Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025.
Entscheiddatum: 23.05.2025Publikationsdatum: 02.06.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1271/2025
Urteil vom 23. Mai 2025 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 18. Februar 2025.
A. Der Beschwerdeführer suchte am 1. Januar 2024 in der Schweiz um Asyl nach.
B. Am 13. März 2024 wurde der Beschwerdeführer im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung angehört. Nach Zuteilung in das erweiterte Verfahren fand am 28. November 2024 eine ergänzende Anhörung in Anwesenheit der mandatierten Rechtsvertretung statt.
Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörungen im Wesentlichen geltend, er sei (...) und in (...) ([...]) geboren und aufgewachsen. Im Alter von 20 Jahren sei er nach Deutschland gegangen, wo er als Maler sowie im Metallbau gearbeitet habe. Er sei geschieden und habe drei in Deutschland lebende Kinder. Er sei in Deutschland zu einer Gefängnisstrafe von sechs Jahren und acht Monaten verurteilt worden, wovon er drei Jahre und sechs Monate abgesessen habe. Bei einer Rückkehr nach Deutschland müsse er den Rest seiner Haftstrafe verbüssen. Als er im Jahr 2013 in die Türkei zurückgekehrt sei, habe er mit seinem Freund (...) ein Café eröffnet. Seit 2015 sei er Mitglied der (...) ([...], [...]). Aufgrund seiner Ethnie habe er immer wieder Schwierigkeiten durchlebt. 2017 sei eine ihm bekannte Anwältin in der Haft verstorben. Als er dem Bruder der Verstorbenen sein Beileid ausgedrückt habe, sei er auf Facebook von einer Person aus (...) bedroht worden. Vor fünf oder sechs Jahren habe er auf Facebook den türkischen Präsidenten beleidigt, woraufhin er von einer anonymen Person auf Facebook bedroht worden sei. Er habe dieses Facebook-Konto vor vier bis fünf Jahren deaktiviert. Wegen Verkaufs von Alkohol im Café sei er immer wieder unter Druck gesetzt worden. Ab 2017 hätten die Schwierigkeiten zugenommen. Drei Mafiosi aus (...) hätten von (...) und ihm Geld zu erpressen versucht und mit Waffen das Café beschossen. Es sei zu einer Schlägerei gekommen und er habe die Personen bei der Polizei anzeigen wollen. Er vermute, dass diese Mafia in Verbindung zum türkischen Präsidenten stehe. Einige Zeit später sei das Café abgebrannt. Er vermute wegen Brandstiftung. Die Staatsanwaltschaft habe ihm mitgeteilt, dass der Brand aufgrund eines elektrischen Problems entstanden sei. Er habe der Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass die Mafiosi den Brand gelegt hätten. Danach sei er nach Izmir zu seinen Eltern gefahren. Etwas später sei (...) verhaftet worden. Er (der Beschwerdeführer) habe dann erfahren, dass (...) an einem Herzinfarkt gestorben sei. Bei der Waschung der Leiche seien jedoch am Hals Strangulationsspuren entdeckt worden, weshalb er von einer Ermordung ausgehe. Vor seiner Ausreise habe er in Izmir bei seinen Eltern gelebt. Nachdem er eines Tages vor dem Haus seiner Eltern einen Motorradfahrer bemerkt habe, der ihn beobachtet habe, habe er sich Sorgen gemacht, sei zu einem Freund gezogen und in der Folge ausgereist.
C. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 - eröffnet am 19. Februar 2025 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte sie seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an.
D. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung vom 18. Februar 2025 mit Beschwerde vom 24. Februar 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Weiter beantragte er sinngemäss, dass die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 26. Februar 2025 den Eingang der Beschwerde.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.1 Das SEM stellte in seinem Entscheid zur Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Zur Begründung führte es aus, dass es sich bei den Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Bedrohung durch Mafiosi, Ermordung seines Freundes (...) und Zusammenarbeit zwischen Polizei, Staatsanwaltschaft und der Mafia um seine rein subjektiven Annahmen handle. Es sei weder mangelnde Schutzfähigkeit noch ein mangelnder Schutzwille der türkischen Behörden ersichtlich. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile seien überdies als lokal oder regional begrenzt zu betrachten, weshalb er sich diesen Nachteilen durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen könne. Er sei daher nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen. Hinzu komme, dass der behaupteten Verfolgung durch die Mafia ein kriminelles Motiv (Schutzgelderpressung) und damit kein in Art. 3 AsylG genanntes Motiv zugrunde liege Die geltend gemachten Nachteile aufgrund seiner Ethnie und des Alkoholverkaufs im Café seien sodann nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren. Sie würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der alevitischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Zudem sei keine aktuelle Bedrohungslage ersichtlich. Die Bedrohung aufgrund einer negativen Äusserung über den türkischen Präsidenten liege Jahre zurück und habe den Beschwerdeführer nicht zur Ausreise veranlasst. Der Vollständigkeit halber sei schliesslich festzuhalten, dass sich in den Ausführungen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche finden liessen.
5.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde den von ihm vorgetragenen Sachverhalt und bekräftigt, dass sein Leben in der Türkei nicht sicher sei. Er sei in Todesgefahr und könne nicht in die Türkei zurückkehren.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht zur Erkenntnis gelangt ist, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Asylgewährung bestehe. Auf die Argumente der Vorinstanz kann - mit den nachfolgenden Ergänzungen - verwiesen werden. Wie sogleich zu zeigen sein wird, vermögen die unsubstantiierten Einwände in der Beschwerdeschrift zu keiner anderen Einschätzung zu führen.
6.2 Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Beschwerde im Wesentlichen dabei, den bereits vorgetragenen Sachverhalt zu wiederholen. Soweit er darüber hinaus geltend macht, dass ihn staatliche Agenten im Café aufgesucht, um Geld gebeten und bedroht hätten, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in beiden Anhörungen durchgehend erklärt hatte, die Mafia habe ihn aufgesucht, um Geld gebeten und bedroht (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/14 F31, F84, F88; act. [...]-29/21 F3, F22). Das Vorbringen auf Beschwerdeebene steht somit im Widerspruch zu den Aussagen anlässlich der beiden Anhörungen und ist als nachgeschoben zu qualifizieren.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er in Gewahrsam genommen worden zu sein, ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern dies - wenn überhaupt - in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise passiert sein soll. Er sagte anlässlich der beiden Anhörungen auch nicht aus, dass er jemals in Gewahrsam genommen worden sei. Vielmehr sprach er davon, dass sein Freund (...) verhaftet worden sei (vgl. SEM-Akten act. [...]-15/14 F84, F97; act. [...]-29/21 F40, F42). Bei der Behauptung, sein Freund (...) sei während der Haft erdrosselt worden, handelt es sich - wie vom SEM zutreffend dargelegt, um eine Vermutung des Beschwerdeführers, welche nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen kann. Zudem hat das SEM zutreffend festgehalten, dass selbst bei Wahrunterstellung nicht ersichtlich sei, inwiefern diese Tat einen Bezug zur eigenen Gefährdungslage des Beschwerdeführers hätte. Er bringt dazu auch auf Beschwerdeebene nichts Substantielles vor.
6.4 Schliesslich bleibt auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Todesangst, welche ihn an einer Rückkehr in die Türkei hindere, unsubstantiiert, weshalb daraus keine Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgeleitet werden kann.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgung respektive eine begründete Furcht vor asylrelevanten Nachteilen nachzuweisen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demzufolge zu Recht abgelehnt.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Dies ist beim Beschwerdeführer nicht der Fall, weshalb der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden kann.
8.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheine.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2).
8.3.3 Im Übrigen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen in der Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegengesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus individuellen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Trotz der geschilderten Schwierigkeiten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in eine sozial, gesundheitlich oder wirtschaftlich existenzbedrohende Notlage geraten könnte.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.1 Die Beschwerde hat sich als von vornherein aussichtslos erwiesen, weshalb das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen
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