Entscheiddatum: 09.04.2013Publikationsdatum: 18.04.2013
BundesverwaltungsgerichtTribunal administratif fédéralTribunale amministrativo federaleTribunal administrativ federal Abteilung IVD-1268/2012
Urteil vom 9. April 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...),Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 / N (...).
A. Die Beschwerdeführerin - eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______ - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 31. März 2011 und gelangte mit Flugzeug und Auto über ihr unbekannte Länder am 14. September 2011 in die Schweiz, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 5. Oktober 2011 wurde sie summarisch befragt und am 20. Januar 2012 einlässlich angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, im Jahr 2000 habe sie Kriegsflüchtlingen in ihrer Dorfkirche geholfen. Am 15. September 2001 sei sie von der sri-lankischen Armee (SLA) festgenommen und sechs Monate in einem Camp in D._______ festgehalten worden. Dort sei sie beschuldigt worden, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) anzugehören. Sie sei auch gequält und geschlagen worden. Aufgrund eines Waffenstillstandes sei sie am 15. März 2002 freigelassen worden. Danach sei sie von 2003 bis 2009 Mitglied des Studentenflügels ihrer Schule gewesen und habe an vielen Demonstrationen teilgenommen. Im Jahre 2006 habe sie an einer Demonstration für den Sekretär der Fischereigewerkschaft und politischen Beauftragten für den Osten teilgenommen, weil dieser vom Militär entführt worden sei. Sie sei auch Mitglied eines Frauenvereins gewesen, welcher sich um benachteiligte Kinder gekümmert habe, und habe in diesem Zusammenhang an diversen Demonstrationen teilgenommen. Im April 2008 sei sie am Kontrollposten kontrolliert und wieder ins gleiche Camp gebracht worden, wo sie zwei Monate in Haft geblieben, geschlagen und sexuell misshandelt worden sei. Im Juni 2008 sei sie freigelassen worden, weil der Frauenverein sich für sie eingesetzt habe. Nach ihrer Freilassung hätten Soldaten etwa zwei Mal im Monat bei ihrem Onkel zu Hause nach ihr gefragt. Im Juli 2009 habe sie das letzte Mal an einer Demonstration teilgenommen, die vom Frauenverein organisiert worden sei, weil eine Kollegin von ihnen verschleppt und erschossen worden sei. Nach dieser Demonstration habe sie gewusst, dass sie auch in Gefahr sei und habe sich in einem Nonnenkonvent versteckt. Während ihrer Abwesenheit sei sie mehrmals bei ihrem Onkel zu Hause gesucht worden. Am 13. Januar 2010 habe er sie dann zu ihrem Schutz zwangsverheiratet, weil sich das Militär nicht an verheirateten Frauen vergreife. Sie habe aber weiterhin im Nonnenkonvent gelebt. Im Februar 2011 seien bei einer Hausdurchsuchung bei ihrem Onkel Fotos beschlagnahmt worden, die zeigten, wie sie benachteiligten Kindern geholfen habe. Auf den Fotos seien auch Angehörige der LTTE zu sehen gewesen. Ihr Onkel sei deshalb zwei Tage festgehalten worden. Deshalb sei sie im März 2011 mit Hilfe ihres Onkels ausgereist. Sie werde bis heute regelmässig bei ihrem Onkel gesucht.
B. Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 - eröffnet am 2. Februar 2012 - wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
C. Mit Eingabe vom 5. März 2012 erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme beziehungsweise die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersucht sie um Einsicht in die gesamten Akten mit angemessener Frist zur Beschwerdeergänzung, um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Parteientschädigung.
D. Mit Verfügung vom 9. März 2012 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und forderte die Beschwerdeführerin auf, eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig verzichtete sie auf einen Kostenvorschuss und wies den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Weiter wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel gewährt.
E. Mit Eingabe vom 23. März 2012 reichte die Beschwerdeführerin die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel nach.
F. In seiner Vernehmlassung vom 13. April 2012 hielt das BFM an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
G. In ihrer Replik vom 2. Mai 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des BFM Stellung.
H. Mit Eingabe vom 24. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin das Original ihres Ehescheins inklusive Übersetzung ins Deutsche zu den Akten.
I. Mit Eingabe vom 4. Juli 2012 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 13. Juni 2012 zu den Akten.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht glaubhaft. Sie habe sich bezüglich des Grundes widersprochen, der dazu geführt haben solle, dass sie sich habe verstecken und später das Land verlassen müssen. So habe sie an der Befragung angegeben, sie habe am 15. Juli 2008 letztmals an einer Demonstration teilgenommen, um gegen die Entführung einer Kollegin zu protestieren. Diese sei dann später erschossen worden. Bei der Anhörung habe sie hingegen behauptet, sie hätten am 15. Juli 2008 gegen die Erschiessung dieser Kollegin protestiert. Diesen Widerspruch habe sie auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen vermocht. Weiter habe sie an der Befragung zu Protokoll gegeben, die SLA habe bereits zwei Monate nach ihrer im Juni 2008 erfolgten Freilassung begonnen, nach ihr zu suchen, dies durchschnittlich zwei Mal im Monat. Bei der Anhörung solle die Armee hingegen ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie sich bei den Nonnen versteckt habe - also im Juli 2009 und somit rund ein Jahr später - damit begonnen haben. Bezeichnenderweise wiesen auch ihre Aussagen zur Haft vom Frühling 2008 Widersprüche auf. So habe sie anlässlich der Befragung ausgeführt, sie sei dank der Intervention des Frauenvereins im Juni 2008 aus der Haft entlassen worden. Bei der Anhörung solle hingegen der Dorfvorsteher ihre Freilassung erwirkt haben. Auch diese Widersprüche habe sie auf entsprechenden Vorhalt nicht aufzulösen gewusst. Ferner habe die Beschwerdeführerin an der Anhörung vorgebracht, am 11. Februar 2011 hätten Soldaten Fotografien von ihr beschlagnahmt und ihren Onkel während zweier Tage festgehalten, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Diesen Vorfall habe sie an der Befragung jedoch nicht einmal ansatzweise erwähnt.
Auch die geltend gemachte Zwangsverheiratung sei nicht glaubhaft. So habe sie an der Befragung angegeben, sie habe unterschrieben und die Ehe sei registriert worden. Bei der Anhörung habe sie jedoch angegeben, sie hätte zwangsverheiratet werden müssen, es hätte eine standesamtliche Trauung stattfinden sollen, doch sei es nicht so weit gekommen, da sie nicht zugestimmt habe. Im Rahmen des ihr zu diesem Widerspruch gewährten rechtlichen Gehörs habe sie sich in weitere Widersprüche verstrickt.
Die Haft und Misshandlungen vom 15. September 2001 bis am 15. März 2002 hätten bei ihrer Ausreise schon neun Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zu verneinen sei. Auch diene das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechtes, weshalb dieses Vorkommnis zum heutigen Zeitpunkt eine Asylgewährung nicht zu rechtfertigen vermöge.
Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für einen mehrjährigen Zeitraum bis zu ihrer Ausreise im März 2011 keine Verfolgung habe glaubhaft machen können, sowie angesichts ihres apolitischen Profils und der veränderten politischen Situation in Sri Lanka sei nicht davon auszugehen, dass sie heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung habe.
4.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen, die Vorinstanz habe sich im Zusammenhang mit der von ihr geltend gemachten Zwangsheirat, welche sie glaubwürdig geschildert habe, weder mit den frauenspezifischen Asylgründen im Sinne von Art. 3 AsylG noch mit der entsprechenden Rechtsprechung auseinandergesetzt. Vielmehr habe sie diesbezüglich den Sachverhalt nicht rechtsgenügend abgeklärt und sie nicht einmal aufgefordert, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Sie werde diesbezüglich einen Eheregisterauszug und eine Bestätigung ihres Onkels vorlegen. Auch die wiederholten massiven sexuellen und körperlichen Misshandlungen, welche sie insbesondere im Jahre 2008 während der zwei Monaten in Haft habe erdulden müssen, habe die Vorinstanz nicht rechtskonform abgeklärt und sie nicht aufgefordert, entsprechende Beweismittel vorzulegen. Ordnungsgemäss sei darauf hinzuweisen, dass sie an der Anhörung bei der Schilderung der Übergriffe habe weinen müssen. Obwohl es offensichtlich sei, dass sie aufgrund der Misshandlungen schwer traumatisiert sei, habe die Vorinstanz ihre Ausführungen als unglaubhaft qualifiziert. Ihre Ärztin werde sie auf die geltend gemachten Misshandlungen hin untersuchen und einen Bericht erstatten, welcher diese bestätigen werde. Durch die Betreuung von Kindern, welche im Bürgerkrieg Opfer von Menschenrechtsverletzungen geworden seien, sei sie Zeugin von Menschenrechtsverletzungen geworden und gehöre somit zu einer der in BVGE 2011/42 aufgezählten Risikogruppen. Die Polizei habe entsprechende Fotos bei ihrem Onkel zu Hause gefunden. Zudem sei sie von 2003 bis 2009 sozialpolitisch aktiv im Frauenverein gewesen. Auch von der Klosterschule werde sie einen entsprechenden Beweis einreichen, dass sie sich seit Juli 2009 dort habe verstecken müssen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde und mit nachträglichen Eingaben zwei Schreiben der E._______ (in Kopie), einen Zeitungsartikel, einen Arztbericht vom 19. März 2012, eine Bestätigung ihres damaligen Rechtsvertreters bezüglich der Verhaftung vom 13. April 2008, ihren Eheschein (in Kopie samt Übersetzung ins Deutsche) und ein Schreiben ihres Onkels zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, beim eingereichten Eheregisterauszug handle es sich um eine Kopie. Eine Überprüfung der Herkunft und Echtheit dieses Dokumentes werde durch die Vervielfältigung verunmöglicht, womit diese Kopie als unbestimmbar zu bewerten sei und ihr keine Beweiskraft zukommen könne. Der Vollständigkeit halber sei jedoch trotzdem angeführt, dass ein solcher Registerauszug lediglich zu attestieren vermöge, dass zwei Personen standesamtlich geheiratet hätten, wie es zu dieser Heirat gekommen sei, wäre einem derartigen Dokument nicht zu entnehmen. Dem von einem "Onkel" der Beschwerdeführerin verfassten Bestätigungsschreiben betreffend ihre Heirat, sei aufgrund des Verwandtschaftsgrades der beiden ebenfalls jegliche Beweiskraft abzusprechen. Betreffend die Bestätigungsschreiben der E._______ und des Anwaltes sei festzuhalten, dass solche Dokumente - deren Authentizität vorausgesetzt - in Sri Lanka ohne weiteres gegen Bezahlung oder als Erweisung von Gefälligkeiten erworben werden könnten, weshalb auch diesen Dokumenten keine entscheidende Beweiskraft zukommen könne. Dies gelte ebenso für die auf dem Schreiben des Onkels angebrachte Bestätigung des "Grama Officer" von F._______. Weiter reiche die Beschwerdeführerin einen Arztbericht vom 19. März 2012 ein, welcher gemäss ihren Angaben bestätige, dass sie infolge der anlässlich der Verhaftung vom 13. April 2008 erfolgten Vergewaltigungsversuche an einer posttraumatischen Belastungsstörung erkrankt sei und dass ihr damals an der Brust eine Bisswunde sowie mittels Säure Verletzungen im Intimbereich zugefügt worden seien. Diese Behauptungen stimmten mit dem besagten Arztbericht jedoch nicht ganz überein. Was die angebliche Bisswunde auf der Brust anbelange, stellte der Bericht lediglich eine kleine Narbe oberhalb der rechten Brust fest, ohne auf deren Herkunft weiter einzugehen. Ebenso verhalte es sich mit den behaupteten Säureattacken im Intimbereich, diesbezüglich halte der Bericht nur fest, dass Pigmentveränderungen, jedoch keine Narben zu sehen seien. Auch werde der Beschwerdeführerin keine PTBS attestiert, sondern lediglich ein Verdacht auf PTBS, ohne auf deren Ursache näher einzugehen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht standgehalten hätten, weshalb ein Zusammenhang zwischen ihren Vorbringen und den angeführten psychischen Problemen auszuschliessen sei. Was die geltend gemachte Verstärkung der Beschwerden seit Erhalt des ablehnenden Entscheides anbelange, so sei darauf hinzuweisen, dass es nichts Aussergewöhnliches sei, wenn sich bei Personen, die vor einer Rückkehr in ihr Heimatland stünden, Angstgefühle und Unsicherheit entwickelten. Im Arztbericht werde weiter angeführt, die Beschwerdeführerin nehme seit Oktober 2011 Psychopharmaka ein und es fänden stützende Gespräche statt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anhörung vom 20. Januar 2012 lediglich Dafalgan gegen Kopfschmerzen eingenommen habe.
4.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin dem entgegen, betreffend die Zwangsheirat könne den Protokollen entnommen werden, dass sie quasi eine Vollwaise und bei ihrem Onkel aufgewachsen sei, der sich für sie verantwortlich gefühlt habe. Zwangsverheiratungen fänden in der Regel im Familienkreise statt. Somit sei es nachvollziehbar, dass der Onkel - aufgrund der mehrfachen sexuellen Übergriffe und Drohungen - sie mit guter Absicht gegen ihren Willen verheiratet habe. Es sollte zudem dem BFM bekannt sein, dass alleinstehende tamilische Frauen der Willkür der Männer ausgesetzt seien und solche Übergriffe aufgrund des Schamgefühls nicht zur Anzeige bringen könnten und/oder die Behörden davon absähen, ihnen diesbezüglich Schutz zu gewähren. Sie habe einen Originalauszug aus dem Eheregister bestellt und werde diesen einreichen. Die Schreiben des Anwaltes und der E._______ seien weder Gefälligkeitsschreiben noch gegen Geld erworben worden. Dem BFM sei bekannt, dass die lokalen Polizei- und Militärbehörden keine Bestätigungsschreiben für Verhaftungen, sexuelle Übergriffe und Inhaftierungen ausstellten, welche aufgrund der Notstandsgesetze willkürlich erfolgt seien. Aufgrund dessen komme dem Schreiben des Anwaltes hohe Beweiskraft zu, da er ihre willkürliche Verhaftung bestätigen könne. Des Weiteren sei es bekannt, dass viele Tamilen - welche der Verfolgung und einer Zwangsverheiratung ausgesetzt seien - Schutz in Klöster suchten. Aufgrund dessen verfügten auch die Schreiben der Kirche über eine Beweiskraft. Bezüglich der PTBS sei festzuhalten, dass weder die Grösse einer Narbe noch das Ausmass von Verfärbungen im Genitalbereich dessen Ausmass bestimmten. Vielmehr sei die Schwere einer PTBS davon abhängig, wie ein Erlebnis von einer Person subjektiv erlebt worden sei und verarbeitet werden könne. Die wiederholten und langandauernden physischen und psychischen Übergriffe, welche sie von den Behörden und Soldaten habe erleiden müssen, hätten bei ihr nachvollziehbar einen konkreten Verdacht auf eine PTBS ausgelöst. Ebenso die Tatsache, dass sie gegen ihren Willen verheiratet worden sei und sich der wiederholten Übergriffe sowie der Erfüllung der bevorstehenden ehelichen Pflichten nur durch die Flucht in ein Kloster habe entziehen können. Die Symptome der PTBS hätten sich seit dem Negativentscheid lediglich verstärkt, ergo hätten sie schon vorher bestanden und seien auf die Misshandlungen zurückzuführen. Zudem sei diese Verstärkung nachvollziehbar, wenn eine Person Angst haben müsse, ihren Schutzraum zu verlieren. Bezüglich der Feststellung, dass sie an der Anhörung lediglich angegeben habe, Dafalgan einzunehmen, sei festzuhalten, dass viele Leute aus fremden Kulturkreisen anfangs keine Kenntnisse über die Einnahme von Medikamenten aufwiesen, da ihnen diese sowie das Behandlungssetting fremd seien. Zudem entspreche es einer Tatsache, dass Personen im Rahmen einer Anhörung, bei welchen keine Familienmitglieder oder weibliche Fachpersonen anwesend seien, keine Erlebnisse von sexueller Gewalt und psychischen Problemen erwähnten. Der Ordnung halber sei darauf hingewiesen, dass nach einer Behandlungsdauer von zirka vier Monaten noch keine gefestigten Aussagen über das Ausmass einer PTBS gestellt werden könnten. Sie sei jederzeit bereit, im Folterzentrum des Roten Kreuzes eine Untersuchung und Behandlung durchzuführen.
Zur Stützung ihrer Aussagen reichte die Beschwerdeführerin im Nachgang an ihre Replik das Original ihres Eheregisterauszuges und einen Arztbericht vom 13. Juni 2012 ein, wonach sie zur Behandlung ihrer somatischen und psychischen Probleme, einer posttraumatischen Belastungsstörung entsprechend regelmässige Gesprächstherapien besuche und Antidepressiva einnehme.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.; BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826f.).
5.2 Entgegen den Ausführungen des BFM sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin vorliegend als überwiegend glaubhaft zu werten. Zur zuletzt besuchten Demonstration der Beschwerdeführerin im Juli 2009 - nicht wie vom BFM fälschlicherweise festgehalten 2008 - ist zwar festzuhalten, dass sie diese nicht übereinstimmend auf den gleichen Tag legte. So sagte sie an der Befragung aus, die Demo habe am 15. Juli 2008 stattgefunden (vgl. A 5 S. 8 F 7.02) während sie an der Anhörung den 17. Juli 2008 angab (vgl. A11 F24). Ein Unterschied von zwei Tagen ist aber angesichts ihrer ansonsten substantiierten Aussagen im Zusammenhang mit dieser Demonstration nicht als wesentlich zu werten. Zum Grund der Demonstration machte sie zwar nicht ganz übersichtliche aber im Grossen und Ganzen übereinstimmende Aussagen. So sagte sie an der Befragung: "Am 15. Juli 2009 nahm ich das letzte Mal an einer Demonstration teil, da wurde auch meine Kollegin erschossen. Meine Kollegin G._______ wurde verschleppt. Dann organisierte der Frauenverein diese Demonstration, an der ich auch teilnahm. Dann wurde G._______ erschossen. Wir demonstrierten in F._______ beim SLA Camp neben der H._______ Kirche. Einige Leute hatten LTTE Flaggen und Plakate, auf denen stand "Lasst G._______ frei". Wir riefen auch "Lasst G._______ frei"." (vgl. A5 S. 8 F 7.02). Aus diesen Aussagen lässt sich nicht genau eruieren, zu welchem Zeitpunkt G._______ erschossen wurde, zumal die Beschwerdeführerin schon im Zusammenhang mit der Demonstration auch von der Erschiessung spricht. Daraus aber als Demonstrationsgrund einzig die Entführung zu schliessen und dies dann als zentralen Widerspruch zu den Aussagen an der Anhörung zu werten, wo sie als Grund die Erschiessung genannt habe, scheint jedoch nicht sachgerecht. Zudem stellte die Beschwerdeführerin, auf den Widerspruch angesprochen, klar, sie habe doch an der Befragung gesagt, dass sie gegen die Verschleppung und die Ermordung protestiert hätten und löste den Widerspruch somit entgegen den Ausführungen des BFM auf (vgl. A11 F68). Zudem kann dem BFM nicht Recht gegeben werden, wenn es ausführt, es handle sich dabei um den Grund, weshalb sie geflüchtet sei, vielmehr war dies eines von vielen Ereignissen - zuvor zweimalige Haft und diverse andere Demonstrationen und Engagement in einem Frauenverein -, das die Beschwerdeführerin schliesslich dazu bewog, sich in Sicherheit zu begeben. Weiter sind zwar auch die Aussagen im Zusammenhang mit der Suche durch die SLA nach der Beschwerdeführerin ein wenig unübersichtlich aber dennoch nicht widersprüchlich und unglaubhaft. Die diesbezüglichen Ausführungen des BFM, wonach sie an der Befragung angegeben habe, die SLA habe bereits zwei Monate nach ihrer Freilassung im Juni 2008 begonnen, nach ihr zu suchen, an der Anhörung aber gesagt habe, es sei ab dem Zeitpunkt, ab welchem sie sich bei den Nonnen versteckt habe also im Juli 2009 gewesen, sind so nicht ganz vollständig. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin immer wieder zu Protokoll, sie sei gesucht worden, sodass sich nicht genau eruieren lässt, wann genau sie zum ersten Mal gesucht wurde. An der Befragung sagte sie diesbezüglich tatsächlich aus, zwei Monate nach ihrer Freilassung am 15. Juni 2008 sei sie von Soldaten der SLA zum ersten Mal bei ihrem Onkel gesucht worden (vgl. A5 S. 8 F 7.02). An der Anhörung gab sie hingegen diesbezüglich verschiedenes zu Protokoll (vgl. A11 F29ff.): "Aufgrund der Teilnahme an der Demo wurde ich auch gesucht." Das heisst nicht, dass sie zuvor nicht auch schon gesucht wurde. Auf die Rückfrage, wann sie gesucht worden sei, antwortete sie denn