Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (...).
Entscheiddatum: 05.02.2025Publikationsdatum: 19.02.2025
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1289/2023
Urteil vom 5. Februar 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Regina Derrer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Ali Tüm, Asylum Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. Februar 2023 / N (...).
A. Der Beschwerdeführer reiste am 10. Oktober 2016 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Aufgrund der späteren Trennung wurde die Aufenthaltsbewilligung am 24. August 2020 widerrufen und der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden gemäss eigenen Angaben von der Sicherheitsdirektion des Kantons (...) (27. Oktober 2020), dem Verwaltungsgericht des Kantons (...) (26. Januar 2021) und dem Bundesgericht (9. März 2021) abgewiesen beziehungsweise wurde darauf nicht eingetreten.
B. Daraufhin wandte sich der Beschwerdeführer - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - mit als «Asylantrag» betitelter Eingabe vom 30. März 2021 ans SEM, um «von seinem asylrechtlichen Anspruch Gebrauch zu machen». Am 16. April 2021 meldete er sich persönlich in einem Bundesasylzentrum und stellte ein Asylgesuch. Am 21. Mai 2021 wurde er zu seinen Asylgründen angehört.
In seinem schriftlichen Antrag und anlässlich der Anhörung gab er im Wesentlichen an, er sei zwecks Heirat in die Schweiz gekommen und habe hier einen Stiefsohn, zu dem er eine enge Beziehung habe. Nach der Trennung sei ihm die Aufenthaltsbewilligung entzogen worden und er habe in die Türkei zurückkehren wollen. Dann habe er von seiner Familie erfahren, dass im (...) 2021 die türkischen Sicherheitskräfte die elterliche Wohnung in der Türkei durchsucht und seinen Vater befragt hätten, weil er (der Beschwerdeführer) Präsidentenbeleidung und Terrorpropaganda begangen habe. Daraufhin habe er einen türkischen Anwalt kontaktiert und dieser habe in Erfahrung gebracht, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet worden sei. Er sei kein Mitglied irgendeiner Organisation, sympathisiere aber mit der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) beziehungsweise der HDP (Halklarin Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker). Er habe jedoch an keinen Aktivitäten teilgenommen. Vor zirka dreissig Jahren sei er einmal in Zusammenhang mit der HDP zusammen mit anderen Personen drei, vier Tage in einer Art Untersuchungshaft gewesen und dann freigelassen worden. Bereits im Jahr 2006 oder 2007 habe er zum ersten Mal in den sozialen Medien gepostet. Vor eineinhalb Jahren habe er wieder vier oder fünf Artikel gepostet. Nachdem ihm seine Verwandten gesagt hätten, dass es im Land keine Freiheit gebe, habe er die Posts wieder gelöscht. Nachdem die Polizei bei seinen Eltern aufgetaucht sei, habe er im (...) 2021 wieder sechs oder sieben oder vielleicht auch mehr Artikel gepostet, um zu zeigen wer er sei. Den letzten Post habe er vor fünf oder zehn Tagen gemacht.
Mit weiteren Eingaben machte der Beschwerdeführer geltend, dass türkische Sicherheitskräfte im (...) und (...) 2021 bei seinen Eltern nach ihm gefragt hätten. Zudem sei er nach der Scheidung eine Beziehung mit einer usbekischen Staatsangehörigen eingegangen, die sich zurzeit in Abu Dhabi aufhalte und in einen allfälligen Asylstatus miteinzubeziehen wäre.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er neben zwei ärztlichen Berichten aus dem Jahr 2022 Posts von sich in den sozialen Medien sowie diverse Dokumente aus dem in der Türkei erhobenen Ermittlungsverfahren (darunter auch eine Eingangsverfügung und ein Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts vom [...] 2021 und [...] 2022) zu den Akten. Soweit wesentlich wird auf die Beweismittel in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen des erweiterten Verfahrens mit Verfügung vom 16. Februar 2023 - eröffnet am 20. Februar 2023 - ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an.
D. Mit Eingabe vom 6. März 2023 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E. Mit Zwischenverfügung vom 16. März 2023 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte den Beschwerdeführer zur Übersetzung der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel auf.
F. Mit Eingabe vom 20. März 2023 wurde die eingeforderte Übersetzung zu den Akten gereicht.
G. In seiner Vernehmlassung vom 5. April 2023 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest.
H. Mit Replik vom 20. April 2024 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.).
3.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Massgebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsuchenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM zunächst fest, es bestünden Hinweise, dass der Beschwerdeführer das in der Türkei gegen ihn hängige Gerichtsverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit bewusst eingeleitet habe, um subjektive Nachfluchtgründe zu begründen und somit einen Schutzstatus in der Schweiz zu erlangen. So habe er sein Asylgesuch erst kurz nach dem definitiven Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung gestellt. Zuvor habe er sich über Jahre immer wieder legal in der Türkei aufgehalten, zuletzt im (...) 2020, offensichtlich ohne irgendwelche Massnahmen der türkischen Behörden befürchten zu müssen. Dass er auf seinem (...)-Profil seine vollständige Adresse in der Türkei und sein Geburtsdatum angegeben habe, vermittle den Eindruck, dass er damit den türkischen Strafverfolgungsbehörden die rasche Identifikation seiner Person habe ermöglichen wollen. Ferner sei die Person, die den Beschwerdeführer in der Türkei angezeigt habe, dem SEM aus Verfahren als Denunziant von asylsuchenden Personen bekannt, gegen die wegen Aktivitäten auf den sozialen Medien in der Türkei ermittelt werde. Es bestehe daher der begründete Verdacht, dass diese Person sowie verschiedene Rechtsvertreter in der Türkei mittlerweile gewerbsmässig handeln würden. Zudem falle vorliegend der enge zeitliche Zusammenhang von politischen Posts, Denunziation, Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes in der Türkei sowie dessen Registrierung als mandatierte Person bei den türkischen Strafverfolgungsbehörden auf. Seine politischen Posts habe der Beschwerdeführer erst im (...) 2021 begonnen und im (...) 2021 wieder aufgehört. Die Anzeige gegen ihn sei am (...) 2021 erfolgt. Bereits am (...) 2021 habe er sich in der Schweiz eine notariell beglaubigte Vollmacht für seinen türkischen Rechtsanwalt ausstellen lassen, der sich am (...) 2021 bei den Strafverfolgungsbehörden als sein Rechtsvertreter im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Istanbul mit der Nummer (...) habe eintragen lassen. Am (...) 2021 habe dieser dem Beschwerdeführer gemeldet, dass er keine Akten erhalten habe, weil in diesem Verfahren die verdächtige Person noch gar nicht habe identifiziert werden können. Offenbar scheine sein Rechtsanwalt bereits im Voraus gewusst zu haben, wo und wann eine Anzeige gegen ihn eingereicht werde. Ein solches Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich. Aus seinen Posts entstehe zudem der Eindruck, dass er bewaffnete Anschläge befürworte, weshalb ein Ermittlungsverfahren allenfalls legitim wäre. Seine Posts würden überdies weder den Eindruck eines politischen Aktivisten vermitteln noch, dass seine Aktivitäten auf grosse Resonanz stossen würden. So habe er im Wesentlichen Meldungen einer Nachrichtenagentur gepostet, ohne diese selbst zu kommentieren oder zu analysieren. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass es in den letzten Jahren in der Türkei zwar eine hohe Anzahl an eingeleiteten Ermittlungen wegen Terrorpropaganda gegeben habe, der Anteil der Verurteilungen habe aber bei rund einem Drittel der Fälle gelegen. Damit sei in den letzten Jahren das Risiko, verurteilt zu werden, relativ gering und nicht überwiegend wahrscheinlich ausgefallen. Aufgrund der geringen Anzahl von (...)-Beiträgen des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er bislang wegen keiner Straftat verurteilt worden sei, sei nach dem Gesagten mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es in seinem Fall nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde, zumal türkische Gerichte bei Ersttätern und Strafen bis zu zwei Jahren häufig entweder bedingte Haftstrafen aussprechen oder die Verkündung des Urteils aufschieben würden. Vor dem Hintergrund einer Einschätzung des CPT (European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) und aufgrund des fehlenden politischen Profils des Beschwerdeführers sowie des Umstandes, dass er in der Türkei offensichtlich nie flüchtlingsrechtlich relevante Probleme gehabt habe, sei nicht von einem erheblichen Risiko von Misshandlungen und Folter bei einer Rückkehr in die Türkei auszugehen. Dies selbst dann, wenn er bei der Einreise aufgrund des Vorführbefehls angehalten und einem Gericht oder einem Friedensstrafrichter für eine Aussage zugeführt werde, zumal in der von ihm eingereichten gerichtlichen Verfügung vom (...) 2021 ausdrücklich festgehalten werde, er sei nach erfolgter Einvernahme wieder auf freien Fuss zu setzen.
4.2 Dem wird in der Beschwerde entgegengehalten, die Behauptung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer sich selbst habe anzeigen lassen, um in der Schweiz Asyl zu bekommen, sei nicht vertretbar, zumal ihn dreizehn Jahre unbedingte Haft erwarten würden. Sein türkischer Anwalt vertrete zum ersten Mal jemanden in der Schweiz. Es gebe hunderttausende von Trollen, die für die Regierung der Türkei in den sozialen Medien arbeiten und die kritischen Posts anzeigen würden. Er habe ein weiteres (...)-Konto gehabt, das wegen kritischen Posts von (...) geschlossen worden sei. Dass er sich in früheren Jahren in der Türkei aufgehalten habe, spreche nicht gegen danach erhobene Strafverfahren. Viele (...)-Benützter mit kritischen Posts würden von den Trollen nicht entdeckt. Da er bis anfangs 2021 nicht entdeckt worden sei, sei bis dahin kein Strafverfahren eröffnet worden. Die Adresse und das Geburtsdatum habe er nicht mit Blick auf das Asylgesuch auf (...) hinzugefügt. Diese Option werde von jedem (...)-Benützter genutzt und auch von (...) angeboten. Dass sich Asylsuchende in der Schweiz in der Türkei rechtlich vertreten lassen würden, erkläre sich damit, dass die meisten Gesuchsteller keinen Zugang zu E-Devlet hätten oder dort die Strafverfahren nicht sehen könnten. Dies sei erst möglich, wenn sich das Verfahren in der Gerichtsphase befinde. Er selber habe kein E-Devlet-Konto und habe deshalb einen Rechtsvertreter beauftragen müssen. Dass er mit den Posts im (...) wieder aufgehört habe, liege daran, dass die Polizei bei seinen Eltern gewesen sei und ihm sein Rechtsvertreter dazu geraten habe. Die Behauptung der Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein sehr gut vorbereitetes Szenario, weise sein Anwalt von sich und reiche dazu eine entsprechende Stellungnahme ein. Dass es sich vorliegend um eine legitime Strafverfolgung handle, vermöge angesichts der negativen politischen Entwicklungen in der Türkei nicht zu überzeugen. Er habe seine politische Tätigkeit auf rechtsstaatlich legitime Aktivitäten beschränkt und seine Meinung stets mit legalen Mitteln vertreten. Bei einer Rückkehr in die Türkei habe er begründete Furcht, verfolgt zu werden. Er habe in den sozialen Medien seine Sympathie für die kurdische Bewegung vertreten und Posts von den YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) geteilt. Wegen der bevorstehenden Verurteilung sei vermutlich ein politisches Datenblatt angelegt worden. Aufgrund der vorliegenden Akten und in Anbetracht seines gesamten politischen Profils sei davon auszugehen, dass er von den türkischen Behörden verfolgt werde. Es seien zwei Strafverfahren wegen Terrorpropaganda am Laufen und mehrere Jahre unbedingte Gefängnisstrafen zu erwarten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer neben bereits auf vorinstanzlicher Ebene eingereichten Dokumenten unter anderem ein Verhandlungsprotokoll eines Gerichts für schwere Straftaten vom (...) 2023 und ein Schreiben seines türkischen Rechtsvertreters vom Februar 2023 zu den Akten.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, in den vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in der Schweiz selbst vorgenommenen Übersetzungen des Anwaltsschreibens vom 7. September 2022 sowie des Gerichtsprotokolls vom (...) 2023 würden zwei Fehler vorliegen, die einen falschen Eindruck vermitteln würden. In beiden Dokumenten spreche der Rechtsvertreter von einem Haftbefehl. In Wirklichkeit handle es sich um einem Vorführbefehl, der vorliegend zur Abnahme der Aussage des Beschwerdeführers diene und keinen Haftbefehl und somit keine Anordnung der Haft darstelle.
4.4 In der Replik wurde dem entgegengehalten, in der Türkei gebe es keine Vorführbefehle. Es gebe Festnahmebefehle und Haftbefehle. Der Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer sei vom Gericht erlassen worden und kein Vorführbefehl. Gerne werde für weiteres auf die Stellungnahme und auf das Referenzschreiben des türkischen Rechtsvertreters verwiesen. Die Vorinstanz wolle zu Unrecht den Eindruck erwecken, dass die gegen ihn laufenden Verfahren nicht wichtig seien und für ihn keine Gefahr bestehe.
5.1 Das SEM hat das gegen den Beschwerdeführer laufende Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus den eingereichten Beweismitteln keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine langjährige Haftstrafe bei einer Rückkehr in die Türkei. Entgegen den nochmaligen Beteuerungen in der Replik wurde gegen den Beschwerdeführer kein Haftbefehl, sondern lediglich ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen. Der diesbezügliche Verweis in der Replik auf die Ausführungen des türkischen Rechtsvertreters vermögen angesichts ihres Gefälligkeitscharakters nicht zu verfangen. Zwar reichte der Beschwerdeführer mit der Beschwerde ein Verhandlungsprotokoll vom (...) 2023 von einem Gericht für schwere Straftaten zu den Akten. Ein solches hat der Beschwerdeführer aber schon im vorinstanzlichen Verfahren vom (...) 2022 eingereicht. In beiden Dokumenten wird wegen Abwesenheit des Beschwerdeführers jeweils lediglich der nächste Verhandlungstermin festgehalten, ohne dass seither weitere Schritte im Verfahren ergangen wären, sodass sich dieses wohl weiterhin lediglich im Anfangsstadium der Prozessphase befindet. Auch das im Verhandlungsprotokoll vom (...) 2023 angekündigte Rechtshilfeersuchen an die Schweiz blieb offenbar ohne Folgen, sodass auch daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann. Derzeit ist deshalb offen, ob der Beschwerdeführer (aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven) zu einer Strafe (flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität) verurteilt würde und ob ein solches Urteil vor den türkischen Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropaganda betroffen sind, hätten im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten (vgl. dazu Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im vorliegenden Fall ergeben sich auch keine Hinweise auf einen individuellen Politmalus. Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 angeblich mehrmals zu Hause gesucht worden sei, steht in Zusammenhang mit dem genannten Verfahren und es gilt zu betonen, dass er nunmehr seit drei Jahren offenbar nicht mehr gesucht wurde. Das SEM hat zudem richtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer bis jetzt in der Türkei als strafrechtlich unbescholten gelten kann. Ebenfalls hat es entgegen den pauschalen Beteuerungen in der Beschwerde richtig auf ein komplett fehlendes politisches Profil des Beschwerdeführers geschlossen. Dass er ein weiteres (...)-Konto gehabt habe, das wegen kritischer Posts geschlossen worden sei, vermag sein Profil ebenfalls nicht zu schärfen, zumal diesbezüglich in der Beschwerde gar keine genauen Angaben gemacht werden. Vor der Ausreise sei er lediglich Sympathisant der HDP beziehungsweise der PKK und vor dreissig Jahren einmal kurz zusammen mit vielen anderen Personen in Untersuchungshaft gewesen. Ansonsten hat er sich in der Türkei vor seiner Ausreise in keiner Weise politisch betätigt. So ist er denn auch gar nicht aus asylrechtlichen Gründen aus der Türkei ausgereist, sondern um mit seiner damaligen Ehefrau in der Schweiz zu leben. Erst nach der Trennung von dieser und dem daraufhin erfolgten Entzug der Aufenthaltsbewilligung hat der Beschwerdeführer nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtswege im Januar 2021 ein Asylgesuch gestellt. Das SEM hat denn auch richtig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zum Jahr 2020 legal ohne Probleme in der Türkei hat einreisen können, was nicht auf ein Interesse der türkischen Behörden an seiner Person schliessen lässt. Zu den wenigen eingereichten Posts hat das SEM richtig festgehalten, dass diese von allgemeiner Natur ohne politisch dezidierte, persönliche Äusserungen sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem genügend exponierten politischen Profil des Beschwerdeführers und damit nicht von einer in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung auszugehen. Auch trifft es nicht zu, dass bereits wegen der bevorstehenden Verurteilung vermutlich davon auszugehen ist, dass ein politisches Datenblatt angelegt worden sei. Das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben des türkischen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, in dem er vorwiegend sein Vorgehen verteidigt, vermag als reines Gefälligkeitsschreiben an diesen Schlussfolgerungen schliesslich ebenfalls nichts zu ändern.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen können die vom SEM aufgeworfenen Fragen zum Rechtsmissbrauch, zur Legitimität der Strafverfolgung und zum allenfalls bedingten Strafvollzug offengelassen werden, weshalb auch auf die entsprechenden Entgegnungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
5.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass dem Wegweisungsvollzug weder der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 AsylG noch völkerrechtliche Verpflichtungen entgegenstehen. Auf die überzeugenden entsprechenden Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden, nachdem diesen in der Beschwerde denn auch nichts entgegengehalten wird. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig. Wenn in der Beschwerde diesbezüglich noch einmal auf die Gefährdung wegen der laufenden Strafverfahren verwiesen wird, gilt es auf obige Erwägungen zu verweisen.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Auch in diesem Zusammenhang kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden, denen in der Beschwerde wiederum nichts entgegengehalten wird. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. Den Akten lassen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen könnte. Zwar reichte er im vorinstanzlichen Verfahren zwei ärztliche Berichte aus dem Jahr 2022 zu den Akten, in dem von psychischen Problemen und einem Medikamentenabusus mit anschliessender ambulanter Betreuung berichtet wird. Auf Beschwerdeebene wird darauf aber nicht mehr eingegangen und es werden auch keine entsprechenden Anträge gestellt. Ohnehin lassen sich aber psychische Beschwerden in der Türkei behandeln und steht eine allfällige Suizidalität einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht entgegen. Schliesslich vermag auch die Einheit der Familie und das Kindeswohl zu keinen anderen Schlussfolgerungen zu führen. Dazu wird in der Beschwerde denn auch nichts vorgebracht.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instruktionsverfügung vom 16. März 2023 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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