat der FK und der EMRK ist, die FoK ratifiziert hat und keine konkreten Hinweise dafür bestehen, Österreich würde sich nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen halten,
dass bei der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat von der Prämisse ausgegangen werden kann, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie auch jener aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638),
dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführenden würden im Falle einer Überstellung nach Österreich dort kein faires Asylverfahren durchlaufen respektive ohne Anhörung ihrer Asylgründe nach Russland abgeschoben oder aber etwa in eine existenzielle Notlage geraten,
dass die "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" nach Kenntnis des Gerichts grundsätzlich unter den allgemeinen Voraussetzungen, welche auch für andere Aufenthaltstitel in Österreich gelten, erteilt wird, und diese unter anderem beinhalten, dass der Ausländer über regelmässige Einkünfte verfügt und Anspruch auf eine Unterkunft hat,
dass demnach nicht nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführenden aufgrund erwähnter Entlassung aus der Grundversorgung ihren Angaben zufolge in Österreich ohne Wohnung und ohne finanzielle Mittel leben mussten,
dass mit Erfüllung erwähnter Voraussetzungen respektive Erteilung der "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" die Bedingungen zum Erhalt von Hilfeleistungen aus der Grundversorgung nicht mehr erfüllt gewesen sein dürften, weshalb die von der M._______ mit Mitteilung vom 21. Januar 2013 ausgesprochen Entlassung aus der Grundversorgung die folgerichtige Massnahme gewesen sein dürfte, andernfalls es den Beschwerdeführenden frei stehen würde, gegen die Mitteilung rechtliche Schritte einzuleiten,
dass, sollten die Beschwerdeführenden infolge ihrer Ausreise aus Österreich mithin erwähnte Bedingungen für die Beibehaltung einer "Rot-Weiss-Rot-Karte plus" zwischenzeitlich nicht mehr erfüllen respektive erneut auf soziale Hilfeleistungen durch die österreichischen Behörden angewiesen sein, festzuhalten ist, dass Österreich grundsätzlich den Verpflichtungen der Aufnahmerichtlinie nachkommt, wie auch etwa das in der Mitteilung vom 21. Januar 2013 erwähnte (...) Betreuungsgesetz, wonach unter anderem Asylsuchenden eine angemessene Unterkunft und Verpflegung sowie auch medizinische Hilfe zu gewährleisten sind, zeigt,
dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass ein Bruder des Beschwerdeführers seit sechs Jahren in Österreich als anerkannter Flüchtling lebt (vgl. act. C10/14 S. 5, C14/10 S. 5), und sich die Beschwerdeführenden zusätzlich auch an diesen wenden könnten,
dass aufgrund des Gesagten keine Hindernisse und auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich entgegenstehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und, da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind und auch keinen Anspruch darauf geltend machen können, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - wie bereits erwähnt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss,
dass das BFM in diesem Sinne den Vollzug der Wegweisung nach Österreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind,
dass auch der Antrag, die zuständige Behörde sei vorsorglich - vorsorgliche Massnahmen durch das Bundesverwaltungsgericht können als solche nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten - an-zuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, infolge des direkten Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass der diesbezügliche Antrag im Übrigen ohnehin unsinnig erscheint, da vorliegend einzig die Rücküberstellung der Beschwerdeführenden nach Österreich Gegenstand des Verfahrens bildet,
dass den Akten denn auch nicht entnommen werden kann, dass das BFM mit den Behörden Russlands Kontakt aufgenommen oder diesen Daten der Beschwerdeführenden weitergeleitet hätte,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht vorliegen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Claudia Jorns Morgenegg
Versand: