Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025.
Entscheiddatum: 28.02.2025Publikationsdatum: 10.03.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1268/2025
Urteil vom 28. Februar 2025 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Frankreich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Art. 40 i.V.m. Art. 6a Abs. 2 AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Februar 2025.
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Am 13. Februar 2025 hörte das SEM ihn zu seinen Asylgründen an.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei im Alter von (...) Jahren von B._______ nach Festland-Frankreich gekommen, wo er mit seiner Familie in C._______ gelebt habe. Etwa im Alter von (...) Jahren habe er in C._______ ein Problem mit einer Drogenmafia rund um eine Person namens D._______. bekommen, weshalb seine Familie mit ihm nach E._______ bei F._______ umgezogen sei. D._______ sei zwischenzeitlich wegen Mordes inhaftiert worden und befinde sich nach wie vor im Gefängnis. Er (Beschwerdeführer) sei sich aber sicher, dass D._______ nach wie vor Rache an ihm verüben wolle und auch aus der Haft Möglichkeiten habe, auf ihn zuzugreifen. So habe er im (...) plötzlich Morddrohungen erhalten und den Eindruck gehabt, dass Unbekannte ihm immer wieder gefolgt seien. Deswegen habe er sich zuerst in die Familienwohnung in E._______ zurückgezogen, später sei er zu seinem Schutz nach G._______ gegangen. Er habe dort versucht, eine Strafanzeige gegen seine Verfolger zu machen, die Polizei habe ihn aber nicht ernstgenommen und aufgefordert, zuerst Beweismittel vorzulegen. Weil das Geld irgendwann nicht mehr für die Übernachtungen in G._______ gereicht habe, sei er nach E._______ zurückgekehrt, wo er die Wohnung seines Vaters während zwei Monaten nicht verlassen habe. Mehrmals habe er das Telefon gewechselt, um für seine Verfolger nicht mehr erreichbar zu sein. Er habe aber auch in seinem Mail unbekannte Bewegungen festgestellt. Nachdem jemand versucht habe, das Türschloss der Wohnung seines Vaters von aussen zu öffnen, sei er aus Angst in die Schweiz geflüchtet. Auch als er (Beschwerdeführer) bereits in der Schweiz gewesen sei, habe er sich in H._______ einmal beobachtet gefühlt. Er habe die französische Botschaft in Bern aufgesucht in der Hoffnung, dass sich die französische Polizei so seiner Angelegenheit doch noch annehme. Dabei habe er erfahren, dass seine Familie ihn als vermisst gemeldet habe, weil er diese nicht darüber informiert habe, dass er Frankreich verlassen habe.
A.c Der Beschwerdeführer reichte seine französische Identitätskarte und den Reisepass zu den Akten.
A.d Das SEM unterbreitete dem Beschwerdeführer am 17. Februar 2025 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom 18. Februar 2025.
B.
B.a Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 - gleichentags eröffnet - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
B.b Zur Begründung führte es aus, der EU-Staat Frankreich gelte als «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31). Es gelte daher die Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit. Aus den Akten ergäben sich keine Hinwiese, welche geeignet wären, diese Regelvermutung umzustossen. Frankreich sei sowohl schutzwillig als auch schutzfähig, und die Asylvorbringen enthielten keine Hinweise, dass die französischen Behörden ungenügend zum Schutz des Beschwerdeführers reagiert hätten. Es sei allein seine Entscheidung gewesen und damit ihm zuzuschreiben, dass er auf ein Vorsprechen bei der Polizei in D._______ verzichtet habe. Das Asylgesuch sei daher abzulehnen, und der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
C.a Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 25. Februar 2025 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei er aus humanitären Gründen vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung.
