Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024.
Entscheiddatum: 06.01.2025Publikationsdatum: 15.01.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1285/2024
Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Verein Rechtsbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Januar 2024.
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er am 13. Oktober 2022 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigte und am 28. September 2023 eingehend zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass er zu seinem persönlichen Hintergrund und zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus B._______ (Provinz C._______),
dass er einer politisch aktiven Familie angehöre und selbst an Wahlveranstaltungen der HDP (Halklarin Demokratik Partisi) teilgenommen, einzelne Guerilla-Kämpfer mit Lebensmitteln versorgt sowie in den sozialen Medien prokurdische Inhalte geteilt habe und aufgrund ebendieser Aktivitäten ab Juni 2022 seitens Angehöriger der türkischen Behörden mehrfach angehalten und insgesamt vier Mal kurzzeitig inhaftiert worden sei,
dass ihn ein Informant über die Intention der türkischen Behörden zur Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens gegen seine Person aufmerksam gemacht habe, weshalb er die Türkei - wie zuvor andere Familienangehörige - am 19. September 2022 verlassen habe,
dass er danach mit der Hilfe einer Rechtsvertretung in der Türkei in Erfahrung gebracht habe, dass tatsächlich ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation gegen ihn eröffnet worden sei und er mittels Vorführbefehls vom 7. Dezember 2022 gesucht werde,
dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen das Original seiner türkischen Identitätskarte, zwei Fotografien (gemäss eigenen Angaben: Abbildungen zweier Verwandten als Kämpfer der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê]), ein Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei sowie Justizdokumente (insbesondere den besagten Vorführbefehl) zu den Akten reichte,
dass das SEM sein Asylverfahren mit Verfügung vom 29. September 2023 einer Behandlung im erweiterten Verfahren zuwies,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. Januar 2024 (eröffnet am 29. Januar 2024) die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2024 (Datum des Poststempels) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und der amtlichen Rechtsverbeiständung ersuchte,
dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung und einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung - eine Videoaufnahme (gemäss eigenen Angaben: Abrufung seines UYAP-Profils durch seine Rechtsvertretung in der Türkei), zahlreiche unübersetzte Beweismittel (gemäss eigenen Angaben: ein weiteres Schreiben seiner Rechtsvertretung in der Türkei sowie weitere Justizdokumente) sowie ein Beleg für Integrationsbemühungen beilagen,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2024 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung - unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. Mai 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten, unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss fristgerecht leistete und mit Eingabe vom 28. Mai 2024 - unter Beilage bereits aktenkundiger Dokumente - eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichte,
dass MLaw Saban Murat Özten mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 die Interessenwahrung des Beschwerdeführers mittels beigelegter Vollmacht vom 21. Oktober 2024 anzeigte und gleichzeitig um Einsicht in die Akten des Beschwerdeverfahrens ersuchte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 1. November 2024 das Akteneinsichtsgesuch abwies,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2024 - unter Beilage einer Videoaufnahme (gemäss eigenen Angaben: Behördenvorsprache bei seinen Familienangehörigen in der Türkei) sowie eines weiteren Belegs für Integrationsbemühungen - eine Beschwerdeergänzung ins Recht legte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf (nach Leisten des Kostenvorschusses) einzutreten ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt,
dass daher auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil es anlässlich der Anhörung zu Verständigungsschwierigkeiten gekommen sei (namentlich habe der Dolmetscher einen anderen kurdischen Dialekt gesprochen und teils auf Türkisch gewechselt, was nicht seiner Muttersprache entspreche [vgl. Beschwerde Ziff. 1.5]),
dass das SEM darüber hinaus die eingereichten Justizdokumente nicht sorgfältig geprüft und folglich den Sachverhalt unzureichend abgeklärt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1 und 3),
dass in den Akten keine Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten anlässlich der Anhörung zu finden sind, nachdem die dolmetschende Person gleich zu Beginn der Anhörung ausgetauscht wurde und der Beschwerdeführer ausdrücklich zu Protokoll gab, die neue Person zu verstehen und später von selbst wiederholt auf Türkisch wechselte (vgl. SEM-Akten [...]-17/18 [nachfolgend A17] F3 f., F17 f.),