auch: "Eigentlich habe ich aufgrund meiner Aktivitäten schon immer Probleme gehabt." Und auf die erneute Rückfrage, von wann bis wann sie gesucht worden sei, gab sie schliesslich an: "Mein Onkel wurde ständig nach mir befragt. Von der Zeit, wo ich in der Herberge wohnte bis heute werde ich gesucht." Wenn also das BFM so abschliessend ausführt, sie habe angegeben, sie sei erst seit ihrem Aufenthalt bei den Nonnen gesucht worden, greift dies zu kurz. Bezüglich der Widersprüche zur Haft führte das BFM einzig einen geringfügigen Widerspruch im Zusammenhang mit der Haftentlassung aus. Zur Haft selber gab die Beschwerdeführerin zwar an der Befragung zunächst an, sie sei am 13. März 2008 verhaftet worden. Gleichzeitig gab sie aber an, sie sei dann zwei Monate bis im Juni 2008 in Haft gewesen (vgl. A5 S. 7 f. F 7.01). Daraus ergibt sich, dass es sich bei der Angabe vom März 2008 um ein Missverständnis handeln muss und sie den April 2008 meinte, wie sie es denn auch an der Anhörung immer übereinstimmend angab. Dass die Beschwerdeführerin über die Haft selber substantiiert und subjektiv Auskunft gibt, erwähnt das BFM in seiner Verfügung bezeichnenderweise nicht. So nannte sie beispielsweise ein für sie besonders eindrückliches Erlebnis während der Haft indem sie ausführte: "Der eine Mann vom Militär kam und warf mir vor, dass ich der LTTE angehöre. Ich verneinte dies und sagte, dass ich nur sozial aktiv war. Doch er zog mir die Kleider vom Leib und biss mich an meiner Brust. Ich habe noch Narben davon. Er versuchte mich zu vergewaltigen aber ich liess es nicht zu (GS weint). Er verlangte auch von mir, dass ich sein Glied anfassen soll. Ich konnte daraufhin nicht mehr. Deshalb schlug er mich fest auf die Wange. Das führte dazu, dass ich mit dem Kopf aufprallte." (vgl. A11 F33) Später führte sie auf die Frage nach weiteren sexuellen Belästigung aus: "Das geschah mindestens vier bis fünf Male. Weil ich sie nicht an mich ranliess, haben sie noch eine Flüssigkeit, so ähnlich wie Säure, auf meine Genitalien geschüttet. Ich habe noch jetzt darunter zu leiden." (vgl. A11 F48). Auch sexuelle Übergriffe ausserhalb der Haft werden von der Beschwerdeführerin erwähnt: "Eine Person vom Militär stand zwischen den Palmen und er belästigte mich. Er zeigte sein männliches Glied und forderte mich auf, zu ihm zu kommen. Ich schrie auf und konnte wegrennen." (vgl. A11 F29). Gemäss Arztbericht hat denn die Beschwerdeführerin auch Verletzungen, die mit ihren Aussagen korrespondieren, so hat sie eine Narbe auf der Brust und Pigmentverfärbungen im Intimbereich. Dass die Beschwerdeführerin während ihren Aussagen zudem weinen musste, ist als weiteres Indiz für ihre Glaubhaftigkeit zu werten. Auch scheinen ihre Aussagen vor dem Hintergrund der Tatsache glaubhaft, dass es in sri-lankischen Gefängnissen oft zu sexuellen Übergriffen gegen Häftlinge kommt (vgl. Human Rights Watch "We Will Teach You a Lesson" Sexual Violence against Tamils by Sri Lankan Security Forces, Februar 2013). Dass ihr Onkel sie im Jahre 2010 (zwangs)verheiraten wollte - was angesichts des im Original eingereichten Ehescheins auch als glaubhaft gelten kann -, um sie vor derartigen Übergriffen in Zukunft zu schützen, unterstützt ihre Aussagen weiter. Dass sie im Gegensatz zu der Anhörung an der Befragung nicht erwähnte, dass ihr Onkel im Februar 2011 zwei Tage festgehalten worden sei, um ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen, kann auch nicht als zentraler Widerspruch gewertet werden, zumal sie an der Befragung immerhin angab, sie sei nach ihrer Freilassung im Jahr 2008 immer wieder bei ihrem Onkel gesucht worden (vgl. A5 S. 8 F 7.02).