C.b Zur Begründung wiederholte er, er wäre bei einer Rückkehr nach Frankreich in grosser Lebensgefahr, da Frankreich ihm nicht den nötigen Schutz biete. Er habe wiederholt an Selbstmord gedacht, davon abgehalten hätten ihn sein Glaube und seine Familie. Er sei sicher, dass er bei einer Rückkehr getötet würde; aus Angst könne er nicht mehr schlafen und nicht mehr essen, er sei sehr deprimiert.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-rung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Vorab ist festzuhalten, dass die dargelegten Probleme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Drogenmafia rund um eine Person namens D._______ unabhängig von ihrer Glaubhaftigkeit und Intensität offensichtlich auf keinem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG erschöpfend aufgeführten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung) beruhen. Sie sind bereits deshalb asylrechtlich nicht relevant.
5.2 Im Weiteren hat das SEM - namentlich auch mit Blick auf Art. 3 EMRK (vgl. dazu E. 7.2.3 nachstehend) - zutreffend ausgeführt, dass es sich bei Frankreich um einen EU-Mitgliedstaat und damit um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG handelt. Demzufolge besteht die gesetzliche Regelvermutung, dass in Frankreich der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist. Diese Vermutung kann im Einzelfall durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
5.3 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Schutz des Beschwerdeführers in Frankreich vor Kriminellen durch die dortigen Behörden nicht gewährleistet sein könnte. Selbst wenn der Beschwerdeführer wie dargelegt auf dem Polizeiposten in G._______ vorstellig geworden sein sollte, könnte den französischen Behörden kein mangelnder Schutzwille vorgeworfen werden. Dass diese vom Beschwerdeführer Beweismittel oder jedenfalls weitere Anhaltspunkte zur Stützung seiner blossen Vermutung, er werde von Drittpersonen (mutmasslich im Auftrag von D._______) verfolgt, verlangt haben, erscheint durchaus nachvollziehbar. Jedenfalls kann allein daraus nicht auf einen fehlenden Willen, sich der Angelegenheit anzunehmen, geschlossen werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer - abgesehen von seinem Vorstellig werden auf der französischen Botschaft in der Schweiz - keine weiteren Versuche einer Anzeige bei den französischen Behörden unternommen hat. Es besteht jedenfalls kein Grund zu der Annahme, dass die französischen Behörden dem Beschwerdeführer gegenüber keinen Schutzwillen aufgebracht hätten oder - im Falle seiner Rückkehr - künftig keinen Schutzwillen aufbringen würden. Damit gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, die Vermutung, dass er den Schutz der zuständigen französischen Behörden gegen mögliche feindliche Handlungen Dritter in Anspruch nehmen kann, zu widerlegen.
5.4 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ist demnach zu verneinen. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
Der Beschwerdeführer ist EU-Bürger, weshalb er sich grundsätzlich auf die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) berufen kann. Dieser Umstand steht der Anordnung der Wegweisung hier jedoch nicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer zurzeit nicht aus einem der im FZA genannten Gründe in der Schweiz aufhält, sondern zwecks Durchführung eines Asylverfahrens. Die Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz ist demnach zu bestätigen.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Frankreich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. auch E. 5.2 vorstehend). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Der Vollzug der Wegweisung in einen Mitgliedstaat der EU ist in der Regel als zumutbar zu erachten (vgl. Art. 83 Abs. 5 AIG), da (u.a.) bei diesen Staaten davon auszugehen ist, dass dort politische Stabilität herrscht und die medizinische Grundversorgung gewährleistet ist. Auch diese Regelvermutung kann durch konkrete und substanziierte gegenteilige Hinweise widerlegt werden.
7.3.3 Den Akten sind auch keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Gründen zu entnehmen, welche die Vermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegen könnten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. In der Beschwerde wird denn auch nichts dergleichen vorgebracht. Allfälligen suizidalen Tendenzen wird bei der Beurteilung der Reisefähigkeit Rechnung getragen und es ist auf die Möglichkeit, bei der Vorinstanz bei Bedarf einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs.1 Bst. d AsylG), hinzuweisen. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach als zumutbar zu erachten.
7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Da der Beschwerdeführer über eine gültige französische Identitätskarte verfügt, sollte aber ohnehin kein technisches Wegweisungsvollzugshindernis bestehen.
7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Frankreich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden, direkten Entscheid in der Hauptsache abgeschlossen, womit das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist.
9.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.
9.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz
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