dass er darüber hinaus die Richtigkeit und Vollständigkeit des Protokolls anlässlich der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt hat (vgl. A17 S. 18),
dass das SEM in einer Gesamtwürdigung der Vorbringen und Beweismittel nachvollziehbar und differenziert aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II),
dass im Übrigen die Frage, wie der Inhalt der Beweismittel in der Sache einzuschätzen ist, Gegenstand der Beweiswürdigung und mithin der materiellen Beurteilung der Sache bildet,
dass das Rückweisungsbegehren demnach abzuweisen ist,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaftzumachen ist (Art. 7 AsylG),
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zum Schluss gelangte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht stand,
dass die geltend gemachten Überwachungsmassnahmen der türkischen Behörden (kurzzeitige Festhaltungen durch die Polizei [vgl. A17 F65, F97, F104 ff.]) die Intensität ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreichten,
dass auch die im Zusammenhang mit der kurdischen Ethnie geltend gemachten Probleme (vgl. A17 F65, F72, F173, F177) in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgingen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei ihn ähnlicher Weise träfen und gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führten,
dass die eingereichten Justizdokumente (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 2 bis 8) keinen materiellen Inhalt aufwiesen und über keinerlei (verifizierbare) Sicherheitsmerkmale verfügten, weshalb ihnen lediglich ein geringer Beweiswert zukomme,
dass die Authentizität der eingereichten Justizdokumente indes offenbleiben könne, da laut denselben zwar ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, jedoch (noch) kein Gerichtsverfahren eröffnet worden sei,
dass es sich beim eingereichten Vorführbefehl (vgl. SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 4) sodann nicht um einen Haftbefehl, sondern einen Festnahmebefehl zwecks Einvernahme handle und der Beschwerdeführer danach wieder freizulassen sei,
dass der Beschwerdeführer ferner über kein hervorzuhebendes politisches Profil verfüge, zumal aus den Akten nicht hervorgehe, dass er durch seine Aktivitäten eine exponierte Stellung eingenommen habe (vgl. A17 F70 ff. und SEM-Beweismittelverzeichnis ID-Nr. 6),
dass er folglich aufgrund des geltend gemachten Ermittlungsverfahrens wegen Propaganda für eine terroristische Organisation in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe,
dass die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach in der Türkei mittlerweile mehrere Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Beleidigung des Staatspräsidenten gegen ihn eröffnet worden seien (vgl. Beschwerde Ziff. 1.1 sowie Beschwerdeergänzung), nicht geeignet sind, die über weite Teile überzeugenden und praxiskonformen Ausführungen des SEM umzustossen,
dass die Authentizität der auf Beschwerdeebene eingereichten Justizdokumente ebenfalls offenbleiben kann, da mit diesen Dokumenten allenfalls die Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation sowie wegen Beleidigung des Staatspräsidenten belegt werden kann und sich alleine daraus - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG ergibt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 f. m.w.H.),
dass sich bei dieser Sachlage eine Auseinandersetzung mit den weiteren auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln, welche allesamt in Zusammenhang mit den besagten Ermittlungsverfahren stehen, erübrigt,
dass im Übrigen keine Anhaltspunkte für eine Reflexverfolgung vorhanden sind, zumal der Beschwerdeführer als unmittelbaren Anlass für die Ausreise nicht etwa darlegte, wegen politischer Aktivitäten von Angehörigen und/oder der polizeilichen Suche nach solchen Verwandten staatlichen Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, sondern als Grund für die Flucht eigene politische Aktivitäten genannt hat,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM ebenfalls zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in der Türkei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen - auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie - auszugehen ist (vgl. Referenzurteile E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3 sowie E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, je m.w.H.),
dass der junge und gesunde Beschwerdeführer über jahrelange Berufserfahrung verfügt und davon auszugehen ist, sein grosses familiäres Beziehungsnetz in der Türkei werde ihn bei seiner Rückkehr in den Heimatstaat im Bedarfsfall unterstützen (vgl. A17 F10 ff., F42 ff., F60, F63),
dass schliesslich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Integrationsbemühungen und die in diesem Zusammenhang eingereichten Referenzschreiben nicht näher einzugehen ist, zumal der Grad der Integration grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG bildet (BVGE 2009/52 E. 10.3; EMARK 2016 Nr. 13 E. 3.5),
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit in allgemeiner wie auch in individueller Hinsicht als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann
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