5.3 Bestätigt werden die Aussagen der Beschwerdeführerin auch durch die verschiedenen Bestätigungsschreiben, insbesondere auch ihres Anwaltes, und die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz einer psychischen Behandlung wegen einer PTBS unterziehen muss, welche zwar nicht zwingend auf die Misshandlungen während der Haft zurückzuführen sein muss, aber dennoch ein Indiz für deren Glaubhaftigkeit darstellt.
5.4 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denjenigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Verfolgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsachen, höher ist, als die - wenn auch nicht restlos auszuschliessende - Möglichkeit, sie sei von der Beschwerdeführerin zum Teil bloss erfunden worden. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43f.).
5.5 Die Haft und Misshandlungen vom 15. September 2001 bis am 15. März 2002 wurden vom BFM nicht in Frage gestellt, es wurde aber sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang verneint, da diese Vorfälle bei der Ausreise der Beschwerdeführerin schon neun Jahre zurückgelegen hätten und sie somit für einen mehrjährigen Zeitraum bis zu ihrer Ausreise im März 2011 keine Verfolgung habe glaubhaft machen können. Angesichts der oben dargelegten Glaubhaftigkeit der Haft im Jahre 2008 kann jedoch dieser Argumentation nicht mehr gefolgt werden.
5.6 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vom 15. September 2001 bis am 15. März 2002 wegen vermuteten Verbindungen zu den LTTE in Haft war. Danach begann sie sich im Rahmen ihrer Schule und eines Frauenvereins politisch zu engagieren und half kriegsversehrten Kindern, sodass im Gegensatz zu den Ausführungen des BFM nicht von einem apolitischen Profil auszugehen ist. Von April bis Juni 2008 war sie erneut in Haft. Danach wurde sie in regelmässigen Abständen von der SLA bei ihrem Onkel zu Hause gesucht. Ab Juli 2009 versteckte sie sich in einem Nonnenkonvent. Im Jahr 2010 wurde sie zum Schutz vor weiteren Übergriffen verheiratet. Im Februar 2011 fielen der SLA bei einer Hausdurchsuchung Fotografien in die Hände, welche die Beschwerdeführerin bei ihrem Engagement für kriegsversehrte Kinder zeigen und auf denen auch LTTE-Mitglieder zu sehen sind. Daraufhin verliess sie das Land.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweisesolche im Fall einer Rückkehr in den Heimatsaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 S. 154 f. und BVGE 2010/57 E. 2 S. 826 ff. beide mit weiteren Hinweisen).
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 S. 827 f. mit weiteren Hinweisen).
6.3 Gemäss BVGE 2011/24 sind im Sinne von Risikogruppen Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden, Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8).
6.4 Die Beschwerdeführerin war schon zwei Mal in Haft und wurde dabei der Verbindungen zu den LTTE verdächtigt. Zudem wurde sie Opfer von sexuellen Übergriffen während der Haft und auch ausserhalb der Haft, war politisch aktiv und setzte sich in einem Menschenrechtsverein für kriegsversehrte Kinder ein. Nachdem den Sicherheitskräften Fotografien in die Hände gefallen sind, die sie bei diesem Engagement zeigen und auf denen auch LTTE-Mitglieder zu sehen seien, verliess sie schlussendlich das Land und floh in die Schweiz, wo sie einen Asylantrag stellte. Die Beschwerdeführerin passt somit in verschiedene der in BVGE 2011/24 genannten Risikogruppen und hat somit begründete Furcht bei einer Rückkehr von den sri-lankischen Sicherheitskräften schon am Flughafen verhört und allenfalls wieder inhaftiert zu werden. Als alleinstehende, kinderlose Frau ist sie zudem besonders gefährdet, in diesem Zusammenhang auch erneut sexuellen Übergriffen ausgesetzt zu werden. Sie hat somit eine objektiv und aufgrund der bis anhin erlittenen Verfolgung auch subjektiv begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung in Sri Lanka im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie ist demnach als Flüchtling zu anerkennen und ihr ist in der Schweiz Asyl zu gewähren. Ein Asylausschlussgrund im Sinne von Art. 53 AsylG lässt sich vorliegend nicht erkennen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 ist aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.
8.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen. Die von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des BFM vom 26. Januar 2012 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin in der Schweiz Asyl zu gewähren.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- zu entrichten.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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